Beim Bundesgerichtshof (3 StR 482/15) ging es um Äußerungen eines Vorsitzenden einer Strafkammer auf Facebook. Dabei äusserte sich der Vorsitzende aber nicht zu einem konkreten Verfahren, sondern ganz allgemein und offensichtlich „lustig gemeint“, allerdings war es gar nicht so lustig: SO trug er unter anderem ein T-Shirt „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“ und er fand auch den Kommentar „…sprach der schwedische Gardinenverkäufer“ eines „Freundes“ lustig, markierte diesen mit „Gefällt mir“. Während die Kammer das Ganze als „offensichtlich humoristisch geprägt“ einstufte, hatte der Bundesgerichtshof hierfür keinerlei Verständnis, man muss feststellen: Zu Recht.
Der Vorsitzende hatte in seinem Facebook-Account deutlichen Grund zur Befürchtung gegeben, dass er sich als „Vollstrecker“ empfindet dessen Job die Vermittlung möglichst harter Strafen ist, losgelöst vom Gesamtbild („Verkäufer schwedischer Gardinen“). Dabei spielt es ausdrücklich keine Rolle, ob er es nun wirklich so meinte oder tatsächlich einfach Fotos eines Lustigen Abends, vielleicht von einer Feier, geteilt hat: Befangenheit ist bereits bei der Besorgnis ihrer selbst anzunehmen, nicht wenn tatsächlich eine Voreingenommenheit positiv festzustellen ist, was gerne übersehen wird. Dabei war es auch, aber nicht nur, die Tatsache dass im Profil eine klare Verknüpfung zur beruflichen Tätigkeit vorhanden war, die eine Befangenheit begründet hat.
Für Richter gilt: Streng zwischen privat und beruflich trennen; man mag es durchaus kritisch sehen, gleichwohl ist es heute kein Problem, Namen der vorher mitgeteilten Richter durch Personensuchmaschinen laufen zu lassen, da tauchen dann schnell kritische Fotos und Beiträge aus sozialen Netzen auf. Wer soziale Netze nutzt, sollte gut überlegen, ob er hier als Richter Verknüpfungen zu seiner beruflichen Tätigkeit aufnimmt, jedenfalls wäre anzuraten, schlicht alles nur für bestätigte Kontakte zu veröffentlichen und die dann wiederum streng auszuwählen. Insgesamt sollte man umsichtig damit umgehen, ob als Richter wirklich eine Rolle „öffentlicher Person“ gewünscht ist, aus meiner Sicht ist dies mit der Aufgabe sachlich-neutraler Objektivität faktisch nicht zu vereinbaren (aus diesem Grund kritisiere ich auch regelmässig, wenn Richter und Staatsanwälte von der Presse durch Namensnennung in die Öffentlichkeit gezogen werden, dies schadet dem gesetzlichen Aufgabenbild). Dazu gibt es inzwischen auch einen lesenswerten Beitrag von Prantl in der SZ.