Feststellungen bei Steuerhinterziehung und Abgaben des Arbeitgebers: Im Fall einer Steuerhinterziehung trifft das Gericht durchaus beachtliche Pflichten hinsichtlich der notwendigen Feststellungen im Urteil. Die Praxis im Steuerstrafrecht zeigt, dass hier erhebliches Verteidigungspotenzial gerade in der Revision besteht, da gerade Amtsgerichte die anspruchsvollen Voraussetzungen an ein schriftliches Urteil im Steuerstrafrecht gerne unterschätzen.
Schlagwort: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt entsprechend §266a StGB: Rechtsanwalt Ferner hilft bei Vorwurf des „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“.
Unsere Kanzlei ist auf die Strafverteidigung spezialisiert, speziell im Arbeitsstrafrecht tätig. Unsere Strafverteidiger verteidigen Arbeitgeber und bieten umfassende Strafverteidigung im gesamten Wirtschaftsstrafrecht, speziell im Arbeitsstrafrecht. Bei uns finden Sie Ihren Rechtsanwalt für Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, etwa wenn Sie eine Hausdurchsuchung durch den Zoll oder die Steuerfahndung hatten.
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Bei dem Vorwurf „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ geht es allerdings nicht darum, dass der Arbeitnehmer das Interesse an seinem Lohn hat! Vielmehr ist Rechtsgut das Interesse der „Solidargemeinschaft“ an der (Ab)Sicherung der Sozialversicherung. Deswegen verfängt auch die häufige Erklärung, dass man doch Arbeitslohn gezahlt habe, nicht. Ebenso ohne Bedeutung ist, ob sogar das Einverständnis des Arbeitnehmers dahin gehend vorliegt, dass seine Anteile nicht an die Sozialversicherung abgeführt werden.
Leistungsfähigkeit bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Ein weiterer Verteidigungspunkt beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach §266a StGB ist, dass zumindest die Möglichkeit vorhanden sein musste, die Zahlungen überhaupt leisten zu können. Alleine finanzielle Engpässe reichen hier aber nicht aus! Die Gerichte haben hier vielmehr sehr hohe Anforderungen hinsichtlich der Sicherung der Leistungsfähigkeit. Insbesondere hat aus Sicht der Gerichte die Abführung der Arbeitnehmeranteile gegenüber anderen Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers Vorrang, der nicht zu unterlaufen ist.
Das übliche Modell bei verschleierten Geldflüssen aus einer Gesellschaft funktioniert so: Man überlässt dem Hauptakteur fortlaufend Scheinrechnungen (sei es als Scheinselbstständiger oder über eine „Service-Gesellschaft“) und zahlt einen erheblichen Teil überwiesener Gelder zurück. Im Gegenzug wird man dann zumindest teilweise mit ʺSchwarzgeldʺ entlohnt. Die Frage vor Gericht ist dann oft, ob hier nicht durch den…
Durchsuchung durch den Zoll: In Betrieben, speziell in Bereichen wie der Baubranche, gehören „Besuche“ vom Zoll durchaus zur Tagesordnung. Hintergrund ist, dass mit § 2 Abs. 1 SchwarzArbG die Behörden der Zollverwaltung nachprüfen, ob bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen verschiedene sozialversicherungsrechtliche Melde- oder sonstigen Pflichten erfüllt sowie weitere sozialrechtliche Vorgaben eingehalten wurden. Zudem…
Geschäftsführer mit bestimmten Vorstrafen sind von weiterer Geschäftsführertätigkeit ausgeschlossen, das ergibt sich aus §6 Abs.2 S.2 Nr.3 GmbHG und gehört zum Basis-Wissen eines professionellen Strafverteidigers. Doch wie ist dieser Teil auszulegen – hier gibt es tatsächlich einen, in der Praxis unbedeutenden, Streit, den das Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 182/21, umfänglich aufbereitet hat. Im Ergebnis: Nichts…
In Strafverfahren des Arbeitsstrafrechts wegen Schwarzlohns müssen die Gerichte die Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a Abs. 1, 2 StGB) bestimmen. Hierbei entspricht es den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben, wenn das Gerichtvon Nettoarbeitsentgelten ausgeht und hierauf im Abtastverfahren Lohnsteuern sowie Beiträge zur Sozialversicherung aufschlägt, um anschließend auf das derart ermittelte Bruttoarbeitsentgelt die im Tatzeitraum geltenden Sätze der…
Lohnsplitting bedeutet, man versucht ein Gehalt „aufzuteilen“. Anstelle 1200 Euro auszuzahlen, werden an 3 Arbeitnehmer 400 Euro jeweils ausgezahlt, wobei von den 3en aber nur einer wirklich arbeitet. Üblicherweise sind 2 der 3 Arbeitnehmer tatsächlich gar nicht aktiv und auch gerne mal mit dem wirklich arbeitenden Arbeitnehmer verwandt. Bei uns im Haus werden, auch durch…
Bemerkenswertes tut sich gerade beim Landgericht Magdeburg: Ein Unternehmer hatte Reinigungskräfte angestellt und einen Stundenlohn von 1,79 Euro gezahlt, während der Mindestlohnbei 7,68 Euro lag. Die Staatsanwaltschaft sah hier den §266a StGB („Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“) erfüllt – was das Amtsgericht und Landgericht Magdeburg anders gesehen haben. Nun aber hat das OLG Naumburg (2…
Arbeitgeber, die Schwarzarbeiter beschäftigen, müssen 30 Jahre lang für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge einstehen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Spedition aus Bochum, die von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf Zahlung von 24495,- Euro an Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 1995 bis 1998 zuzüglich 15820,- Euro an Säumniszuschlägen in Anspruch genommen wurde. Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen…
Das Landgericht Landshut hatte den Angeklagten, der ein Bauunternehmen als Sub-unternehmer betrieb, mit Urteil vom 21. April 2008 unter anderem wegen Steuerhinterziehung und Beitragshinterziehung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hatte der Angeklagte Revision eingelegt und insbesondere die Strafzumessung gerügt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte seine…
Die Strafbarkeit eines Geschäftsführers wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen setzt voraus, dass die Abführung der Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit möglich und zumutbar war.
Der Bundesgerichtshof (1 StR 310/20) konnte nunmehr umfassend klarstellen, dass eine Einziehung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Form ersparter Aufwendungen in jedem Fall in Betracht kommt: Dabei gilt, dass – nicht anders als bei der Einziehung von durch Straftaten erlangten Vermögensgegenständen und Rechten – das Abschöpfen des Wertes ersparter Aufwendungen voraussetzt, dass sich…
Der subjektive Tatbestand des § 266a StGB, also der Vorsatz, verlangt beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt das Bewusstsein und den Willen, die Beiträge in Kenntnis der Umstände, welche die Abführungspflicht begründen, bei Fälligkeit nicht abzuführen. Der Arbeitgeber oder sein gesetzlicher Vertreter muss daher mit dem Bundesgerichtshof die Pflicht zur Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung sowie den…
Wann liegt beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt tatsächlich eine Beschäftigung vor? Der Bundesgerichtshof fasst es in einer aktuellen Entscheidung so zusammen: Beschäftigung ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers…