Rechtsanwalt für Faktische Geschäftsführer: Rechtsanwalt Ferner zum Thema „Faktischer Geschäftsführer“, wir verteidigen in unser Kanzlei im gesamten Wirtschaftsstrafrecht. Insbesondere verteidigen wir faktische Geschäftsführer im Bereich strafrechtlicher Haftung. Beachten Sie, dass hier erhebliche Haftungsrisiken bestehen, wenn Sie als faktischer GEschäftsführer aufgetreten sind.
Ein faktischer Geschäftsführer ist eine Person, die zwar nicht formell als Geschäftsführer bestellt ist – aber faktisch wie ein Geschäftsführer einer Gesellschaft (wie einer GmbH) tätig wird. Voraussetzung für die Annahme faktischer Geschäftsführung ist ein nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln oder gerade im Strafrecht die Einrichtung eines Strohmanns bei gleichzeitiger voller wirtschaftlicher Vermögensgewalt über die Gesellschaft. Der faktische Geschäftsführer ist in erster Linie Haftungsrelevant, etwa bei Steuerschulden oder bei strafrechtlicher Haftung als faktischer Geschäftsführer. Insbesondere kann der faktische Geschäftsführer sich wegen der unterlassenen Stellung eines Insolvenzantrag strafbar machen.
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Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
Wer im Baugewerbe einen Subunternehmer beauftragt, ihm Unterkünfte vermietet und einen Steuerberater empfiehlt, tut zunächst nichts anderes als sein Tagesgeschäft – auch dann, wenn er ahnt, dass der Geschäftspartner es mit den Sozialabgaben nicht genau nimmt. Wann aber kippt dieses berufsübliche Verhalten in strafbare Beihilfe um? Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Frage in seinem Beschluss vom 16. Juli 2025 (4 StR 482/24, Vorinstanz LG Münster) für ein System aus wechselnden Subunternehmer-Gesellschaften präzisiert und dabei die Grenzlinie zwischen neutraler Alltagshandlung und Solidarisierung mit dem Täter nachgezeichnet.
Wer in der Pandemie Kurzarbeitergeld erschlichen hat, sah sich bislang dem Vorwurf des Subventionsbetrugs ausgesetzt – und mancher Verteidiger hat darauf gesetzt, dass dieser Tatbestand auf das bloße Schaffen unrichtiger Voraussetzungen zugeschnitten ist. Der Bundesgerichtshof hat dieser Einordnung mit Urteil vom 19. Februar 2026 (3 StR 397/25, vorausgehend LG Osnabrück) ein Ende gesetzt und entschieden, dass Kurzarbeitergeld keine Subvention im Sinne des § 264 StGB ist. Was auf den ersten Blick wie ein Erfolg für die Verteidigung wirkt, entpuppt sich als Wechsel auf den schärferen Boden des allgemeinen Betrugs.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) eine grundlegende Kehrtwende in der strafrechtlichen Bewertung von Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserklärungen vollzogen. Bisher galt, dass beide Erklärungsarten eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO bilden. Nunmehr stellt der 1. Strafsenat klar: Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die entsprechende Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten.
Wann ist man ein faktischer Geschäftsführer? Allgemein lässt sich sagen, dass man dann als faktischer Geschäftsführer gesehen wird, wenn man wie ein Geschäftsführer einer Gesellschaft, speziell einer GmbH, tätig wird, ohne dabei zugleich förmlich als Geschäftsführer bestellt und im Handelsregister eingetragen und damit gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft zu sein.
Voraussetzung für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung ist typischerweise das nach außen hervortretende, üblich der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsführer zudem derjenige anzuerkennen, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat.
Update 2025: Die Rechtsprechung hat die strafrechtliche Rolle des faktischen Geschäftsführers weiter geschärft: Entscheidend ist nicht mehr nur ein „Mehr an Einfluss“, sondern ob der Betreffende im Ergebnis die organschaftlichen Leitungsaufgaben tatsächlich übernimmt und nach außen in Erscheinung tritt.
Die Abgrenzung zwischen nachlässigem Wirtschaften und strafbarem Bankrott ist oft eine Frage der Details. Das zeigt ein aktueller Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2025 (4 StR 541/24), in dem das Gericht die Verurteilung eines faktischen Geschäftsführers wegen Bankrotts in mehreren Fällen aufhob und gleichzeitig grundsätzliche Klarstellungen zu den Voraussetzungen der Strafbarkeit traf. Der Fall illustriert, wie schnell unternehmerisches Fehlverhalten in der Krise zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann – aber auch, wo die Grenzen der Strafbarkeit liegen.
Dabei ging es um einen Angeklagten, der als faktischer Geschäftsführer zweier GmbHs fungierte und wegen Bankrotts, Insolvenzverschleppung sowie Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Der BGH hob Teile des Urteils auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht Hagen in zentralen Punkten die rechtlichen Anforderungen an die Tatbestände des Bankrotts verkannt hatte. Besonders aufschlussreich sind die Ausführungen des Gerichts zu den Voraussetzungen der Buchführungspflichten, der Feststellung von Zahlungsunfähigkeit und den Grenzen der Täuschungshandlungen im Insolvenzkontext.
Die strafrechtliche Einziehung hat in den letzten Jahren einen erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren – nicht nur im Bereich organisierter Kriminalität, sondern auch bei wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten wie Steuerhinterziehung.
In einer Entscheidung vom 19. September 2023 (Az. 718 NBs 41/23) hat das Landgericht Hamburg die Einziehung von über 60.000 Euro gegen einen Angeklagten bestätigt, der als faktischer Geschäftsführer sogenannter „Servicefirmen“ Provisionen für das Ausstellen von Scheinrechnungen erhalten hatte. Die Entscheidung präzisiert, unter welchen Voraussetzungen die Zahlung von „Provisionen“ als Tatertrag im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB eingezogen werden kann – und grenzt diese Fallgestaltung von tatbezogenen Ausgaben oder Tatmitteln ab.
Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung ist seit ihrer Reform im Jahr 2017 ein zentrales Instrument im Kampf gegen wirtschaftskriminelles Verhalten. Ihre dogmatische Strenge zeigt sich jedoch immer wieder an der Kausalitätsfrage: Wann ist ein Vermögensvorteil tatsächlich „durch“ eine Straftat erlangt? Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2025 (Az. 1 StR 512/24) gibt auf diese Frage eine präzise Antwort – und grenzt die Einziehung im Kontext des § 266a StGB deutlich ein.
In dem entschiedenen Fall war der Angeklagte wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie Steuerhinterziehung in 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Zugleich hatte das Landgericht Dortmund die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 255.000 Euro angeordnet. Der Bundesgerichtshof hob diesen Einziehungsbeschluss nun auf – mit bemerkenswert klarer Argumentation zur Vermögenssphärentheorie, zur Reichweite der Tatkausalität und zur Grenzen der Einziehungsdogmatik.
Keine Probleme mit später, abgetrennter Einziehung: Mit Beschluss vom 4. Februar 2025 (Az. 3 Ws 409/24) hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main eine praxisrelevante Entscheidung zur Einziehung von Taterträgen getroffen. Trotz erheblicher Überschreitung der sechsmonatigen Frist des § 423 Abs. 2 StPO bestätigte das Gericht die Wertersatzeinziehung in Höhe von über 100.000 Euro – und unterstrich damit die Rechtsnatur dieser Fristvorgabe: Sie ist keine starre Ausschlussfrist, sondern eine bloße Ordnungsvorschrift. Der Beschluss hat erhebliche Relevanz für Wirtschaftsstrafverfahren, insbesondere bei komplexen Vermögensabschöpfungen.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2025 (OLG Frankfurt, Az. 7 W 20/24) entschied der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt über die sofortige Beschwerde eines Insolvenzverwalters, der Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Klage gegen den D&O-Versicherer einer insolventen GmbH begehrte. Im Kern ging es um die Frage, ob der Versicherer wegen einer behaupteten wissentlichen Pflichtverletzung leistungsfrei ist. Das OLG bestätigte die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz und lehnte die Gewährung von PKH mangels Erfolgsaussichten ab.
Rechtsanwalt für Insolvenzverschleppung – Insolvenzverschleppung ist strafbar: Unter Umständen muss seitens eines Unternehmens ein Insolvenzantrag gestellt werden. Wer das nicht tut, obwohl er es muss, riskiert eine Strafbarkeit wegen so genannter „Insolvenzverschleppung“ nach §15a InsO. Immer wieder gibt es hierzu in den Medien falsche Berichte oder auch Ängste von Betroffenen wegen falscher Vorstellungen.
Ihr Rechtsanwalt bei Vorwurf der Insolvenzverschleppung: Bei dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung gilt es, eine komplexe BGH-Rechtsprechung zu Beachten, die manche Instanzgerichte überfordert. Wir bieten als Ihr Rechtsanwalt zur Insolvenzverschleppungeine ruhige, unaufgeregte strafrechtliche Vertretung, konzentriert auf die Sachfrage um auf diesem Wege ein Ergebnis in Ihrem Sinne zu erzielen.
Zum Tatbestand der Insolvenzverschleppung im Folgenden einige grundsätzliche Ausführungen.
Das Wirtschaftsstrafrecht stellt einen essenziellen Bestandteil des Schutzes sozialer und wirtschaftlicher Ordnung dar. Besonders die Ahndung von Verstößen gegen sozialversicherungsrechtliche Pflichten ist von erheblicher Bedeutung, da diese Delikte nicht nur die betroffenen Arbeitnehmer benachteiligen, sondern auch das Sozialsystem als Ganzes gefährden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 18. November 2024 (Az. 5 StR 375/24) die Anforderungen an die Beweisführung und Berechnung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge präzisiert. Im Folgenden beleuchte ich die Hintergründe und rechtlichen Aspekte dieses Urteils sowie dessen Bedeutung für die Praxis.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Beschluss vom 30. Januar 2024 (4 StR 191/23) die Verurteilung eines Angeklagten wegen Untreue in fünf Fällen aufgehoben und den Fall zur Neuverhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Im Zentrum der Entscheidung stehen zwei zentrale Fragen im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Untreue: die Begründung einer Vermögensbetreuungspflicht und das Vorliegen eines Vermögensnachteils.
In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen: 18 KLs 502 Js 2487/21) wurden wesentliche Aspekte zur Beihilfe durch Gewerbeanmeldung und Kontoeröffnung durch Strohleute erörtert.
Die Entscheidung beleuchtet die Voraussetzungen für den Beihilfevorsatz sowie die Anforderungen an die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts gemäß §§ 203, 204 StPO. Zudem wurde das Verhalten von Strohleuten und deren Kenntnisstand hinsichtlich der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen eines faktischen Leiters des Gewerbes analysiert.
In einer Entscheidung des OLG Köln (24 U 95/23) zu § 31 BGB und zur Organhaftung ging es um den Kontext eines Schadensersatzanspruchs gegen faktische Geschäftsführer und eine juristische Person, die in betrügerische Geschäftspraktiken verwickelt waren:
Anwendbarkeit des § 31 BGB: Das Gericht stellt klar, dass § 31 BGB auch auf faktische Geschäftsführer anwendbar ist. Ein faktischer Geschäftsführer ist jemand, der die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich und faktisch lenkt, auch wenn er nicht formal als Geschäftsführer bestellt ist. Das Gericht bestätigt, dass das Verhalten eines faktischen Geschäftsführers der Gesellschaft nach § 31 BGB zugerechnet werden kann.
Organhaftung: Die Entscheidung betont die Haftung der Gesellschaft für das Handeln ihrer Organe, einschließlich faktischer Geschäftsführer. Wenn solche Personen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise (z. B. durch Betrug) handeln, haftet die Gesellschaft für den daraus resultierenden Schaden. Dies wird durch § 826 BGB gestützt, der eine Schadensersatzpflicht für sittenwidriges Verhalten vorsieht.
Konkretisierung im Fall: Im spezifischen Fall hatte der faktische Geschäftsführer (wohl?) ein Schneeballsystem aufgebaut und falsche Angaben über Investitionsprojekte gemacht, um Investoren zu täuschen. Das Gericht entschied, dass sowohl der faktische Geschäftsführer persönlich als auch die Gesellschaft für den entstandenen Schaden verantwortlich sind.
Diese Prinzipien sind bedeutend, weil sie die Reichweite der Verantwortlichkeit von faktischen Geschäftsführern und die damit verbundenen Risiken für Gesellschaften aufzeigen, insbesondere im Bereich der unerlaubten Handlungen.
Faktisches Organmitglied
Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auf inländische juristische Personen des Privatrechts die Vorschrift des § 31 BGB entsprechend anzuwenden ist. Nach dem Wortlaut dieser Norm haften der „Vorstand“, ein „Mitglied des Vorstands“ und „andere verfassungsmäßig berufene Vertreter“.
Es ist insoweit anerkannt, dass unter den Begriff der „anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ neben den besonderen Vertretern im Sinne des § 30 BGB auch die so genannten Repräsentanten fallen können. Dabei handelt es sich um alle Personen, denen nach der allgemeinen Regelung und Handhabung wichtige, dem Wesen der juristischen Person entsprechende Funktionen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen sind, die juristische Person also in dieser Weise vertreten. Hierzu gehören insbesondere auch die sog. faktischen Geschäftsführer:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft ‑ über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus ‑ durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (vgl. BGH, BeckRS 2005, 9697, Rn. 8; BGH, BeckRS 1988, 4475; Spernath, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., 2020, § 35 Rn. 76; BeckOK/Pöschke, GmbHG, Stand 01.08.2023, § 43 Rn. 17 ff.). Maßgebend ist danach, ob und welche „Führungsaufgaben“ der faktische Geschäftsführer wahrgenommen hat sowie das Ausmaß und die Intensität der von ihm übernommenen Unternehmensführung (BGH, BeckRS 1988, 4475; BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21).
Ein Gesellschafter kann nicht schon deshalb zum faktischen Geschäftsführer werden, weil er die Grundzüge der Unternehmenspolitik (mit-)bestimmt oder auf die Auswahl und Einstellung leitender Angestellter maßgeblichen Einfluss ausübt; all diese Aufgaben sind zwar wirtschaftlich betrachtet originäre Führungs- bzw. Managementaufgaben. Sie obliegen aber rechtlich gesehen auch bzw. primär der Gesellschafterversammlung (BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21.1).
Gegenüber dem formell bestellten Organ muss der faktische Geschäftsführer nach der strafrechtlichen Rechtsprechung eine überragende Stellung in der Gesellschaft einnehmen oder zumindest das deutliche Übergewicht haben; nicht ausreichend ist es dagegen, dass neben einem bestellten Organ gleichberechtigt eine weitere Person agiert (vgl. Graf/Jäger/Wittig/Reinhart, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., 2017, § 15a InsO, Rn. 25 m.w.Nachw.). In der zivilrechtlichen Rechtsprechung muss er die Aufgaben der Geschäftsleitung „in maßgeblichen Umfang“ übernommen haben (BGH, BeckRS 1988, 4475; BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21.3).
Nach § 35 AO hat derjenige, der als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 AO), soweit er sie rechtlich und tatsächlich zu erfüllen vermag.