Gesellschafter-Geschäftsführer sind abhängig Beschäftigte: Das Bundessozialgericht (B 12 R 4/20 R) stellt klar, dass eine Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung von Rechtsanwälten als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen ist, weil ein Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, dessen Unabhängigkeit bei der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs gewährleistet sein muss. Die Entscheidung geht aber weit…WeiterlesenGesellschafter-Geschäftsführer als abhängig Beschäftigte
Schlagwort: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Rechtsanwalt und Strafverteidiger für Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§266a StGB): Rechtsanwalt Ferner hilft bei Vorwurf des „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“.
Unsere Kanzlei ist auf die Strafverteidigung spezialisiert, speziell im Arbeitsstrafrecht tätig. Bei uns finden Sie Ihren Rechtsanwalt für Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, etwa wenn Sie eine Hausdurchsuchung durch den Zoll oder die Steuerfahndung hatten.
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Bei dem Vorwurf „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ geht es allerdings nicht darum, dass der Arbeitnehmer das Interesse an seinem Lohn hat! Vielmehr ist Rechtsgut das Interesse der „Solidargemeinschaft“ an der (Ab)Sicherung der Sozialversicherung. Deswegen verfängt auch die häufige Erklärung, dass man doch Arbeitslohn gezahlt habe, nicht. Ebenso ohne Bedeutung ist, ob sogar das Einverständnis des Arbeitnehmers dahin gehend vorliegt, dass seine Anteile nicht an die Sozialversicherung abgeführt werden.
Leistungsfähigkeit bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Ein weiterer Verteidigungspunkt beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach §266a StGB ist, dass zumindest die Möglichkeit vorhanden sein musste, die Zahlungen überhaupt leisten zu können. Alleine finanzielle Engpässe reichen hier aber nicht aus! Die Gerichte haben hier vielmehr sehr hohe Anforderungen hinsichtlich der Sicherung der Leistungsfähigkeit. Insbesondere hat aus Sicht der Gerichte die Abführung der Arbeitnehmeranteile gegenüber anderen Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers Vorrang, der nicht zu unterlaufen ist.
Rechtsanwalt Ferner: Kontakt im Strafrecht & IT-/Technologierecht
- Spezialisierte Tätigkeit: Wir übernehmen allein Strafverteidigungen und sind daneben beratend für Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht & IT-Recht tätig.
- Erreichbarkeit: Mo-Do von 6.30h bis 10h und 16h bis 19h unter 02404-92100 oder kontakt@ferner-alsdorf.de
- Räumliche Tätigkeit: In sinnvollen Fällen sind wir bundesweit tätig und beraten vorab, ob ein Auftrag sinnvoll ist
- Im Notfall: 0175 1075646 oder notfall@ferner-alsdorf.de
- Transparente Preise mit Ratenzahlungen aber keine kostenlose Erstberatung und keine Prozesskostenhilfe
Ob jemand Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB ist, richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht, das seinerseits insoweit auf das Dienstvertragsrecht der §§ 611 ff. BGB verweist. Arbeitgeber ist danach derjenige, dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit gegen Entgelt verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht, das sich vor…WeiterlesenArbeitgeber im Sinne des §266a StGB
Der Schuldumfang bei Straftaten des Vorenthaltens von Beiträgen nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB im Rahmen illegaler, aber versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse bestimmt sich nach dem nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben zu ermittelnden Bruttoarbeitsentgelt und der daran anknüpfenden Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28d SGB IV). Einbezogen im Sinne des § 266a StGB sind die nach den sozialversicherungsrechtlichen…WeiterlesenSchuldumfang bei Straftaten der Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a Abs. 1 und 2 StGB
Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute in drei Revisionsverfahren (Aktenzeichen B 12 BA…WeiterlesenKein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit Ein-Personen-Kapitalgesellschaft
Dass es Aufgabe des Tatgerichts ist, die geschuldeten Beiträge – getrennt für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte – nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Arbeitsentgelten der Arbeitnehmer und Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse zu ermitteln, ist wahrlich nicht neu. Gleichwohl durfte sich der Bundesgerichtshof (1 StR 101/23) jetzt noch einmal dazu äußern – und zugleich etwas zum subjektiven…WeiterlesenDarstellung der Berechnung bei Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
Der Bundesgerichtshof (1 StR 188/22) hat sich zu der äußerst praxisrelevanten Frage geäußert, wie die Abgrenzung von sog. scheinselbständigen Rechtsanwälten und freien Mitarbeitern in einer Rechtsanwaltskanzlei stattzufinden hat. Die spezifischen Umstände dieser Berufsgruppe lassen dabei Rückschlüsse auf die Beschäftigung freier, freiberuflicher Mitarbeiter zu – und lassen aufhorchen.WeiterlesenVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei freien Mitarbeitern
Schätzung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: In Strafverfahren des Arbeitsstrafrechts wegen Schwarzlohns müssen die Gerichte die Höhe der vorenthaltenen Steuern bzw. Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a Abs. 1, 2 StGB) bestimmen. Naturgemäß ist es in solchen Verfahren so, dass eben gar keine, keine brauchbare oder massiv lückenhafte Buchhaltung existiert. An diesem Punkt muss – und darf…WeiterlesenSchätzung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Gerade im Baugewerbe gibt es ständig Probleme mit Zahlungen an die „SoKa Bau“, was dann nicht selten zu Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen §266a StGB führt. Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Beweisproblematik zum betrieblichen Geltungsbereich der VTV konnte nun das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 458/21) die hier geltenden Beweisregeln klarstellen.WeiterlesenBeitragspflicht zu Sozialkassen des Baugewerbes
Handel mit Abdeckrechnungen
Der Bundesgerichtshof (1 StR 436/21) konnte klarstellen, dass bereits nach allgemeinen Grundsätzen ein Handel mit Abdeckrechnungen nicht steuerbar ist. Dies schon deshalb, weil ein Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftszweig ausgeschlossen ist. Dies gilt mit dem BGH auch für damit verbundene Nebenleistungen. Eine legale Verwendung von Abdeckrechnungen erscheint nicht denkbar. Sie haben –…WeiterlesenHandel mit Abdeckrechnungen
Beim LSG Baden-Württemberg (L 8 BA 1374/20) ging es um die Frage der Scheinselbstständigkeit eines Softwareentwicklers. Dabei konnte das Landessozialgericht hervorheben, dass bei diesem Beruf ein durchaus gewichtiges Argument die Frage sein kann, ob Spezialkenntnisse – etwa hinsichtlich einer speziellen Programmiersprache – vorhanden sind. Grundsätzlich gilt bekanntlich, dass kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist,…WeiterlesenScheinselbstständigkeit eines Programmierers
Die Strafzumessung bei strafbarer Schwarzarbeit muss mitunter differenziert betrachtet werden: So darf zwar ein Landgericht – ohne dass darin ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB läge – berücksichtigen, wenn ein Angeklagter aufgrund von Tathandlungen den Einzugsstellen nicht nur Arbeitnehmerbeiträge (§ 266a Abs. 1 StGB), sondern auch Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (§ 266a Abs. 2…WeiterlesenStrafzumessung bei Schwarzarbeit
Das OLG Brandenburg (1 OLG 53 Ss-OWi 255/21) konnte sich recht umfassend zu der Frage äußern, wie es sich mit der Verjährung bei einer Ordnungswidrigkeit wegen der Nichtzahlung von Mindestlohn verhält. Die Entscheidung ist zwar nachvollziehbar, aber durchaus überraschend.WeiterlesenVerjährung bei Bußgeld wegen Verstoßes gegen Mindestlohngesetz
Feststellungen bei Steuerhinterziehung und Abgaben des Arbeitgebers: Im Fall einer Steuerhinterziehung trifft das Gericht durchaus beachtliche Pflichten hinsichtlich der notwendigen Feststellungen im Urteil. Die Praxis im Steuerstrafrecht zeigt, dass hier erhebliches Verteidigungspotenzial gerade in der Revision besteht, da gerade Amtsgerichte die anspruchsvollen Voraussetzungen an ein schriftliches Urteil im Steuerstrafrecht gerne unterschätzen.WeiterlesenSteuerhinterziehung und Arbeitgeber-Abgaben – Notwendige Feststellungen