Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Geschäftsführer auf die Einrede der Verjährung verzichten kann, wenn er von einem Insolvenzverwalter in Anspruch genommen wird, ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az: II ZR 128/24) klargestellt, dass ein solcher Verzicht nicht zwingend auf den Insolvenzverwalter als ursprünglichen Gläubiger beschränkt ist, sondern auch gegenüber einem Rechtsnachfolger wirken kann.
(mehr …)Schlagwort: GmbH
Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine Rechtsform für Unternehmen in Deutschland. Sie besteht aus einem oder mehreren Gesellschaftern, die der Gesellschaft Kapital zur Verfügung stellen und im Gegenzug Anteile an der GmbH erhalten. Wir sind im Bereich der GmbH ausschließlich strafrechtlich und IT-rechtlich tätig, also beratend im Wirtschaftsstrafrecht, als Strafverteidiger oder im Bereich des Softwarerechts.
Strafrechtliche Probleme können sich für eine GmbH und ihre Gesellschafter insbesondere in folgenden Bereichen ergeben:
Insolvenzdelikte: Wenn eine GmbH zahlungsunfähig ist und dennoch weiter Verbindlichkeiten eingeht oder Vermögen beiseite schafft, kann dies als Insolvenzstraftat gewertet werden.
Steuerdelikte: Eine GmbH kann sich strafbar machen, wenn sie ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, z.B. durch Steuerhinterziehung oder -verkürzung.
Wirtschaftsdelikte: Wirtschaftsstraftaten wie Betrug, Untreue oder Bestechung können auch im Zusammenhang mit einer GmbH auftreten, z.B. wenn Gesellschafter oder Geschäftsführer die Gesellschaft oder Dritte schädigen.
Arbeitsstrafrecht: Eine GmbH kann sich auch im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Verstößen strafbar machen, z.B. durch Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder den Arbeitsschutz.
Produkthaftung: Wenn eine GmbH Produkte herstellt oder vertreibt, können sich auch strafrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Produkthaftungsfällen ergeben, z.B. wenn Produkte fehlerhaft sind und dadurch Schäden entstehen.
Es ist daher wichtig, dass GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer die rechtlichen Rahmenbedingungen und ihre Pflichten im Unternehmen kennen, um strafrechtliche Probleme zu vermeiden. Es kann sinnvoll sein, sich bei der Gründung und Führung einer GmbH anwaltlich beraten zu lassen.

Ransomware: Lösegeld an die Erpresser bezahlen?
Lösegeld bei Ransomware bezahlen – oder nicht? Wenn ein Unternehmen von Ransomware betroffen ist, dreht sich schnell alles um die Frage, ob man der Lösegeldforderung nachkommt. Die Einstellung der Behörden zu dieser Frage ist sehr einfach: Auf keinen Fall. Das ist vom kriminalistischen und generalpräventiven Standpunkt aus auf jeden Fall berechtigt und nachvollziehbar.
Jedenfalls so lange ist dieser Ansatz berechtigt, wie man nicht selber betroffen ist: Die Verschlüsselten Daten können den Ruin, also die Insolvenz, für das gesamte Unternehmen bedeuten. Und selbst wenn man die straf- und Zivilrechtliche Verantwortung (aka Haftung) als Geschäftsführung ausser Acht lässt, so besteht dennoch die Verantwortung nicht nur für den Bestand des Unternehmens sondern eben auch für die Existenz der Arbeitnehmer, deren Jobs akut bedroht sind. Also: Zahlen?
Gerade für die Unternehmensleitung ist die Lösegeldfrage dabei keine abstrakte IT‑ oder Strafverfolgungsfrage, sondern eine hochkonkrete Krisenentscheidung unter Unsicherheit: Es geht um die Fortführung des Geschäftsbetriebs, die Sicherung von Arbeitsplätzen, die eigene Organhaftung und zugleich um die Frage, ob man durch eine Zahlung eine kriminelle Angriffsökonomie stützt, von der auch andere – oder später wieder das eigene Unternehmen – getroffen werden. Die Entscheidung wird unter massivem Zeitdruck getroffen, typischerweise auf der Basis unvollständiger Informationen und in einer Situation, in der die technischen und organisatorischen Versäumnisse der Vergangenheit mit voller Wucht sichtbar werden.
Eine Studie gibt zwar keine pauschale Antwort, aber der Blick auf andere schärft den Fokus, zumal die Zahlung von Ransomware-Lösezahlungen ebenso wieder Haftungsbegründend sein kann für die Geschäftsführung – selbst wenn der Betrieb dann doch fortbesteht. Der Beitrag wurde zuletzt im Februar 2026 aktualisiert.
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Marktmanipulation durch Anlagewerbung: BGH legt EuGH zentrale Fragen zur EU-Marktmissbrauchsverordnung vor
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (1 StR 527/24) hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Dies ist für die Praxis des Wirtschaftsstrafrechts von erheblicher Bedeutung. Im Mittelpunkt steht die Auslegung der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014, konkret die Frage, unter welchen Voraussetzungen werbende Stellungnahmen zu Finanzinstrumenten als Marktmanipulation zu qualifizieren sind, wenn die Werbenden selbst Positionen in den beworbenen Unternehmen halten.
Die Entscheidung betrifft sowohl die strafrechtliche Bewertung solcher Handlungen als auch die Reichweite von Einziehungsmaßnahmen gegen die erzielten Gewinne. Dabei werden grundlegende Fragen zur Transparenzpflicht und zum Tatbestand der Marktmanipulation aufgeworfen.
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Einziehung bei Gesellschaft und Geschäftsführer
In vielen Wirtschaftsstrafsachen wirken Taten nicht isoliert auf das Privatvermögen des Verantwortlichen, sondern zunächst auf die Gesellschaft, deren Organ der Beschuldigte ist. Das wirft die Frage auf, bei wem die Einziehung anzusetzen ist: beim Geschäftsführer oder bei der Gesellschaft. Die Rechtsprechung hat hierzu klare, aber fein abgestufte Grundsätze entwickelt, die für das Management von Bedeutung sind, weil sie über die praktische Reichweite der Vermögensabschöpfung entscheiden.
So ist bei einer Einziehung genau zu prüfen, in welches Vermögen der Vermögenszuwachs festzustellen ist – der Bundesgerichtshof (1 StR 13/21) macht insoweit deutlich, als eine Einziehung beim Geschäftsführer persönlich nicht in Betracht kommt, wenn dieser im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit gehandelt hat und Zahlungen dem Gesellschaftsvermögen zugeflossen sind. Denn der BGH hebt hervor, dass der Zufluss in das Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft trotz Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsführers nicht ohne Weiteres zugleich einen privaten Vermögensvorteil der zur Geschäftsführung berufenen Personen darstellt. Es gilt: bei der Frage, ob ein Angeklagter für oder durch die Tat etwas erlangt hat, ist zwischen dessen Privatvermögen und dem Vermögen der Gesellschaft zu unterscheiden (BGH, 1 StR 275/20).
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Amtsträgerbegriff: BGH zu Bestechung bei öffentlicher Abfallentsorgung
In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2025 (6 StR 315/24) findet sich eine Vertiefung der Rechtsprechung zur Amtsträgereigenschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Geschäftsführer privatrechtlich organisierter Unternehmen als Amtsträger gelten können, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Der Fall illustriert, wie der BGH die Grenzen zwischen privater Wirtschaftstätigkeit und öffentlicher Verantwortung zieht – eine Abgrenzung, die für die Praxis der Korruptionsbekämpfung von zentraler Bedeutung ist.
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Kündigung von GmbH-Geschäftsführer wegen unzulässiger Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 20. November 2025 (Aktenzeichen 5 U 15/24) eine Entscheidung zur Haftung von GmbH-Geschäftsführern bei Verstößen gegen das Begünstigungsverbot des Betriebsverfassungsgesetzes getroffen. Im Mittelpunkt stand die derzeit regelmäßig brennende Frage, ob ein Geschäftsführer, der an der unzulässigen Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern mitwirkt, selbst dann fristlos gekündigt werden kann, wenn er nicht primär für das Personalressort zuständig war.
Das Gericht bejahte dies und stellte klar, dass auch eine unterlassene Kontrollpflicht einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen kann. Die Entscheidung ist nicht nur für die Praxis der Geschäftsführerhaftung von Bedeutung, sondern wirft auch grundsätzliche Fragen zur Reichweite der Überwachungspflichten in mehrköpfigen Führungsorganen auf.
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Vollstreckung digitaler Einsichtsansprüche in der Cloud
Die Digitalisierung verändert nicht nur die Art und Weise, wie Unternehmen ihre Geschäftsprozesse organisieren, sondern wirft auch neue juristische Fragen auf – insbesondere dann, wenn traditionelle Rechtsinstitute auf moderne Technologien treffen. Ein Beschluss des Landgerichts München I (AZ 5 HK O 12286/22 e), bestätigt durch das Bayerische Oberste Landesgericht im Jahr 2025, zeigt exemplarisch, wie Gerichte mit der Vollstreckung von Einsichtsansprüchen umgehen, wenn die geforderten Unterlagen ausschließlich in einer Cloud gespeichert sind. Die Entscheidung klärt nicht nur die zuständige Vollstreckungsnorm, sondern setzt auch Maßstäbe für die Erfüllung von Informationspflichten in einer papierlosen Wirtschaftswelt – der Beitrag wurde inzwischen auch bei Heise-Online aufgegriffen.
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Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
Wenn wirklich alles schiefgelaufen ist, insbesondere in finanzieller Hinsicht, kann die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit im Raum stehen. Selbst wenn noch Potenzial zur Verhinderung einer Gewerbeuntersagung im Raum stünde, machen viele Betroffene frühzeitig (weitere) Fehler, mit denen die Unzuverlässigkeit und in Konsequenz dann die Gewerbeuntersagung, geradezu untermauert werden. Ein besonders kritischer Punkt ist dabei die Unzuverlässigkeit auf Grund von begangener Steuerhinterziehung(en).
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Wann ist man faktischer Geschäftsführer?
Wann ist man ein faktischer Geschäftsführer? Allgemein lässt sich sagen, dass man dann als faktischer Geschäftsführer gesehen wird, wenn man wie ein Geschäftsführer einer Gesellschaft, speziell einer GmbH, tätig wird, ohne dabei zugleich förmlich als Geschäftsführer bestellt und im Handelsregister eingetragen und damit gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft zu sein.
Voraussetzung für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung ist typischerweise das nach außen hervortretende, üblich der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsführer zudem derjenige anzuerkennen, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat.
Update 2025: Die Rechtsprechung hat die strafrechtliche Rolle des faktischen Geschäftsführers weiter geschärft: Entscheidend ist nicht mehr nur ein „Mehr an Einfluss“, sondern ob der Betreffende im Ergebnis die organschaftlichen Leitungsaufgaben tatsächlich übernimmt und nach außen in Erscheinung tritt.
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Haftung des Geschäftsführers für betrügerische Anlagesysteme
Wenn das Ausscheiden aus dem Amt nicht vor der Verantwortung schützt: Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2025 (II ZR 114/24) präzisiert die Grenzen der persönlichen Haftung von Geschäftsführern, die an betrügerischen Anlagesystemen mitwirken.
Der II. Zivilsenat stellt klar, dass die Haftung nach § 826 BGB nicht automatisch mit der Abberufung endet, sondern auch spätere Schäden umfassen kann, wenn der Vertragsschluss bereits während der Amtszeit vorbereitet wurde oder der ehemalige Geschäftsführer weiterhin eine tragende Rolle im System spielt.
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Wissentliche Pflichtverletzung in der D&O-Versicherung
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2025 (IV ZR 66/25) markiert einen wichtigen Präzedenzfall für die Auslegung von Ausschlussklauseln in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und leitende Angestellte (D&O-Versicherung). Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine wissentliche Pflichtverletzung den Versicherungsschutz entfallen lässt. Der Fall zeigt, wie eng die Gerichte solche Klauseln auslegen und welche Konsequenzen dies für die Praxis der Managerhaftung hat.
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Geldfälschung und Sammlermünzen
Die Frage, was als Falschgeld im Sinne des § 146 StGB zu gelten hat, ist nicht nur von akademischem Interesse, sondern berührt die Praxis der Strafverfolgung in Fällen wirtschaftlich motivierter Kriminalität. Das Oberlandesgericht Celle hat mit seinem Beschluss vom 7. August 2023 (Az.: 3 Ws 81/23) klargestellt, dass nicht jedes Metallstück, das äußerlich an Münzgeld erinnert, automatisch unter den Tatbestand der Geldfälschung fällt. Besonders interessant ist die Entscheidung, weil sie zwei zentrale Aspekte aufgreift: die Anforderungen an die Umgrenzungsfunktion der Anklage und die Abgrenzung zwischen Sammlermünzen, Medaillen und Falschgeld.
Der Fall wirft grundsätzliche Fragen auf, die über den konkreten Sachverhalt hinausreichen – etwa, wie der Schutz des Geldverkehrs mit der Freiheit des Handels von Sammlerstücken in Einklang zu bringen ist und welche Rolle europäische Verordnungen bei der Auslegung nationaler Straftatbestände spielen.
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Kein automatischer Vergütungsanspruch für GmbH-Geschäftsführer
OLG Frankfurt zur Trennung von Organstellung und Anstellungsverhältnis: Ein GmbH-Geschäftsführer hat allein aufgrund seiner Organstellung keinen Anspruch auf Vergütung, wie das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Beschluss vom 30. Dezember 2024 (26 W 1/24) klarstellt. Die Entscheidung betont die rechtliche Trennung zwischen der Bestellung zum Geschäftsführer und dem zugrundeliegenden Anstellungsverhältnis.
Selbst wenn eine einstweilige Verfügung die Abberufung eines Geschäftsführers vorläufig verhindert, folgt daraus nicht automatisch die Pflicht zur Weiterzahlung seines Gehalts. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, zwischen gesellschaftsrechtlichen und schuldrechtlichen Pflichten zu unterscheiden – und dass Ordnungsmittelverfahren nicht zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche genutzt werden können.
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Untreue und Einziehung von Taterträgen
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2025 (6 StR 668/24) wirft grundlegende Fragen zur strafrechtlichen Behandlung von Untreuefällen auf, in denen Täter versuchen, durch nachträgliche Zahlungsanweisungen die Einziehung von Taterträgen abzuwenden. Im Mittelpunkt steht die Abgrenzung zwischen tatsächlicher Schadenskompensation und bloßer formaler Erfüllungshandlung.
Der BGH stellt klar: Eine Überweisungsanweisung allein reicht nicht aus, um den staatlichen Einziehungsanspruch entfallen zu lassen. Vielmehr bedarf es des tatsächlichen Leistungserfolgs – also der Gutschrift auf dem Konto des Geschädigten. Gleichzeitig zeigt das Urteil, wie komplex die Anwendung des § 46a StGB (Täter-Opfer-Ausgleich) in Wirtschaftsstrafsachen sein kann, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob eine Wiedergutmachung tatsächlich auf persönlichem Verzicht oder erheblichen Leistungen des Täters beruht.
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