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Schlagwort: Haftung des Geschäftsführers

Die persönliche Haftung von Geschäftsführern erstreckt sich über ein weites Feld: von steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten bis hin zu strafbewehrten Compliance-Verstößen und Insolvenzrisiken. Entscheidend ist oft die frühzeitige Erkennung von Haftungsfallen, etwa bei Liquiditätsengpässen oder unklaren Verantwortungsstrukturen. Diese Übersicht beleuchtet die zentralen Haftungstatbestände, aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung und zeigt auf, wie durch gezielte Dokumentation, D&O-Versicherungen und rechtliche Beratung das persönliche Risiko begrenzt werden kann. Besonders brisant wird dies bei grenzüberschreitenden Aktivitäten oder in Krisensituationen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Wirtschaftsspionage und die Wirtschaft: Aufgaben für das Management

    Wirtschaftsspionage und die Wirtschaft: Aufgaben für das Management

    Die Wirtschaft steckt mitten in einer digitalen Umbruchphase. Wertvolle Informationen liegen heute nicht mehr in verschlossenen Archiven, sondern in vernetzten Systemen, auf mobilen Endgeräten und in der Cloud. Wer hier Daten verliert, verliert nicht nur Know-how, sondern oft auch Marktposition und Verhandlungsmacht. Wirtschaftsspionage – ob man sie klassisch oder als „eSpionage“ bezeichnet – ist damit kein fernes Szenario mehr, sondern ein sehr konkretes Risiko für jedes Unternehmen, das mit sensiblen Informationen arbeitet.

    Die moderne Wirtschaftsspionage ist dabei längst nicht mehr ausschließlich das Werk konkurrierender Unternehmen. Immer häufiger sind staatliche Akteure involviert, die gezielt Informationen aus Unternehmen abziehen – sei es, um die eigene Wirtschaft zu stärken oder geopolitische Ziele zu verfolgen. In diesem Kontext verschwimmen die Grenzen zwischen Wirtschaftsspionage, Cyberwar und staatlich gesteuerten Hackerangriffen.

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  • Haftung des Geschäftsführers für betrügerische Anlagesysteme

    Haftung des Geschäftsführers für betrügerische Anlagesysteme

    Wenn das Ausscheiden aus dem Amt nicht vor der Verantwortung schützt: Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2025 (II ZR 114/24) präzisiert die Grenzen der persönlichen Haftung von Geschäftsführern, die an betrügerischen Anlagesystemen mitwirken.

    Der II. Zivilsenat stellt klar, dass die Haftung nach § 826 BGB nicht automatisch mit der Abberufung endet, sondern auch spätere Schäden umfassen kann, wenn der Vertragsschluss bereits während der Amtszeit vorbereitet wurde oder der ehemalige Geschäftsführer weiterhin eine tragende Rolle im System spielt.

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  • OLG Brandenburg zur Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Sachwalter

    OLG Brandenburg zur Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Sachwalter

    Schadensersatz im Schutzschirmverfahren: Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO soll Unternehmen in der Krise eine Sanierung unter eigener Regie ermöglichen, ohne dabei den Gläubigerschutz auszuhöhlen. Dass dabei nicht nur Pflichten gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachwalter entstehen können, zeigt der Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 22. Februar 2023 (Az. 7 W 78/22). Die Entscheidung klärt haftungsrechtliche Grundsätze im Kontext der Eigenverwaltung und unterstreicht, dass der Geschäftsführer auch im Schutzschirmverfahren in einer fiduciär geprägten Verantwortung gegenüber dem Verfahrenssachwalter steht.

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  • Keine deliktische Rechtsscheinhaftung für UG-Geschäftsführer

    Keine deliktische Rechtsscheinhaftung für UG-Geschäftsführer

    OLG Hamm zur Begrenzung persönlicher Haftung bei Auftreten ohne Rechtsformzusatz: Die persönliche Inanspruchnahme von Geschäftsführern haftungsbeschränkter Gesellschaften gehört zu den umstrittensten Fragen im Wirtschaftsrecht. Der Beschluss des OLG Hamm vom 25. Januar 2025 (Az. 7 U 47/24) bietet in diesem Zusammenhang eine bedeutsame Klärung:

    Ein Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), der in einem Vertragsverhältnis auftritt, ohne den gesetzlich gebotenen Rechtsformzusatz zu führen, haftet nicht allein wegen dieser Formabweichung deliktisch für ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters der Gesellschaft. Eine analoge Anwendung der Grundsätze der Rechtsscheinhaftung auf deliktischer Grundlage lehnt der Senat entschieden ab.

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  • Kabotage im Fokus: Persönliche Haftung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

    Kabotage im Fokus: Persönliche Haftung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

    OLG Köln zur Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer Logistikfirma: Mit Beschluss vom 24. April 2025 (Az. 1 ORbs 30/25) hat das Oberlandesgericht Köln in einem bußgeldrechtlichen Verfahren grundlegende Aussagen zur Auslegung des Begriffs der Kabotage nach Art. 8 VO (EG) Nr. 1072/2009 getroffen und dabei zugleich die Frage der persönlichen Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers als natürliche Person beleuchtet.

    Die Entscheidung ragt insbesondere deshalb heraus, weil sie die individuelle Haftung eines Organs bei Verstößen gegen europarechtlich determinierte Marktordnungsregeln des Güterkraftverkehrs zum Gegenstand macht – ein Thema, das in der Praxis hochrelevant, rechtlich aber nicht durchgängig geklärt ist.

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  • OLG Frankfurt zur wissentlichen Pflichtverletzung bei Verstoß gegen die Masseerhaltungspflicht

    OLG Frankfurt zur wissentlichen Pflichtverletzung bei Verstoß gegen die Masseerhaltungspflicht

    Kardinalpflichten, Krisenmanagement und Versicherungsschutz: Die insolvenzrechtliche Verantwortung von Geschäftsführern ist nicht nur haftungsrechtlich brisant, sondern zunehmend auch versicherungsrechtlich umkämpft. Mit Urteil vom 5. März 2025 (Az. 7 U 134/23) hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Haftungslinie für D&O-Versicherer weiter konturiert. Im Fokus stand die Frage, ob ein Geschäftsführer, der trotz offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit weiterhin Zahlungen tätigt, eine „wissentliche Pflichtverletzung“ im Sinne der D&O-Bedingungen begeht – und ob der Versicherungsschutz dadurch ausgeschlossen ist.

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  • Kein D&O-Versicherungsschutz bei bewusstem Pflichtverstoß

    Kein D&O-Versicherungsschutz bei bewusstem Pflichtverstoß

    OLG Frankfurt zur D&O-Deckung bei unterlassenem Insolvenzantrag: Die Reichweite des Versicherungsschutzes im Rahmen einer D&O-Versicherung bei insolvenzbedingten Pflichtverstößen gehört zu den konfliktträchtigsten Fragen des wirtschaftlichen Haftungsrechts. Mit Beschluss vom 16. Januar 2025 (Az. 7 W 20/24) hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. die Anforderungen an die Ablehnung der Deckung durch den Versicherer im Falle einer wissentlichen Pflichtverletzung präzisiert und damit zugleich die Bedeutung der Insolvenzantragspflicht als „Kardinalpflicht“ in den Mittelpunkt gerückt.

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  • Vorstandshaftung: Rechtliche Grundlagen und aktuelle Herausforderungen

    Vorstandshaftung: Rechtliche Grundlagen und aktuelle Herausforderungen

    Die Haftung von Vorstandsmitgliedern gegenüber ihrer eigenen Aktiengesellschaft oder GmbH zählt zu den schärfsten und zugleich meistdiskutierten Instrumenten der Unternehmensverfassung. Spätestens seit der vielzitierten ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1997 ist die Innenhaftung – also die persönliche Verantwortung des Vorstands für Pflichtverstöße im Verhältnis zur eigenen Gesellschaft – ins Zentrum des zivilrechtlichen und unternehmenspolitischen Interesses gerückt.

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  • Haftung von Unternehmen bei Phishing und CEO-Fraud

    Haftung von Unternehmen bei Phishing und CEO-Fraud

    Aktuelle Rechtsprechung und juristische Maßstäbe beim CEO-Fraud: Phishing und CEO-Fraud gehören inzwischen zum traurigen Repertoire professionell organisierter Cyberkriminalität. Unternehmen werden nicht nur zur Zielscheibe, sondern zunehmend auch zum Einfallstor für Zahlungsströme, die auf Basis manipulierter Kommunikation initiiert wurden.

    Dabei stellt sich für das geschädigte Unternehmen regelmäßig die Frage: Wer trägt die Verantwortung für den Abfluss der Gelder? Ist das Unternehmen als Opfer verpflichtet, die Verluste zu tragen – oder haften Banken, Dienstleister oder gegebenenfalls sogar handelnde Mitarbeiter persönlich?

    Dieser Beitrag widmet sich der Haftungslage des Phishing- bzw. CEO-Fraud-Opfers. Dabei wird auch die verknüpfte Frage der Sicherheitsanforderungen betrachtet, insbesondere im digitalen Zahlungsverkehr und der elektronischen Kommunikation. Grundlage sind zahlreiche aktuelle Entscheidungen aus der Instanzrechtsprechung, ergänzt durch dogmatische Überlegungen und den Blick auf europarechtliche Vorgaben aus der PSD2 (Zahlungsdiensterichtlinie).

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  • § 266a StGB: Wenn Lohnabgaben zur Strafsache werden

    § 266a StGB: Wenn Lohnabgaben zur Strafsache werden

    In vielen Unternehmen entsteht ein Strafbarkeitsrisiko nicht durch spektakuläre Korruptionsfälle, sondern durch ganz normale Lohn- und Personalarbeit. § 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – gehört dabei zu den Delikten, die Ermittlungsbehörden und Gerichte seit Jahren regelmäßig beschäftigen. Wer Personalverantwortung trägt, sollte diese Norm nicht als Randthema des Steuerberaters verbuchen, sondern als klassischen Teil des eigenen Haftungs- und Organisationsrisikos.

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  • Vertrauen auf anwaltliche Expertise: BGH zur Grenze des unvermeidbaren Verbotsirrtums im Finanzvertrieb

    Vertrauen auf anwaltliche Expertise: BGH zur Grenze des unvermeidbaren Verbotsirrtums im Finanzvertrieb

    Mit Urteil vom 20. März 2025 (Az. III ZR 261/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen sich ein Unternehmer beim Vertrieb komplexer Finanzprodukte auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen kann. Das Urteil berührt zentrale Fragen der Managerhaftung, insbesondere in Bezug auf die Reichweite von Sorgfaltspflichten im Vorfeld erlaubnispflichtiger Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Es markiert einen wichtigen Eckpunkt zur strafrechtlichen und deliktsrechtlichen Zurechnung im Spannungsfeld zwischen unternehmerischem Gestaltungswillen und regulatorischer Compliance.

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  • Managerhaftung im Urheberrecht: OLG Köln zur Passivlegitimation bei YouTube-Videonutzung

    Managerhaftung im Urheberrecht: OLG Köln zur Passivlegitimation bei YouTube-Videonutzung

    Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 28.02.2025 – 6 U 107/24) hatte über eine urheberrechtliche Streitigkeit im Zusammenhang mit der öffentlichen Zugänglichmachung eines Fernsehbeitrags – hier wohl auf der Plattform YouTube – zu entscheiden. Dabei ging es nicht nur um die Frage der Rechtsverletzung an sich, sondern insbesondere um die Passivlegitimation des in Anspruch genommenen Antragsgegners – ein Thema von hoher praktischer Relevanz, insbesondere für Geschäftsführer und mediennahe Unternehmer, die nicht selten für Handlungen „ihrer“ Unternehmen haftbar gemacht werden sollen.

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  • Geschäftsleiterhaftung und D&O-Versicherung: Wenn Pflichten zur Bürde werden

    Geschäftsleiterhaftung und D&O-Versicherung: Wenn Pflichten zur Bürde werden

    Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. März 2025 (Az. 7 U 134/23) beleuchtet ein hochrelevantes Spannungsfeld im Gesellschafts- und Versicherungsrecht: Die persönliche Haftung von Geschäftsführern bei Insolvenz sowie die Grenzen des Versicherungsschutzes aus einer D&O-Versicherung. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann ein Geschäftsführer „wissentlich“ gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt – und was dies für den Versicherungsanspruch bedeutet.

    Diese Thematik betrifft Manager und Geschäftsleiter unmittelbar, denn sie zeigt auf, dass in Krisenzeiten nicht nur betriebswirtschaftliches, sondern auch juristisches Situationsbewusstsein gefordert ist. Die Entscheidung verdeutlicht, dass sich Führungskräfte nicht darauf verlassen dürfen, durch eine D&O-Versicherung umfassend abgesichert zu sein, wenn sie ihren Kernpflichten nicht gewissenhaft nachkommen.

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  • Wissentliche Pflichtverletzung und D&O-Versicherung: Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe

    Wissentliche Pflichtverletzung und D&O-Versicherung: Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe

    Mit Beschluss vom 16. Januar 2025 (OLG Frankfurt, Az. 7 W 20/24) entschied der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt über die sofortige Beschwerde eines Insolvenzverwalters, der Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Klage gegen den D&O-Versicherer einer insolventen GmbH begehrte. Im Kern ging es um die Frage, ob der Versicherer wegen einer behaupteten wissentlichen Pflichtverletzung leistungsfrei ist. Das OLG bestätigte die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz und lehnte die Gewährung von PKH mangels Erfolgsaussichten ab.

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  • Insolvenzverschleppung

    Insolvenzverschleppung

    Rechtsanwalt für Insolvenzverschleppung – Insolvenzverschleppung ist strafbar: Unter Umständen muss seitens eines Unternehmens ein Insolvenzantrag gestellt werden. Wer das nicht tut, obwohl er es muss, riskiert eine Strafbarkeit wegen so genannter „Insolvenzverschleppung“ nach §15a InsO. Immer wieder gibt es hierzu in den Medien falsche Berichte oder auch Ängste von Betroffenen wegen falscher Vorstellungen.

    Ihr Rechtsanwalt bei Vorwurf der Insolvenzverschleppung: Bei dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung gilt es, eine komplexe BGH-Rechtsprechung zu Beachten, die manche Instanzgerichte überfordert. Wir bieten als Ihr Rechtsanwalt zur Insolvenzverschleppung eine ruhige, unaufgeregte strafrechtliche Vertretung, konzentriert auf die Sachfrage um auf diesem Wege ein Ergebnis in Ihrem Sinne zu erzielen.

    Zum Tatbestand der Insolvenzverschleppung im Folgenden einige grundsätzliche Ausführungen.

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