OLG Hamm, III-3 RVs 89/11 („Betrug bei Lastschrifteinzug/Überweisung“)

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen Betruges“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur ausgesetzt hat. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Angeklagten wegen Betruges und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Die Revision hat mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Betruges und wegen versuchten Betruges nicht. Einer Erörterung der erhobenen Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen (Anführungszeichen kennzeichnen wörtliche Wiedergaben von Begriffen und Formulierungen aus den Urteilsgründen):

Der Angeklagte lernte 2008/2009 in einer Spielhalle den in dieser Sache bereits rechtskräftig verurteilten L2 kennen. Nachdem die beiden sich angefreundet hatten, teilte L2 dem Angeklagten mit, dass er „Betrügereien“ begehe, indem er Banken und Sparkassen „austrickse“. Er, L2, eröffne Konten, „überweise“ auf diese Konten von anderen – „nicht gedeckten“ – Konten Geld und hebe dieses Geld dann unverzüglich nach der Gutschrift und vor der „Stornierung“ der Gutschrift in bar ab. L2 beabsichtigte, auf diese Weise auch weiterhin an Bargeld zu gelangen, fürchtete indes, dass er aufgrund für ihn nachteiliger Schufa-Einträge keine neuen Konten mehr eröffnen könne.

(Fall 1):

Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt vor dem 14. März 2010 bat L2 den Angeklagten, dieser möge unter seinem, des Angeklagten, Namen ein Konto bei der D AG eröffnen. L2 erklärte, er werde sodann auf dieses Konto von einem anderen – ihm, L2, gehörenden – Konto, das „keine Deckung“ aufweise, Geld „überweisen“, das der Angeklagte dann unmittelbar nach der Gutschrift und vor deren „Stornierung“ abheben solle. Anschließend solle das so erlangte Geld geteilt werden. Hiermit war der Angeklagte einverstanden.

Am 14. März 2010 eröffnete der Angeklagte unter Vorlage seines Ausweises und unter seinem Namen bei der Filiale der D AG in C ein Girokonto „auf Guthabenbasis“, „wobei er über seine Zahlungswilligkeit täuschte“. Er beabsichtigte, in Zusammenwirken mit L2 „das Konto unter Verwendung der erlangten ec-card durch Abhebung rechtsgrundloser Gutschriften zu überziehen, ohne den Saldo auszugleichen, um sich und L2 einen Vermögensvorteil zu verschaffen“.

Am 5. Mai 2010 veranlasste L2 in Absprache mit dem Angeklagten eine „Überweisung“ über 25.000 € von einem „nicht gedeckten“ Konto auf das von dem Angeklagten am 14. März 2010 eröffnete Girokonto bei der D AG. L2 wies den Angeklagten an, den Eingang des Geldes anhand der Kontoauszüge zu überwachen und, sobald eine Gutschrift erfolgt sei, den gutgeschriebenen Betrag sofort in bar abzuheben. Der Betrag von 25.000 € wurde dem Girokonto bei der D AG noch am gleichen Tage, dem 5. Mai 2010, „unter Vorbehalt“ gutgeschrieben. Der Angeklagte informierte L2 hierüber telefonisch. Der Angeklagte suchte sodann die Filiale der D AG in C auf, „wo er lediglich 5.000 € erhielt, weil dort nicht so viel Bargeld verfügbar war“. Sodann begab sich der Angeklagte zur Filiale der D AG am K-Straße in C, an deren Geldauszahlungsautomaten er die restlichen 20.000 € mit der ec-Karte abhob. Nachdem L2 den Angeklagten angerufen und nach dem Erhalt des Bargeldes gefragt hatte, trafen die beiden sich in C und teilten den Betrag von 25.000 € absprachegemäß. „Wie von dem Angeklagten und L2 erwartet, wurde nach Abhebung der 25.000 € die Gutschrift hierüber storniert. Der D ist allerdings kein Schaden entstanden. Zwar hat der Angeklagte den offenstehenden Betrag von 25.000 € nicht ausgeglichen; der Betrag wurde der D jedoch von einer anderen, nicht näher bekannten Bank ersetzt.“

(Fall 2):

Am 7. Mai 2010 eröffnete der Angeklagte in Absprache mit L2 ein „Sparkonto“ bei der Filiale C der I eG und beantragte darüber hinaus eine Online-Banking-Berechtigung. Eine ec-Karte erhielt er nicht. Die Online-Banking-Kennung ermöglichte es dem Kunden, weitere (Unter-)Konten zu eröffnen. „Auch diesmal täuschte der Angeklagte über seine Zahlungswilligkeit, denn er beabsichtigte, das Sparkonto vertragswidrig zu überziehen, indem er rechtsgrundlos gutgeschriebene Beträge vor Stornierung der Gutschriften abheben wollte, ohne den Saldo ausgleichen zu wollen.“ Die Online-Banking-Zugangsdaten übergab der Angeklagte an L2.

Am 11. Mai 2010 fuhren der Angeklagte und L2 nach I2, wo sie zunächst eine Spielothek aufsuchten. An frühen Morgen des 12. Mai 2010 suchten sie ein Internetcafé auf. Dort richtete L2 mit den ihm überlassenen Zugangsdaten für das Online-Banking gegen 3.30 Uhr im Beisein des Angeklagten weitere (Unter-)Konten ein. „Gleichzeitig richtete er für die soeben eröffneten Konten Lastschriftaufträge in Höhe von jeweils 10.000 € zu Lasten seines Kontos mit der Nr. (…) bei der W-Bank ein, die den Konten zunächst jeweils gutgeschrieben wurden. Der Angeklagte sollte das Geld von diesen Konten abheben, bevor die Wertstellung geprüft und die Gutschrift storniert werden würde. Zusammen mit L2 begab sich der Angeklagte am 12. Mai 2010 gegen 10.00 Uhr zur I am F-Straße in I2. Während L2 zunächst draußen vor dem Bankgebäude wartete, verlangte der Angeklagte die Auszahlung von 40.000 €. Zu der begehrten Auszahlung kam es jedoch nicht, weil Bankmitarbeiter misstrauisch wurden und die Polizei informierten.“

2. Diese Feststellungen vermögen weder die Verurteilung wegen (vollendeten) Betruges (Fall 1) noch die Verurteilung wegen versuchten Betruges (Fall 2) zu tragen.

a) Fall 122

aa) Das Landgericht ist der Auffassung, in Fall 1 liege ein bereits mit der Eröffnung des Girokontos und der Aushändigung der ec-Karte an den „zahlungsunwilligen“ Angeklagten vollendeter zum Nachteil der D AG vor. Diese Bewertung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann zwar ein vollendeter Betrug schon dann vorliegen, wenn der Täter unter Vorlage eines gefälschten Personalausweises und Täuschung über seine Zahlungswilligkeit bei einer Bank ein Konto eröffnet und ihm – antragsgemäß – eine ec-Karte (eurocheque-Karte) und Schecks ausgehändigt werden (vgl. BGHSt 47, 160 m.w.N.). Jedoch betreffen diese Entscheidungen Fälle, in denen die Kartenzahlung oder die Einlösung des Schecks von der Bank garantiert wurde (so ausdrücklich BGH, NStZ 2009, 329). Der garantierte Scheckverkehr wurde in seiner gebräuchlichen Form jedoch zum 31.12.2001 aufgegeben (BGH, a.a.O. m.w.N.). Seitdem werden ec-Karten (electronic-cash-Karten) im Rahmen unterschiedlicher Zahlungssysteme eingesetzt, überwiegend im sogenannten POZ-System, also im elektronischen Lastschriftverfahren, oder im POS-System, bei dem es unmittelbar zu einer Abbuchung kommt (BGH, a.a.O. m.w.N.). Vor allem im POZ-System übernimmt die kartenausgebende Bank jedoch anders als im POS-System regelmäßig keine Garantie für die Zahlung; ein etwaiger Schaden durch die Kartenbenutzung tritt in diesen Fällen daher nicht bei der Bank, sondern beim jeweiligen Geschäftspartner ein (BGH, a.a.O.). Daher bedarf es, um überprüfen zu können, ob die Bank bereits mit der Kontoeröffnung und der Überlassung der ec-Karte eine Vermögensverfügung vorgenommen hat und bei ihr schon damit eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist, insbesondere näherer Feststellungen dazu, auf welchem Wege durch den Einsatz der Karte überhaupt eine Schädigung der kartenausgebenden Bank möglich war oder gewesen wäre und auf welchem Wege der Kontoinhaber die ihm überlassene ec-Karte einzusetzen beabsichtigte (vgl. BGH, a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen tragen die Feststellungen des Landgerichts die Annahme eines bereits durch die Kontoeröffnung und die Aushändigung der ec-Karte vollendeten Betruges nicht. Es fehlen bereits Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der an den Angeklagten ausgehändigten Zahlungskarte überhaupt eine zur Schädigung der kartenausgebenden Bank geeignete (Garantie-)Funktion innewohnte. Zweifel an dem Bestehen einer derartigen Funktion weckt insbesondere die Feststellung des Landgerichts, das Girokonto bei der D AG sei „auf Guthabenbasis“ geführt worden. Dieser Umstand lässt es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die kartenausgebende Bank – insbesondere technische – Vorkehrungen getroffen hat, um einen missbräuchlichen Einsatz der Karte – d.h. eine zu einer Überziehung führende Kontobelastung – zu verhindern. Überdies bestand nach den Feststellungen des Landgerichts der Kern des Tatplanes des Angeklagten darin, mittels der ec-Karte Gelder aus – wenn auch „rechtsgrundlos“ erlangten – Gutschriften auf seinem Konto abzuheben. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte nicht beabsichtigte, eine der ec-Karte gegebenenfalls innewohnende Zahlungsgarantiefunktion missbräuchlich auszunutzen, sondern plante, sich von der Bank zu einem Zeitpunkt nach der Kontoeröffnung zu seinen Gunsten vorgenommene Buchungen auf seinem Girokonto zunutze zu machen, und die ec-Karte lediglich – an einem Bankschalter oder an einem Geldautomaten des kartenausgebenden Kreditinstitutes – als Ausweis für seine Kontoinhaberschaft einsetzen wollte.

bb) Die Feststellungen tragen auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betruges zum Nachteil der D AG durch Erlangung der „rechtsgrundlosen“ Gutschrift über 25.000 € auf seinem Girokonto oder durch die Barabhebung dieses Betrages nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Strafbarkeit wegen Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB von vornherein nur dann in Betracht kommt, wenn ein Mensch getäuscht wird und einem erliegt (OLG Düsseldorf, NStZ 2008, 219). In der Abhebung des (Teil-)Betrages von 20.000 € von dem D-Geldauszahlungsautomaten kann daher kein Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB liegen (zur Anwendbarkeit der §§ 263a, 266b StGB vgl. BGHSt 47, 160; AG Gera, NStZ-RR 2005, 213).

Darüber hinaus hängt die Verwirklichung eines vollendeten Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB zum Nachteil der D AG in der vorliegenden Fallkonstellation entscheidend davon ab, ob es sich bei dem bargeldlosen Zahlungsvorgang, der zu der Gutschrift über 25.000 € auf dem Girokonto des Angeklagten bei der D AG führte, um eine Überweisung oder um einen Lastschrifteinzug (im Einzugsermächtigungsverfahren) handelte. Dem angefochtenen Urteil lassen sich zu dieser Frage indes keine hinreichend deutlichen Feststellungen entnehmen.

(1)

(a) Sollte es sich bei dem Zahlungsvorgang um eine Überweisung (zum Begriff und zur rechtlichen Konstruktion vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 34. Aufl. [2010], [7] Bankgeschäfte, C. Giroüberweisung; Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl. [1988], Rdnrn. 300 ff) gehandelt haben und sollte – wovon hier mangels entgegenstehender Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten auszugehen sein dürfte – das Konto des Überweisenden (hier: L2) bei einer anderen Bank als der D AG geführt worden sein, kommt eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen vollendeten Betruges zum Nachteil der D AG nicht in Betracht.

Der Überweisungsempfänger erhält bei einer solchen „zwischenbetrieblichen Überweisung“ (zum Begriff vgl. Canaris, a.a.O., Rdnr. 309), sobald seine kontoführende Bank von der Bank des Überweisenden eine ausreichende Deckung für den Überweisungsbetrag erhalten hat (vgl. hierzu Canaris, a.a.O., Rdnrn. 400 f), eine üblicherweise vorbehaltlose (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., Rdnr. C/14) Gutschrift des Überweisungsbetrages. Der Überweisungsempfänger hat dann gegen seine Bank einen Anspruch aus der Gutschrift auf Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages (Canaris, a.a.O., Rdnrn. 410 ff).

Ein vollendeter Betrug des Überweisungsempfängers zum Nachteil seiner Bank scheidet in dieser Konstellation aus (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Die Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers beruht darauf, dass dessen Bank von der Bank des Überweisenden Deckung für den Überweisungsbetrag erhalten hat, und nicht auf einer Täuschung von Mitarbeitern der Bank des Überweisungsempfängers. Auch die spätere Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages führt nicht zur Verwirklichung eines vollendeten Betruges. Es ist bereits nicht erkennbar, worüber der Überweisungsempfänger, der die Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages begehrt, die Mitarbeiter seiner Bank in diesem Fall täuscht, da die Bankmitarbeiter hierbei lediglich die Identität des Kunden und das Vorhandensein der Gutschrift prüfen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Darüber hinaus fehlt es aber auch jedenfalls an einem Betrugsschaden bei der Bank des Überweisungsempfängers, da diese für den Überweisungsbetrag Deckung von der Bank des Überweisenden erhalten hat und sie sich Mängel im Rechtsverhältnis zwischen dem Überweisenden und dessen Bank nicht entgegenhalten lassen muss (vgl. Canaris, a.a.O., Rdnr. 443).

(b) Sollte es sich bei dem Zahlungsvorgang hingegen um einen Lastschrifteinzug (im Einzugsermächtigungsverfahren) (vgl. zum Begriff und zur rechtlichen Konstruktion Baumbach/Hopt, a.a.O., [7] Bankgeschäfte, D. Lastschrift; Canaris, a.a.O., Rdnrn. 528 ff) gehandelt haben, ist eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen vollendeten Betruges zum Nachteil der D AG grundsätzlich denkbar.

Die Bank des Zahlungsempfängers (Lastschriftgläubigers), die von diesem den Auftrag zum Lastschrifteinzug erhält und dem Lastschriftgläubiger eine Gutschrift über den Lastschriftbetrag erteilt, trägt grundsätzlich das Risiko, dass die Lastschrift von der Bank des Lastschriftschuldners – z.B. mangels Deckung auf dessen Konto – nicht eingelöst wird (BGH, NStZ 2005, 634). Daher wird die Gutschrift auf dem Konto des Lastschriftgläubigers üblicherweise mit der Einschränkung „Eingang vorbehalten“ erteilt, d.h. sie steht unter der aufschiebenden Bedingung der Lastschrifteinlösung (Baumbach/Hopt, a.a.O., Rdnr. D/13; Canaris, a.a.O., Rdnr. 570). Zudem hat der Lastschriftschuldner im Einzugsermächtigungsverfahren (anders im sogenannten Abbuchungsauftragsverfahren) auch noch nach der Belastung seines Kontos die Möglichkeit, die Rückgängigmachung der Belastungsbuchung zu verlangen, was dann wiederum zur Rückbelastung des zunächst gutgeschriebenen Betrages auf dem Konto des Lastschriftgläubigers führen kann (vgl. hierzu im Einzelnen Canaris, a.a.O., Rdnrn. 554 ff). Auch in diesem Falle trägt die Bank des Lastschriftgläubigers das Risiko, dass dieser den rückbelasteten Betrag, soweit er über ihn bereits verfügt hat, nicht mehr an die Bank zurückzahlen kann.

In dieser Konstellation ist ein Betrug des Lastschriftgläubigers zum Nachteil seiner Bank denkbar, wenn dieser das Lastschriftverfahren unter Täuschung der Mitarbeiter seiner Bank missbräuchlich – zum Beispiel im Wege der „Lastschriftreiterei“ mit dem Ziel der Kreditbeschaffung – einsetzt oder einsetzen will (vgl. hierzu BGH, a.a.O.; OLG Hamm, NJW 1977, 1834). Der Betrug kann dann – je nach den Umständen des Einzelfalles – bereits mit der Zulassung des Bankkunden zur Teilnahme am Lastschriftverkehr (vgl. BGH, BeckRS 2007, 08197; AG Gera, a.a.O.), mit der Erlangung der Vorbehaltsgutschriften auf dem Konto des Lastschriftgläubigers (vgl. BGH, NStZ 2005, 634; OLG Hamm, a.a.O.) oder mit der Barabhebung der gutgeschriebenen Beträge durch den Lastschriftgläubiger (vgl. AG Gera, a.a.O.) vollendet sein.

(2) Dem angefochtenen Urteil lassen sich keine hinreichend deutlichen Feststellungen zu der Frage entnehmen, ob es sich bei dem bargeldlosen Zahlungsvorgang, der zu der Gutschrift über 25.000 € auf dem Girokonto des Angeklagten bei der D AG führte, um eine Überweisung oder um einen Lastschrifteinzug (im Einzugsermächtigungsverfahren) handelte.

Für einen Lastschrifteinzug spricht letztlich allein der Hinweis in der Sachverhaltsschilderung, dass der Betrag von 25.000 € dem Konto des Angeklagten bei der D AG „unter Vorbehalt“ gutgeschrieben wurde. Dagegen spricht indes die ausdrückliche Bezeichnung des Zahlungsvorganges als „Überweisung“. Gegen die Annahme eines Lastschrifteinzuges spricht – vor dem Hintergrund der oben dargestellten Risikoverteilung beim Lastschriftverfahren – auch der Hinweis des Landgerichts, dass der D AG der Betrag von 25.000 € von einer anderen Bank „ersetzt“ wurde. Gegen die Einordnung des Zahlungsvorganges als Lastschrifteinzug spricht schließlich folgende Erwägung: sollte es sich bei der Gutschrift tatsächlich um eine Vorbehaltsgutschrift aufgrund einer Lastschrift gehandelt haben, läge in der – nach den Feststellungen tatsächlich erfolgten – Auszahlung des unter Vorbehalt gutgeschriebenen Betrages der Sache nach eine Kreditgewährung (vgl. Canaris, a.a.O., Rdnr. 572) durch die D AG an den Angeklagten. Eine Kreditgewährung widerspräche indes der vom Landgericht festgestellten „Guthabenbasiertheit“ des Kontos bei der D AG.

cc) Ein Sachverhalt, der die Annahme eines vollendeten Betruges des Angeklagten zum Nachteil der (unbekannten) Bank des L2, bei der das Konto geführt wurde, von dem der Betrag von 25.000 € auf das Konto des Angeklagten bei der D AG transferiert wurde bzw. werden sollte, rechtfertigen könnte, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen.

b) Fall 2

aa) Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass ein (versuchter) „Kontoeröffnungsbetrug“ durch die Einrichtung des auf Guthabenbasis geführten Sparkontos, für das auch keine ec-Karte ausgegeben wurde, nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, NStZ 2011, 160).

bb) Die Auffassung des Landgerichts, in dem Auszahlungsverlangen des Angeklagten in Höhe von 40.000 € gegenüber dem oder den Schaltermitarbeitern der I eG liege ein versuchter Betrug zum Nachteil dieser Bank, hält hingegen revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Es fehlt an ausreichenden Feststellungen zum diesbezüglichen Tatentschluss (§ 22 StGB) des Angeklagten. Das Landgericht hat jedenfalls keine hinreichend deutlichen und nachvollziehbaren Feststellungen dazu getroffen, worüber der Angeklagte die Schaltermitarbeiter eigentlich täuschen wollte und welche Vorstellungen er zu einem Schadenseintritt bei der I eG hatte. Dies wiederum liegt daran, dass auch in diesem Fall aus den Urteilsgründen nicht deutlich wird, um welche Art von bargeldlosen Zahlungsvorgängen es sich bei den Geldtransfers auf das Konto bzw. dessen Unterkonten bei der I eG handelte.

In der Sachverhaltsdarstellung zu Fall 2 werden die Zahlungsvorgänge zwar als „Lastschriftaufträge“ bezeichnet. Es ist allerdings nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe fraglich, ob der Angeklagte überhaupt die Möglichkeit hatte, der I eG für sein Konto bzw. dessen Unterkonten Lastschrifteinzugsaufträge zu erteilen. Das Urteil enthält keine Ausführungen dazu, dass zwischen dem Angeklagten und der I eG eine Rahmenvereinbarung über die Zulassung des Angeklagten zum Lastschriftverkehr geschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung wird indes üblicherweise vor dem ersten Lastschrifteinzug formularmäßig zwischen dem Lastschriftgläubiger und seiner Bank getroffen (BGH, a.a.O.). Angesichts der Feststellung, dass es sich bei dem (Haupt-)Konto um ein Sparkonto handelte, das für den bargeldlosen Zahlungsverkehr eher ungeeignet ist, liegt es auch nicht auf der Hand, dass der Angeklagte gegenüber der I eG die Möglichkeit hatte, Lastschrifteinzugsaufträge zu erteilen. Anders als im Fall 1 werden die Gutschriften auf den Konten bei der I eG in den Feststellungen auch nicht als Vorbehaltsgutschriften bezeichnet.

Hinzu kommt, dass die Zahlungsvorgänge in dem von L2 initiierten System zum „Austricksen“ von Banken in den Urteilsgründen im Übrigen durchgängig als „Überweisungen“ bezeichnet werden: so in den „vor die Klammer gezogenen“ allgemeinen Ausführungen zum Vorgehen L2 (Blatt 317 d.A.), in der Beweiswürdigung bei der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten (Blatt 319 d.A.) und der Zeugenaussage L2 (Blatt 320, 321 d.A.; wörtlich Bl. 321 d.A.: „Im Internetcafé in I2 habe er im Beisein des Angeklagten die Überweisungen[Hervorhebung durch den Senat] in Höhe von 10.000 € auf das vom Angeklagten eröffnete Konto/die 28 Unterkonten von seinem nicht gedeckten Konto bei der W-Bank im Internetbanking veranlasst.“) und in der (wörtlich Blatt 324 d.A.: „Zudem hat der Angeklagte nacheinander zwei Konten unter seinem Namen eröffnet, auf die Beträge in Höhe von 25.000 € bzw. 40.000 € von L2 überwiesen [Hervorhebung durch den Senat] worden waren.“). Letztlich kann der Senat nicht ausschließen, dass die Begriffe „Überweisung“ und „Lastschrift“ von der Strafkammer nur in einem untechnischen Sinne verwendet werden und sich die Strafkammer bei der Urteilsfindung der Unterschiede zwischen diesen beiden Formen bargeldloser Zahlungsvorgänge auch nicht hinreichend bewusst war.

3. Wegen der aufgezeigten Mängel ist das angefochtene Urteil nach §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen.

4. Für die neue weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte sich im Fall 1 herausstellen, dass das Girokonto bei der D AG auf Guthabenbasis geführt wurde, dass es sich bei dem Zahlungsvorgang um einen Lastschrifteinzug handelte und dass die (Teil-)Auszahlung in Höhe von 5.000 € durch einen Menschen und nicht über einen Geldauszahlungsautomaten erfolgte, und sollte der neue Tatrichter in dieser Auszahlung eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung sehen wollen, wird er besonders sorgfältig zu prüfen haben, welche Vorstellungen der Schaltermitarbeiter der Bank bei der Auszahlung hatte und inwieweit diese Vorstellungen irrtumsbedingt falsch waren. Der Senat weist darauf hin, dass die Barauszahlung – wie bereits oben ausgeführt – in diesem Falle der Sache nach eine Kreditgewährung darstellt. Welche Vorstellungen ein Bankmitarbeiter hat, der bei einem auf Guthabenbasis zu führenden Girokonto eine Kreditgewährung vornimmt, erschließt sich dem Senat jedenfalls nicht auf Anhieb. Es liegt durchaus nicht fern, dass es sich hier – im wahrsten Sinne des Wortes – um einen Fall von „Gedankenlosigkeit“ handelte. Jedenfalls wird aber ein leichtfertiges Verhalten der Bank bei der Auszahlung nur unter Vorbehalt gutgeschriebener Beträge bei einer etwaigen Strafzumessung nachhaltig zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sein.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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