OLG Frankfurt zur Trennung von Organstellung und Anstellungsverhältnis: Ein GmbH-Geschäftsführer hat allein aufgrund seiner Organstellung keinen Anspruch auf Vergütung, wie das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Beschluss vom 30. Dezember 2024 (26 W 1/24) klarstellt. Die Entscheidung betont die rechtliche Trennung zwischen der Bestellung zum Geschäftsführer und dem zugrundeliegenden Anstellungsverhältnis.
Selbst wenn eine einstweilige Verfügung die Abberufung eines Geschäftsführers vorläufig verhindert, folgt daraus nicht automatisch die Pflicht zur Weiterzahlung seines Gehalts. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, zwischen gesellschaftsrechtlichen und schuldrechtlichen Pflichten zu unterscheiden – und dass Ordnungsmittelverfahren nicht zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche genutzt werden können.
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