Mit Urteil vom 12. März 2025 (Az. 5 StR 576/24) hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung getroffen, die die subtilen, aber rechtsstaatlich bedeutsamen Unterschiede zwischen einem formell vereinbarten Verständigungsverfahren und einer bloß informellen Abstimmung im Strafprozess aufzeigt. Der Fall verdeutlicht, wie sorgfältig Gerichte den schmalen Grat zwischen zulässiger Prognoseäußerung und unzulässiger Selbstbindung bei der Strafzumessung wahren müssen – insbesondere, wenn ein Urteil sich später mit einer im Vorfeld genannten Strafe deckt.
(mehr …)Schlagwort: Verständigung im Strafprozess
Die Verständigung im Strafprozess ist ein Verfahren, bei dem zwischen den Prozessbeteiligten eine Vereinbarung über das Strafmaß getroffen wird. Die Verständigung ist im § 257c der Strafprozessordnung (StPO) gesetzlich geregelt. Die Vereinbarung wird in Form eines Deals getroffen, bei dem der Angeklagte ein Geständnis ablegt und dafür eine mildere Strafe erhält. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Verständigung nur dann zulässig ist, wenn sie auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage beruht und wenn das Gericht sicherstellt, dass der Angeklagte freiwillig und auf der Grundlage einer umfassenden Kenntnis der Sachlage ein Geständnis ablegt.
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Transparenz im Verständigungsverfahren
Mit seinem Beschluss vom 11. Dezember 2024 (1 StR 356/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Bedeutung der Transparenz im Strafverfahren unterstrichen. Konkret ging es um die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO im Rahmen eines Verständigungsverfahrens. Die Entscheidung hebt hervor, dass das Gebot der Transparenz nicht nur eine formale Pflicht ist, sondern eine essenzielle Voraussetzung für ein rechtsstaatlich faires Verfahren darstellt.
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Kein Verzicht im Rahmen von Verständigungen
Der BGH stellt in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2024 (Az. 5 StR 433/24) klar, dass Verzichtserklärungen auf sichergestellte Gegenstände nicht Gegenstand einer Verständigung nach § 257c StPO sein dürfen.
Das Landgericht Dresden hatte im Rahmen einer Verständigung dem Angeklagten eine Strafe von drei bis vier Jahren in Aussicht gestellt, sofern er ein Geständnis ablegt und auf die Herausgabe sichergestellten Bargelds verzichtet. Der BGH sieht darin eine gesetzeswidrige Absprache, da Verzichtserklärungen materiell-rechtliche Erklärungen sind und keine verfahrensbezogene Maßnahme oder ein Prozessverhalten im Sinne des § 257c StPO darstellen.
(mehr …)Wirkung einer staatsanwaltschaftlichen Zusicherung
Es ist nicht selten, dass in Ermittlungsverfahren informelle Absprachen zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft erfolgen („Gentlemen’s agreement“), die nach hiesiger Erfahrung speziell in Wirtschaftsstrafverfahren eingehalten werden – solange die Verteidigung sich ebenfalls an die Zusicherung hält.
Doch was ist, wenn die StA ausschert? Um einen solchen Fall ging es beim Bundesgerichtshof, wobei hier ein Verfahren entgegen der Zusicherung durch die StA wiederaufgenommen wurde. Dabei macht der BGH deutlich, dass einer staatsanwaltschaftlichen Zusicherung von vornherein nicht die Bindungswirkung einer gerichtlichen Verständigung (§ 257c StPO) zukommt:
Durch das „Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren“ vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. April 1990 – 3 StR 254/88 (BGHSt 37, 10, 13 f.), wonach die staatsanwaltschaftliche Zusage, das Verfahren bezüglich einer Straftat einzustellen bzw. diese nicht zu verfolgen, einen Vertrauenstatbestand als gewichtigen Strafmilderungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) begründen könne, insoweit überholt (…). Bereits sein vormaliger Verteidiger … wies den Angeklagten in seiner E-Mail … auf diesen Gesichtspunkt mit den Worten hin: „Eine rechtliche Bindung ergibt sich hieraus für die Staatsanwaltschaft, hierüber haben wir eingehend gesprochen, allerdings nicht. Die Festschreibung dieser Äußerung ist aber gleichwohl sinnvoll, weil sich hieraus eine psychologische Bindung ergibt.“
Das Urteil des Senats vom 11. November 2020 – 1 StR 328/19 – im ersten Rechtsgang gab wegen der gewichtigen Teilaufhebung einen sachlichen Anlass (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2022 – 2 BvR 1110/21 Rn. 50; BGH, Be- schluss vom 30. April 2009 – 1 StR 745/08, BGHSt 45, 1 Rn. 15), neben den rechtskräftig gewordenen neun Einzelstrafen die (gleichgelagerten) Ertragsteuerhinterziehungsfälle wiederaufzunehmen bzw. zu verfolgen.
BGH, 1 StR 380/22Berichtspflicht über Verständigungsgespräch
Noch einmal sehr ausführlich konnte sich der Bundesgerichtshof (BGH, 4 StR 209/21) zu der Frage eines Verständigungsgesprächs äußern.
(mehr …)Keine Hinweispflicht nach gescheiterter Verständigung
Es sollte nicht überraschen, gleichwohl eine willkommene Klarstellung ist eine Entscheidung des BGH (5 StR 300/21) in welcher dieser hervorhebt, dass ein Gericht bei einem späteren Geständnis keine Hinweispflicht trifft, wenn man im Strafmaß vom ursprünglichen Vorschlag abweicht:
Ein Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist in derartigen Konstellationen nicht erforderlich. Denn einem vom Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung unterbreiteten Verständigungsvorschlag liegt regelmäßig – für alle Beteiligten ersichtlich – die Erwartung zugrunde, dass der Angeklagte zeitnah dazu ein Geständnis ablegt und damit die Verhandlungsdauer verkürzt.
Ein solcher Vorschlag begründet nicht das für die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO erforderliche (vgl. BT-Drucks. 18/11277 S. 37; LR-StPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 265 Rn. 47) Vertrauen dahingehend, dass die ursprüngliche Strafrahmenzusage auch für ein späteres Geständnis gilt (vgl. zur Problematik BGH, Urteile vom 2. September 2020 – 5 StR 630/19, NStZ 2020, 749, 750; vom 30. Juni 2011 – 3 StR 39/11, NJW 2011, 3463; OLG Düsseldorf StraFo 2019, 158; Schneider NStZ 2018, 232, 233).
Deal im Strafprozess: Zur Verständigung in der Praxis
Das BVerfG soll sich heute zur Frage äußern, ob der „Deal“ im Strafprozess, der inzwischen gesetzlich – zumindest rudimentär – geregelt ist, mit unserem Grundgesetz in Einklang zu bringen ist. Wesentliche Regelung ist der §257c StPO, der in formeller Hinsicht in wenig Stütze durch §273 Ia S.3 StPO erfahren hat. Wichtig ist einmal, dass der §257c II StPO vorgibt, dass einmal ein Geständnis regelmäßiger Gegenstand der Verständigung sein soll (also quasi der gesetzlich vorgesehene „Preis“ ist). Andererseits ist klar gestellt, dass im wesentlichen Kern vor allem die Rechtsfolgen (also das Strafmaß) Gegenstand des Verständnisses ist. Insbesondere gilt:
Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
Sprich: Das Gericht wird nicht insofern entlastet, dass es in der Schuldfrage auf die Verständigung verweisen kann – der Strafprozess als Erkenntnisverfahren wird hier anders als im Zivilprozess also nicht entlastet, wo man einen Vergleich schliessen und die Sache insgesamt beenden kann.
Soviel zur gesetzlichen Theorie – was sagt die Praxis, die auch Betroffene zum BVerfG „trieb“?
(mehr …)Keine Bindung im Strafprozess an „Informelle Verständigungen“
Der Bundesgerichtshof (1 StR 274/11) sieht sich zu einem Hinweis gezwungen:
„Informelle Verständigungen“ widersprechen der Strafprozessordnung. Zwar ist es zulässig, auch schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens Erörterungen zur Vorbereitung einer Verständigung zu führen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 202a Rn. 2). Solche Gespräche können – bei gründlicher Vorbereitung auf der Basis der Anklageschrift und des gesamten Akteninhalts – im Einzelfall sinnvoll sein. Sie lösen aber weder eine Bindung des Gerichts an dabei in Aussicht gestellte Strafober- oder -untergrenzen aus, noch kann durch sie ein durch den fair-trial-Grundsatz geschützter Vertrauenstatbestand entstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 – 1 StR 458/10; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2010 – 2 StR 354/10; BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 205/10). Die Annahme einer solchen Bindung ist rechtfehlerhaft und könnte u.U. sogar den Bestand eines Urteils gefährden.
Sprich: Szenen wie aus amerikanischen (und leider auch manchen deutschen) Filmen, in denen mit der Polizei oder einem Vertreter der Staatsanwaltschaft ein Geständnis unter bestimmten Zusagen ausgehandelt wird, sollte man getrost vergessen. Es gibt zwar inzwischen eine gesetzlich geregelte „Verständigung“, die findet aber nach klaren Vorgaben und nur im Rahmen der Hauptverhandlung (gerade nicht vorher!) statt, §257c StPO. Insofern gilt weiterhin: Wer das Optimum für sich an Möglichkeiten in einem Ermittlungsverfahren herausholen möchte, sucht sich einen Strafverteidiger und sagt ohne den nur eines – nichts.
Späte Mitteilung von Verständigung
Der Bundesgerichtshof (5 StR 157/21) konnte zusammenfassen, unter welchen Umständen eine späte Mitteilung von Verständigungsgesprächen entsprechend § 257c StPO unschädlich ist:
Auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich strengen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 4. Februar 2020
– 2 BvR 900/19, NJW 2020, 2461; vom 29. April 2021 – 2 BvR 1543/20) kann der Senat im vorliegenden Fall ausnahmsweise ausschließen, dass das Urteil auf der zu späten Information (vgl. demgegenüber den in § 243 StPO vorgegebenen Ablauf der Hauptverhandlung) zu den kurz vor Aufruf der Sache geführten Gesprächen beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Inhalt der Gespräche war eindeutig nicht auf eine rechtswidrige Absprache gerichtet.Es ging vielmehr ohne Nennung von Strafvorstellungen zunächst darum, eine etwaige Verständigungsbereitschaft zu sondieren. Der Angeklagte, die Schöffen und die Öffentlichkeit wurden vollumfänglich in öffentlicher Hauptverhandlung vom Inhalt der Gespräche informiert. Da dem Angeklagten durch seinen Verteidiger zudem vor seiner Einlassung zur Sache ebenfalls der Inhalt des Gesprächs vollständig mitgeteilt wurde und er generell nicht verständigungsbereit war, ist auszuschließen, dass sich der zu späte Zeitpunkt der Mitteilung auf sein Aussageverhalten ausgewirkt hat (vgl. zur Beruhensprüfung in derartigen Fällen auch BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – 1 StR 590/14, NStZ-RR 2015, 379).
Verständigung im Strafprozess und Aussetzung
Der Bundesgerichtshof (5 StR 484/20) konnte klarstellen, dass wenn das Verfahren, in dem es zu einer Verständigung gekommen war, ausgesetzt wird, die Bindung des Gerichts an die Verständigung entfällt. Quasi im Gegenzug führt das aus der Aussetzung resultierende Entfallen der Bindungswirkung grundsätzlich zur Unverwertbarkeit des im Vertrauen auf den Bestand der Verständigung abgegebenen Geständnisses in der neuen Hauptverhandlung.
(mehr …)Studie zur Praxis der Verständigung im Strafprozess 2020
Das Bundesjustizministerium hatte eine Studie zur Evaluation der Verständigung im Strafprozess (§257c StGB) in Auftrag gegeben, die nun erschienen ist und auch frei als PDF zur Verfügung steht. Die Studienergebnisse bieten dabei einen kleinen Einblick in den Justizalltag, letztlich aber krankt sie aus meiner Sich an einem entscheidenden Fehler – so wie die gesamte Betrachtungsweise des BMJV.
Dazu auch: Bericht bei LTO zur Studie
Hinweis: Die Studie arbeitet Ergebnisse aus verschiedenen Modulen auf, die ich versuche, im Folgenden kombiniert wieder zu geben.
(mehr …)StPO: Notwendiger Inhalt bei Mitteilung über ein Rechtsgespräch
Nochmals hat der Bundesgerichtshof (5 StR 180/18) klar gestellt, dass bei einem geführten Rechtsgespräch alle notwendigen Informationen an Verfahrensbeteiligte weiter zu geben sind – dazu gehören auch ursprüngliche Haltungen, selbst wenn sie geändert wurden:
Die Mitteilung über das Rechtsgespräch genügt nicht den Informationspflichten nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Denn die Vorsitzende hat lediglich das Ergebnis des Vorgespräches mitgeteilt, nicht aber ihren anfänglichen Vorschlag und den hierzu vertretenen (ablehnenden) Standpunkt der Staatsanwaltschaft (vgl. BVerfGE 133, 168, 217; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 3 StR 216/16, NStZ 2017, 363, 364). Dass an dem Gespräch lediglich die Vorsitzende der Strafkammer teilgenommen hat, nimmt ihm nicht den Charakter einer die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO auslösenden Erörterung über die Möglichkeit einer Verständigung nach §§ 202a, 212 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2017 – 3 StR 470/14, NStZ 2016, 221, 222; Beschluss vom 12. Juli 2016 – 1 StR 136/16).
BGH, 5 StR 180/18Der BGH weist weiter darauf hin, dass Gerichte, die eine Aufhebung des Urteils allein wegen einer Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vermeiden möchten, den über ein Verständigungsgespräch (alsbald) zu fertigenden, den Erfordernissen des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO genügenden Aktenvermerk (§ 202a Satz 2, § 212 StPO) in der Hauptverhandlung verlesen und als Anlage zum Sitzungsprotokoll nehmen sollen.
Strafrecht: Kritische Äusserungen auf Facebook können Befangenheit des Richters begründen
Beim Bundesgerichtshof (3 StR 482/15) ging es um Äußerungen eines Vorsitzenden einer Strafkammer auf Facebook. Dabei äusserte sich der Vorsitzende aber nicht zu einem konkreten Verfahren, sondern ganz allgemein und offensichtlich „lustig gemeint“, allerdings war es gar nicht so lustig: SO trug er unter anderem ein T-Shirt „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“ und er fand auch den Kommentar „…sprach der schwedische Gardinenverkäufer“ eines „Freundes“ lustig, markierte diesen mit „Gefällt mir“. Während die Kammer das Ganze als „offensichtlich humoristisch geprägt“ einstufte, hatte der Bundesgerichtshof hierfür keinerlei Verständnis, man muss feststellen: Zu Recht.
Der Vorsitzende hatte in seinem Facebook-Account deutlichen Grund zur Befürchtung gegeben, dass er sich als „Vollstrecker“ empfindet dessen Job die Vermittlung möglichst harter Strafen ist, losgelöst vom Gesamtbild („Verkäufer schwedischer Gardinen“). Dabei spielt es ausdrücklich keine Rolle, ob er es nun wirklich so meinte oder tatsächlich einfach Fotos eines Lustigen Abends, vielleicht von einer Feier, geteilt hat: Befangenheit ist bereits bei der Besorgnis ihrer selbst anzunehmen, nicht wenn tatsächlich eine Voreingenommenheit positiv festzustellen ist, was gerne übersehen wird. Dabei war es auch, aber nicht nur, die Tatsache dass im Profil eine klare Verknüpfung zur beruflichen Tätigkeit vorhanden war, die eine Befangenheit begründet hat.
Für Richter gilt: Streng zwischen privat und beruflich trennen; man mag es durchaus kritisch sehen, gleichwohl ist es heute kein Problem, Namen der vorher mitgeteilten Richter durch Personensuchmaschinen laufen zu lassen, da tauchen dann schnell kritische Fotos und Beiträge aus sozialen Netzen auf. Wer soziale Netze nutzt, sollte gut überlegen, ob er hier als Richter Verknüpfungen zu seiner beruflichen Tätigkeit aufnimmt, jedenfalls wäre anzuraten, schlicht alles nur für bestätigte Kontakte zu veröffentlichen und die dann wiederum streng auszuwählen. Insgesamt sollte man umsichtig damit umgehen, ob als Richter wirklich eine Rolle „öffentlicher Person“ gewünscht ist, aus meiner Sicht ist dies mit der Aufgabe sachlich-neutraler Objektivität faktisch nicht zu vereinbaren (aus diesem Grund kritisiere ich auch regelmässig, wenn Richter und Staatsanwälte von der Presse durch Namensnennung in die Öffentlichkeit gezogen werden, dies schadet dem gesetzlichen Aufgabenbild). Dazu gibt es inzwischen auch einen lesenswerten Beitrag von Prantl in der SZ.
Verständigung im Strafprozess: Rechtsmittel bei Bewährungsauflagen
Man könnte denken, der Bundesgerichtshof (4 StR 254/13) hätte sich klar und deutlich geäußert:
Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, den Angeklagten vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB hinzuwei- sen. (…) Denn der Verfahrensfehler besteht nicht in einem Widerspruch des Bewährungsbeschlusses zur Absprache, sondern in der fehlenden Offenlegung des gesamten Umfangs der Rechtsfolgenerwartung vor Zustandekommen der Verständigung. Adressat dieser aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgenden Offenlegungsverpflichtung ist allein das Gericht. Sie entfällt deshalb auch nicht durch die Mitwirkung eines Verteidigers – mag diesem auch die grundsätzliche Möglichkeit der Verhängung von Bewährungsauflagen bekannt gewesen sein. Hinzu kommt, dass die Verhängung von Bewährungsauflagen gemäß § 56b StGB im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht. Dass der Bewäh- rungsbeschluss Auflagen enthalten werde, musste sich der Angeklagten daher nicht als selbstverständlich aufdrängen.
Allerdings zeigt das OLG Rostock (20 Ws 110/15), dass es gleichwohl anders geht. Hier liest man zur Thematik Bewährungsauflage in der Verständigung:
Verhält sich ein vom Gericht unverändert übernommener Verständigungsvorschlag der Verteidigung, der auf die Verhängung einer Bewährungsstrafe abzielt, nicht zu etwaigen Bewährungsauflagen, kann der solche Auflagen enthaltende Bewährungsbeschluss mit der isolierten Beschwerde nach § 305a Abs. 1 StPO nicht mit der Begründung angefochten werden, die Erteilung von Bewährungsauflagen sei „absprachewidrig“.
Die vorgebliche Nichteinhaltung der Verständigung kann in solchen Fällen nur mit der Revision geltend gemacht werden (Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen § 257c Abs. 4 StPO). (…) Da bloße Bewährungsweisungen gemäß § 56d StGB – hier: die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer – von vornherein nicht der Genugtuung dienen, fordert weder § 257c StPO noch der Grundsatz fairen Verfahrens eine dementsprechende Verständigung (…)
Wie kann es sein, dass der BGH eine klare Ansage gibt und das OLG gleichwohl eine andere „Lösung“ findet? Die Antwort findet sich recht schnell in der Begründung:
Soweit Verteidigung und Generalstaatsanwaltschaft die Auffassung vertreten, § 257c StPO und der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) geböten es, einen Angeklagten vor einer Verständigung, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auch auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB hinzuweisen, woraus bei einem Schweigen der Verständigung wie im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit einer dahingehenden Auflage folge, teilt der Senat die dem zu Grunde liegende überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht (vgl. BGH (…)
Übersetzt: Die rechtliche Lage ist eindeutig, BGH, Generalstaatsanwaltschaft und Verteidigung vertreten einen identischen Standpunkt. Das OLG hat halt eine andere Auffassung und ist damit dann durch. Es zeigt sich wiedermals, dass es keine zwingende Garantie ist, eine BGH-Entscheidung in der Hand zu haben.
Hinweis: Dem OLG wohl nicht bekannt war BGH, 1 StR 426/14 – der 1. Senat sieht es durchaus anders!
Verständigung im Strafprozess: Angeklagter ist auf Bewährungsauflagen hinzuweisen
Beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1 Ss 294/14) ging es wieder einmal um die Verständigung (den „Deal“) im Strafprozess. Hierbei ging es um die Frage, ob zur Wirksamkeit einer Verständigung gehört, dass der Angeklagte vorher über eventuelle Bewaährungsauflagen informiert wird. Dies hat das OLG im Ergebnis bejaht.
(mehr …)

