Schlagwort: Arbeitsunfall

  • LSG Hessen zur Scheinselbstständigkeit auf dem Bau

    LSG Hessen zur Scheinselbstständigkeit auf dem Bau

    Mit Urteil vom 20. Februar 2025 (Az. L 8 BA 4/22) hat das Hessische Landessozialgericht einmal mehr die rechtliche Realität auf deutschen Baustellen in Erinnerung gerufen. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob ein über Jahre hinweg tätiger Bauarbeiter tatsächlich als selbstständiger Unternehmer für ein Bauunternehmen gearbeitet hatte – oder ob es sich um eine verdeckte abhängige Beschäftigung handelte.

    Die Antwort des Gerichts fällt eindeutig aus: Die tatsächlichen Arbeitsumstände sprachen mit solcher Klarheit für eine Eingliederung in den Betrieb, dass formale Selbstständigkeitserklärungen nicht ins Gewicht fielen. Die Entscheidung markiert damit einen weiteren Baustein in der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Dogmatik zur Abgrenzung von Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit – insbesondere im prekären Umfeld des Baugewerbes.

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  • Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung am Auto gehört nicht zum Arbeitsweg

    Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung am Auto gehört nicht zum Arbeitsweg

    Arbeitsunfall: Das Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung an der Autoscheibe gehört nicht zum Arbeitsweg. Wer dabei umknickt, erleidet keinen Arbeitsunfall. Das gilt nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (L 6 U 61/20) z. B., wenn das Anbringen der Abdeckung den eigentlichen Weg deutlich unterbricht.

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  • Beaching: Schiffsrecycling im Umweltstrafrecht

    Beaching: Schiffsrecycling im Umweltstrafrecht

    Als „Beaching“ wird eine Form des illegalen Schiffsrecyclings bezeichnet, bei der ein ausgedientes Seeschiff mit voller Fahrt auf einen Strand geschleppt wird, um es dort zu verschrotten. Diese Praxis findet hauptsächlich in Südostasien statt und beinhaltet die unsachgemäße Entsorgung von Schiffen durch ungelernte Arbeitskräfte ohne angemessenen Arbeits- und Umweltschutz.

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  • Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt: kein Unfallversicherungsschutz

    Arbeitsunfall: Kommt es während einer Betriebsfahrt zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, weil dieser sich beleidigend verhält, stellen die daraus resultierenden Verletzungen keinen Arbeitsunfall dar. Das hat das Sozialgericht Berlin (S 98 U 50/21) klargestellt.

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  • Tätlicher Angriff im Hausflur ist privat und kein Arbeitsunfall

    Wird ein zu einem Körperschaden führender überfallartiger Angriff vom Versicherten dadurch veranlasst, dass er nach Beendigung seiner Fahrt mit dem Pkw vom Betrieb nach Hause einen anderen Verkehrsteilnehmer auf dessen vorheriges Fehlverhalten anspricht, liegt kein Arbeitsunfall vor.

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  • Betriebsausflug: Wann ist Bowling mit der Firma unfallversichert?

    Diese Frage hatte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt jüngst zu beantworten. Ein Arbeitnehmer hatte sich beim Bowling mit Firmenkollegen die Schulter verrenkt, als er nach einem gelungenen Wurf abgeklatscht wurde. Die Richter haben die Klage auf Anerkennung als Arbeitsunfall abgewiesen. Wenn der Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung organisiere, sei der teilnehmende Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Dies gelte hier jedoch nicht, weil eine Fremdfirma im Anschluss an eine Produktschulung die Arbeitnehmer zu Abendessen und Bowling eingeladen habe. Es sei keine betriebseigene Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, da der Arbeitgeber die Teilnahme nicht ausdrücklich gewünscht hätte. Daran ändere auch nichts, dass er spontan für die Getränke aufgekommen sei. Es sei eine Marketingveranstaltung der Fremdfirma geblieben.

    Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. Dezember 2011, L 10 U 31/08, rechtskräftig (Quelle: PM des Gerichts)

  • Schmerzensgeld bei Arbeitsunfall

    Nach einem Arbeitsunfall kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen Aber: Es gibt kein Schmerzensgeld bei lediglich grob fahrlässig eröffneter Gefahrenquelle (Urteil LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 839/04). Denn im Arbeitsrecht haftet der mögliche Schadensverursacher bei einem Arbeitsunfall des Mitarbeiters nur dann auf Zahlung eines Schmerzensgelds, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde und nicht schon dann, wenn vorsätzlich eine Gefahrenquelle eröffnet wird, die sich zum Unfallgeschehen entwickelt.
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  • Haftung: Strafbarkeit des Gesellschafters bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

    Nach den Bestimmungen zur gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) ist der „Unternehmer“ für die Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen verantwortlich. Das Gesetz bestimmt denjenigen als Unternehmer, „dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereicht“. Ist das Unternehmen eine juristische Person, beispielsweise eine GmbH, so ist diese als solche nicht handlungsfähig. Die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit trifft damit grundsätzlich den Geschäftsführer und nicht den Gesellschafter einer GmbH.
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  • Unfall auf veranstalteter Studentenparty ist kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung

    Zur Finanzierung des Examensballs richtete der Kläger mit einigen weiteren Studieren-den eine Halloween-Party in den Räumlichkeiten der Mainzer Universität aus. Zu fort-geschrittener Stunde bemerkte er, dass ein Gast unbefugt eine Bierflasche aus einem der Kühlschränke entnahm. Der Kläger forderte den Gast auf, die Flasche zurückzustellen, woraufhin dieser die Flucht ergriff. Bei der auf die Verfolgungsjagd folgenden Rangelei stürzten beide. Die entwendete Flasche zerbrach hierbei. Bei dem Sturz verletzte sich der Kläger erheblich an der Hand.
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  • Unfallversicherungsschutz auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb

    Erleidet ein Arbeitnehmer nach einem knapp einstündigen Arztbesuch während der Arbeitszeit auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrsunfall, liegt kein Arbeitsunfall vor.

    Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Arbeitnehmers aus Siegen entschieden, der sich auf dem Rückweg zu seiner Arbeitsstätte nach dem Besuch eines Orthopäden bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzte. Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall in Köln lehnte die Anerkennung des Unfalls als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall ab, weil der Weg zum Arzt und zurück eine unversicherte private Tätigkeit darstelle. Das Sozialgericht Dortmund hat die hiergegen von dem Arbeitnehmer erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei nicht auf einem mit seiner versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Betriebsweg verunglückt. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit wie vorliegend der Arztbesuch seien dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen und daher unversichert. Dabei sei es unerheblich, dass der Arztbesuch auch der Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Arbeitskraft und damit betrieblichen Belangen diene. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, mit dem Arztbesuch eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen.
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  • Arbeitsunfall: Arbeitsweg als unmittelbarer Weg zwischen Arbeit und Wohnung

    Bei der Frage, ob bei dem Weg zur oder von der Arbeit ein Arbeitsunfall vorliegt ist regelmäßiger Streitfall die Frage, ob überhaupt ein Arbeitsweg vorliegt. Das Sozialgericht Landshut (S 13 U 243/16). Auf Grund der inzwischen gefesftigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht hier durchaus eine gewisse Unsicherheit bei Betroffenen, da es letztlich auf eine durchaus wertende Betrachtung ankommt, was mitunter zu – jedenfalls für Laien – überraschenden Ergebnissen führen kann.

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  • Kein Arbeitsunfall wenn Arbeitgeber Reise organisiert

    Arbeitsunfall: Ein Unfall beim Skifahren im Rahmen einer mehrtägigen vom ArbG finanzierten und organisierten Reise zur Teambildung gilt nicht als Arbeitsunfall: Zu diesem Ergebnis kam das Sozialgericht Stuttgart (S 13 U 4219/16). Die Richter sahen das Skifahren als unversicherte Tätigkeit an. Das Skifahren sei objektiv nicht geeignet gewesen, den Zusammenhalt zwischen den Mitarbeitern zu stärken. Vom Skifahren seien bereits diejenigen Teilnehmer ausgeschlossen, die nicht Skifahren könnten oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seien, diese Betätigung auszuüben. Hinzu komme, dass Skifahren mit nicht unerheblichen Verletzungsgefahren verbunden sei. Daher sei nach objektiven Kriterien davon auszugehen, dass ein Teil der Belegschaft auch aus diesen Gründen hiervon Abstand nehmen werde.

    Weiterhin sei während des Skifahrens eine Durchmischung der Belegschaft unmöglich, da nur diejenigen an dieser Veranstaltung teilnähmen, die auch Skifahren könnten. Schließlich stehe, auch wenn Kommunikation beim Skifahren möglich sei, weder diese noch die Gemeinsamkeit im Vordergrund der Tätigkeit.

  • Kein Arbeitsunfall bei Glatteistest

    Prüft ein Arbeitnehmer, bevor er mit dem Auto zur Arbeit fährt, ob die Fahrbahn glatt ist und verletzt sich auf dem Rückweg zu seinem Auto, liegt darin kein versicherter Arbeitsunfall. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts entschieden (Aktenzeichen: B 2 U 3/16 R).

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  • Arbeitsunfall: Arbeitgeber zum Aufwendungsersatz gegenüber Berufsgenossenschaft verpflichtet

    Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat einen Arbeitgeber dem Grunde nach verurteilt, einer Berufsgenossenschaft die von ihr zu leistenden unfallbedingten Aufwendungen zu erstatten. Über die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen muss das Landgericht Oldenburg entscheiden.
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  • Arbeitsunfall des Mitarbeiters – haftet der Arbeitgeber gegenüber der Unfallversicherung?

    Der Arbeitgeber haftet gegenüber der Berufsgenossenschaft nicht bei jeder ihm vorzuwerfenden Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften auf dem Bau. Da der Arbeitgeber an die Berufsgenossenschaft Beiträge für die Unfallversicherung gezahlt hat, ist er bei einem Arbeitsunfall eines Mitarbeiters nur bei einem besonders krassen und subjektiv schlechthin unentschuldbaren Fehlverhalten verpflichtet, der Berufsgenossenschaft die Aufwendungen für den Arbeitsunfall zu erstatten.

    Der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Klage der Berufsgenossenschaft gegen einen Bauunternehmer auf Erstattung von Aufwendungen für einen Arbeitsunfall abgewiesen.
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