Wer als Bürgermeister YouTube-Shorts dreht, TikTok bespielt und dabei politische Gegner als „desaströs“ abkanzelt, steht heute nicht mehr im geschützten Raum privater Meinungsfreiheit. Der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 06.07.2026 (OVG 12 S 55/26) zieht eine klare Linie: Wer seinen Social-Media-Kanal sichtbar für amtliche Kommunikation nutzt, spricht dort als Amtsträger – mit allen Konsequenzen für Sachlichkeit und Neutralität.
(mehr …)Schlagwort: Bilanz
Eine Bilanz im Sinne des Steuerrechts ist eine Zusammenstellung der Aktiva und Passiva eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag. Sie dient der steuerlichen Gewinnermittlung und bildet damit die Grundlage für die Besteuerung von Unternehmen.
Die Bilanz besteht aus zwei Teilen: der Aktivseite und der Passivseite. Auf der Aktivseite werden die Vermögenswerte des Unternehmens wie Betriebsgrundstücke, Maschinen, Forderungen oder Bankguthaben ausgewiesen. Auf der Passivseite stehen die Schulden des Unternehmens, zum Beispiel Kredite, Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten oder Rückstellungen.
Der steuerliche Gewinn eines Unternehmens ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Wert der Aktivseite und dem Wert der Passivseite der Bilanz. Dabei werden bestimmte Wertänderungen wie Abschreibungen oder Wertminderungen berücksichtigt. Der steuerliche Gewinn bildet die Grundlage für die Ertragsbesteuerung des Unternehmens.
Die steuerliche Bilanzierung erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Das bedeutet, dass die Bilanz nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) aufzustellen ist und bestimmte Mindestanforderungen erfüllen muss, um für steuerliche Zwecke anerkannt zu werden. Die korrekte Bilanzierung und damit die steuerliche Gewinnermittlung sind für Unternehmen von großer Bedeutung, da Fehler oder Unregelmäßigkeiten zu Steuernachzahlungen oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen führen können.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
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KI-Gigafabrik in Jülich (Update 2026)
Nur wenige Kilometer von Alsdorf entfernt entsteht in Jülich vielleicht – so die ganz grosse Hoffnung – in naher Zukunft ein Stück europäischer Digitalgeschichte: Der Supercomputer Jupiter, bereits heute der größte öffentliche Rechner außerhalb der USA, könnte zum Kern einer der ersten KI-Gigafabriken der EU werden. Warum das nicht nur eine technische, sondern auch eine rechtliche Chance ist.
Update im Juni 2026: Irgendwie läuft es nicht rund (siehe unten …)
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Crimenetwork: Phönix aus dem Darknet
Das Bundeskriminalamt vermeldet gemeinsam mit der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) in Frankfurt einen weiteren Erfolg gegen die deutschsprachige Cybercrime-Szene: Die Neuauflage des illegalen Marktplatzes „Crimenetwork“ wurde abgeschaltet, der mutmaßliche Betreiber auf Mallorca von einer spanischen Spezialeinheit unter Europäischem Haftbefehl festgenommen. Was nach einer simplen Erfolgsmeldung klingt, erzählt bei genauerer Betrachtung eine komplexere Geschichte – über die Resilienz krimineller Märkte, die Grenzen klassischer Strafverfolgung im Netz und die wirtschaftliche Logik, die hinter solchen Plattformen steckt.
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Cybercrime Bundeslagebild 2025: Deutschland im Stresstest
Der Cybercrime-Befund für Deutschland fällt 2025 ernüchternd aus: Die Fallzahlen bleiben hoch, die Professionalisierung der Täter nimmt weiter zu, und mit der breiten Nutzung von KI verschiebt sich die Bedrohungslage qualitativ wie quantitativ. Gleichzeitig wächst der Erwartungsdruck auf Politik und Sicherheitsbehörden, mit neuen Befugnissen die Lücke zwischen Angriffs- und Verteidigungsfähigkeit zu schließen. Im Gesamtbild aller verfügbaren Informationen zeigt sich die wahre Gefährdungslage – und warum der Gesetzgeber ganz aktuell versucht, eine Vielzahl neuer Cybercrime-Gesetze durchzubringen.
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Cyber Resilience Act als Ende der analogen Fabrik
Wer eine Maschine baut, denkt an Stahl, Hydraulik und Steuerungslogik. Dass er künftig auch an Firewalls, Schwachstellenscans und automatische Sicherheitsupdates denken muss, markiert einen Epochenwechsel im europäischen Produktsicherheitsrecht. Der Cyber Resilience Act der Europäischen Union verlangt von Herstellern vernetzter Produkte, was ihnen bislang weitgehend fremd war: lebenslange digitale Verantwortung für das, was sie auf den Markt bringen. Für den Maschinen- und Anlagenbau, das industrielle Rückgrat Europas, ist das mehr als ein regulatorisches Update. Es ist ein Paradigmenwechsel, der Geschäftsmodelle, Lieferketten und das Selbstverständnis einer ganzen Branche auf den Prüfstand stellt.
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Razzien im Sicherheitsgewerbe 2026: Was hinter den Vorwürfen steckt – und welche strafrechtlichen Risiken drohen
Am 25. Februar 2026 haben Einsatzkräfte des Zolls und der Steuerfahndung in sieben Bundesländern Wohn- und Geschäftsräume von Sicherheitsunternehmen und Dienstleistern durchsucht. Hintergrund ist der Verdacht, dass über ein Geflecht aus Scheinrechnungen über Jahre Schwarzlöhne gezahlt, Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten und Steuern hinterzogen wurden. Nach Angaben der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wurden sechs Tatverdächtige im Alter zwischen 24 und 52 Jahren festgenommen, der vorläufig bezifferte Schaden liegt bei über 3,1 Millionen Euro.
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Frist für die NIS‑2‑Registrierung 2026
Die aktuell auslaufende Frist für die NIS‑2‑Registrierung beim BSI bis zum 6. März 2026, auf die etwa Heise hinweist, ist nicht nur ein IT‑Termin, sondern ein sehr handfestes Compliance‑Thema für die Geschäftsleitung. Rund 29.000 Unternehmen und Organisationen in Deutschland müssen bis dahin registriert sein – andernfalls drohen Aufsichtsmassnahmen und Bußgelder.
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Ransomware: Lösegeld an die Erpresser bezahlen?
Lösegeld bei Ransomware bezahlen – oder nicht? Wenn ein Unternehmen von Ransomware betroffen ist, dreht sich schnell alles um die Frage, ob man der Lösegeldforderung nachkommt. Die Einstellung der Behörden zu dieser Frage ist sehr einfach: Auf keinen Fall. Das ist vom kriminalistischen und generalpräventiven Standpunkt aus auf jeden Fall berechtigt und nachvollziehbar.
Jedenfalls so lange ist dieser Ansatz berechtigt, wie man nicht selber betroffen ist: Die Verschlüsselten Daten können den Ruin, also die Insolvenz, für das gesamte Unternehmen bedeuten. Und selbst wenn man die straf- und Zivilrechtliche Verantwortung (aka Haftung) als Geschäftsführung ausser Acht lässt, so besteht dennoch die Verantwortung nicht nur für den Bestand des Unternehmens sondern eben auch für die Existenz der Arbeitnehmer, deren Jobs akut bedroht sind. Also: Zahlen?
Gerade für die Unternehmensleitung ist die Lösegeldfrage dabei keine abstrakte IT‑ oder Strafverfolgungsfrage, sondern eine hochkonkrete Krisenentscheidung unter Unsicherheit: Es geht um die Fortführung des Geschäftsbetriebs, die Sicherung von Arbeitsplätzen, die eigene Organhaftung und zugleich um die Frage, ob man durch eine Zahlung eine kriminelle Angriffsökonomie stützt, von der auch andere – oder später wieder das eigene Unternehmen – getroffen werden. Die Entscheidung wird unter massivem Zeitdruck getroffen, typischerweise auf der Basis unvollständiger Informationen und in einer Situation, in der die technischen und organisatorischen Versäumnisse der Vergangenheit mit voller Wucht sichtbar werden.
Eine Studie gibt zwar keine pauschale Antwort, aber der Blick auf andere schärft den Fokus, zumal die Zahlung von Ransomware-Lösezahlungen ebenso wieder Haftungsbegründend sein kann für die Geschäftsführung – selbst wenn der Betrieb dann doch fortbesteht. Der Beitrag wurde zuletzt im Februar 2026 aktualisiert.
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NIS2-Umsetzung in Deutschland 2026
Die EU‑Richtlinie (EU) 2022/2555 („NIS2-Richtlinie“) ist seit Ende 2022 in Kraft und soll in allen Mitgliedstaaten ein hohes, einheitliches Niveau der Cybersicherheit etablieren. Deutschland hat lange gezögert – nun ist zum Jahreswechsel 2025/2026 mit dem Gesetz zur Umsetzung der NIS‑2‑Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS2‑RLUG) der große Wurf erfolgt: Das Gesetz wurde am 5. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten.
Damit endet eine lang anhaltende Phase von Entwürfen und politischen Manövern, inklusive des gescheiterten NIS2UmsuCG, und beginnt eine Phase verbindlicher Pflichten mit spürbaren Aufsichts‑ und Sanktionsrisiken. Für das Management bedeutet dies: NIS2 ist kein Zukunftsthema mehr, sondern ein geltender Rechtsrahmen, der unmittelbar in Strategie, Governance und Budgetplanung abgebildet werden muss.
Hinweis: Der Beitrag stammt ursprünglich aus dem Juni 2025 und wurde zuletzt im Februar 2026 aktualisiert.
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Strafbarkeit von Kindergeldbetrug
Bezug von Kindergeld kann zu einer Straftat führen. Zu Betrug mit Kindergeld findet sich ein Artikel bei der Aachener Zeitung: In Düren sind im Rahmen des LKA-Projekts „Missimo“ 32 Kinder aus 13 Familien identifiziert worden, für die zu Unrecht Kindergeld bezogen wurde; rund 16.000 Euro wurden zurückgefordert, weitere Auszahlungen im sechsstelligen Bereich verhindert und Strafverfahren eingeleitet.
Der Befund passt ins bundesweite Bild: Kommunale Taskforces, Familienkassen und Polizei werden zunehmend auf „Sozialleistungsmissbrauch“ getrimmt, Kindergeldbezug rückt dabei in den Fokus. Wer die Schlagworte „Kindergeldbetrug“ und „Schlepperbanden“ liest, übersieht leicht, wie komplex die Rechtslage tatsächlich ist und wie schmal der Grat zwischen strafloser Fehlvorstellung, leichtfertiger Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung sein kann.
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Geldwäscheverdacht: Razzia bei der Deutschen Bank
Der Mittwochmorgen hätte für die Deutsche Bank wohl kaum ungünstiger beginnen können: Während sich die Führungsetage auf die für den nächsten Tag angesetzte Bilanzpressekonferenz vorbereitet haben dürfte, betraten laut ersten Pressemeldungen morgens zahlreiche Ermittler des Bundeskriminalamts in Zivil die Zentrale an der Frankfurter Taunusanlage. Auch in Berlin durchsuchten Beamte Räumlichkeiten des Instituts. Im Auftrag der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen Frankfurt am Main sicherten sie Dokumente und Datenträger, wobei der Vorwurf lautet: Geldwäsche und Verstöße gegen das Geldwäschegesetz. Dazu berichten etwa Handelsblatt, Süddeutsche Zeitung, Spiegel und ManagerMagazin.
Es ist dabei wohl auch nicht die erste Durchsuchung dieser Art bei Deutschlands größter Bank, doch der Zeitpunkt und die Hintergründe machen diesen Fall besonders interessant. Nach Informationen mehrerer Medien steht die Razzia im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen zu Gesellschaften, die einem seit März 2022 sanktionierten russischen Oligarchen zuzurechnen sein sollen. Konkreter Vorwurf laut Presse: Die Bank habe eine oder mehrere Verdachtsmeldungen über Transaktionen dieser Firmen verspätet an die Financial Intelligence Unit abgegeben. Zudem soll sie angeblich im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen nicht im gewünschten Umfang mit Informationen kooperiert haben.
Für mich ein Anlass, vor dem Hintergrund das Thema Geldwäsche aus anderem Blickwinkel aufzugreifen, um mich einmal inhaltlich – auf Basis bisheriger Berichterstattung – damit zu beschäftigen; und dann um aufzuzeigen, welche komplexen Mechanismen in solchen Verfahren zu beachten sind.
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Einziehung bei Gesellschaft und Geschäftsführer
In vielen Wirtschaftsstrafsachen wirken Taten nicht isoliert auf das Privatvermögen des Verantwortlichen, sondern zunächst auf die Gesellschaft, deren Organ der Beschuldigte ist. Das wirft die Frage auf, bei wem die Einziehung anzusetzen ist: beim Geschäftsführer oder bei der Gesellschaft. Die Rechtsprechung hat hierzu klare, aber fein abgestufte Grundsätze entwickelt, die für das Management von Bedeutung sind, weil sie über die praktische Reichweite der Vermögensabschöpfung entscheiden.
So ist bei einer Einziehung genau zu prüfen, in welches Vermögen der Vermögenszuwachs festzustellen ist – der Bundesgerichtshof (1 StR 13/21) macht insoweit deutlich, als eine Einziehung beim Geschäftsführer persönlich nicht in Betracht kommt, wenn dieser im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit gehandelt hat und Zahlungen dem Gesellschaftsvermögen zugeflossen sind. Denn der BGH hebt hervor, dass der Zufluss in das Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft trotz Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsführers nicht ohne Weiteres zugleich einen privaten Vermögensvorteil der zur Geschäftsführung berufenen Personen darstellt. Es gilt: bei der Frage, ob ein Angeklagter für oder durch die Tat etwas erlangt hat, ist zwischen dessen Privatvermögen und dem Vermögen der Gesellschaft zu unterscheiden (BGH, 1 StR 275/20).
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Vorstandshaftung für Verbandsgeldbußen
Die Frage, ob ein Vorstandsmitglied für Geldbußen haften muss, die der Gesellschaft wegen eigener Pflichtverstöße auferlegt wurden, ist seit langem umstritten. Mit seinem Urteil vom 21. Oktober 2025 (Aktenzeichen 31 U 3/25) hat das Oberlandesgericht Frankfurt eine klare Position bezogen: Ein Vorstand, der durch pflichtwidriges Handeln eine Geldbuße gegen die Gesellschaft verursacht, kann von dieser in Regress genommen werden.
Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem ein ehemaliger Vorstandsvorsitzender den sogenannten Bilanzeid im Halbjahresfinanzbericht unterlassen hatte, woraufhin die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegen die Gesellschaft ein Bußgeld verhängte. Das Gericht bestätigte, dass die Gesellschaft den entstandenen Schaden beim verantwortlichen Vorstandsmitglied liquidieren darf – und widerlegte damit zentrale Einwände der Verteidigung, die auf den Sanktionscharakter der Geldbuße und die angebliche Systemwidrigkeit eines solchen Regresses verwiesen.
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BVerfG kartiert Grenzen der Verdachtsberichterstattung
Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz im Wirecard-Skandal: Eine Verfassungsbeschwerde des SPIEGEL gegen Unterlassungsurteile im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Wirecard-Skandal hat das Bundesverfassungsgericht zu einer grundsätzlichen Klärung der Grenzen zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz veranlasst.
Mit Beschluss vom 3. November 2025 hob das BVerfG (1 BvR 573/25) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Im Kern ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Medien über Verdachtsmomente in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren berichten dürfen – und wo die Rechte Betroffener beginnen, die sich gegen eine identifizierende Darstellung wehren.
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Einziehung von Taterträgen bei Bestechung
WIrtschaftsrechtliche Dimension der Korruption: Korruption ist nicht nur ein moralisches, sondern vor allem ein wirtschaftliches Problem. Sie untergräbt das Vertrauen in staatliche Institutionen, verzerrt den Wettbewerb und verursacht erhebliche finanzielle Schäden. Doch wie lässt sich sicherstellen, dass die Täter nicht von ihren Straftaten profitieren? Diese Frage stand im Mittelpunkt einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), die die Einziehung von Taterträgen in einem Bestechungsfall betrifft. Das Urteil vom 9. Juli 2025 (1 StR 475/23) zeigt, wie komplex die Abgrenzung zwischen legalem und illegalem Vermögenszuwachs sein kann – und wie die Rechtsprechung versucht, die Abschöpfung von Tatgewinnen präzise zu gestalten.
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