Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 4. Dezember 2024 (Az.: 2a O 112/23) eine weitreichende Entscheidung zur Haftung von Google für markenrechtsverletzende Werbeanzeigen auf seiner Plattform getroffen. Die Klägerin, die Skinport GmbH, hatte gegen Google Ireland Limited geklagt, weil auf der Suchmaschine betrügerische Werbeanzeigen geschaltet wurden, die den Namen „Skinport“ nutzten, aber auf gefälschte Phishing-Websites führten. Das Gericht stellte fest, dass Google als Störer haftet, da das Unternehmen trotz konkreter Hinweise auf diese Rechtsverstöße nicht ausreichend gegen die fortgesetzte Nutzung der Marke „Skinport“ durch Dritte vorgegangen ist.
Sachverhalt
Die Skinport GmbH betreibt einen Online-Marktplatz für den Handel mit „Skins“ für das populäre Computerspiel „Counter-Strike: Global Offensive“. Sie ist Inhaberin der Unionsmarke „Skinport“. Das Unternehmen warb selbst über Google Ads für seine Dienstleistungen.
Im Mai 2023 stellte Skinport fest, dass in den Google-Suchergebnissen Werbeanzeigen erschienen, die das Wort „Skinport“ in der URL führten, aber nicht auf die echte Webseite des Unternehmens verwiesen. Stattdessen wurden Nutzer auf Phishing-Seiten umgeleitet, die der Skinport-Website täuschend echt nachgebildet waren. Dort wurden Zahlungs- und Logindaten abgegriffen.
Skinport mahnte Google ab und forderte das Unternehmen auf, solche Anzeigen zu unterbinden. Google unternahm jedoch keine hinreichenden Maßnahmen zur Verhinderung weiterer täuschender Anzeigen, sodass das Unternehmen im Juni 2023 eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Düsseldorf erwirkte.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung und entschied, dass Google für die markenrechtsverletzenden Anzeigen haftet – allerdings nicht als Täter oder Teilnehmer, sondern als Störer.
Zwar könne Google nicht für jede einzelne Werbeanzeige vor Veröffentlichung haftbar gemacht werden, da es keine allgemeine Prüfpflicht gebe. Allerdings beginnt die Haftung dann, wenn das Unternehmen Kenntnis von einer klaren Markenrechtsverletzung erlangt und nicht ausreichend darauf reagiert.
Das Gericht stellte fest, dass Skinport Google mehrfach auf die rechtswidrigen Anzeigen hingewiesen hatte, Google aber keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen habe, um künftige, gleichartige Verstöße zu verhindern. Dabei wurde insbesondere betont, dass die Täuschung durch die Anzeigen für Nutzer nicht ohne Weiteres erkennbar war und diese gezielt darauf ausgelegt waren, den Eindruck zu erwecken, von Skinport selbst geschaltet worden zu sein.
Rechtliche Würdigung
Die Entscheidung stützt sich auf die Unionsmarkenverordnung (UMV) sowie den Digital Services Act (DSA). Nach Artikel 9 UMV hat der Inhaber einer Unionsmarke das Recht, Dritten die unautorisierte Nutzung seiner Marke zu verbieten. Google argumentierte, es sei lediglich Vermittlungsdienstleister und hafte nicht für die von Dritten eingestellten Anzeigen.
Das Gericht wies dies zurück: Google habe nachweislich Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt und sei daher verpflichtet gewesen, Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Da Google mit Google Ads Werbeanzeigen aktiv vermarkte und daran verdiene, könne es nicht einfach auf eine passive Rolle als reiner Vermittler verweisen.
Das Urteil steht auch im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs zur Störerhaftung von Plattformbetreibern. Diese haften nicht pauschal für alle Inhalte, die über ihre Dienste veröffentlicht werden, müssen aber tätig werden, wenn sie auf eindeutige Rechtsverstöße hingewiesen werden.
Bedeutung der Entscheidung
Das Urteil könnte erhebliche Auswirkungen auf die Haftung von Online-Werbeplattformen haben. Es verdeutlicht, dass sich Google und vergleichbare Unternehmen nicht auf eine rein passive Rolle zurückziehen können, wenn sie von rechtswidrigen Anzeigen Kenntnis erhalten.
Für Markeninhaber bedeutet die Entscheidung eine Stärkung ihres Rechtsschutzes gegen betrügerische Werbung. Gerade im digitalen Umfeld, wo Markenmissbrauch durch gefälschte Anzeigen leicht möglich ist, stellt das Urteil klar, dass Plattformbetreiber nach einer entsprechenden Meldung nicht untätig bleiben dürfen.
Fazit
Das Landgericht Düsseldorf zieht mit seinem Urteil klare Grenzen für die Verantwortlichkeit von Google in Bezug auf irreführende und rechtsverletzende Werbeanzeigen. Die Entscheidung zeigt, dass Plattformbetreiber sich nicht aus der Verantwortung stehlen können, sobald sie von Markenrechtsverstößen erfahren. Für Unternehmen, die auf Online-Werbung setzen, stellt dies eine wichtige Klarstellung dar – sowohl im Hinblick auf den Schutz ihrer Marken als auch auf die Verantwortung der Plattformen, über die sie werben.
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