Strafbefehl nach §408a StPO ohne Tatvorwurf

Im strafrechtlichen Alltag immer wieder anzutreffen sind Strafbefehle, insbesondere wenn in der erlassen, den Tatvorwurf nicht weiter ausführen und dafür auf den Anklagesatz Bezug nehmen. Doch wie ist damit umzugehen, wenn die dem nicht beigefügt war? In einem solchen Fall ist erst einmal zu sehen, dass ein Strafbefehl mit einem Mangel behaftet ist, wenn er wegen des Tatvorwurfs auf die Anklageschrift Bezug nimmt und das dem Angeklagten zur Last gelegte Delikt sowie Zeit und Ort seiner Begehung nicht aus sich heraus verständlich bezeichnet. Ein solcher Mangel begründet aber kein Verfahrenshindernis mit dem OLG Düsseldorf (III-1 RVs 41/12; anders noch früher OLG Düsseldorf, III-1 RVs 6/12).

Das OLG führt aus, dass insoweit bei einem Sitzungsstrafbefehl kein schwerwiegender Mangel vorliegt, da hier eine vorher zugelassene und zugestellte Anklage im Raum steht:

(…) die unter Verstoß gegen § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO erfolgte Abfassung des Strafbefehls vom 1. Juli 2011 begründet keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne eines Verfahrenshindernisses. Insbesondere ist die hier vorliegende Konstellation mit den Fällen einer zu unbestimmten und damit unwirksamen Anklage nicht vergleichbar. Im übergeleiteten Verfahren nach § 408a StPO wird – anders als im gewöhnlichen Strafbefehlsverfahren nach § 407 StPO – nicht erst durch den Strafbefehlsantrag die öffentliche erhoben (wie sich aus § 408a Abs. 1 Satz 3 StPO ergibt, der die Anwendung des § 407 Abs. 1 Satz 4 StPO gerade ausschließt). Vielmehr wird der Verfahrensgegenstand nach wie vor durch die zugelassene Anklage umschrieben, die ihrer Umgrenzungsfunktion – auch im hier vorliegenden Fall – bereits genügt. Durch die Überleitung des Verfahrens in das Strafbefehlsverfahren nach § 408a wird die einmal wirksam erhobene Anklage nicht etwa beseitigt. Die Anklage bestimmt vielmehr unverändert den Verfahrensgegenstand im Sinne des § 264 StPO, der durch den Strafbefehl lediglich für das weitere Verfahren im Sinne des § 265 StPO gewürdigt wird (OLG Köln aaO ; OLG Stuttgart NStZ 1998, 100, 101; OLG Hamburg JR 1989, 169, 170). Nimmt der gemäß § 408a ergangene Strafbefehl daher auf die zugelassene Anklage Bezug, so entfaltet der diesbezüglich vorliegende Begründungsmangel keine weiterreichenden Wirkungen, die die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens in Frage stellen und damit die Annahme eines Verfahrenshindernisses rechtfertigen könnten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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