Schlagwort: Drohne

Eine Drohne ist ein unbemanntes Luftfahrzeug (Unmanned Aerial Vehicle, UAV – oder „Unmanned Aerial System“, UAS), das ferngesteuert oder autonom betrieben werden kann. Drohnen werden in verschiedenen Bereichen wie Fotografie, Landwirtschaft, Inspektion, Kartierung, Überwachung und vielen anderen Anwendungen eingesetzt.

Im Alltag können Privatpersonen Drohnen für Freizeitaktivitäten, Fotografie oder Videoproduktion nutzen. Nachfolgend ein Überblick über einige rechtliche Probleme, die bei der Nutzung von Drohnen durch Privatpersonen auftreten können:

  • Datenschutz und Privatsphäre: Drohnen können Fotos und Videos von Personen oder privaten Eigentümern machen. Daher sind Datenschutz und Privatsphäre wichtige rechtliche Fragen. In vielen Ländern müssen Drohnenbetreiber sicherstellen, dass sie die Privatsphäre anderer Personen respektieren und keine Aufnahmen ohne deren Zustimmung machen.
  • Flugverbotszonen: In vielen Ländern gibt es Flugverbotszonen, in denen Drohnen nicht betrieben werden dürfen. Dazu gehören Flughäfen, militärische Einrichtungen, Regierungsgebäude, Naturschutzgebiete und dicht besiedelte Gebiete.
  • Höhen- und Gewichtsbeschränkungen: In vielen Ländern gibt es Höhen- und Gewichtsbeschränkungen für Drohnen. Beispielsweise ist die maximale Flughöhe oft auf 120 Meter über dem Boden begrenzt und es gibt Gewichtsbeschränkungen für den Betrieb ohne spezielle Genehmigungen oder Lizenzen.
  • Drohnenregistrierung: In einigen Ländern müssen Drohnenbetreiber ihre Drohne registrieren und mit einer Registrierungsnummer versehen, insbesondere wenn die Drohne ein bestimmtes Gewicht überschreitet.
  • Pilotenlizenzen und Ausbildung: Abhängig von den Gesetzen des jeweiligen Landes kann es erforderlich sein, dass Drohnenbetreiber eine spezielle Lizenz oder Schulung absolvieren müssen, um ihre Drohne legal betreiben zu können.
  • Haftung und Versicherung: Drohnen können Unfälle oder Schäden verursachen. Daher ist es wichtig, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Schäden abdeckt, die durch den Betrieb einer Drohne entstehen können.
  • Flugbetrieb und Sicherheit: Drohnenbetreiber müssen die Sicherheit von Personen und Sachen am Boden gewährleisten, indem sie ihre Drohne verantwortungsvoll und gemäß den örtlichen Vorschriften betreiben.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Der Spion im Labor: Wissenschaft als strafbares Sicherheitsrisiko

    Der Spion im Labor: Wissenschaft als strafbares Sicherheitsrisiko

    Ein Ehepaar in München, festgenommen wegen des Verdachts der Agententätigkeit für einen chinesischen Geheimdienst. Ein Elite-Forschungszentrum im Saarland, dessen wissenschaftlicher Geschäftsführer freigestellt wird, weil fast alle Mitarbeiter einer Forschungsgruppe aus China stammen. Eine Luft- und Raumfahrtkonferenz an der TU München, auf der deutsche Drohnenforscher gemeinsam mit Wissenschaftlern aus Russland und China über Dual-Use-Technologien sprechen. Drei Fälle, ein Muster: Deutsche Hochschulen sind zum Schauplatz eines Sicherheitsproblems geworden, das die Wissenschaft selbst zu lange verdrängt hat.

    Ich berate Einrichtungen im Umgang mit Wirtschaftsspionage und Wissenschaftsspionage, speziell wenn es um die Strafverteidigung von Mitarbeitern geht und die Einrichtung von belastbaren Compliance-Systemen. Ich habe dazu auch publiziert, etwa in meinem Beitrag zu „Cyberwar, Hackbacks und Desinformation“ (in Ferner, AnwZert ITR 3/2025 Anm. 2) und „Neuentwicklungen der Cybercrime-Phänomenologie“ (in: Ferner, AnwZert ITR 22/2025 Anm. 2).

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  • Rechtsfragen des GPS-Jamming (Update)

    Rechtsfragen des GPS-Jamming (Update)

    GPS-Jamming und Spoofing sind Themen, die man leicht für technische Spielerei halten könnte – in meinem aktuellen juristischen Aufsatz (Ferner, AnwZert ITR 1/2026 Anm. 3) zeige ich aber, wie gefährlich diese Funkstörung für unsere Sicherheit sind und welche rechtlichen Fragen daran hängen. Ausgangspunkt meiner Überlegungen war ein allseits bekannter Vorfall: Das Flugzeug der EU‑Kommissionspräsidentin muss Ende 2025 mitten in Europa auf klassische Navigationsmethoden ausweichen, weil GPS offenbar gezielt gestört wird – ein Ereignis, das ich mit der dokumentierten Zunahme von Störungen im Ostseeraum verbinde und so als Symptom einer neuen Normalität hybrider Bedrohungen aufgreife.

    Doch inzwischen ist die Lage noch klarer: Eine im Juni 2026 veröffentlichte Studie hat erstmals nachgewiesen, dass die GPS-Störungen über Europa nicht allein von bodengebundenen Sendeanlagen in Kaliningrad oder Murmansk ausgehen, sondern von einer Konstellation russischer Frühwarnsatelliten in hochelliptischen Molnija-Umlaufbahnen. Was bislang Gegenstand vorsichtiger Verdachtsmomente war, ist damit technisch erhärtet: Russland betreibt eine raumgestützte GNSS-Interferenzquelle mit kontinentweiter Reichweite – ein qualitativer Sprung gegenüber allen bisher bekannten Störinfrastrukturen.

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  • AWG und Software: Wenn Code-Commit zum Strafverfahren wird

    AWG und Software: Wenn Code-Commit zum Strafverfahren wird

    Was Softwareentwickler und Manager über den Export von Dual-Use-Technologie wissen müssen

    Es gibt Rechtsgebiete, die sich anfühlen wie ein schlecht dokumentiertes Legacy-System: komplex aufgebaut, selten angefasst, und wenn man doch hineinschaut, erschrickt man, was dort seit Jahren vor sich hinläuft. Das Exportkontrollrecht für Software und Mikrochips gehört dazu – mit dem entscheidenden Unterschied, dass eine fehlerhafte Entscheidung hier keine Downtime produziert, sondern ein Strafverfahren.

    Seit dem russischen Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 ist dieses Recht aus seinem Dornröschenschlaf gerissen worden. Das 20. Sanktionspaket der EU, verabschiedet Ende April 2026, ist inzwischen ein Regelwerk mit einer Komplexität, die selbst erfahrene Außenwirtschaftsanwälte auf Trab hält. Für Unternehmen, die Hardware oder Software in nicht-europäische Märkte liefern – oder auch nur API-Zugänge bereitstellen, Cloud-Instanzen vermieten oder Remote-Support leisten –, ist das Thema kein Compliance-Randproblem mehr. Es ist handfestes Strafrecht.

    Ich berate und verteidige umfassend in diesem Bereich – spätestens seit dem Ukraine-Krieg ist der Beratungsbedarf erheblich gestiegen, wie ich immer wieder merke. Dabei lassen sich Unsicherheiten im Regelfall schnell ausräumen. Gerade mit meiner spezialisierten Ausrichtung zwischen Strafrecht und IT-Recht bei eigenem technologischem Hintergrund kann ich hier Blickrichtungen aufwerfen, die gerne aus dem Fokus geraten.

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  • Trojanische Pferde in Unternehmen

    Trojanische Pferde in Unternehmen

    Unsichtbare Bedrohung durch nordkoreanische Hacker

    Eine der gravierendsten modernen Cyberrisiken ist die Gefahr durch nordkoreanische IT-Arbeiter, die sich als trojanische Pferde in Unternehmen auf der ganzen Welt einschleichen. Derart hochqualifizierte Hacker agieren verdeckt, tarnen ihre wahre Identität und dringen so in die Netzwerke von Firmen ein, um enorme Summen zu generieren – Gelder, die letztlich das nordkoreanische Waffenprogramm finanzieren. Im Folgenden kurz dazu, wie diese Hacker vorgehen, welche Risiken sie darstellen und warum es unerlässlich ist, funktionierende Verifikationsprozesse für externe IT-Remote-Arbeiter zu etablieren.

    Updates: Im Oktober 2024 hat auch das Bundesamt für Verfassungsschutz eine entsprechende Warnung herausgegeben, die hier aufgenommen wurde. Im Dezember 2025 wurden ein Erfahrungsbericht von Amazon sowie weitere aktuelle Daten in den Beitrag aufgenommen. Und im Juni 2026 habe ich nochmals um aktuelle Entwicklungen erweitert.

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  • Cyberfähigkeiten von Israel und Iran

    Cyberfähigkeiten von Israel und Iran

    Die Cyberfähigkeiten Israels und Irans haben sich über zwei Jahrzehnte in einer Art stillen Rüstungswettlauf entwickelt. Beide Staaten betrachten den digitalen Raum längst nicht mehr nur als Nebenbühne militärischer oder politischer Auseinandersetzungen, sondern als eigenständiges Operationsfeld mit unmittelbarem Einfluss auf nationale Sicherheit, wirtschaftliche Stabilität und geopolitische Handlungsfreiheit. Dabei spiegelt der Cyberkonflikt zentrale Merkmale ihrer Rivalität wider: hohe wechselseitige Bedrohungswahrnehmung, asymmetrische Taktiken und eine bewusste Nutzung von Ambiguität und Deniability.

    Hinweis: In meiner fachlichen Publikation „Cyberwar, Hackbacks und Desinformation – Juristische und technische Implikationen unklarer Begriffe“, erschienen bei Juris im AnwZert ITR 3/2025, gehe ich aus juristischer Sicht den Fragen rund um Cyberwar auf den Grund. Der Beitrag wurde zuletzt im März 2026 aktualisiert.

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  • Autoritarian-Stack-Recherche: Technologie der Machtverschiebung

    Autoritarian-Stack-Recherche: Technologie der Machtverschiebung

    Das Projekt „The Authoritarian Stack“ ist eine interaktive, recherchierte Kartografie der Machtverflechtungen zwischen US-Tech-Milliardären, ihren Unternehmen, Venture-Capital-Fonds, Think-Tanks und staatlichen Stellen. Es macht sichtbar, wie sich rund um Cloud-Infrastrukturen, KI, Überwachungstechnologien, Rüstung und Weltraumprojekte ein zusammenhängendes technopolitisches System herausgebildet hat, in dem private Plattformakteure immer tiefer in klassische Staatsfunktionen hineinwachsen. Auf der Website lassen sich Personen, Firmen, Geldflüsse und institutionelle Knotenpunkte nachvollziehen und in ihrer Dichte und ideologischen Ausrichtung betrachten – weit über das übliche „Big Tech“-Framing hinaus.

    Die Autoritarian-Stack-Recherche erzählt dabei keine abstrakte Tech-Geschichte, sondern beschreibt eine tektonische Verschiebung staatlicher Souveränität hin zu einem oligarchischen Plattform-Regime, das von einem engen Kreis US-amerikanischer Tech-Milliardäre vorangetrieben wird. Cloud-Infrastruktur, KI-Modelle, Zahlungsnetze, Drohnen und Satelliten werden nicht mehr nur als Dienstleistungen verstanden, sondern als Hebel, mit denen politische Entscheidungsprozesse, militärische Operationen und Finanzströme zunehmend in privat kontrollierte Systeme ausgelagert werden.

    Der Begriff „Authoritarian Stack“ markiert dabei ein vertikal integriertes Machtarrangement: von Ideologie und Regulierung über Kapital und Infrastruktur bis hinein in zentrale staatliche Funktionen.

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  • Schattenseiten der digitalen Beweismittelbeschaffung bei EUROPOL?

    Schattenseiten der digitalen Beweismittelbeschaffung bei EUROPOL?

    Die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und Technologieunternehmen ist kein neues Phänomen. Doch was passiert, wenn eine EU-Polizeibehörde wie Europol nicht nur Daten von Microsoft, Palantir oder Clearview AI nutzt, sondern diese Firmen direkt in ihre operativen Strukturen integriert – mit eigenen Arbeitsplätzen im Hauptquartier, exklusiven Datenleitungen und einer Kultur der Intransparenz?

    Ein aktueller Bericht von Statewatch, über den auch bei heise online berichtet wird, scheint ein System zu offenbaren, das Grundrechte, Datenschutz und demokratische Kontrolle zugunsten einer immer engeren public-private partnership aushebelt. Die Berichterstattung sollte zentrale Fragen aufwerfen: Wie zuverlässig sind Daten, die aus solchen Allianzen stammen? Und wer kontrolliert eigentlich die Kontrolleure? Ich möchte die Berichterstattung hier kurz darstellend aufgreifen, wobei ich keine eigenen Erkenntnisse habe.

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  • Hybride Kriegsführung: Abwehr von Drohnen

    Hybride Kriegsführung: Abwehr von Drohnen

    Drohnen über Dänemark und Deutschland: Im September 2025 sorgten Drohnen erneut für Schlagzeilen, als der dänische Flughafen Aalborg den Luftraum für knapp eine Stunde sperren musste und Flüge ausfielen. Die dänische Regierung spricht von hybriden Angriffen, die Angst verbreiten sollen. Auch in Deutschland werden seit dem Ukraine-Krieg vermehrt russische Drohnen gesichtet, die militärische Transportrouten und NATO-Stützpunkte ausspionieren. Beide Länder verstärken ihre Abwehrmaßnahmen – doch wer darf Drohnen eigentlich abschießen, und unter welchen Voraussetzungen?

    Die jüngsten Vorfälle zeigen, wie Drohnen zu Werkzeugen hybrider Kriegsführung werden. Während Dänemark plant, neue Technologien zur Erkennung und Neutralisierung einzuführen, stellt sich die Frage: Wie weit dürfen Abwehrmaßnahmen gehen, und wer ist dafür zuständig?

    Hinweis: In meinem Aufsatz „Cyberwar, Hackbacks und Desinformation – Juristische und technische Implikationen unklarer Begriffe“, erschienen im AnwZert ITR 3/2025, gehe ich Fragen zu den juristischen Auswirkungen hybrider Kriegsführung auf den Grund.

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  • Unzulässiges Framing und die Grenzen der Verdachtsberichterstattung

    Unzulässiges Framing und die Grenzen der Verdachtsberichterstattung

    LG Berlin zur Manipulation durch Zitate: Die Art und Weise, wie Medien über politische Akteure berichten, ist nicht nur eine Frage des Journalismus, sondern zunehmend auch des Rechts. Das Landgericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil vom 8. Juli 2025 (Az. 27 O 198/25) klare Grenzen gezogen: Wer Zitate verkürzt, aus dem Kontext reißt oder durch gezieltes „Framing“ eine verzerrte Wahrnehmung erzeugte, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

    Gleichzeitig machte das Gericht deutlich, dass selbst die Wiedergabe von Gerüchten nicht ohne hinreichende faktische Anknüpfungspunkte zulässig ist. Die Entscheidung betrifft einen Bundestagsabgeordneten, dessen Äußerungen zu einem Nahost-Konflikt sowie mutmaßliche Sympathiebekundungen für den Iran in einem Medium so dargestellt wurden, dass der Eindruck einer einseitigen Parteinahme entstand. Das Urteil ist nicht nur für die Presselandschaft, sondern auch für die rechtliche Bewertung von Meinungsäußerungen im digitalen Zeitalter von Bedeutung.

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  • LG Hamburg zur strafrechtlichen Grenze dienstlicher Autorität: Ein Kriminalbeamter als Betrüger

    LG Hamburg zur strafrechtlichen Grenze dienstlicher Autorität: Ein Kriminalbeamter als Betrüger

    Was geschieht, wenn ein Kriminalbeamter seine berufliche Vertrauensstellung nutzt, um private Geschäfte voranzutreiben – und dabei übergriffig agiert? Eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Az. 705 NBs 78/23) bietet einen eindrücklichen Einblick in die Konstellation strafrechtlich relevanter Selbstüberschätzung im Beamtenverhältnis.

    Der Fall ist bemerkenswert nicht nur wegen des Umstands, dass sich ein erfahrener Kriminaloberkommissar als Angeklagter verantworten musste, sondern vor allem wegen der präzisen dogmatischen Bewertung des Verhältnisses von Nebentätigkeit, Täuschung und rechtswidriger Bereicherungsabsicht. Zugleich soll es hier Anlass sein, um ein paar Zeilen zu Straftaten von Staatsdienern aus dem Bereich der Strafjustiz und der insoweit fehlerhaften öffentlichen Wahrnehmung zu schreiben.

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  • Drohnen über Bundeswehrgelände aufgeklärt

    Drohnen über Bundeswehrgelände aufgeklärt

    Wenn Hobbyflüge zum Strafbarkeitsrisiko werden: Ein Bericht von heise online vom 11. Juli 2025 macht erneut deutlich, wie real und ernst das rechtliche Risiko für zivile Drohnenpiloten ist, die in sensiblen Lufträumen operieren. In Wilhelmshaven konnten in fünf Fällen Hobbypiloten identifiziert werden, die mit handelsüblichen Drohnen über das Marinearsenal flogen – ein Gelände, auf dem Kriegsschiffe der Bundeswehr instand gesetzt und modernisiert werden. Obwohl der Verdacht ausländischer Spionage sich in diesen Fällen nicht erhärtete, ist der rechtliche Rahmen eindeutig und das Verhalten der Piloten keineswegs harmlos.

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  • BGH konkretisiert den Schutz der Privatsphäre Prominenter

    BGH konkretisiert den Schutz der Privatsphäre Prominenter

    Luftbildaufnahmen von Prominenten-Domizilen: Mit Urteil vom 5. November 2024 (Az. VI ZR 110/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wegweisende Entscheidung zur Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Veröffentlichung eines Luftbilds eines Feriendomizils eines prominenten Ehepaars, das aus einem Verkaufsprospekt stammte, ohne deren Zustimmung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstößt. Der Senat nutzte den Fall, um zentrale dogmatische Linien des Privatsphärenschutzes zu klären und die Maßstäbe für die Abwägung mit der Pressefreiheit zu präzisieren.

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  • BGH zur Begrenzung der Panoramafreiheit bei Drohnenaufnahmen

    BGH zur Begrenzung der Panoramafreiheit bei Drohnenaufnahmen

    Kein freier Blick von oben: Mit Urteil vom 23. Oktober 2024 (Az. I ZR 67/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine für die urheberrechtliche Schrankenlehre bedeutsame Entscheidung getroffen. Es geht um nichts Geringeres als die Reichweite der Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 UrhG – und die Frage, ob Luftaufnahmen mit Drohnen davon erfasst sind.

    Der BGH verneint dies klar und grenzt die Schrankenregelung gegenüber neuen technischen Möglichkeiten bewusst ein. Die Entscheidung gibt Anlass, die dogmatischen Grundlagen, die gesetzessystematische Einordnung sowie die praktischen Auswirkungen differenziert zu analysieren.

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  • Waffentechnologie im juristischen Blick

    Waffentechnologie im juristischen Blick

    Die fortschreitende Entwicklung moderner Waffentechnologien stellt die internationale Rechtsordnung ebenso vor nie dagewesene Herausforderungen, wie der Zeitenwechsel, den wir derzeit erleben und der absehbar zu einer Militarisierung des europäischen Kontinents führt.

    Insbesondere die zunehmende Autonomie von Waffensystemen sowie die Rolle unbemannter Systeme wie bewaffneter Drohnen werfen grundlegende Fragen zur Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht und den Menschenrechten auf. Dabei sind die rechtlichen Probleme keineswegs isoliert zu betrachten, sondern bewegen sich in einem komplexen Spannungsfeld zwischen Sicherheitspolitik, Menschenrechten und internationalen Verpflichtungen.

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  • Bewaffnete Roboterhunde und Thermobarikwaffen

    Bewaffnete Roboterhunde und Thermobarikwaffen

    Düsterer Blick in die Zukunft der Kriegsführung: Was vor wenigen Jahren noch nach dystopischer Science-Fiction klang, ist nun Realität: Militärische Roboterhunde mit Gewehren auf dem Rücken und Kampfdrohnen, die in urbanen Kriegszonen operieren. China hat jüngst nicht nur solche bewaffneten Roboterhunde vorgestellt, sondern auch Tests mit thermobarischen Waffen auf autonomen Kampfrobotern durchgeführt. Diese Entwicklungen werfen nicht nur technische, sondern vor allem ethische Fragen auf.

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