Schlagwort: Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf, Aachen, zum Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

  • Wann ist man faktischer Geschäftsführer?

    Wann ist man faktischer Geschäftsführer?

    Wann ist man ein faktischer Geschäftsführer? Allgemein lässt sich sagen, dass man dann als faktischer Geschäftsführer gesehen wird, wenn man wie ein Geschäftsführer einer Gesellschaft, speziell einer GmbH, tätig wird, ohne dabei zugleich förmlich als Geschäftsführer bestellt und im Handelsregister eingetragen und damit gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft zu sein.

    Voraussetzung für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung ist typischerweise das nach außen hervortretende, üblich der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsführer zudem derjenige anzuerkennen, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat.

    Update 2025: Die Rechtsprechung hat die strafrechtliche Rolle des faktischen Geschäftsführers weiter geschärft: Entscheidend ist nicht mehr nur ein „Mehr an Einfluss“, sondern ob der Betreffende im Ergebnis die organschaftlichen Leitungsaufgaben tatsächlich übernimmt und nach außen in Erscheinung tritt.

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  • Anfechtbarkeit von Sozialversicherungszahlungen in der Krise

    Anfechtbarkeit von Sozialversicherungszahlungen in der Krise

    Die insolvenzrechtliche Deckungsanfechtung gemäß § 131 InsO ist ein scharfes Schwert des Insolvenzverwalters zur Rückholung vor Insolvenzeröffnung geleisteter Zahlungen. Eine zentrale Voraussetzung ist die Inkongruenz der Leistung, also das Fehlen eines fälligen, durchsetzbaren Anspruchs in exakt der gewährten Form. Die Dogmatik hierzu ist reich entwickelt – nicht jedoch in der Konstellation, in der Sozialversicherungsträger ihre Beiträge mit vermeintlich harmlosen Schreiben anmahnen, denen jedoch ein unmittelbarer Vollstreckungsdruck innewohnt.

    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. IX ZR 80/24) klargestellt, dass auch ein „freundlich“ formulierter Bescheid eines Sozialversicherungsträgers inkongruente Deckung begründen kann, wenn er nach objektiver Sicht des Schuldners die Einleitung der Zwangsvollstreckung unmissverständlich in Aussicht stellt. Der Beschluss bringt nicht nur dogmatische Präzisierung, sondern entfaltet erhebliche Relevanz für die insolvenzrechtliche Praxis bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern – ud wohl auch im Arbeitsstrafrecht.

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  • Bundesweite Zoll-Razzia gegen Schwarzarbeit auf dem Bau 2025

    Bundesweite Zoll-Razzia gegen Schwarzarbeit auf dem Bau 2025

    Am 16. Juni 2025 führt der Zoll eine bundesweite Razzia gegen Schwarzarbeit in der Baubranche durch. Mit rund 2.800 Beamtinnen und Beamten im Einsatz wurden Baustellen in ganz Deutschland kontrolliert, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu überprüfen. Im Folgenden geht es um einen Überblick über die heutigen Geschehnisse samt tieferem Einblick in die Hintergründe und rechtlichen Aspekte von Zollkontrollen auf Baustellen. Auf unserer Webseite finden Sie bereits eine Vielzahl von Informationen zu den Themen Schwarzarbeit und §266a StGB.

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  • Abschöpfung von Vermögensvorteilen bei § 266a StGB

    Abschöpfung von Vermögensvorteilen bei § 266a StGB

    Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung ist seit ihrer Reform im Jahr 2017 ein zentrales Instrument im Kampf gegen wirtschaftskriminelles Verhalten. Ihre dogmatische Strenge zeigt sich jedoch immer wieder an der Kausalitätsfrage: Wann ist ein Vermögensvorteil tatsächlich „durch“ eine Straftat erlangt? Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2025 (Az. 1 StR 512/24) gibt auf diese Frage eine präzise Antwort – und grenzt die Einziehung im Kontext des § 266a StGB deutlich ein.

    In dem entschiedenen Fall war der Angeklagte wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie Steuerhinterziehung in 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Zugleich hatte das Landgericht Dortmund die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 255.000 Euro angeordnet. Der Bundesgerichtshof hob diesen Einziehungsbeschluss nun auf – mit bemerkenswert klarer Argumentation zur Vermögenssphärentheorie, zur Reichweite der Tatkausalität und zur Grenzen der Einziehungsdogmatik.

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  • LSG Hessen zur Scheinselbstständigkeit auf dem Bau

    LSG Hessen zur Scheinselbstständigkeit auf dem Bau

    Mit Urteil vom 20. Februar 2025 (Az. L 8 BA 4/22) hat das Hessische Landessozialgericht einmal mehr die rechtliche Realität auf deutschen Baustellen in Erinnerung gerufen. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob ein über Jahre hinweg tätiger Bauarbeiter tatsächlich als selbstständiger Unternehmer für ein Bauunternehmen gearbeitet hatte – oder ob es sich um eine verdeckte abhängige Beschäftigung handelte.

    Die Antwort des Gerichts fällt eindeutig aus: Die tatsächlichen Arbeitsumstände sprachen mit solcher Klarheit für eine Eingliederung in den Betrieb, dass formale Selbstständigkeitserklärungen nicht ins Gewicht fielen. Die Entscheidung markiert damit einen weiteren Baustein in der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Dogmatik zur Abgrenzung von Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit – insbesondere im prekären Umfeld des Baugewerbes.

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  • DRV setzt künstliche Intelligenz bei Betriebsprüfungen ein

    DRV setzt künstliche Intelligenz bei Betriebsprüfungen ein

    Das Arbeits- und Steuerstrafrecht sind zwei Rechtsgebiete, die oft im Schatten anderer strafrechtlicher Themen stehen. Doch gerade für Unternehmen und deren Verantwortliche können hier erhebliche Risiken lauern – insbesondere, wenn die Behörden neue Prüfmethoden einsetzen. Eine dieser Entwicklungen ist der zunehmende Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV).

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  • Sozialversicherungsbeiträge im Wirtschaftsstrafrecht

    Sozialversicherungsbeiträge im Wirtschaftsstrafrecht

    Das Wirtschaftsstrafrecht stellt einen essenziellen Bestandteil des Schutzes sozialer und wirtschaftlicher Ordnung dar. Besonders die Ahndung von Verstößen gegen sozialversicherungsrechtliche Pflichten ist von erheblicher Bedeutung, da diese Delikte nicht nur die betroffenen Arbeitnehmer benachteiligen, sondern auch das Sozialsystem als Ganzes gefährden.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 18. November 2024 (Az. 5 StR 375/24) die Anforderungen an die Beweisführung und Berechnung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge präzisiert. Im Folgenden beleuchte ich die Hintergründe und rechtlichen Aspekte dieses Urteils sowie dessen Bedeutung für die Praxis.

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  • Scheinselbständigkeit: Leitfaden für das Management

    Scheinselbständigkeit: Leitfaden für das Management

    Scheinselbständigkeit ist längst kein Randthema mehr, sondern ein Dauerrisikofeld für Unternehmen – gerade dort, wo projektbezogen gearbeitet und mit externen Spezialisten operiert wird. In Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung und in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren taucht der Vorwurf inzwischen regelmäßig auf. Für das Management geht es daher nicht um Detailfragen der Vertragsgestaltung, sondern um handfeste Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken.

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  • Scheinselbstständigkeit im Arbeitsstrafrecht: Wer ist Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB?

    Scheinselbstständigkeit im Arbeitsstrafrecht: Wer ist Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB?

    Im Arbeitsstrafrecht entscheidet der Arbeitgeberbegriff darüber, wer für das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB strafrechtlich verantwortlich ist. Besonders konfliktträchtig sind Konstellationen der Scheinselbstständigkeit, in denen die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit die strafrechtliche Verantwortlichkeit prägt.

    Aktuelle Entscheidungen – etwa des BGH vom 24. September 2019 (1 StR 346/18) und des OLG Zweibrücken vom 22. Dezember 2022 (1 Ws 225/21) – schärfen die Anforderungen an Arbeitgeberstellung, Vorsatz und Irrtum im Kontext des § 266a StGB.

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  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Anklage abgewiesen

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Anklage abgewiesen

    Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem bemerkenswerten Beschluss (Az. 12 KLs 504 Js 1820/21) am 28. März 2024 entschieden, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen Angeklagten wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie Betruges abgelehnt wird.

    Diese Entscheidung bietet eine umfassende Auseinandersetzung mit den rechtlichen Problemen rund um Scheingesellschaften, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen und die Abgrenzung von Geschäftsführern und Gesellschaftern in Personengesellschaften.

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  • Zuschläge bei Urlaubsentgelt sind Beitragspflichtig

    Zuschläge bei Urlaubsentgelt sind Beitragspflichtig

    Auch wenn Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen im dreizehnwöchigen Referenzzeitraum zutreffend beitragsfrei ausgezahlt worden sind, unterliegt der auf sie entfallende Anteil des Urlaubsentgelts der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. So lautet eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG, L 2 BA 26/22) Niedersachsen-Bremen.

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  • Selbstständig tätig oder doch abhängig beschäftigt?

    Selbstständig tätig oder doch abhängig beschäftigt?

    Bei Betriebsprüfungen der Sozialversicherung kommt es immer wieder zum Streit, ob jemand für einen Betrieb selbstständig tätig ist oder in einer abhängigen Beschäftigung steht. Aktuell musste sich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 1 BA 67/19) mit dieser Thematik beschäftigen.

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  • Gesellschafter-Geschäftsführer als abhängig Beschäftigte

    Gesellschafter-Geschäftsführer als abhängig Beschäftigte

    Gesellschafter-Geschäftsführer sind abhängig Beschäftigte: Das Bundessozialgericht (B 12 R 4/20 R) stellt klar, dass eine Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung von Rechtsanwälten als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen ist, weil ein Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, dessen Unabhängigkeit bei der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs gewährleistet sein muss.

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  • Schuldumfang bei Straftaten der Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a Abs. 1 und 2 StGB

    Der Schuldumfang bei Straftaten des Vorenthaltens von Beiträgen nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB im Rahmen illegaler, aber versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse bestimmt sich nach dem nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben zu ermittelnden Bruttoarbeitsentgelt und der daran anknüpfenden Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28d SGB IV). Einbezogen im Sinne des § 266a StGB sind die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften tatsächlich geschuldeten Beiträge (BGH, 1 StR 126/23 und 1 StR 416/08).

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  • Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit Ein-Personen-Kapitalgesellschaft

    Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute in drei Revisionsverfahren (Aktenzeichen B 12 BA 1/23 RB 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R) entschieden.

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