Schlagwort: Insolvenzverschleppung

Rechtsanwalt für Insolvenzverschleppung: Rechtsanwalt Ferner, Fachanwalt für Strafrecht, berät beim Vorwurf einer Insolvenzverschleppung und im Bereich der Managerhaftung

  • Haftung des Geschäftsführers für betrügerische Anlagesysteme

    Haftung des Geschäftsführers für betrügerische Anlagesysteme

    Wenn das Ausscheiden aus dem Amt nicht vor der Verantwortung schützt: Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2025 (II ZR 114/24) präzisiert die Grenzen der persönlichen Haftung von Geschäftsführern, die an betrügerischen Anlagesystemen mitwirken.

    Der II. Zivilsenat stellt klar, dass die Haftung nach § 826 BGB nicht automatisch mit der Abberufung endet, sondern auch spätere Schäden umfassen kann, wenn der Vertragsschluss bereits während der Amtszeit vorbereitet wurde oder der ehemalige Geschäftsführer weiterhin eine tragende Rolle im System spielt.

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  • Bankrott, Buchführungspflichten und die Fallstricke der Insolvenz

    Bankrott, Buchführungspflichten und die Fallstricke der Insolvenz

    Die Abgrenzung zwischen nachlässigem Wirtschaften und strafbarem Bankrott ist oft eine Frage der Details. Das zeigt ein aktueller Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2025 (4 StR 541/24), in dem das Gericht die Verurteilung eines faktischen Geschäftsführers wegen Bankrotts in mehreren Fällen aufhob und gleichzeitig grundsätzliche Klarstellungen zu den Voraussetzungen der Strafbarkeit traf. Der Fall illustriert, wie schnell unternehmerisches Fehlverhalten in der Krise zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann – aber auch, wo die Grenzen der Strafbarkeit liegen.

    Dabei ging es um einen Angeklagten, der als faktischer Geschäftsführer zweier GmbHs fungierte und wegen Bankrotts, Insolvenzverschleppung sowie Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Der BGH hob Teile des Urteils auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht Hagen in zentralen Punkten die rechtlichen Anforderungen an die Tatbestände des Bankrotts verkannt hatte. Besonders aufschlussreich sind die Ausführungen des Gerichts zu den Voraussetzungen der Buchführungspflichten, der Feststellung von Zahlungsunfähigkeit und den Grenzen der Täuschungshandlungen im Insolvenzkontext.

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  • Geschäftsführerhaftung bei Strom-Leerverkäufen

    Geschäftsführerhaftung bei Strom-Leerverkäufen

    Die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 9. April 2025 (Az. 4 U 144/23) betrifft einen spektakulären Fall geschäftsführender Verantwortung im Rahmen kommunaler Energieversorgung. Im Zentrum steht die persönliche Haftung eines kommunalen GmbH-Geschäftsführers für hochspekulative Strom-Leerverkäufe, die in einer wirtschaftlichen Katastrophe mündeten.

    Der Senat bejaht nicht nur eine Pflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 GmbHG, sondern erkennt zudem eine deliktische Verantwortlichkeit gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB. Damit konkretisiert das Urteil die Anforderungen an ein pflichtgemäßes Geschäftsführerverhalten unter risikobehafteten Marktbedingungen – und stärkt die Rechtsstellung kommunaler Gesellschaften und ihrer Organe.

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  • BGH klärt Grundsatzfrage zur fiktiven Gesamtstrafe im Insolvenzverfahren

    BGH klärt Grundsatzfrage zur fiktiven Gesamtstrafe im Insolvenzverfahren

    Ein Unternehmensleiter beantragte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und bat um Verfahrenskostenstundung, um die Gerichtskosten nicht sofort zahlen zu müssen. Dabei erklärte er, wie gesetzlich gefordert, dass er in den letzten fünf Jahren nicht wegen einer sogenannten Insolvenzstraftat (wie Insolvenzverschleppung oder Bankrott) zu einer erheblichen Strafe verurteilt wurde. Tatsächlich war er aber kurz zuvor wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und mehrfachen Bankrotts zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden.

    Die Einzelstrafen betrugen:

    • 130 Tagessätze für Insolvenzverschleppung
    • 4×70 Tagessätze für Bankrott

    Das Insolvenzgericht hob daraufhin die Stundung der Verfahrenskosten auf, weil es meinte, der Schuldner habe falsche Angaben gemacht: Die Verurteilung zu einer so hohen Gesamtstrafe sei verschwiegen worden.

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  • Geschäftsleiterhaftung und D&O-Versicherung: Wenn Pflichten zur Bürde werden

    Geschäftsleiterhaftung und D&O-Versicherung: Wenn Pflichten zur Bürde werden

    Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. März 2025 (Az. 7 U 134/23) beleuchtet ein hochrelevantes Spannungsfeld im Gesellschafts- und Versicherungsrecht: Die persönliche Haftung von Geschäftsführern bei Insolvenz sowie die Grenzen des Versicherungsschutzes aus einer D&O-Versicherung. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann ein Geschäftsführer „wissentlich“ gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt – und was dies für den Versicherungsanspruch bedeutet.

    Diese Thematik betrifft Manager und Geschäftsleiter unmittelbar, denn sie zeigt auf, dass in Krisenzeiten nicht nur betriebswirtschaftliches, sondern auch juristisches Situationsbewusstsein gefordert ist. Die Entscheidung verdeutlicht, dass sich Führungskräfte nicht darauf verlassen dürfen, durch eine D&O-Versicherung umfassend abgesichert zu sein, wenn sie ihren Kernpflichten nicht gewissenhaft nachkommen.

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  • Insolvenzverschleppung

    Insolvenzverschleppung

    Rechtsanwalt für Insolvenzverschleppung – Insolvenzverschleppung ist strafbar: Unter Umständen muss seitens eines Unternehmens ein Insolvenzantrag gestellt werden. Wer das nicht tut, obwohl er es muss, riskiert eine Strafbarkeit wegen so genannter „Insolvenzverschleppung“ nach §15a InsO. Immer wieder gibt es hierzu in den Medien falsche Berichte oder auch Ängste von Betroffenen wegen falscher Vorstellungen.

    Ihr Rechtsanwalt bei Vorwurf der Insolvenzverschleppung: Bei dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung gilt es, eine komplexe BGH-Rechtsprechung zu Beachten, die manche Instanzgerichte überfordert. Wir bieten als Ihr Rechtsanwalt zur Insolvenzverschleppung eine ruhige, unaufgeregte strafrechtliche Vertretung, konzentriert auf die Sachfrage um auf diesem Wege ein Ergebnis in Ihrem Sinne zu erzielen.

    Zum Tatbestand der Insolvenzverschleppung im Folgenden einige grundsätzliche Ausführungen.

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  • BGH zur Reichweite von § 31 BGB bei verbundenen Unternehmen

    BGH zur Reichweite von § 31 BGB bei verbundenen Unternehmen

    Schneeballsysteme und Organhaftung: Mit seinem Urteil vom 6. März 2025 (Az. III ZR 137/24) hat der Bundesgerichtshof die Reichweite des § 31 BGB im Zusammenspiel mit komplexen Unternehmensstrukturen neu justiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine juristische Person auch dann haftet, wenn ihr Organ zwar selbst keine unmittelbare Täuschung vornimmt, aber in einem konzernähnlichen Gefüge mehrere Gesellschaften instrumentalisiert, um ein betrügerisches Schneeballsystem aufrechtzuerhalten.

    Der BGH bejaht die Haftung – und stellt klar, dass § 31 BGB eine haftungszuweisende Norm ist, die alle juristischen Personen erfasst. Die Entscheidung ist ein Lehrstück über das Zivilrecht an der Schnittstelle von Kapitalmarkt, Unternehmensethik und Organverantwortung.

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  • BGH zur persönlichen Haftung des Kommanditisten in der Insolvenz der KG

    BGH zur persönlichen Haftung des Kommanditisten in der Insolvenz der KG

    Keine Analogie zur Nachhaftung bei Insolvenz: Mit Urteil vom 3. Dezember 2024 (Az. II ZR 143/23) hat der Bundesgerichtshof eine bedeutsame Entscheidung zur Reichweite der Kommanditistenhaftung im Insolvenzfall einer Kommanditgesellschaft getroffen.

    Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob für den noch nicht ausgeschiedenen Kommanditisten in der Insolvenz eine zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung analog § 160 Abs. 1 HGB (a.F.) gelten kann – also eine Art „Nachhaftung in der Insolvenz“. Der BGH verneint dies mit bemerkenswerter Klarheit. Für die Praxis der Insolvenzverwalter wie auch für Investoren in geschlossene Fonds ist diese Entscheidung von erheblicher Tragweite.

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  • Insolvenzverschleppung: Kleiner Leitfaden für das Management

    Insolvenzverschleppung: Kleiner Leitfaden für das Management

    Insolvenzverschleppung ist ein Thema, das in der Unternehmensführung oft unterschätzt wird, aber erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Dieser Beitrag bietet einen umfassenden Überblick über die relevanten rechtlichen Aspekte der Insolvenzverschleppung, erklärt ihre Hintergründe und zeigt auf, wie das Management Haftungsrisiken vermeiden kann.

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  • Haftung des Aufsichtsrats

    Haftung des Aufsichtsrats

    Haftung des Aufsichtsrats: Die Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern ist ein vielschichtiges Thema, das sowohl Unternehmen als auch deren Organe betrifft. Ein tieferes Verständnis der rechtlichen Grundlagen und praktischen Konsequenzen ist für Management und Aufsichtsrat gleichermaßen wichtig.

    Ich möchte im Folgenden einmal kurz die Aufgaben des Aufsichtsrats, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die verschiedenen Aspekte der Haftung bei der Arbeit in einem Aufsichtsrat anreißen. Dabei lasse ich meine Erfahrung aus diversen Verteidigungen von Aufsichtsratsmitgliedern – vor allem bei kommunalen Gesellschaften – miteinfliessen. Denn genau hier hapert es oft.

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  • Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

    Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

    Das Wirtschaftsstrafrecht ist ein komplexes und dynamisches Feld, das nicht nur große Unternehmen, sondern auch kleinere Betriebe und Einzelpersonen betreffen kann. Die Verteidigung in solchen Verfahren stellt nicht nur hohe Anforderungen an die juristische Expertise, sondern erfordert auch ein tiefes Verständnis der wirtschaftlichen Zusammenhänge und der individuellen Umstände des Betroffenen.

    In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die verteidigungstaktischen Herausforderungen und die häufigsten Themen, die zu Strafverfahren im Wirtschaftsstrafrecht führen. Außerdem beleuchten wir aktuelle Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht.

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  • Insolvenzverschleppung: Fortführungsprognose bei Start-Ups

    Insolvenzverschleppung: Fortführungsprognose bei Start-Ups

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 59/22, hat zu den erleichterten Anforderungen an die positive Fortführungsprognose bei Existenzgründungen ausgeführt, dass die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze für eine positive Fortführungsprognose bei Existenzgründungen nicht uneingeschränkt gelten.

    Solche Unternehmen sind in einer – mehr oder weniger langen – Anfangsphase in der Regel nicht ertragsfähig, allerdings sind in solchen Fällen trotz einer möglicherweise aktuell fehlenden Ertragsfähigkeit operative Geschäftsmöglichkeiten nicht dauerhaft ausgeschlossen. Zumindest bei Existenzgründungen sieht der BGH die Ertragsfähigkeit (Selbstfinanzierungskraft) nicht als Voraussetzung für eine positive Fortführungsprognose an, denn:

    Es liegt in der Natur eines solchen Unternehmens, dass es zunächst nur Schulden macht und von Darlehen abhängig ist. In diesen Fällen muss daher auf die Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum abgestellt werden, wobei die erforderlichen Mittel auch von Dritten (Fremdkapitalgeber oder Eigentümer) kurz-, mittel- oder langfristig zur Verfügung gestellt werden können (Scholz/Bitter, GmbHG, 12. Aufl. 2021, vor § 64 Rn. 56; MHLS/Nerlich, GmbHG, 3. Aufl. 2017, § 60 Rn. 91; Pape/Opp, Sanierungsgutachten, 1. Aufl. 2017, Rn. 325; Morgen/Rathje, ZIP 2018, 1955, 1960; Haarmann/Vorwerk, BB 2015, 1603, 1610; Bitter/Kresser, ZIP 2012, 1733, 1738).

    Der Rückgriff auf eine Ertragsfähigkeit würde diesen Unternehmen dagegen die Überlebensfähigkeit absprechen und sie zum Marktaustritt zwingen. Bei einem Start-Up-Unternehmen wie der Schuldnerin müssen daher die Anforderungen an die Fortführungsprognose im Lichte der Besonderheiten derartiger Unternehmen betrachtet werden (vgl. Martini/Karrasch, NZI 2021, 858, 863; zustimmend ferner Henkel, EWiR 2021, 628, 629 f.; Cavaillès/Krings, jurisPR-HaGesR 12/2021 Anm. 3; de Raet, NZG 2021, 1269 f.). Die Fortführungsfähigkeit muss im Rahmen des § 19 InsO überwiegend, also zu mehr als 50 % wahrscheinlich sein; maßgeblich ist also, dass das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, seine im Prognosezeitraum fälligen Zahlungsverpflichtungen zu decken (Gehrlein, WM 2018, 1, 6; Haarmann/Vorwerk, a.a.O., S. 1608). Als Grundlage dieser Beurteilung ist allerdings zu fordern, dass eine nachvollziehbare, realistische (Finanz-)Planung mit einem operativen Konzept vorliegt, das die geplante Etablierung der Geschäftsidee eines Start-Up-Unternehmens erfolgversprechend erscheinen lässt.

    Denn eine mittelfristige Liquiditätssicherung wird in der Regel nur dann erreicht werden, wenn durch das operative Geschäft auf Dauer ausreichend eigene Erträge erzielt werden können, weil bei einer andauernden Fremdfinanzierung perspektivisch zu erwarten ist, dass diese an entsprechende Grenzen stoßen wird (Martini/Karrasch, a.a.O.). Der Vortrag zu einer nachvollziehbaren, realistischen Finanzplanung darf sich dabei nicht in der bloßen Vorlage entsprechender Zahlen erschöpfen, vielmehr ist deren Herleitung zu erläutern und darzulegen, inwieweit die Zahlen laufend der tatsächlichen Geschäftsentwicklung angepasst wurden.

    Sofern dabei Finanzierungsbeiträge des Investors … zur Vermeidung einer Zahlungsunfähigkeit eingeplant wurden, setzt dies weiter den Nachweis voraus, dass dem Investor entsprechende Planungen vorgelegt worden sind und er seine Finanzierungszusage – auch noch im streitgegenständlichen Zeitraum – hiervon abhängig gemacht hat.

  • Organisierte Kriminalität

    Organisierte Kriminalität

    Organisierte Kriminalität – Ein Einblick in Phänomenologie, Ermittlungsarbeit und Strafbarkeit: Organisierte Kriminalität ist ein Begriff, der häufig mit Bildern von Mafiabossen, Drogenkartellen und geheimen Syndikaten in Verbindung gebracht wird. Doch was verbirgt sich dahinter und wie gehen Ermittler und Strafverteidiger damit um?

    In diesem Beitrag geht es um einen Blick auf die Phänomenologie der organisierten Kriminalität, die Arbeit der Ermittler und die rechtlichen Aspekte.

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  • Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung

    Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung

    Auch im Rahmen der Geschäftsführerhaftung nach § 15a InsO (früher § 64 Satz 1 GmbHG) ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet – so das Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 46/22.

    Das OLG macht insoweit deutlich, dass in dem Moment, in dem eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet, die Beweislast nicht mehr beim Anspruchsteller (dem Insolvenzverwalter) liegt; inspweit führt das OLG zum ehemaligen §64 GmbhG aus:

    Nach § 64 S. 2 GmbHG aF wird das Verschulden des Geschäftsführers vermutet, wenn er trotz objektiv bestehender Insolvenzreife Zahlungen leistet (BGH, Urt. v. 27.10.2020, a.a.O., S. 96 Rn. 53). Der Beklagte hat dabei auch die gegen ihn streitende Vermutung der Erkennbarkeit der Insolvenzreife zu widerlegen (BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – II ZR 248/17, BeckRS 2019, 31312 Rn. 20). Hierzu hat er nichts vorgetragen, er hat vielmehr eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin abgestritten.

    Im Falle einer Zahlungseinstellung bleibt dem Beklagten zwar die Möglichkeit, die nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO bestehende Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu widerlegen, indem er konkret vorträgt und ggf. beweist, dass eine Liquiditätsbilanz im maßgebenden Zeitraum für die Schuldnerin eine Deckungslücke von weniger als 10 % ausweist. Das bloße Bestreiten genügt insoweit nicht. Der Beklagte ist als Geschäftsführer, der mit den finanziellen Verhältnissen der insolvent gewordenen GmbH aufgrund seiner Tätigkeit vertraut ist, vielmehr gehalten, zu einer Liquiditätsbilanz, die Zahlungsfähigkeit belegen soll, konkret vorzutragen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2017 – II ZR 88/16, ZInsO 2018, 381, 388 Rn. 66). Auch die Berufungsbegründung enthält keinen Vortrag hierzu.

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  • OLG Düsseldorf zur Auslegung des §6 II GmbHG

    OLG Düsseldorf zur Auslegung des §6 II GmbHG

    Geschäftsführer mit bestimmten Vorstrafen sind von weiterer Geschäftsführertätigkeit ausgeschlossen, das ergibt sich aus §6 Abs.2 S.2 Nr.3 GmbHG und gehört zum Basis-Wissen eines professionellen Strafverteidigers. Doch wie ist dieser Teil auszulegen – hier gibt es tatsächlich einen, in der Praxis unbedeutenden, Streit, den das Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 182/21, umfänglich aufbereitet hat. Im Ergebnis: Nichts Neues, aber eine spannende Fundstelle.

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