Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Beschluss vom 30. Januar 2024 (4 StR 191/23) die Verurteilung eines Angeklagten wegen Untreue in fünf Fällen aufgehoben und den Fall zur Neuverhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Im Zentrum der Entscheidung stehen zwei zentrale Fragen im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Untreue: die Begründung einer Vermögensbetreuungspflicht und das Vorliegen eines…WeiterlesenGrenzen der Vermögensbetreuungspflicht und der Vermögensnachteil
Schlagwort: faktischer geschäftsführer
Strafverteidiger für Faktische Geschäftsführer: Rechtsanwalt Ferner zum Thema „Faktischer Geschäftsführer“, wir verteidigen in unser Kanzlei im gesamten Wirtschaftsstrafrecht. Insbesondere verteidigen wir faktische Geschäftsführer im Bereich strafrechtlicher Haftung. Beachten Sie, dass hier erhebliche Haftungsrisiken bestehen, wenn Sie als faktischer GEschäftsführer aufgetreten sind.
Ein faktischer Geschäftsführer ist eine Person, die zwar nicht formell als Geschäftsführer bestellt ist – aber faktisch wie ein Geschäftsführer einer Gesellschaft (wie einer GmbH) tätig wird. Voraussetzung für die Annahme faktischer Geschäftsführung ist ein nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln oder gerade im Strafrecht die Einrichtung eines Strohmanns bei gleichzeitiger voller wirtschaftlicher Vermögensgewalt über die Gesellschaft. Der faktische Geschäftsführer ist in erster Linie Haftungsrelevant, etwa bei Steuerschulden oder bei strafrechtlicher Haftung als faktischer Geschäftsführer. Insbesondere kann der faktische Geschäftsführer sich wegen der unterlassenen Stellung eines Insolvenzantrag strafbar machen.
In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen: 18 KLs 502 Js 2487/21) wurden wesentliche Aspekte zur Beihilfe durch Gewerbeanmeldung und Kontoeröffnung durch Strohleute erörtert. Die Entscheidung beleuchtet die Voraussetzungen für den Beihilfevorsatz sowie die Anforderungen an die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts gemäß §§ 203, 204 StPO. Zudem wurde das Verhalten von Strohleuten und deren…WeiterlesenVerantwortung von Strohleuten in der Geschäftsführung
In einer Entscheidung des OLG Köln (24 U 95/23) zu § 31 BGB und zur Organhaftung ging es um den Kontext eines Schadensersatzanspruchs gegen faktische Geschäftsführer und eine juristische Person, die in betrügerische Geschäftspraktiken verwickelt waren: Diese Prinzipien sind bedeutend, weil sie die Reichweite der Verantwortlichkeit von faktischen Geschäftsführern und die damit verbundenen Risiken für…WeiterlesenOrganhaftung bei faktischem Geschäftsführer
Nach § 35 AO hat derjenige, der als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 AO), soweit er sie rechtlich und tatsächlich zu erfüllen vermag.WeiterlesenVerantwortlichkeit für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen (§35 AO)
Hinsichtlich gerichtlicher Unterlassungsgebote hat der Bundesgerichtshof schon 1991 festgestellt, dass bei Unterlassungsgeboten zu unterscheiden ist: Wenn der Vollstreckungsschuldner eines Unterlassungsgebots ausschließlich eine juristische Person ist, dann ist bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung einmal das Ordnungsgeld gegen die juristische Person und die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft sodann gegen das Organmitglied festzusetzen, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat…WeiterlesenUnterlassungserklärung von juristischer Person und Geschäftsführer – trotzdem nur eine Vertragsstrafe
Geschäftsführer haftet auch, wenn er seine Pflichten nicht kennt: Ein GmbH-Geschäftsführer kann eine Pflichtverletzung nicht damit entschuldigen, dass er seine Grundpflichten nicht gekannt hat.WeiterlesenGeschäftsführer haftet auch bei unbekannten Pflichten
Grundsätze der (Mit-)Unternehmerschaft: Für die Frage, wer von mehreren Personen, die an einer gewerblichen Tätigkeit beteiligt sind, ertragsteuerlich als Unternehmer anzusehen ist, kommt es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen noch auf den Rechtsschein, der nach außen etwa durch die gewerbepolizeiliche Anmeldung gesetzt wird, an; (Mit-)Unternehmer im Sinne von §…WeiterlesenGrundsätze der (Mit-)Unternehmerschaft im Steuerstrafrecht
Überblick zur Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung – eine Einführung von Strafverteidiger Jens Ferner.WeiterlesenInsolvenzverschleppung
Strohmann-Geschäftsführer und die Konsequenzen der Bestellung als Strohmann-geschäftsführer: Besonders kritisch ist der Strohmann-geschäftsführer beim Vorwurf des Vorenthaltene und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Der Bundesgerichtshof (3 StR 352/16) konnte sich zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Strohmann-Geschäftsführers äussern und feststellen, dass – entgegen mancher OLG-Rechtsprechung – hier ungeachtet der Regelungen im Innenverhältnis der GmbH-Geschäftsführer für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen…WeiterlesenStrohmann-Geschäftsführer
Vorsatz bei Steuerhinterziehung: Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) setzt voraus, dass der Täter die Verwirklichung der Merkmale des gesetzlichen Tatbestands für möglich hält (kognitives Element) und dies billigend in Kauf nimmt (voluntatives Element – siehe BGH, 1 StR 38/11 und 1 StR 119/19). Spannend ist dies immer wieder bei eingesetzten Strohleuten.WeiterlesenStrafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bei faktischem Geschäftsführer
Wann ist man ein faktischer Geschäftsführer? Allgemein lässt sich sagen, dass man dann als faktischer Geschäftsführer gesehen wird, wenn man wie ein Geschäftsführer einer Gesellschaft, speziell einer GmbH, tätig wird, ohne dabei zugleich förmlich als Geschäftsführer bestellt und im Handelsregister eingetragen und damit gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft zu sein. Voraussetzung für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung ist typischerweise das…WeiterlesenWann ist man faktischer Geschäftsführer?
Der Bundesgerichtshof (II ZR 220/10) hatte schon früher klargestellt, dass sich die Darlegungs- und Beweislast des Sozialversicherungsträgers, der den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in Anspruch nimmt, auf den Vorsatz des beklagten Geschäftsführers erstreckt. Den Geschäftsführer trifft lediglich eine…WeiterlesenZivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers beim Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
Eine wichtige Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (VI ZR 463/14) getroffen, als er feststellte: Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische) Geschäftsleiter einer Gesellschaft haften nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein „Schwindelunternehmen“ handelt. Das…WeiterlesenVorstand und Geschäftsführer haften bei betrügerischem Geschäftsmodell der Gesellschaft persönlich
Speziell wenn es um eine „unbemerkte“ Arbeitnehmerüberlassung geht, wird neben dem Verstoss gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dann schnell auch der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt entsprechend §266a StGB erhoben. Hier gilt insbesondere: Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit…WeiterlesenVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch den Geschäftsführer – Einstellung des Verfahrens
Der Bundesgerichtshof hat sich inzwischen mehrfach mit der strafrechtlichen Untreue des faktischen Geschäftsführers in einem Unternehmen beschäftigt festzuhalten ist, dass jedenfalls auch den faktischen Geschäftsführer eine entsprechende Vermögensbetreuungspflicht trifft. Dabei ist unter dem faktischen Geschäftsführer derjenige zu verstehen, der rein tatsächlich die Geschäftsführung übernommen hat bzw. in der Hand hat. Der faktische Geschäftsführer ist insoweit…WeiterlesenZur Untreue durch den faktischen Geschäftsführer