Schlagwort: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Rechtsanwalt und Strafverteidiger für Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§266a StGB): Rechtsanwalt Ferner hilft bei Vorwurf des „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“.
Unsere Kanzlei ist auf die Strafverteidigung spezialisiert, speziell im Arbeitsstrafrecht tätig. Bei uns finden Sie Ihren Rechtsanwalt für Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, etwa wenn Sie eine Hausdurchsuchung durch den Zoll oder die Steuerfahndung hatten.

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Bei dem Vorwurf „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ geht es allerdings nicht darum, dass der Arbeitnehmer das Interesse an seinem Lohn hat! Vielmehr ist Rechtsgut das Interesse der „Solidargemeinschaft“ an der (Ab)Sicherung der Sozialversicherung. Deswegen verfängt auch die häufige Erklärung, dass man doch Arbeitslohn gezahlt habe, nicht. Ebenso ohne Bedeutung ist, ob sogar das Einverständnis des Arbeitnehmers dahin gehend vorliegt, dass seine Anteile nicht an die Sozialversicherung abgeführt werden.

Leistungsfähigkeit bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Ein weiterer Verteidigungspunkt beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach §266a StGB ist, dass zumindest die Möglichkeit vorhanden sein musste, die Zahlungen überhaupt leisten zu können. Alleine finanzielle Engpässe reichen hier aber nicht aus! Die Gerichte haben hier vielmehr sehr hohe Anforderungen hinsichtlich der Sicherung der Leistungsfähigkeit. Insbesondere hat aus Sicht der Gerichte die Abführung der Arbeitnehmeranteile gegenüber anderen Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers Vorrang, der nicht zu unterlaufen ist.

  • Razzien im Sicherheitsgewerbe 2026: Was hinter den Vorwürfen steckt – und welche strafrechtlichen Risiken drohen

    Razzien im Sicherheitsgewerbe 2026: Was hinter den Vorwürfen steckt – und welche strafrechtlichen Risiken drohen

    Am 25. Februar 2026 haben Einsatzkräfte des Zolls und der Steuerfahndung in sieben Bundesländern Wohn- und Geschäftsräume von Sicherheitsunternehmen und Dienstleistern durchsucht. Hintergrund ist der Verdacht, dass über ein Geflecht aus Scheinrechnungen über Jahre Schwarzlöhne gezahlt, Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten und Steuern hinterzogen wurden. Nach Angaben der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wurden sechs Tatverdächtige im Alter zwischen 24 und 52 Jahren festgenommen, der vorläufig bezifferte Schaden liegt bei über 3,1 Millionen Euro.

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  • Rechtsanwalt für Betrug – Verteidigung beim Vorwurf des Betrugs

    Rechtsanwalt für Betrug – Verteidigung beim Vorwurf des Betrugs

    Betrug: Der Betrug gehört weder zu den schwersten Delikten im deutschen Strafrecht noch zu den mildestens sondern bewegt sich im normalen Maß mit entsprechender Straferwartung. Er ist, je nach Form der Begehung, durchaus mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden, die sich auch schnell steigern können.

    Ihnen wird ein Betrug vorgeworfen oder Sie haben eine Vorladung wegen Betrug (§ 263 StGB) erhalten? Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich seit vielen Jahren Mandanten beim Vorwurf des Betrugs – vom einfachen Betrug bis hin zum gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Betrug mit mehrstelligen Millionenumsätzen.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Einziehung bei Steuerhinterziehung im selbständigen Einziehungsverfahren

    Einziehung bei Steuerhinterziehung im selbständigen Einziehungsverfahren

    OLG Frankfurt zur Einziehung von Taterträgen nach § 423 StPO bei Steuerhinterziehung: Wenn Strafgerichte die Einziehung deliktischer Gewinne von der Hauptverhandlung abtrennen, stellt sich nicht selten die Frage, wie mit dem Zeitverzug bis zur Einziehungsentscheidung umzugehen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss (Az. 3 Ws 409/24, vom 4. Februar 2025) genau diesen Punkt mit grundlegender Klarheit beantwortet.

    Im Zentrum der Entscheidung steht die Reichweite des § 423 Abs. 2 StPO, insbesondere die Frage, ob die darin genannte Sechsmonatsfrist für die Entscheidung über die Einziehung nach Abtrennung eine zwingende Ausschlussfrist darstellt oder lediglich eine Ordnungsvorgabe ohne Rechtsfolgen bei Fristversäumnis ist. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, nicht zuletzt angesichts der zunehmenden Komplexität wirtschaftsstrafrechtlicher Verfahren, in denen Vermögensabschöpfung ein zentrales Element der Strafrechtspflege geworden ist.

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  • Anfechtbarkeit von Sozialversicherungszahlungen in der Krise

    Anfechtbarkeit von Sozialversicherungszahlungen in der Krise

    Die insolvenzrechtliche Deckungsanfechtung gemäß § 131 InsO ist ein scharfes Schwert des Insolvenzverwalters zur Rückholung vor Insolvenzeröffnung geleisteter Zahlungen. Eine zentrale Voraussetzung ist die Inkongruenz der Leistung, also das Fehlen eines fälligen, durchsetzbaren Anspruchs in exakt der gewährten Form. Die Dogmatik hierzu ist reich entwickelt – nicht jedoch in der Konstellation, in der Sozialversicherungsträger ihre Beiträge mit vermeintlich harmlosen Schreiben anmahnen, denen jedoch ein unmittelbarer Vollstreckungsdruck innewohnt.

    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. IX ZR 80/24) klargestellt, dass auch ein „freundlich“ formulierter Bescheid eines Sozialversicherungsträgers inkongruente Deckung begründen kann, wenn er nach objektiver Sicht des Schuldners die Einleitung der Zwangsvollstreckung unmissverständlich in Aussicht stellt. Der Beschluss bringt nicht nur dogmatische Präzisierung, sondern entfaltet erhebliche Relevanz für die insolvenzrechtliche Praxis bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern – ud wohl auch im Arbeitsstrafrecht.

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  • Bundesweite Zoll-Razzia gegen Schwarzarbeit auf dem Bau 2025

    Bundesweite Zoll-Razzia gegen Schwarzarbeit auf dem Bau 2025

    Am 16. Juni 2025 führt der Zoll eine bundesweite Razzia gegen Schwarzarbeit in der Baubranche durch. Mit rund 2.800 Beamtinnen und Beamten im Einsatz wurden Baustellen in ganz Deutschland kontrolliert, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu überprüfen. Im Folgenden geht es um einen Überblick über die heutigen Geschehnisse samt tieferem Einblick in die Hintergründe und rechtlichen Aspekte von Zollkontrollen auf Baustellen. Auf unserer Webseite finden Sie bereits eine Vielzahl von Informationen zu den Themen Schwarzarbeit und §266a StGB.

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  • § 266a StGB: Wenn Lohnabgaben zur Strafsache werden

    § 266a StGB: Wenn Lohnabgaben zur Strafsache werden

    In vielen Unternehmen entsteht ein Strafbarkeitsrisiko nicht durch spektakuläre Korruptionsfälle, sondern durch ganz normale Lohn- und Personalarbeit. § 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – gehört dabei zu den Delikten, die Ermittlungsbehörden und Gerichte seit Jahren regelmäßig beschäftigen. Wer Personalverantwortung trägt, sollte diese Norm nicht als Randthema des Steuerberaters verbuchen, sondern als klassischen Teil des eigenen Haftungs- und Organisationsrisikos.

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  • Abschöpfung von Vermögensvorteilen bei § 266a StGB

    Abschöpfung von Vermögensvorteilen bei § 266a StGB

    Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung ist seit ihrer Reform im Jahr 2017 ein zentrales Instrument im Kampf gegen wirtschaftskriminelles Verhalten. Ihre dogmatische Strenge zeigt sich jedoch immer wieder an der Kausalitätsfrage: Wann ist ein Vermögensvorteil tatsächlich „durch“ eine Straftat erlangt? Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2025 (Az. 1 StR 512/24) gibt auf diese Frage eine präzise Antwort – und grenzt die Einziehung im Kontext des § 266a StGB deutlich ein.

    In dem entschiedenen Fall war der Angeklagte wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie Steuerhinterziehung in 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Zugleich hatte das Landgericht Dortmund die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 255.000 Euro angeordnet. Der Bundesgerichtshof hob diesen Einziehungsbeschluss nun auf – mit bemerkenswert klarer Argumentation zur Vermögenssphärentheorie, zur Reichweite der Tatkausalität und zur Grenzen der Einziehungsdogmatik.

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  • OLG Frankfurt zur Vermögensabschöpfung trotz Fristüberschreitung

    OLG Frankfurt zur Vermögensabschöpfung trotz Fristüberschreitung

    Keine Probleme mit später, abgetrennter Einziehung: Mit Beschluss vom 4. Februar 2025 (Az. 3 Ws 409/24) hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main eine praxisrelevante Entscheidung zur Einziehung von Taterträgen getroffen. Trotz erheblicher Überschreitung der sechsmonatigen Frist des § 423 Abs. 2 StPO bestätigte das Gericht die Wertersatzeinziehung in Höhe von über 100.000 Euro – und unterstrich damit die Rechtsnatur dieser Fristvorgabe: Sie ist keine starre Ausschlussfrist, sondern eine bloße Ordnungsvorschrift. Der Beschluss hat erhebliche Relevanz für Wirtschaftsstrafverfahren, insbesondere bei komplexen Vermögensabschöpfungen.

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  • Arbeitsstrafrecht: Keine Versicherungsfreiheit für „Hausmänner“

    Arbeitsstrafrecht: Keine Versicherungsfreiheit für „Hausmänner“

    LSG Baden-Württemberg verneint analoge Anwendung des § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV: Das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 16.12.2024 (Az. L 4 BA 2582/22) beschäftigt sich mit einem ebenso praxisrelevanten wie rechtlich vielschichtigen Thema: der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Saisonarbeitskräften und der Frage, ob bei Falschangaben zum beruflichen Status ein Vertrauensschutz zugunsten des Arbeitgebers greift.

    Im Zentrum steht die Beschäftigung polnischer Erntehelfer, die laut Fragebogen „Hausmänner“ waren, tatsächlich aber wirtschaftlich auf die Tätigkeit in Deutschland angewiesen waren. Der Kläger – ein Landwirt – wollte für diese keine Sozialabgaben entrichten. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied.

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  • Von Ausbeutung zur großen Strafkammer – OLG München konkretisiert Maßstab zur Zuständigkeitsbestimmung bei Zwangsarbeit

    Von Ausbeutung zur großen Strafkammer – OLG München konkretisiert Maßstab zur Zuständigkeitsbestimmung bei Zwangsarbeit

    Mit Beschluss vom 26.03.2025 (Az. 1 Ws 92/25, 1 Ws 93/25) hat das Oberlandesgericht (OLG) München ein juristisch und gesellschaftspolitisch brisantes Thema entschieden: den Umgang mit Zwangsarbeit, Ausländerbeschäftigung ohne Genehmigung und Lohnwucher in Kleingewerben. Die Entscheidung betrifft nicht nur die Strafbarkeit der beteiligten Unternehmer, sondern bezieht auch dezidiert Stellung zur gerichtlichen Zuständigkeit bei schwerwiegenden Wirtschaftsstrafsachen – insbesondere dann, wenn sich ein Landgericht in der ersten Instanz für „nicht zuständig“ erklärt.

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  • § 266a StGB bei OHG‑Gesellschaftern: OLG Nürnberg verneint Arbeitgebereigenschaft

    § 266a StGB bei OHG‑Gesellschaftern: OLG Nürnberg verneint Arbeitgebereigenschaft

    Mit Beschluss vom 8. November 2024 (Az. Ws 389/24) hat das OLG Nürnberg die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens wegen § 266a StGB verworfen. Im Kern geht es um die Frage, ob als Gesellschafter einer OHG Beteiligte strafrechtlich doch als Arbeitnehmer zu behandeln sind – mit der Folge einer Beitragspflicht.

    Das Gericht stellt klar, dass eine strafrechtlich relevante „Scheinselbständigkeit“ von OHG‑Gesellschaftern nicht vorschnell angenommen werden darf und knüpft die Arbeitgebereigenschaft im Sinne des § 266a StGB strikt an die tatsächliche Mitunternehmerstellung und Weisungsgebundenheit.

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  • Schwarzlohn, Scheinfirmen und Steuertricks: Der Bundesgerichtshof zu illegaler Beschäftigung im Winterdienst

    Schwarzlohn, Scheinfirmen und Steuertricks: Der Bundesgerichtshof zu illegaler Beschäftigung im Winterdienst

    Mit Beschluss vom 28. November 2024 (Az. 1 StR 376/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine aufschlussreiche Entscheidung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei systematischer Schwarzarbeit und Umsatzsteuerhinterziehung gefällt. In dem Verfahren standen zwei Angeklagte im Zentrum, die über ein kompliziertes Geflecht aus Scheinfirmen und Abdeckrechnungen illegale Beschäftigungsmodelle finanzierten und dabei massive Sozialversicherungsbeiträge sowie Steuerzahlungen hinterzogen.

    Diese Entscheidung ist nicht nur für Juristen von Bedeutung, sondern auch für Führungskräfte in Unternehmen, die sich mit Themen wie Compliance, Personalstruktur und Dienstleistersteuerung befassen. Sie wirft ein grelles Licht auf die Haftungsrisiken, die entstehen, wenn wirtschaftliche Zwänge mit bewussten Rechtsverstößen beantwortet werden – etwa um margenschwache Geschäftsbereiche rentabel zu gestalten.

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  • LSG Hessen zur Scheinselbstständigkeit auf dem Bau

    LSG Hessen zur Scheinselbstständigkeit auf dem Bau

    Mit Urteil vom 20. Februar 2025 (Az. L 8 BA 4/22) hat das Hessische Landessozialgericht einmal mehr die rechtliche Realität auf deutschen Baustellen in Erinnerung gerufen. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob ein über Jahre hinweg tätiger Bauarbeiter tatsächlich als selbstständiger Unternehmer für ein Bauunternehmen gearbeitet hatte – oder ob es sich um eine verdeckte abhängige Beschäftigung handelte.

    Die Antwort des Gerichts fällt eindeutig aus: Die tatsächlichen Arbeitsumstände sprachen mit solcher Klarheit für eine Eingliederung in den Betrieb, dass formale Selbstständigkeitserklärungen nicht ins Gewicht fielen. Die Entscheidung markiert damit einen weiteren Baustein in der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Dogmatik zur Abgrenzung von Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit – insbesondere im prekären Umfeld des Baugewerbes.

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  • DRV setzt künstliche Intelligenz bei Betriebsprüfungen ein

    DRV setzt künstliche Intelligenz bei Betriebsprüfungen ein

    Das Arbeits- und Steuerstrafrecht sind zwei Rechtsgebiete, die oft im Schatten anderer strafrechtlicher Themen stehen. Doch gerade für Unternehmen und deren Verantwortliche können hier erhebliche Risiken lauern – insbesondere, wenn die Behörden neue Prüfmethoden einsetzen. Eine dieser Entwicklungen ist der zunehmende Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV).

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  • Vermögensarrest und strafrechtliche Einziehung im Kontext von Schwarzarbeit

    Vermögensarrest und strafrechtliche Einziehung im Kontext von Schwarzarbeit

    Die Bekämpfung von Schwarzarbeit und Sozialversicherungsbetrug stellt eine zentrale Herausforderung für die Justiz dar. Besonders häufig geraten Unternehmen ins Visier der Strafverfolgungsbehörden, die systematisch Arbeitnehmer beschäftigen, ohne Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abzuführen.

    Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 1 Ws 141/24) befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vermögensarrest gegen einen Unternehmer verhängt werden kann, der sich mutmaßlich des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) schuldig gemacht hat.

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