Seit 2018 besteht die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau gemäß Abgabenordnung (§ 146b AO). Dies ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, u. a. im Kontext der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen. Die Kassen-Nachschau erfolgt grundsätzlich beim Steuerpflichtigen durch einen Amtsträger der Finanzbehörde – und zwar ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung. Das Finanzgericht Hamburg…WeiterlesenKassen-Nachschau: Keine hohen Hürden für den Übergang zu einer Außenprüfung
Rechtsanwalt Ferner, Schlagwort: Außenprüfung
Die Außenprüfung ist ein wichtiges Instrument der Finanzbehörden zur Überprüfung der steuerlichen Pflichten der Steuerpflichtigen. Dabei handelt es sich um eine Prüfung von Unternehmen, Selbstständigen oder Privatpersonen durch eine Finanzbehörde, um die ordnungsgemäße Erfassung und Besteuerung von Einkommen, Gewinnen und Vermögen sicherzustellen.
Die Außenprüfung kann je nach Zuständigkeit für die jeweilige Steuerart von verschiedenen Finanzbehörden durchgeführt werden. In der Regel werden die Prüfungen von den örtlich zuständigen Finanzämtern durchgeführt. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann die Außenprüfung auch von den zuständigen Finanzbehörden im Ausland durchgeführt werden.
Bei der Außenprüfung wird das gesamte Unternehmen oder der Privathaushalt auf seine steuerlichen Pflichten und die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften hin überprüft. Dabei werden insbesondere die Buchführung, die Bilanz, die Einkommensteuererklärung, die Umsatzsteuererklärung, die Gewinnermittlung und sonstige steuerliche Aufzeichnungen sowie die Vermögensverhältnisse geprüft.
Die Außenprüfung wird in der Regel von Bediensteten der Finanzbehörde durchgeführt, die berechtigt sind, alle erforderlichen Unterlagen einzusehen und zu prüfen. Nach Abschluss der Prüfung wird ein Prüfungsbericht erstellt, in dem das Ergebnis der Prüfung und etwaige Feststellungen dokumentiert werden.
Werden bei der Außenprüfung Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen steuerliche Vorschriften festgestellt, kann dies zu Steuernachzahlungen, Strafen und Bußgeldern führen. Es ist daher wichtig, dass sich Steuerpflichtige auf eine Außenprüfung vorbereiten und gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.
Rechtsanwalt Ferner: Kontakt im Strafrecht & IT-/Technologierecht
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Eine dritte Anschlussprüfung ist bei einem Freiberufler zulässig, falls keine Ermessensfehler bei der Anordnung vorliegen und insbesondere nicht gegen das Willkürverbot oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird. Das hat der Bundesfinanzhof (VIII B 130/20) klargestellt.WeiterlesenBetriebsprüfung: Wie viele Anschlussprüfungen sind bei Freiberufler zulässig?
Für die Nachforderung nicht hinterzogener Steuern kann im Steuerentstehungsjahr noch keine Rückstellung gebildet werden. Auch die Bildung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung kommt bei einem Klein- bzw. Kleinstbetrieb vor Beginn der Prüfung regelmäßig nicht in Betracht. Dies hat aktuell das Finanzgericht Münster (10 K 2084/18) entschieden.WeiterlesenKeine Rückstellung im Steuerentstehungsjahr
Steuerberaterhaftung und Verjährung
Die Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater beginnt auch dann frühestens mit dem Zugang des dem Mandanten nachteiligen Steuerbescheids, wenn der Steuerberater in einer Steuersache eine Ausschlussfrist versäumt hat (Fortsetzung von BGH, Urt. v. 16. Oktober 2003 – IX ZR 167/02, WM 2004, 472 ff). BGH Urteil vom 3.11.2005, Az: IX ZR 208/04WeiterlesenSteuerberaterhaftung und Verjährung
Strafbefreiende Selbstanzeige: Wirksamkeitsvoraussetzung (im Anschluß an BGHSt 3, 373) und Aufhebung der Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO Verstoß gegen Belehrungspflicht nach § 393 Abs. 1 AO und Verwertungsverbot BGH Beschluss vom 16.6.2005, Az: 5 StR 118/05WeiterlesenSelbstanzeige im Steuerstrafrecht
Der Bundesgerichtshof (IX ZR 176/12) hat sich nochmals umfassend zur Frage der Verjährung von Ansprüchen gegen den Steuerberater wegen einer falschen Beratung geäußert und festgestellt: Die nach § 68 StBerG aF maßgebliche Schadensentstehung ist anzu- nehmen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe noch nicht beziffert werden können, ferner wenn…WeiterlesenZur Verjährung von Ansprüchen gegen den Steuerberater wegen falscher Beratung
Erwirtschaftet ein Architekt mit seinem Büro jahrelang nur Verluste, kann ihm die Gewinnerzielungsabsicht seiner selbstständigen Tätigkeit abgesprochen werden. Als Folge dürfen Verluste weder vor- oder zurückgetragen, noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (zum Beispiel Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen) verrechnet werden.WeiterlesenLiebhaberei: Gewinnerzielungsabsicht eines Architekten
Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung an Sonn- und Feiertagen sind steuerfrei, soweit sie die in § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) vorgesehenen Prozentsätze nicht übersteigen.WeiterlesenLohnsteuer: Zuschläge für Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen sind steuerfrei