Schlagwort: Probezeit (Arbeitsrecht)

Die arbeitsrechtliche Probezeit ist ein Zeitraum, in dem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennenlernen und prüfen können, ob eine dauerhafte Zusammenarbeit möglich ist. Die Dauer der Probezeit ist gesetzlich geregelt und beträgt in der Regel sechs Monate.

Während der Probezeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Auch der Arbeitnehmer hat das Recht, das Arbeitsverhältnis während der Probezeit ohne Einhaltung einer Frist zu beenden.

Ein rechtliches Problem in der Probezeit kann darin bestehen, dass Arbeitgeber die Probezeit als eine Art „Freifahrtschein“ nutzen, um Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen zu entlassen oder schlechter zu behandeln als andere Arbeitnehmer. Dies kann dazu führen, dass sich Arbeitnehmer ungerecht behandelt fühlen und sich gegen eine Kündigung oder Benachteiligung wehren wollen.

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Arbeitnehmer, die in der Probezeit gekündigt wurden oder sich ungerecht behandelt fühlen, beraten und unterstützen. Er kann prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig war oder ob Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz bestehen. Auch Arbeitgeber können sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen, um sicherzustellen, dass sie die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten und mögliche rechtliche Konsequenzen vermeiden.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Zur Kündigung einer Lehrerin

    Kündigungsgrund: Lehrerin muss unangekündigten Unterrichtsbesuch hinnehmen – Eine Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe, die ihre Mitwirkung an einem unangekündigten Unterrichtsbesuch des Schulaufsichtsbeamten verweigert, kann entlassen werden.

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  • Fristlose Kündigung bei unentschuldigtem Fehlen gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses

    Ein Arbeitgeber muss regelmäßig erst einmal abmahnen, bevor er das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen kann. Dies gilt insbesondere, wenn der betroffene Arbeitnehmer nur einmal unentschuldigt gefehlt hat, und zwar auch dann, wenn dies bereits am dritten Arbeitstag passiert. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3. Juni 2020 – 1 Sa 72/20 -) ebenso wie bereits zuvor das Arbeitsgericht Elmshorn (3 Ca 1180 d/19) entschieden.

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  • Wirksame Kündigung eines Leiharbeitnehmers während der Probezeit

    Das LAG München hat entschieden, dass die Probezeitkündigung eines Leiharbeitnehmers wirksam war. Da es während der Probezeit keiner sozialen Rechtfertigung der Kündigung bedarf,
    wäre die Kündigung im vorliegenden Fall nur dann unwirksam gewesen, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) verstoßen hätte.

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  • Kündigung eines Reiseteilnehmers während der Probezeit

    Auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Reiseteilnehmers während seiner Probezeit kann eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne der Bedingungen einer Reiserücktrittsversicherung sein und ihn zum Rücktritt von der Reise berechtigen. Das folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach (4 S 30/20).

    Nach den für den Vertrag geltenden „Besonderen Bestimmungen der Reiserücktrittskostenversicherung“ ist versichertes Ereignis u.a. der „Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung“. Nach Ansicht der Kammer kann eine Kündigung während der Probezeit einer betriebsbedingten Kündigung entsprechen.

  • Kündigung am Sonntag – Keine Pflicht am Sonntag in den Briefkasten zu sehen

    Erklärt ein Arbeitgeber die Kündigung, so muss das Kündigungsschreiben der Arbeitnehmerin zugehen. Dies ist erst dann der Fall, wenn von ihr die Kenntnisnahme erwartet werden kann. Zur sonntäglichen Leerung des Briefkastens ist man regelmäßig nicht verpflichtet. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 13. Oktober 2015 – 2 Sa 149/15).

    Dazu auch bei uns: Den Briefkasten muss man leeren?
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  • Häufig gestellte Fragen zum Arbeitsverhältnis

    FAQ zum Arbeitsrecht: An dieser Stelle finden Sie eine Übersicht über häufige Fragen, die sich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen und im Arbeitsrecht oft ergeben. Diese Auflistung ist nicht abschliessend und kann keine Beratung ersetzen, gleichwohl soll sie eine kleine Hilfe bei typischen ersten Fragen sein. Wir pflegen unsere FAQ-Listen zum Arbeitsrecht fortlaufend und stehen im gesamten Arbeitsrecht beratend zur Verfügung. Zuletzt wurde am Ende eine umfangreiche FAQ zur Corona-Pandemie im Arbeitsrecht hinzugefügt.

    Probleme am Arbeitsplatz? Unsere Experten für (IT-)Arbeitsrecht und Kündigungsschutz helfen Ihnen weiter!

    In unserer renommierten Kanzlei bieten wir umfassende Beratung im Arbeitsrecht mit besonderem Fokus auf IT-Arbeitsrecht für Unternehmen und Geschäftsführer. Unser erfahrenes Team von Rechtsanwälten steht Ihnen zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Probleme zu lösen. Mit unserer spezialisierten Expertise im IT-Arbeitsrecht sind wir in der Lage, komplexe rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Managerhaftung, Technologie und Arbeitsverhältnissen zu bewältigen.

    Diese FAQ finden Sie auch unter ferner-alsdorf.de/faqarbeitsrecht – aktuell beinhaltet die FAQ folgende Abschnitte:

    1. Arbeitsrecht allgemein
    2. Kündigungsschutz
    3. Kurzarbeit
    4. Minijobs
    5. Corona-Pandemie

    Informieren Sie sich hier über unsere umfassende Tätigkeit im Arbeitsrecht

    FAQs zum Arbeitsrecht

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  • Berufsausbildungsverhältnis: Probezeit nach vorhergehendem Arbeitsverhältnis

    Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen Monat dauern muss und höchstens drei Monate betragen darf. Das gilt auch, wenn sich das Ausbildungsverhältnis an ein Arbeitsverhältnis anschließt.

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  • Probezeit: Praktikum vor Beginn der Berufsausbildung verkürzt die Probezeit nicht

    Ein vor dem Beginn der Berufsausbildung liegendes Praktikum ist auf die in einem Arbeitsvertrag vorgesehene Probezeit nicht anzurechnen.

    Diese Klarstellung traf das Arbeitsgericht Duisburg und wies die Kündigungsschutzklage eines Auszubildenden ab. Dieser war innerhalb der viermonatigen Probezeit gekündigt worden. Er berief sich darauf, die Zeiten seines der Ausbildung vorgelagerten Praktikums seien auf die Probezeit anzurechnen. Dann wäre die Probezeit zum Zeitpunkt der Kündigung abgelaufen und die Kündigung unwirksam.

    Probleme am Arbeitsplatz? Unsere Experten für (IT-)Arbeitsrecht und Kündigungsschutz helfen Ihnen weiter!

    In unserer renommierten Kanzlei bieten wir umfassende Beratung im Arbeitsrecht mit besonderem Fokus auf IT-Arbeitsrecht für Unternehmen und Geschäftsführer. Unser erfahrenes Team von Rechtsanwälten steht Ihnen zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Probleme zu lösen. Mit unserer spezialisierten Expertise im IT-Arbeitsrecht sind wir in der Lage, komplexe rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Managerhaftung, Technologie und Arbeitsverhältnissen zu bewältigen.

    Das Arbeitsgericht konnte er mit seiner Argumentation jedoch nicht überzeugen. Das Gericht begründete die Klageabweisung damit, dass ein Praktikum einen anderen Inhalt als ein Ausbildungsverhältnis hätte. Die gegenseitigen Pflichten eines Ausbildungsverhältnisses bestünden im Praktikum noch nicht. Eine Anrechnung sei daher nicht möglich (Arbeitsgericht Duisburg, 1 Ca 3082/08).

  • Keine Anrechnung eines vorausgegangenen Praktikums auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis

    § 20 Satz 1 BBiG ordnet zwingend an, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt. Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich. Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist deshalb nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums kommt es nicht an.

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  • Arbeitsrecht: Zur Wirksamkeit einer Vertragsstrafeklausel in einem Arbeitsvertrag

    Vertragsstrafen sind in einem Arbeitsvertrag gar nicht so ungewöhnlich – es gibt viele Gründe, warum man auch gegenüber Arbeitnehmern so etwas vorsehen sollte. Die Vereinbarung von Vertragsstrafen ist im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge regelmäßig nicht überraschend ist (BAG, 8 AZR 645/09 und 8 AZR 332/21). Das bedeutet, die Wirksamkeit einer Klausel über eine Vertragsstrafe in einem Arbeitsvertrag hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

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  • Arbeitsrecht: Kündigung wegen Krankheit des Arbeitnehmers in Probezeit kann unzulässige Maßregelkündigung sein

    Arbeitsrecht: Kündigung wegen Krankheit des Arbeitnehmers in Probezeit kann unzulässige Maßregelkündigung sein

    Es gibt so manche Mythen rund um die Kündigung im Arbeitsrecht im Zusammenhang mit einer Krankheit: So ist etwa verbreitet, dass man nicht gekündigt werden kann während man krank geschrieben ist, was aber falsch ist; auch ist es nicht einmal so, dass die Ankündigung einer Erkrankung ein zwingender Kündigungsgrund ist. Tatsächlich müssen Arbeitgeber aber umsichtig sein, wenn (unmittelbar) nach einer Erkrankung eine Kündigung ausgesprochen wird, wie eine beispielshafte Gerichtsentscheidung zeigt.

    Links:

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  • Kündigung: Diskriminierungsschutz für schwangere Frauen

    Die Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG) darstellen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt (vgl. Pressemitteilung 23/15).
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  • Kündigungsrecht: Personalratsanhörung bei Probezeitkündigung

    Teilt der Arbeitgeber dem Personalrat vor einer beabsichtigten Probezeitkündigung nicht das Lebensalter und die ihm bekannten Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers mit, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die Kündigung wegen unzureichender Arbeitsleistung und mangelnder Bewährung innerhalb der sechsmonatigen Probezeit erfolgt.

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  • Lange Probezeit im Zeitarbeitsvertrag

    Auch bei befristetem Arbeitsverhältnis ist eine lange Probezeit möglich. In einem einjährig befristeten Arbeitsverhältnis kann eine sechsmonatige Probezeit rechtswirksam vereinbart werden. Der Ausschluss der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit ändert daran nichts.

    Urteil LAG Köln, 3 Sa 411/04 (mehr …)

  • Kündigungsrecht: In der Probezeit kann eine andere Kündigungsfrist gelten

    Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. In diesem Fall gilt nicht die längere Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

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