Schlagwort: Außenprüfung

Die Außenprüfung ist ein wichtiges Instrument der Finanzbehörden zur Überprüfung der steuerlichen Pflichten der Steuerpflichtigen. Dabei handelt es sich um eine Prüfung von Unternehmen, Selbstständigen oder Privatpersonen durch eine Finanzbehörde, um die ordnungsgemäße Erfassung und Besteuerung von Einkommen, Gewinnen und Vermögen sicherzustellen.

Die Außenprüfung kann je nach Zuständigkeit für die jeweilige Steuerart von verschiedenen Finanzbehörden durchgeführt werden. In der Regel werden die Prüfungen von den örtlich zuständigen Finanzämtern durchgeführt. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann die Außenprüfung auch von den zuständigen Finanzbehörden im Ausland durchgeführt werden.

Bei der Außenprüfung wird das gesamte Unternehmen oder der Privathaushalt auf seine steuerlichen Pflichten und die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften hin überprüft. Dabei werden insbesondere die Buchführung, die Bilanz, die Einkommensteuererklärung, die Umsatzsteuererklärung, die Gewinnermittlung und sonstige steuerliche Aufzeichnungen sowie die Vermögensverhältnisse geprüft.

Die Außenprüfung wird in der Regel von Bediensteten der Finanzbehörde durchgeführt, die berechtigt sind, alle erforderlichen Unterlagen einzusehen und zu prüfen. Nach Abschluss der Prüfung wird ein Prüfungsbericht erstellt, in dem das Ergebnis der Prüfung und etwaige Feststellungen dokumentiert werden.

Werden bei der Außenprüfung Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen steuerliche Vorschriften festgestellt, kann dies zu Steuernachzahlungen, Strafen und Bußgeldern führen. Es ist daher wichtig, dass sich Steuerpflichtige auf eine Außenprüfung vorbereiten und gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.

  • Verwertungsverbot für eine von der Staatsanwaltschaft sichergestellte Festplatte im Steuerverfahren

    Verwertungsverbot für eine von der Staatsanwaltschaft sichergestellte Festplatte im Steuerverfahren

    Das Verhältnis zwischen strafprozessualen Ermittlungen und steuerlicher Sachverhaltsermittlung wirft immer wieder heikle Abgrenzungsfragen auf, vor allem beim Zugriff auf sichergestellte Beweismittel. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 23. April 2025 (I B 51/22) klargestellt, dass die Steuerbehörden Daten aus einer von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Festplatte nicht verwerten dürfen, wenn diese ohne die gebotene vorherige Durchsicht vollständig an den Betriebsprüfer übermittelt wurde.

    Die Entscheidung konkretisiert die Reichweite des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung im steuerlichen Kontext und grenzt zugleich die Kompetenzen zwischen Steuerfahndung und Außenprüfung scharf ab. Zugleich schafft sie im Steuerstrafrecht neues Verteidigungspotential, das überrascht, aber auch nicht überbetont werden darf.

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  • Steuerstrafrecht: Mitwirkungspflicht verletzt – aber keine grobe Fahrlässigkeit:

    Steuerstrafrecht: Mitwirkungspflicht verletzt – aber keine grobe Fahrlässigkeit:

    LG Nürnberg-Fürth zur Entschädigung bei Steuerstrafverfahren: Nicht jeder formale Verstoß gegen steuerliche Mitwirkungspflichten ist gleich ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des Strafverfolgungsentschädigungsgesetzes (StrEG). Dies stellt das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Beschluss vom 13.03.2025 (Az. 12 Qs 62/24) klar.

    In dem Verfahren ging es um die Frage, ob einer früheren Beschuldigten ein Anspruch auf Entschädigung für erlittene Durchsuchungen und Vermögensarreste zusteht, obwohl sie im Rahmen einer Außenprüfung eine zentrale Urkunde nicht vorgelegt hatte. Das Ergebnis: Ja, denn grobe Fahrlässigkeit konnte nicht festgestellt werden.

    Hinweis: In StrEG-Verfahren sind wir nur tätig, wenn wir auch mit der vorherigen Strafverteidigung vollumfänglich beauftragt waren! Wir übernehmen keine singulären Mandate zur StrEG-Entschädigung.

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  • Haftung im Unternehmensverkauf: Erwerber von Unternehmen steht für Steuerverbindlichkeiten ein

    Haftung im Unternehmensverkauf: Erwerber von Unternehmen steht für Steuerverbindlichkeiten ein

    Die Übernahme eines Unternehmens birgt nicht nur Chancen, sondern auch Risiken. Das Verwaltungsgericht Braunschweig (8 B 125/24) hat in einem aktuellen Beschluss wichtige Grundsätze zur Haftung des Erwerbers für steuerliche Altverbindlichkeiten des Veräußerers formuliert. Für Entscheidungsträger im Management ist dieses Urteil ein Anlass, die eigene Unternehmensstrategie bei Übernahmen zu überdenken. Im Mittelpunkt stehen drei zentrale Aussagen des Gerichts:

    1. Erwerber haften unter bestimmten Voraussetzungen für steuerliche Altverbindlichkeiten.
    2. Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB hängt nicht davon ab, ob das Gewerbe als Handelsgewerbe weitergeführt wird.
    3. Steuerbehörden dürfen unter bestimmten Bedingungen ergänzende Haftungsbescheide erlassen.
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  • Kassen-Nachschau: Einfallstor für Steuerstrafverfahren?

    Kassen-Nachschau: Einfallstor für Steuerstrafverfahren?

    Die Kassen-Nachschau ist ein scharfes Schwert der Finanzverwaltung, das sich zunehmend als Mittel zur Aufdeckung von Steuervergehen etabliert. Dabei geht es nicht nur um die Überprüfung, ob die Kassenbuchführung ordnungsgemäß erfolgt, sondern auch um das Aufspüren möglicher Manipulationen in den digitalen Aufzeichnungen.

    Doch wie funktioniert diese Kassen-Nachschau, und welche steuerstrafrechtlichen Konsequenzen kann sie für Unternehmer haben?

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  • Kassen-Nachschau: Keine hohen Hürden für den Übergang zu einer Außenprüfung

    Kassen-Nachschau: Keine hohen Hürden für den Übergang zu einer Außenprüfung

    Seit 2018 besteht die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau gemäß Abgabenordnung (§ 146b AO). Dies ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, u. a. im Kontext der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen. Die Kassen-Nachschau erfolgt grundsätzlich beim Steuerpflichtigen durch einen Amtsträger der Finanzbehörde – und zwar ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung. Das Finanzgericht Hamburg (6 K 47/22) hat sich nun mit den Voraussetzungen für den Übergang zu einer Außenprüfung beschäftigt.

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  • Betriebsprüfung: Wie viele Anschlussprüfungen sind bei Freiberufler zulässig?

    Eine dritte Anschlussprüfung ist bei einem Freiberufler zulässig, falls keine Ermessensfehler bei der Anordnung vorliegen und insbesondere nicht gegen das Willkürverbot oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird. Das hat der Bundesfinanzhof (VIII B 130/20) klargestellt.

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  • Keine Rückstellung im Steuerentstehungsjahr

    Für die Nachforderung nicht hinterzogener Steuern kann im Steuerentstehungsjahr noch keine Rückstellung gebildet werden. Auch die Bildung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung kommt bei einem Klein- bzw. Kleinstbetrieb vor Beginn der Prüfung regelmäßig nicht in Betracht. Dies hat aktuell das Finanzgericht Münster (10 K 2084/18) entschieden.

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  • Steuerberaterhaftung und Verjährung

    Die Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater beginnt auch dann frühestens mit dem Zugang des dem Mandanten nachteiligen Steuerbescheids, wenn der Steuerberater in einer Steuersache eine Ausschlussfrist versäumt hat (Fortsetzung von BGH, Urt. v. 16. Oktober 2003 – IX ZR 167/02, WM 2004, 472 ff).

    BGH Urteil vom 3.11.2005, Az: IX ZR 208/04
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  • Selbstanzeige im Steuerstrafrecht

    BGH Beschluss vom 16.6.2005, Az: 5 StR 118/05

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  • Zur Verjährung von Ansprüchen gegen den Steuerberater wegen falscher Beratung

    Der Bundesgerichtshof (IX ZR 176/12) hat sich nochmals umfassend zur Frage der Verjährung von Ansprüchen gegen den Steuerberater wegen einer falschen Beratung geäußert und festgestellt:

    • Die nach § 68 StBerG aF maßgebliche Schadensentstehung ist anzu- nehmen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verlet- zungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermö- genslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist
    • Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn nicht
    • Ist dagegen noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behafte- tes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass eine Verjährungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt wird
    • Ein Steuerschaden ist noch nicht entstanden, solange es am Zugang des belastenden Steuerbescheids fehlt. Aber: Für eine Anknüpfung der Verjährung erst an den Zugang des Steuerbescheids bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, wenn sich die Vermögenslage des Mandanten bei objektiver Betrachtung schon zuvor verschlechtert hat.
    • Die bis zum Zeitpunkt des Zugangs des belastenden Steuerbescheids mit Blick auf den eigentlichen Steuerschaden regelmäßig nur vorliegende Vermögensgefährdung wird auch nicht durch eine Schlussbesprechung über das Ergebnis einer Außenprüfung (§§ 193 ff AO) oder durch den erstellten Bericht des Prüfers zu einem den Lauf der Verjährung des § 68 StBerG aF in Gang setzenden Schaden
    • Eine steuerliche Fehlberatung kann neben dem steuerlichen Schaden weitere Schäden verursachen. Als solche Schäden kommen (…) sowohl die Kosten für die Umsetzung der fehlerhaften Gestaltungsberatung (…) als auch die im Zusammenhang mit der späteren Auflösung (der) Gesellschaft entstandenen Beratungskosten in Betracht.
    • Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, die Anknüpfung der Verjährung an einen Steuerbescheid für andere Vermögensschäden als den eigentlichen Steuerschaden komme nicht stets in Betracht (…) Aber:

      Der aus einem bestimmten Verhalten erwachsende Schaden ist in der Regel als ein Ganzes aufzufassen. Es gilt daher eine einheitliche Verjährungs- frist, wenn schon beim Auftreten des ersten Schadens bei verständiger Würdi- gung mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen gerechnet werden kann

  • Liebhaberei: Gewinnerzielungsabsicht eines Architekten

    Erwirtschaftet ein Architekt mit seinem Büro jahrelang nur Verluste, kann ihm die Gewinnerzielungsabsicht seiner selbstständigen Tätigkeit abgesprochen werden. Als Folge dürfen Verluste weder vor- oder zurückgetragen, noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (zum Beispiel Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen) verrechnet werden.
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  • Lohnsteuer: Zuschläge für Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen sind steuerfrei

    Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung an Sonn- und Feiertagen sind steuerfrei, soweit sie die in § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) vorgesehenen Prozentsätze nicht übersteigen.
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