Schlagwort: Revision im Strafrecht

Rechtsanwalt für Revision im Strafrecht: Fachanwalt für Strafrecht Dieter Ferner, Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf, steht bei einer Revision im Strafrecht zur Verfügung Hier auf unserer Seite finden Sie Ausführungen zur Revision im Strafverfahren. In unserer Kanzlei finden Sie Ihren Rechtsanwalt für die Revision im Strafprozess.

Eine Revision muss eine Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden und unterliegt ganz erheblichen formellen Vorgaben, insbesondere muss sie binnen eines Monats durch einen Rechtsanwalt begründet werden.

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Computerbetrug, § 263a StGB – Strafbarkeit wegen Computerbetrug

    Computerbetrug, § 263a StGB – Strafbarkeit wegen Computerbetrug

    Computerbetrug (§ 263a StGB): Der Computerbetrug nach § 263a StGB ist bis heute eine der im Alltag am meisten missverstandenen Normen des StGB – gerade im Umfeld von Online‑Banking, Phishing‑Angriffen, manipulierten Zahlungsprozessen und KI‑gestützten Social‑Engineering‑Angriffen.

    Dies nicht nur von Laien, auch und gerade bei der Polizei werden nach meiner Erfahrung gerne Ermittlungen wegen Computerbetruges geführt, die bestenfalls ein „normaler“ Betrug sind, denn: Häufig wird vorschnell „Computerbetrug“ angenommen, sobald irgendwie IT‑Hardware oder das Internet beteiligt ist; tatsächlich greift § 263a StGB aber nur, wenn der Datenverarbeitungsvorgang selbst und nicht das Vorstellungsbild einer natürlichen Person im Zentrum der Tat steht.

    Ihnen wird Computerbetrug (§ 263a StGB) vorgeworfen oder Sie haben eine Vorladung wegen Computerbetrugs erhalten? In meiner Kanzlei verteidige ich seit vielen Jahren Mandanten bei Vorwürfen rund um Online‑Banking, Phishing, manipulierte Zahlungsprozesse und andere Formen des Computerbetrugs. Ich bin spezialisiert auf strafrechtliche und prozessuale Fragen der Cyberkriminalität samt digitaler Beweismittel – und biete damit ganz besondere Orientierung in solchen Strafverfahren.

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  • Rollenverständnis von Strafverteidigern im Mandatsverhältnis

    Rollenverständnis von Strafverteidigern im Mandatsverhältnis

    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Mai 2025 (5 StR 72/25) noch einmal unterstrichen, was für Strafverteidiger eigentlich selbstverständlich sein sollte: Der Verteidiger ist keine bloße „ausführende Hand“ seines Mandanten, sondern trägt für Rechtsmittel wie die Revision persönlich die Verantwortung.

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  • Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts

    Der Bundesgerichtshof (BGH) legt in seinem Beschluss vom 13. November 2024 (Az.: 1 StR 432/24) dar, welche Voraussetzungen für einen wirksamen Verzicht auf Rechtsmittel nach § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO erfüllt sein müssen:

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  • Strafprozess: Wiedererkennen des Angeklagten in der Hauptverhandlung

    In schwierigen Beweislagen, zu denen auch Konstellationen gehören, in denen der Tatnachweis im Wesentlichen auf dem Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Tatzeugen beruht, ist das Tatgericht aus sachlich-rechtlichen Gründen regelmäßig gehalten, die Angaben des Zeugen zur Täterbeschreibung zumindest in gedrängter Form wiederzugeben.

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  • Konkludente Beschränkung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

    Der Bundesgerichtshof (2 StR 511/21) konnte klarstellen, dass eine staatsanwaltschaftliche Revision auch gegen den eindeutigen Wortlaut ausgelegt werden kann:

    Zwar hat die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründungsschrift keine ausdrückliche Beschränkung erklärt und beantragt, das Urteil insgesamt aufzuheben. Dieser umfassende Revisionsantrag steht jedoch mit dem übrigen Inhalt der Revisionsbegründungsschrift nicht in Einklang.

    Diese wendet sich ausschließlich gegen die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung und, wie die Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. August 2020 (5 StR 616/19) belegt, lediglich zur Vermeidung einer unzulässigen Beschränkung ausdrücklich auch gegen den Strafausspruch. Mit den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts setzt sich die Rechtsmittelschrift nicht auseinander. Dem Inhalt der Revisionsbegründung entnimmt der Senat daher in Anlehnung an Nr. 156 Abs. 2 RiStBV entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, dass die Revisionsführerin die Strafzumessung lediglich zugunsten (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 616/19, juris Rn. 39) des Angeklagten geprüft wissen wollte. Die gegenteilige „Klarstellung“ der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vermag die vormalige Beschränkung nicht zu beseitigen.

  • Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung

    Eine Berufungsbeschränkung, gerichtet auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht nur formell (§§ 302 Abs. 2, 303 StPO), sondern auch materiell wirksam, wie das OLG Brandenburg (1 OLG 53 Ss 65/22) hervorhebt.

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  • Beweisverwertungsverbot in der Revision

    Wer in der strafprozessualen Revision ein Beweisverwertungsverbot rügen möchte, muss darauf achten, dass sein Revisionsvorbringen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt: Nach dieser Vorschrift muss jeder Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden.

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  • Angeklagter nicht durch Ablehnung der Unterbringung beschwert

    Der Bundesgerichtshof (5 StR 272/20) konnte nunmehr klarstellen, dass ein sich lediglich auf die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auswirkender Rechtsfehler den Angeklagten nicht beschwert: 

    Der Angeklagte rügt mit seiner Revision zwar zu Recht, dass die Verlesung des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 1988 – 4 StR 51/88, NStZ 1988, 283). Die Rüge hat gleichwohl keinen Erfolg.

    Da sich dieser Rechtsfehler lediglich auf die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ausgewirkt hat, durch die der Angeklagte nicht beschwert ist (vgl. MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 64 Rn. 123 mwN), fehlt es ihm insoweit an der notwendigen Rügebeschwer (vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 337 Rn. 43 mwN). Eine Anwendung von § 20 StGB war vorliegend ausgeschlossen, die Voraussetzungen des § 21 StGB hat die Strafkammer ohnedies angenommen.

    BGH, 5 StR 272/20
  • Durchsuchungsbericht nicht ordnungsgemäß in Hauptverhandlung eingeführt

    Mit der Revision und dem deutschen Strafprozessrecht, in dem die höheren Instanzen Fehler der niedrigeren Instanzen reparieren, kann es manchmal zum Haare raufen sein: Der Bundesgerichtshof (5 StR 296/20) hat hervorgehoben, dass nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführter Durchsuchungsbericht zwar einen Verstoß gegen § 261 StPO darstellt; aber keineswegs zwingend beruht dann darauf auch ein Urteil.

    In der benannten Entscheidung macht der BGH deutlich, dass es ihm genügt, wenn er ausschließen kann, dass der konkrete Ort der Sicherstellung Einfluss auf die Überzeugungsbildung der Strafkammer, den Schuld- oder Strafausspruch gehabt hatte:

    Für den Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln war der konkrete Lagerort der Drogen innerhalb der Einzimmerwohnung irrelevant. Die – insoweit allein entscheidenden – Fundorte der verschiedenen Waffen und gefährlichen Gegenstände hat das Landgericht ordnungsgemäß festgestellt.

    Wieder einmal: So wie man es braucht macht man es sich – mit solcher Rechtsprechung kann immer im Einzelfall doch noch „die Kurve“ bekommen werden, um fehlerhafte Entscheidungen zu retten.

  • Aussage gegen Aussage

    Aussage gegen Aussage im Strafprozess: Keineswegs ist es so, dass bei einer „Aussage gegen Aussage“-Situation zwingend ein Freispruch zu erfolgen hat. Das Gericht kann aber auch nicht einfach irgendeinem Folgen: Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert.

    Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (siehe dazu nur BGH, 2 StR 408/15, 5 StR 394/12, 4 StR 511/98). Dabei sind gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage aufzuklären (BGH, 1 StR 40/02, 2 StR 235/16). Erforderlich sind vor allem:

    • Eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben (BGH, 2 StR 7/20 und 2 StR 222/20)
    • Eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage (BGH, 4 StR 98/05 und 2 StR 222/20)
    • Eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs (BGH, 4 StR 73/03 und 2 StR 222/20)
    • Eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (BGH 2 StR 565/11, 2 StR 447/17 und 2 StR 222/20)

    Hinweis: Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn der Angeklagte den Tatvorwurf bestreitet, sondern auch, wenn er in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch macht (BGH, 6 StR 281/22)!

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  • Verschlechterungsverbot bei nachträglicher Gesamtstrafe

    Wenn das Revisionsgericht aufhebt und zurückverweist, ist bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe im (erneuten) Durchgang sodann aufzupassen: Eine aus rechtskräftigen Einzelstrafen zu bildende neue Gesamtstrafe darf wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nur so hoch bemessen werden, dass sie zusammen mit der bereits bestehenbleibenden Strafe die Summe aus der im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der zu bildenden Freiheitsstrafe nicht übersteigt (dazu BGH, 1 StR 563/18 und 1 StR 615/19).

  • Revision des Nebenklägers

    Revision der Nebenklage: Auch der Nebenkläger kann Revision einlegen – jedoch entsprechend § 400 Abs. 1 StPO ist es ihm verwehrt, ein strafrechtliches Urteil mit dem Ziel anzugreifen, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass ein Angeklagter wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.

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  • Unglaubwürdiger Zeuge im Strafprozess

    Gerade in Betäubungsmittel-Prozessen stellt sich das Problem, dass Zeugen gerne einmal zum Teil die Wahrheit zu sagen scheinen, zum (grossen) Teil aber auch blanken Unsinn. Manche Strafkammern neigen dann der Rosinentheorie zu und versuchen sich das heraus zu picken, was man zum Verurteilen braucht. Das aber genügt nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung des BGH an die Beweiswürdigung stellt, wenn die Angaben des einzigen Belastungszeugen weitgehend als unglaubhaft bewertet werden.

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  • Bindungswirkung bei Berufungs-Beschränkung auf Rechtsfolgenausspruch

    Bei einer wirksamen Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind der Schuldspruch und die Feststellungen, die ausschließlich die Schuldfrage einschließlich des Schuldumfangs betreffen, in Rechtskraft erwachsen und damit der Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen. Das soll aber auch bei so genannten doppelrelevanten Tatsachen gelten.

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  • Revision ist keine Tatsacheninstanz

    Keine Tatsacheninstanz bei Revision in Strafsachen: Das Revisionsgericht prüft in Strafsachen nur sehr begrenzt das Urteil der vorherigen Instanz nach. Auf keinen Fall ist die Revision eine Möglichkeit, fehlerhaft festgestellte oder nicht festgestellte Tatsachen korrigieren zu lassen. Das bedeutet: Wer in der Revision noch auf eine Korrektur von Tatsachen hofft, wird enttäuscht werden.

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