Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Schlagwort: Liquid

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Einziehung im Strafverfahren (2026)

    Einziehung im Strafverfahren (2026)

    Die Einziehung im Strafverfahren ist inzwischen eine ganz erhebliche existenzielle Bedrohung für Angeklagte geworden – die auch bis heute unterschätzt wird! In manchen Strafverfahren kann die Vermögensabschöpfung in Form der Einziehung durch die Angeklagten belastender als die eigentliche Strafe wahrgenommen werden.

    Die Fachanwälte für Strafrecht in unserer, auf die Strafverteidigung spezialisierten, Kanzlei verteidigen Sie umfassend bei Einziehung im Strafverfahren. Auf unserer Webseite wird eine Vielzahl von Informationen zur Einziehung bzw. Vermögensabschöpfung im Strafverfahren angeboten. Wir beraten Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht und Verbraucher im Rahmen einer Strafverteidigung.

    Was Einziehung in der Praxis bedeutet – in Zahlen: Allein im Rahmen der Encrochat-Ermittlungen stellte das BKA im Jahr 2021 Vermögensarreste in Höhe von 168 Millionen Euro sowie weitere 28 Millionen Euro an gesicherten Vermögenswerten sicher – in einem einzigen, wenn auch außergewöhnlich großen Ermittlungskomplex. Das verdeutlicht: Wenn der Staat die Einziehungsmaschinerie in Gang setzt, denkt er in Dimensionen, die das Leben der Betroffenen vollständig verändern. Im Jahr 2023 wurden in Deutschland rund 526.000 Personen gerichtlich verurteilt – und in jedem dieser Verfahren war die Einziehung von Amts wegen zu prüfen, unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft einen Antrag gestellt hat oder nicht. Die meisten Angeklagten ahnen davon nichts, bis es zu spät ist. Gerade bei Taten mit Bezug zu Geld, geldwerten Mitteln oder Vermögenswerten offenbart sich seit der Reform der Einziehung vor einigen Jahren ein regelrechter Abgrund.

    Einziehung

    Rechtsanwalt für Vermögensabschöpfung, die sogenannte Einziehung

    Die Vermögensabschöpfung, die sogenannte Einziehung, ist in einem Strafverfahren immer unterschätzt und oft existenzbedrohend – auf unserer Webseite finden Sie dazu aus gutem Grund viele Informationen:

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  • Umsatzsteuervoranmeldung statt Jahreserklärung: Wo das Schwergewicht der Tat liegt

    Umsatzsteuervoranmeldung statt Jahreserklärung: Wo das Schwergewicht der Tat liegt

    Wer in der Krise schnell an Liquidität kommen will und dafür mit gefälschten Eingangsrechnungen die Vorsteuer aufbläht, sieht sich nicht nur dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt – er muss auch damit rechnen, dass der Staat das Erlangte wieder einziehen will. Genau an dieser Schnittstelle zwischen Steuerstrafrecht und Vermögensabschöpfung hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 4. März 2026 – 1 StR 388/25, Vorinstanz Landgericht Landshut) zwei Fragen sauber getrennt, die in der Praxis allzu oft vermengt werden: Was ist eigentlich der vollendete Steuerschaden bei einer Kette aus Voranmeldung und Jahreserklärung – und was darf demgegenüber als Tatertrag abgeschöpft werden.

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  • Strafverschärfung bei K.-o.-Tropfen 2026

    Strafverschärfung bei K.-o.-Tropfen 2026

    Am 13. Mai 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen beschlossen. Das gesamte Vorhaben reagiert auf eine Rechtsprechungslinie des Bundesgerichtshofs, die K.-o.-Tropfen und vergleichbare Substanzen aus dem Anwendungsbereich des Qualifikationstatbestands der „gefährlichen Werkzeuge“ in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB ausgeschlossen hat. Bereits jetzt regt sich erhebliche Kritik – insbesondere von BRAK und DAV –, die den Entwurf als Symbolpolitik ohne erkennbaren Anwendungsbereich bewerten.

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  • Entwicklung der Kryptokriminalität 2026

    Entwicklung der Kryptokriminalität 2026

    Die Kryptomärkte sind aus der Nische herausgewachsen – und mit ihnen die Kriminalität. 2025 markieren die verfügbaren Daten eine Zäsur: Die absoluten Volumina krimineller Kryptotransaktionen steigen teils sprunghaft, gleichzeitig sinkt der relative Anteil am Gesamtmarkt weiter in den Bereich von rund einem Prozent. Kryptowährungen sind damit kein Sonderphänomen mehr, sondern fester Bestandteil sowohl legaler Wertschöpfung als auch organisierter Kriminalität.

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  • Polymarket und deutsches Glücksspielrecht

    Polymarket und deutsches Glücksspielrecht

    Bei Polymarket, einer Blockchain-basierten Wettplattform, können Menschen mit Kryptowährung auf politische Ereignisse, Wahlen, Kriege und Katastrophen wetten. Was als innovatives Prognoseinstrument vermarktet wird – „die Weisheit der Vielen”, monetarisiert durch Smart Contracts – entpuppt sich bei näherer Betrachtung jedoch als rechtliches Minenfeld und ethischer Abgrund. Die Plattform weigert sich aktuell, über 10,5 Millionen US-Dollar an Venezuela-Wetten auszuzahlen, da eine Militäroperation angeblich „keine Invasion” sei. Gleichzeitig läuft in den USA ein Gesetzgebungsverfahren gegen Insiderhandel auf Prognosemärkten.

    In Deutschland ist die Nutzung solcher Plattformen nicht nur verboten, sondern auch strafrechtlich verfolgt. Nach Einschätzung der Glücksspielbehörden ist sie nicht einmal genehmigungsfähig. Dabei sollte man im Blick halten, dass es hier nicht einfach nur um Glücksspiel oder Geschmacklosigkeiten geht! Vielmehr handelt es sich bei Polymarket um ein geschicktes Instrument zur Desinformation für diejenigen, die es zu nutzen wissen.

    Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner wurde im Handelsblatt zu diesem Thema interviewt und der vorliegende Beitrag wurde zuletzt im Februar 2026 aktualisiert! Das Thema schlägt auch weiter hohe Wellen, so berichtet die Mitteldeutsche Zeitung unter Bezugnahme auf meine Ausführungen hier von einer Wette auf den Ausgang der Landtagswahl in Sachsen-Anwalt 2026.

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  • Besonders schwerer Fall des Bankrotts

    Besonders schwerer Fall des Bankrotts

    In einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Januar 2026 (12 NBs 1521 Js 1736/24) bietet sich eine aufschlussreiche Perspektive auf die Abgrenzung zwischen einfachem und besonders schwerem Bankrott nach § 283a StGB. Der Fall zeigt, wie Gerichte mit wirtschaftlich prekären Situationen umgehen, die nicht auf systematische Bereicherung, sondern auf spontane Reaktionen in existenziellen Krisen zurückgehen. Besonders relevant ist die Frage, wann ein Bankrott als „besonders schwerer Fall“ zu qualifizieren ist – und wann nicht.

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  • Marktmanipulation durch Anlagewerbung: BGH legt EuGH zentrale Fragen zur EU-Marktmissbrauchsverordnung vor

    Marktmanipulation durch Anlagewerbung: BGH legt EuGH zentrale Fragen zur EU-Marktmissbrauchsverordnung vor

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (1 StR 527/24) hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Dies ist für die Praxis des Wirtschaftsstrafrechts von erheblicher Bedeutung. Im Mittelpunkt steht die Auslegung der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014, konkret die Frage, unter welchen Voraussetzungen werbende Stellungnahmen zu Finanzinstrumenten als Marktmanipulation zu qualifizieren sind, wenn die Werbenden selbst Positionen in den beworbenen Unternehmen halten.

    Die Entscheidung betrifft sowohl die strafrechtliche Bewertung solcher Handlungen als auch die Reichweite von Einziehungsmaßnahmen gegen die erzielten Gewinne. Dabei werden grundlegende Fragen zur Transparenzpflicht und zum Tatbestand der Marktmanipulation aufgeworfen.

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  • Desinformation: Gefahr von Fake News für Unternehmen

    Desinformation: Gefahr von Fake News für Unternehmen

    Wer ein Unternehmen führt, muss Desinformation oder Fake News inzwischen als eigenständige Risiko­kategorie begreifen, wie auch das Handelsblatt titelt: Binnen weniger Stunden kann heute ein anonymer Post Milliardenwerte vernichten – verstärkt durch synthetische Inhalte, die selbst Profis kaum noch von echten Aussagen unterscheiden können. Was früher nach Randphänomen aus Wahlkampagnen klang, trifft inzwischen DAX‑Konzerne, Mittelständler und Hidden Champions gleichermaßen: Desinformation ist vom Kommunikationsrisiko zum marktrelevanten Störfaktor geworden.

    Was lange wie ein Randphänomen aus der politischen Sphäre wirkte, entwickelt sich damit – neben dem gesellschaftlichen Sprengstoff insgesamt – zu einem milliardenschweren Geschäftsrisiko; befeuert durch leicht verfügbare KI-Werkzeuge, skalierbare Kampagneninfrastruktur und eine Medienökonomie, die Aufmerksamkeit belohnt, nicht Wahrheit. Parallel verschärft sich der regulatorische Rahmen: Mit dem EU‑KI‑Gesetz und dem Digital Services Act geraten Unternehmen zunehmend in die Pflicht, nicht nur ihre eigenen Systeme, sondern auch die Informationsumgebung rund um Produkte und Geschäftsmodelle im Blick zu behalten – Fehler können schnell einer Frage Frage von Compliance und persönlicher Haftung werden.​​

    Ich beschäftige mich hier im Blog seit Jahren mit dem Thema Desinformation, wobei ich dies in den Kontext von Cyberkriminalität packe. Wichtig ist mir das Herausarbeiten, dass Desinformation nicht irgendein Randbereich ist, der irgendwie die Politik betrifft, sondern dass es um ein konkret eingesetztes Instrument geht, um Gesellschaft und Wirtschaft negativ zu stören. Beachten Sie dazu auch meine bisherigen Publikationen in AnwZert ITR 3/2025 Anm. 2 und AnwZert ITR 22/2025 Anm. 2. Mein Faible für Kommunikationspsychologie ist, neben meiner Arbeit zum strategischen Denken, mit der Grund, warum ich das Thema immer wieder aufgreife. Im Rahmen meiner Lehraufträge vermittle ich Studenten den Umgang mit diesen modernen Themen, die nur scheinbar fernab klassischer Compliance liegen. Der Beitrag wurde im Februar 2026 aktualisiert mit Blick auf eine Veröffentlichung im Harvard Business Manager.

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  • Vorstandshaftung für Verbandsgeldbußen

    Vorstandshaftung für Verbandsgeldbußen

    Die Frage, ob ein Vorstandsmitglied für Geldbußen haften muss, die der Gesellschaft wegen eigener Pflichtverstöße auferlegt wurden, ist seit langem umstritten. Mit seinem Urteil vom 21. Oktober 2025 (Aktenzeichen 31 U 3/25) hat das Oberlandesgericht Frankfurt eine klare Position bezogen: Ein Vorstand, der durch pflichtwidriges Handeln eine Geldbuße gegen die Gesellschaft verursacht, kann von dieser in Regress genommen werden.

    Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem ein ehemaliger Vorstandsvorsitzender den sogenannten Bilanzeid im Halbjahresfinanzbericht unterlassen hatte, woraufhin die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegen die Gesellschaft ein Bußgeld verhängte. Das Gericht bestätigte, dass die Gesellschaft den entstandenen Schaden beim verantwortlichen Vorstandsmitglied liquidieren darf – und widerlegte damit zentrale Einwände der Verteidigung, die auf den Sanktionscharakter der Geldbuße und die angebliche Systemwidrigkeit eines solchen Regresses verwiesen.

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  • Rechtsschutz bei Krypto-Vermögensverlusten: Sachmangel einer Hardware-Wallet

    Rechtsschutz bei Krypto-Vermögensverlusten: Sachmangel einer Hardware-Wallet

    Die Digitalisierung des Vermögens wirft neue rechtliche Fragen auf – insbesondere, wenn technische Sicherheitslücken zu erheblichen finanziellen Schäden führen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil (7 U 80/24) entschieden, dass ein Rechtsschutzversicherer an einen bindenden Stichentscheid gebunden ist, selbst wenn dieser von einem vorbefassten Anwalt des Versicherungsnehmers stammt. Der Fall betrifft den Verlust von Bitcoin im Wert von über 769.000 Euro, der auf einen angeblichen Sachmangel einer Hardware-Wallet zurückgeführt wird.

    Es geht hier also nicht nur die Anforderungen an Stichentscheide in der Rechtsschutzversicherung, sondern auch die schwierige Abgrenzung zwischen technischen Sicherheitsrisiken und rechtlich relevanten Mängeln. Für Versicherer und Versicherungsnehmer gleichermaßen ist die Frage zentral, unter welchen Umständen eine Deckungsablehnung unwirksam wird und wann ein Stichentscheid seine Bindungswirkung entfaltet.

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  • Steuergestaltung und Scheingeschäfte

    Steuergestaltung und Scheingeschäfte

    Steuerliche Optimierung ist ein legitimes Anliegen unternehmerischen Handelns – doch wo endet die zulässige Gestaltung, und wo beginnt das Scheingeschäft? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 19. November 2025 (XII ZR 106/23) eine Konstellation entschieden, die diese Frage auf den Punkt bringt: Kann eine Spendenzusage an einen gemeinnützigen Mieter als verdeckte Mietminderung gewertet werden, und geht eine solche Verpflichtung automatisch auf den Grundstückserwerber über?

    Die Entscheidung klärt nicht nur die Grenzen zwischen zivilrechtlicher Wirksamkeit und steuerlicher Motivation, sondern unterstreicht auch die strengen Maßstäbe für den Eintritt in mietvertragliche Pflichten nach § 566 BGB. Besonders relevant ist der Fall für Investoren, die gewerblich vermietete Immobilien erwerben, und für gemeinnützige Organisationen, die auf Spenden angewiesen sind.

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  • VG Frankfurt zur Regulierung von Krypto-Assets nach MiCAR und WpPG

    VG Frankfurt zur Regulierung von Krypto-Assets nach MiCAR und WpPG

    Staking, Stablecoins und Wertpapierrecht: Die Regulierung von Krypto-Assets steht vor einer doppelten Herausforderung: Einerseits soll sie Innovationen ermöglichen, andererseits Anleger schützen und Marktstabilität gewährleisten. Mit der Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR), die seit Ende 2024 in der Europäischen Union voll anwendbar ist, wurde ein erster umfassender Rechtsrahmen für Kryptowerte geschaffen. Doch wie lassen sich traditionelle finanzmarktrechtliche Konzepte auf dezentrale Technologien wie Blockchain und Smart Contracts anwenden? Diese Frage stand im Mittelpunkt einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2025 (7 L 1257/25.F).

    Das Gericht hatte über die Rechtmäßigkeit einer öffentlichen Warnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu entscheiden, die sich gegen die Emittentin eines Stablecoins richtete. Der Fall zeigt, wie komplex die Abgrenzung zwischen verschiedenen Kategorien von Krypto-Assets sein kann – und wie rigoros die Aufsichtsbehörden bei Verstößen gegen die neuen Vorschriften vorgehen.

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  • Trickbetrug als absetzbare steuerliche Belastung?

    Trickbetrug als absetzbare steuerliche Belastung?

    Das Finanzgericht Münster befasst sich mit der Abzugsfähigkeit von Betrugsverlusten: Die Frage, ob Verluste aus Straftaten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können, beschäftigt Finanzgerichte immer wieder mal. Besonders brisant wird es, wenn Opfer von Trickbetrug – wie im Fall der sogenannten „Schockanrufe“ beim „Enkeltrick“ – hohe Summen verlieren und diese als steuerlich abzugsfähig anerkannt bekommen möchten.

    In einem aktuellen Urteil vom 2. September 2025 (Aktenzeichen 1 K 360/25 E) hat das Finanzgericht Münster klargestellt, dass solche Verluste nicht ohne Weiteres als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) anerkannt werden. Die Entscheidung wirft grundsätzliche Fragen auf: Wann ist ein Vermögensverlust durch eine Straftat so außergewöhnlich, dass der Staat ihn steuerlich entlastet? Und wo endet die individuelle Verantwortung des Opfers, sich vor Betrug zu schützen?

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  • Alleinverantwortung statt Solidarhaftung: LG Stuttgart zur internen Haftungsverteilung unter GmbH-Geschäftsführern

    Alleinverantwortung statt Solidarhaftung: LG Stuttgart zur internen Haftungsverteilung unter GmbH-Geschäftsführern

    Wer haftet, wenn die GmbH in die Insolvenz rutscht: Wenn eine GmbH in finanzielle Schieflage gerät und Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern nicht abgeführt werden, haften die Geschäftsführer gesamtschuldnerisch – das ist bekannt. Doch wie verteilen sich diese Haftungsrisiken im Innenverhältnis zwischen den Geschäftsführern? Muss jeder gleichermaßen einstehen, oder trägt derjenige die volle Verantwortung, der für die Finanzen zuständig war?

    Das Landgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil vom 19. Februar 2025 (Az.: 49 O 13/23) klargestellt: Wer die finanzielle Verantwortung trägt, haftet im Regelfall auch allein. Die Entscheidung zeigt, wie Gerichte die interne Zuständigkeitsverteilung bewerten und wann Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht kommen.

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  • Besteuerung von „Altwaren“ bei E-Zigaretten

    Besteuerung von „Altwaren“ bei E-Zigaretten

    FG Düsseldorf zur Reichweite des § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 TabStG: Mit der Reform des Tabaksteuerrechts hat der Gesetzgeber im Jahr 2022 Neuland betreten: Erstmals unterliegen auch sogenannte Substitute für Tabakwaren – insbesondere Liquids, Aromen und Einweg-E-Zigaretten – einer eigenständigen Verbrauchsteuer. Die praktische Umsetzung dieses neuen Steuerregimes ist jedoch mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten behaftet, wie das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2024 (Az. 4 K 507/24 VTa) exemplarisch zeigt.

    Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Steuerpflicht für sogenannte „Altwaren“ besteht – also für Waren, die vor Inkrafttreten der neuen Besteuerungsvorschriften rechtmäßig und unversteuert in den Verkehr gelangt sind, aber nach dem 13. Februar 2023 weiterhin im Besitz von Händlern vorgefunden werden. Das Gericht hat die Steuerpflicht in vollem Umfang bejaht und damit zugleich die unionsrechtliche Zulässigkeit der einschlägigen Norm bestätigt.

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