Der subjektive Tatbestand des § 266a StGB, also der Vorsatz, verlangt beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt das Bewusstsein und den Willen, die Beiträge in Kenntnis der Umstände, welche die Abführungspflicht begründen, bei Fälligkeit nicht abzuführen. Der Arbeitgeber oder sein gesetzlicher Vertreter muss daher mit dem Bundesgerichtshof die Pflicht zur Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung sowie den…
Schlagwort: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt entsprechend §266a StGB: Rechtsanwalt Ferner hilft bei Vorwurf des „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“. Unsere Strafverteidiger vertreten Arbeitgeber und bieten umfassende Vertretung im gesamten Wirtschaftsstrafrecht. Bei uns finden Sie Ihren Anwalt für Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.
Bei dem Vorwurf „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ geht es allerdings nicht darum, dass der Arbeitnehmer das Interesse an seinem Lohn hat! Vielmehr ist Rechtsgut das Interesse der „Solidargemeinschaft“ an der (Ab)Sicherung der Sozialversicherung. Aus diesem Grund verfängt auch die häufige Erklärung, dass man doch Arbeitslohn gezahlt habe, nicht. Ebenso ohne Bedeutung ist, ob sogar das Einverständnis des Arbeitnehmers dahin gehend vorliegt, dass seine Anteile nicht an die Sozialversicherung abgeführt werden.
Ein weiterer Verteidigungspunkt beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach §266a StGB ist, dass zumindest die Möglichkeit vorhanden sein musste, die Zahlungen überhaupt leisten zu können. Alleine finanzielle Engpässe reichen hier aber nicht aus! Die Gerichte haben hier vielmehr sehr hohe Anforderungen hinsichtlich der Sicherung der Leistungsfähigkeit. Insbesondere hat aus Sicht der Gerichte die Abführung der Arbeitnehmeranteile gegenüber anderen Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers Vorrang, der nicht zu unterlaufen ist.
Wann liegt beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt tatsächlich eine Beschäftigung vor? Der Bundesgerichtshof fasst es in einer aktuellen Entscheidung so zusammen: Beschäftigung ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers…
Das Landesarbeitsgericht Köln (4 Sa 704/19) konnte sich im Rahmen des Themas „Scheinselbstständigkeit“ umfassend zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses zu einem freien Dienstverhältnis äussern. Insoweit kann es etwa passieren, dass man auf beiden Seiten von einer (selbstständigen) freien Mitarbeit ausging, tatsächlich aber eine Anstellung vorliegt.
Ob der Kommanditist einer Kommanditgesellschaft (KG) im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sozialversicherungspflichtig mitarbeitet oder ob er in seiner ausgeübten Tätigkeit selbst handelnder Mitunternehmer ist, beurteilt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Darauf hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 22.7.2020, L 5 BA 4158/19) hingewiesen und einen Kommanditisten im Streitfall als abhängig Beschäftigten eingestuft.
Verjährung bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Jedenfalls bisher gilt mit der bisherigerigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei Taten nach § 266a Abs. 1 und Abs.2 Nr.2 StGB die Beendigung erst eintritt, wenn die Beitragspflicht erloschen ist. Entsprechender Anknüpfungspunkt gilt dann für die Verjährungsfrist. Der 1. Strafsenat hat nunmehr mit Hinweis- und Anfragebeschluss (BGH, 1 StR 58/19)…
Vorsatz bei bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen: Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass ein Vorsätzliches Handeln bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB) nur dann vorliegt, wenn der Täter auch die außerstrafrechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts – zumindest als „Parallelwertung in der Laiensphäre“ – nachvollzogen hat, er also seine Stellung als Arbeitgeber…
Strohmann-Geschäftsführer und die Konsequenzen der Bestellung als Strohmann-geschäftsführer: Besonders kritisch ist der Strohmann-geschäftsführer beim Vorwurf des Vorenthaltene und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Der Bundesgerichtshof (3 StR 352/16) konnte sich zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Strohmann-Geschäftsführers äussern und feststellen, dass – entgegen mancher OLG-Rechtsprechung – hier ungeachtet der Regelungen im Innenverhältnis der GmbH-Geschäftsführer für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen…
Notwendiger Inhalt der Anklage beim Vorwurf von Vorenthalten & Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Der Bundesgerichtshof (1 StR 370/17) konnte sich zum notwendigen Inhalt der Anklageschrift zur Erfüllung der Umgrenzungsfunktion bei einer Anklage betreffend das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung äussern. Dabei stellte der BGH erneut fest, dass im Anklagesatz das relevante Verhalten und der…
Im Fall einer Umsatzsteuerverkürzung trifft das Gericht durchaus beachtliche Pflichten hinsichtlich der notwendigen Feststellungen im Urteil. So muss das Gericht, um den Anforderungen des BGH zu genügen, die geschuldeten Beiträge – für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert – nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen. Denn diese…
Das klagende Gartenbauunternehmen G aus dem Kreis Ludwigsburg beschäftigte zwischen April 2010 und Ende 2014 für diverse Gartenarbeiten auf Baustellen drei beigeladene rumänische Staatsangehörige, ohne hierfür Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Auf Initiative des von ihnen als „Chef“ bezeichneten Ehemanns der Inhaberin von G gründeten die drei Beigeladenen im September 2011 eine OHG. Sitz der – zwischenzeitlich…
Betrug
Betrug: Der Betrug gehört weder zu den schwersten Delikten im deutschen Strafrecht noch zu den mildestens sondern bewegt sich im normalen Maß mit entsprechender Straferwartung. Er ist, je nach Form der Begehung, durchaus mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden, die sich auch schnell steigern können.
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei nicht gezahltem Lohn: Der Bundesgerichtshof (5 StR 16/02) hat klargestellt, dass eine Strafbarkeit wegen § 266a Abs. 1 StGB auch im Raum steht, wenn man zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leistungsfähig war, es aber bereits vorher bei Anzeichen von Liquiditätsproblemen unterlassen hat, Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zu treffen – und…
Speziell wenn es um eine „unbemerkte“ Arbeitnehmerüberlassung geht, wird neben dem Verstoss gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dann schnell auch der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt entsprechend §266a StGB erhoben. Hier gilt insbesondere: Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit…