Schlagwort: Fotorecht

Rechtsanwalt für Fotorecht: Das Fotorecht befasst sich mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit Fotografien. Zu den hier relevanten Rechtsfragen, die sich bei der Erstellung und Verbreitung von Fotografien stellen können, gehören insbesondere

  • Urheberrecht: Ist das Foto originell genug, um unter das Urheberrecht zu fallen? Wer hat das Urheberrecht (normalerweise der Fotograf)?
  • Recht am eigenen Bild: Wurde die Einwilligung der abgebildeten Personen eingeholt (insbesondere bei Porträtfotos)?
  • Recht auf Privatsphäre: Wurde das Foto in einer Situation aufgenommen, die als privat angesehen werden kann, z. B. in einer Privatwohnung?
  • Markenrecht: Sind auf dem Foto geschützte Marken oder Logos zu erkennen?
  • Nutzungsrechte: Wenn das Foto kommerziell genutzt werden soll, z. B. in der Werbung oder auf Verkaufsprodukten, wurden alle erforderlichen Nutzungsrechte eingeholt?
  • Verbreitungsrecht: Hat die Person, die das Foto verbreitet, das Recht dazu und wurden die Urheberrechte beachtet?

Jede dieser Fragen kann zu rechtlichen Problemen, mitunter auch im Strafrecht, führen und sollte sorgfältig geprüft werden. Fachanwalt für IT-Recht Ferner unterstützt Unternehmen und Fotografen im gesamten Fotorecht.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Fotorecht: Urheberrechtlicher Schutz für Sachverständigen-Gutachten

    Beim AG Saarlouis (26 C 1042/10) ging es um Fotos aus einem Sachverständigen-Gutachten: Ein Sachverständiger erstellte nach einem KFZ-Unfall ein Gutachten, dass einer Versicherung übergeben wurde. Die Versicherung beauftragte einen anderen Sachverständigen mit der „unbegrenzten Überprüfung“ dieses vorliegenden Gutachtens. Der von der Versicherung beauftragte Sachverständige kopierte später die Bilder und stellte sie ins Internet, bei einer „Restwertbörse“ ein. Hintergrund ist, dass auf diesem Wege die ermittelten Werte am Markt geprüft werden. Das war früher soweit auch nichts unübliches.

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  • Fotorecht: Vorsicht bei Filmaufnahmen auf fremden Grundstücken

    Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen, dass man bei Filmaufnahmen auf fremden Grundstücken vorsichtig sein muss:

    1. Das Landgericht Berlin (16 0 199/11) sieht in Filmaufnahmen auf einem fremden Grundstück, mit denen fremdes Eigentum (hier: Betriebsanlagen, speziell Strassenbahnen/Züge) filmisch erfasst wird, eine Eigentumsverletzung, aus der ein Unterlassungsanspruch hervor geht. Die Folge: Abmahnung und ggfs. einstweilige Verfügung auf Unterlassung, was in der Summe sehr kostenempfindlich sein wird.
    2. Noch weiter geht das Landgericht Hamburg (311 O 301/10), das ebenfalls einen Eingriff in das Eigentumsrecht sieht, wenn Filmaufnahmen in einem von außen nicht einsehbaren Innenhof erstellt werden. Hier wurde gar ein Anspruch auf Zahlung einer (fiktiven) Miete zugestanden.

    Als Hintergrund zu beiden Entscheidungen sollte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (V ZR 46/10) in Sachen „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten“ bekannt sein. Der BGH hatte hier festgestellt, dass die gewerbliche Ablichtung von Gebäuden vom Grundstück des Gebäudeeigentümers aus untersagt werden kann. Dabei hatte der BGH in seiner Entscheidung ausdrücklich einen Eingriff in das Eigentumsrecht erkannt bei derartigen Fotos, worauf sich etwa das LG Berlin nun ausdrücklich beruft.

    Die Entscheidungen dürfen nicht verallgemeinert werden, es ging hier um die Erstellung (Semi-)professioneller Filme bei gewerblichem Hintergrund. Privatpersonen die private Aufnahmen machen, müssen keine Sorge haben, wenn sie Züge fotografieren. Schwieriger ist aber, dass es hierbei um Filmwerke geht, die sich auf den grundrechtlichen Schutz der Freiheit von Wissenschaft und Kunst berufen können. Die Abwägung, speziell des LG Berlin, wo es um eine Dokumentation von Sprayer-Aktivitäten ging, kann durchaus kritisch gesehen werden und ist bereits auf einige Kritik gestoßen. Gleichwohl sollte man die Entscheidungen zur Kenntnis nehmen und Vorsicht walten lassen bei der Auswahl seiner Filmstätten.

  • Fotorecht: Einwilligung des Arbeitnehmers muss schriftlich erfolgen

    Das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 1010/13) hat entschieden, dass die Einwilligung des Arbeitnehmers in Fotografien durch den Arbeitgeber – etwa zur Verwendung auf der Webseite des Arbeitgebers – in Schriftform zu erfolgen hat. Dies begründet das Bundesarbeitsgericht mit dem Abhängigkeitsverhältnis und den gegenseitigen Interessen, diese sieht das Bundesarbeitsgericht nur durch eine separate schriftliche Vereinbarung gewahrt:

    Das KUG stellt für die Einwilligung keine Formerfordernisse auf. Nach dem KUG kann daher grundsätzlich die Einwilligung auch formlos oder konkludent geschehen (LAG Schleswig-Holstein 23. Juni 2010 – 3 Sa 72/10 – Rn. 25). (…)
    Jedoch ist § 22 KUG verfassungskonform auszulegen. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht die Pflicht der Gerichte bestätigt zu prüfen, ob im Sinne einer Abwägung der betroffenen Belange, hier zwischen dem Verwendungsinteresse des Arbeitgebers und dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung, eine Erlaubnis erforderlich ist, und wenn ja, in welcher Form (…) Wegen der Bedeutung des Rechts der Arbeitnehmer, auch im Arbeitsverhältnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben zu dürfen, führt eine solche Abwägung im Ergebnis dazu, dass auch und gerade im Arbeitsverhältnis die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform bedarf. Nur dadurch kann verdeutlicht werden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis erfolgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben dürfen.

    Dazu bei uns:

  • AG Hannover: Minderjährige haften bei Urheberrechtsverletzungen nur eingeschränkt

    Das Amtsgericht Hannover (439 C 2674/08) hatte im Jahr 2008 einen Fall zu verhandeln, in dem es um die Urheberrechtsverletzung durch einen Minderjährigen ging. Die Entscheidung, wenn auch von einem Amtsgericht, sollte durchaus Modellcharakter haben.

    Dazu auch:


    Hintergrund: Haftung von Minderjährigen
    Der Schutz von Minderjährigen ist bekanntlich die „heilige Kuh“ des BGB. Nicht nur im Schuldrecht, auch im Deliktsrecht gibt es eine Vielzahl von Privilegierungen, die stark zu Lasten der Rechtssicherheit gehen, um den Schutz des Minderjährigen zu gewährleisten. Dabei gelten zwei Grundsätze:

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  • Fotorecht: Einwilligung in Fotografie

    Fotorecht: Einwilligung in Fotografie

    Einwilligung in Fotografie: Wenn jemand in die Kamera lächelt und sich fotografieren lässt – ist das dann eine Einwilligung? Das liest man immer wieder. Bei der Stiftung Warentest findet sich etwa ein durchaus interessanter und für Laien lohnender Artikel zur Frage: Was ist bei Fotos erlaubt, wie vermeidet man Ärger? Dabei fällt mir aber folgender Passus ins Auge:

    Grundsätzlich gilt nämlich: Fotografen brauchen schon eine Erlaubnis, wenn sie einen Menschen ablichten wollen. Bei Erwachsenen reicht es, wenn sie in die Kamera lächeln und so ihr Einverständnis zeigen.

    Das ist durchaus kritisch zu hinterfragen – wer das nämlich wörtlich nimmt, der fotografiert auf der private Feier jemanden, der in die Kamera lächelt, und ziert später damit seine Firmenhomepage. Schliesslich wurde ja durch das Lächeln eingewilligt. So einfach ist es aber nicht.

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  • OLG Braunschweig zum Fotoklau bei ebay

    Das OLG Braunschweig (2 U 7/11) hat sich mit „Fotoklau“ bei eBay beschäftigt und seine frühere, recht rigide Rechtsprechung bestätigt:

    1. Das Gericht war der Meinung, dass keine Anwaltskosten zu ersetzen sind, die im Zuge der Abmahnung entstanden sind. Der abmahnende Fotograf sei auf Grund seiner bisherigen Erfahrung – es gab schon mehrere Abmahnungen – durchaus in der Lage, selber die Abmahnung auszusprechen.
    2. Beim Schadensersatz wurde ein Rückgriff auf die MFM-Tabelle (dazu hier) abgelehnt: Diese sei nicht auf die private Nutzung in einer Internetauktion ausgelegt. Vielmehr sei auf die übliche Vertragspraxis, also die üblichen Preise, des Fotografen abzustellen, was hier zu einem Schadensersatz in Höhe von 20 Euro pro Foto führte. Den Punkt sehe ich bereits kritisch, da man eine einzelne Auktionsseite bei eBay durchaus als „Unterseite eines Shops“ qualifizieren könnte, was problemlos zur MFM-Tabelle passt.
      Man fühlt sich hier ein wenig an die frühere Entscheidung des OLG Braunschweig (2 W 92/11) erinnert, in der bei ähnlicher Konstellation der Streitwert auf überraschende 600 Euro „gestutzt“ wurde.
    3. Einen Verletzeraufschlag soll es nicht geben. Zur Erinnerung: Ein solcher wird bei fehlender Benennung des Urhebers in Höhe von 50-100% im Regelfall zugesprochen (dazu nur: OLG Düsseldorf, 20 U 42/11; LG Berlin, 16 S 9/95; LG Köln, 28 O 250/09; LG München I, 7 O 8506/07) und in Ausnahmefällen abgelehnt (so etwa in der Tendenz ablehnen OLG Hamburg, 5 U 8/08).

    Die Entscheidungen aus Braunschweig sind m.E. Ausreisser, die man nicht verallgemeinern sollte. Zwar mehren sich kritische Stimmen zur unreflektierten Nutzung der MFM-Tabellen und einem pauschalen Verletzeraufschlag – zugleich aber sind es immer noch einzelne Stimmen.

     

  • Urteil zum Fotorecht: Keine konkludente Einwilligung in Veröffentlichung eines Fotos durch Lächeln

    Urteil zum Fotorecht: Keine konkludente Einwilligung in Veröffentlichung eines Fotos durch Lächeln

    Das OLG Hamburg (7 U 39/11) hat sich mit der konkludenten Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos beschäftigt. Dabei geht es in die Frage, inwiefern man durch ein bestimmtes „schlüssiges“ Verhalten auf eine Einwilligung schliessen kann. Das OLG führt dazu sehr verständlich aus:

    Voraussetzung für eine konkludente Einwilligung ist, dass dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt ist […] Zweck und Umfang der geplanten Veröffentlichung müssen entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so offensichtlich sein, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen. Weiß der Aufgenommene nicht, in welchem Druckerzeugnis und in welchem Zusammenhang die Veröffentlichung erfolgen soll, kommt eine rechtsgeschäftliche Erklärung nicht in Betracht, weil sein Gegenüber nicht erkennen kann, dass der Betroffene eine Einwilligung „für alle denkbaren“ Fälle abgibt.

    Die Erkenntnis ist naheliegend, aber im Alltag sieht es oft gerade anders aus: Schnell sind Fotos auf der Familienfeier oder dem Schultreffen gemacht und später bei Facebook & Co. hochgeladen. Ausdrückliche Vereinbarungen werden dabei, beim Fotografieren, nur äusserst selten getroffen. Beweisbar ist hinterher ohnehin so gut wie nie etwas. Für den Verwender heisst das: Fotos für das eigene Album sind das eine, wobei schon da zu respektieren ist, wenn jemand sagt, dass er nicht fotografiert werden will. Das Hochladen von Fotos, auf denen andere Personen zu sehen sind, sollte man aber tunlichst unterlassen. Egal, ob es „alle anderen ja auch machen“.

    Dazu auch bei uns:

  • Drohnen-Einsatz durch Privatleute: Erlaubt – Rechtliche Probleme von Drohnen

    Drohnen-Einsatz durch Privatleute: Erlaubt – Rechtliche Probleme von Drohnen

    „Drohnen“ – gemeint sind Flugdrohnen, oder auch „autonom fliegende unmanned aerial vehicles (UAVs)“ – sind nicht nur frei erhältlich, sondern auch zunehmend erschwinglich. Meistens sind es Kameras in kleinen Hubschraubern, die man im Elektronikmarkt für kleines Geld kaufen und damit seinen Spaß haben kann.

    Nachdem lange umstritten war, ob dieser zunehmende Einsatz von Drohnen überhaupt zulässig ist – Die Verbraucherschutzministerin sah „zumindest eine Grauzone„, der Bundesdatenschutzbeauftragte äußerte Zweifel, ob er überhaupt zuständig sei für Fragen in dem Bereich – kam dann 2017 eine erhebliche Neuregulierung der Zulässigkeit des Einsatzes von Drohnen.

    Im Folgenden gebe ich einen kleinen Überblick über Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Nutzung von Drohnen, zuletzt aktualisiert im Juli 2025.

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  • Abmahnung von Microsoft – Verkauf von Product Keys oder CoA

    Der Verkauf von Software und Lizenzen geht mit vielen Tücken einher, alleine deswegen sind Abmahnungen bei Softwarehäusern und Softwareverkäufern ein dauerndes Thema. Gerade wer zwar geschäftlich aber nicht professionell agiert, begeht schnell Fehler, weil er mit laienhaften Verständnis Dinge falsch interpretiert. So möchte ich einleitend zusammenfassen, was aus meiner Sicht am Ende möglicherweise zu einer Abmahnung von Microsoft führen kann, wie ich derzeit etwa eine – aus Sicht eines Abgemahnten – bearbeiten darf. Hintergrund ist der Verkauf von Produktschlüsseln, doch es gibt häufig auch andere Angriffspunkte, die wohl auch im Zuge von Abmahnungen geltend gemacht werden. Ein Überblick.
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  • Fotorecht: Streitwert-Übersicht zum Fotoklau

    Nach dem so genannten „Fotoklau“ kommt im Regelfall irgendwann die Abmahnung. Dabei wird der abmahnende Rechtsanwalt anhand eines genannten Streitwerts die Kosten für seine Inanspruchnahme in Rechnung stellen wollen. Die 4-5stelligen Summen verleiten schnell dazu, davon auszugehen, dass „das kleine Bild“ doch niemals „so viel Wert“ ist.

    Eine kurze und kommentierte Streitwert-Übersicht soll hier für Klarheit sorgen, denn: Der Unterlassungsanspruch als solcher ist durchaus etwas Wert.

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  • Das Foto eines Fotos kann ein Urheberrechtsverstoss sein

    Was das KG Berlin (5 U 35/08) entschieden hat, ist leichter zu verstehen, wenn man den Sachverhalt kennt: In einer der bekannten „bunten Zeitschriften“ (Boulevard) war ein in der Öffentlichkeit stehender Mensch abgebildet unter dem Titel „M.R. – 4 Kinder von 4 Frauen“. Auf einem Foto ist er zu sehen, wie er seinerseits eine Fotografie in der Hand hält, auf der er mit Frau und Kind (beide nicht anonymisiert) zu sehen ist. Der Kläger begehrte die Unterlassung der Verbreitung dieses Fotos. Die Zeitschrift wollte sich vor Gericht mit dem Zitatrecht wehren, was das Gericht zurück gewiesen hat:

    Selbst wenn – was dem Senat (Einzelrichter) zumindest sehr zweifelhaft erscheint – das weitergeleitete Foto ein Lichtbildwerk i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG darstellte, käme der Beklagten die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG alter oder neuer Fassung) nicht zugute, da es jedenfalls – wie ebenfalls schon vom Landgericht zutreffend ausgeführt – an einem hierfür allemal erforderlichen Zitatzweck (geistige Auseinandersetzung mit dem zitierten Objekt; vgl. Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 51 Rdn. 3, 4 m.w.N.) fehlt, hier vielmehr nur von einem rein dekorativen, illustrierenden Zweck ausgegangen werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass auf dem angegriffenen Foto eine irgendwie geartete „Auseinandersetzung“ mit dem darauf erkennbaren Foto stattfände, letzteres illustriert ersteres lediglich.

  • Fotorecht: Zu Urheberrecht und Nutzungserlaubnis bei Hochzeitsfotos

    Bei Fotografien kann man grundsätzlich sehr viel streiten – so auch bei Hochzeitsfotografien. Im Folgenden habe ich zwei Aspekte aus der Rechtsprechung aufgegriffen, die besonders Interessant sein sollten.
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  • Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Beim Verkaufen im Internet gibt es eine Vielzahl von Fallstricken, die am Ende zu einer Abmahnung führen können. In diesem Beitrag stelle ich eine Auswahl typischer Problemfälle dar, um einen Überblick über „Abmahnfallen“ zu geben.

    Der Beitrag soll nicht vollständig oder abschließend sein, es geht wirklich nur um einen Überblick der Themen, die aus meiner Sicht wichtig sind. Bei vielen Punkten gibt es Verweisungen auf weitere vorhandene Inhalte zu Abmahnungen beim Verkauf im Internet.

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