Übersicht zur Panopramafreiheit (§59 UrhG): Im Urheberrecht gibt es die sogenannte „Panoramafreiheit“, festgelegt in §59 I UrhG: Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Was dort zur Panoramafreiheit steht (dazu auch…WeiterlesenFotorecht: Die Panoramafreiheit im Urheberrecht, §59 UrhG
Schlagwort: Panoramafreiheit
Rechtsanwalt für Panoramafreiheit: Die Panoramafreiheit ist eine Regelung im Urheberrecht, die es erlaubt, urheberrechtlich geschützte Werke im öffentlichen Raum abzubilden und zu verbreiten, ohne die Zustimmung des Urhebers einholen zu müssen. Sie gilt in vielen Ländern, so auch in Deutschland.
Konkret bedeutet die Panoramafreiheit, dass man Bilder von öffentlich zugänglichen Gebäuden, Skulpturen, Kunstwerken und Ähnlichem machen und verbreiten darf, solange diese Werke dauerhaft im öffentlichen Raum aufgestellt sind. Die Verwendung der Bilder darf jedoch nicht kommerziellen Zwecken dienen oder die Persönlichkeit des Urhebers verletzen.
Die Panoramafreiheit erlaubt es beispielsweise Fotografen, Bilder von bekannten Bauwerken wie dem Eiffelturm oder der Freiheitsstatue zu machen und diese für nicht-kommerzielle Zwecke wie Kunstprojekte oder Reiseführer zu verwenden.
Zu beachten ist jedoch, dass die Panoramafreiheit nicht uneingeschränkt gilt und in bestimmten Fällen die Zustimmung des Urhebers erforderlich sein kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Werk vorübergehend im öffentlichen Raum aufgestellt wird oder wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt, auf dem das Werk zu sehen ist.
Insgesamt ist die Panoramafreiheit jedoch eine wichtige Regelung im Urheberrecht, die es ermöglicht, Kunstwerke im öffentlichen Raum zu dokumentieren und zu teilen, ohne die Rechte des Urhebers zu verletzen.
In einer urheberrechtlichen Streitigkeit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag aus dem Ruhrgebiet hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 27. April 2023 – 4 U 247/21 – entschieden, dass mittels einer Drohne gefertigte Bildaufnahmen nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt sind. Hinweis: Das Landgericht Frankfurt sieht es anders!WeiterlesenDrohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt
„Drohnen“ – gemeint sind Flugdrohnen, oder auch „autonom fliegende unmanned aerial vehicles (UAVs)“ – sind nicht nur frei erhältlich, sondern auch zunehmend erschwinglich. Meistens sind es Kameras in kleinen Hubschraubern, die man im Elektronikmarkt für kleines Geld kaufen und damit seinen Spaß haben kann. Nachdem lange umstritten war, ob dieser zunehmende Einsatz von Drohnen überhaupt zulässig…WeiterlesenDrohnen-Einsatz durch Privatleute: Erlaubt – Rechtliche Probleme von Drohnen
Dass die öffentliche Zugänglichmachung einer Luftbildaufnahme durch § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt ist, hat das LG Frankfurt (2-06 O 136/20) klargestellt. Die Auffassung, dass eine Luftaufnahme eines Gebäudes nicht nach § 59 Abs. 1 UrhG privilegiert ist, weil sie Teile des Gebäudes erfasst, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht sichtbar sind…WeiterlesenLuftaufnahmen durch Drohne von Panoramafreiheit gedeckt
Panoramafreiheit und Ausschnitt
Das Landgericht Frankfurt (2-03 O 324/18) hat unter Verweis auf den Bundesgerichtshof klargestellt, dass, wenn ein Werk der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG unterliegt, auch ein Ausschnitt des Originals veröffentlicht werden darf, sofern dieser Ausschnitt gegenüber dem Original unverändert ist: Im Übrigen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, weil dem Antragsteller kein…WeiterlesenPanoramafreiheit und Ausschnitt
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 27. April 2017 (BGH, I ZR 247/15, „AIDA Kussmund“) entschieden, dass sich die sogenannte Panoramafreiheit auf Kunstwerke erstreckt, die nicht ortsfest sind. Der BGH entschied insoweit: Ein Werk befindet sich „an“ öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von öffentlichen Wegen,…WeiterlesenUrheberrecht: Panoramafreiheit bei nicht ortsfesten Kunstwerken
Zur Panoramafreiheit konnte der BGH (I ZR 242/15) klarstellen, dass gewerbliche Nutzung und dreidimensionale Vervielfältigung grundsätzlich zulässig sind: Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestattet nicht nur das Foto- grafieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, sondern darüber hinaus die – auch gewerbliche – Vervielfältigung,…WeiterlesenPanoramafreiheit: Gewerbliche Nutzung und dreidimensionale Vervielfältigung
Das Oberlandesgericht Köln, 6 U 193/11, hat klargestellt, dass die Schutzschranke der sog. „Panoramafreiheit“ des § 59 UrhG, wonach die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe durch Lichtbild von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, zulässig ist, auch zugunsten der nur vorübergehenden Aufstellung eines Schriftzuges eingreift. Update: Der BGH hat sich…WeiterlesenPanoramafreiheit: Dauerhaftigkeit einer Installation
Der Bundesgerichtshof (V ZR 14/12) hat sich in einer aktuellen Entscheidung erneut zum Recht des Grundstückseigentümers hinsichtlich der Verbreitung von ihm ungewünschter Fotografien, etwa seines Hauses, geäußert. Der BGH hat sich in dieser Entscheidung – die inhaltlich wenig neues bietet – vorwiegend der geäußerten Kritik an seiner Rechtsprechung gestellt. Insbesondere hinsichtlich des bestehenden Unterlassungsanspruchs bietet…WeiterlesenUrheberrecht: BGH zum Recht des Grundstückseigentümers vor Fotografien
Fotoverbot wegen Hausrecht: Das Hausrecht ist beim Fotografieren grundsätzlich zu beachten. Wer entgegen den Vorgaben des Hausrechtsinhabers Fotografien anfertigt, verhält sich rechtswidrig und verletzt bei natürlichen Personen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, bei juristischen Personen das so genannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Es winken Unterlassungs-, Beseitigungs- und ggfs. Schadensersatzansprüche.WeiterlesenHausrecht & Fotorecht: Fotografieverbot durch Hausrecht rechtmäßig
Das ausschließliche Recht zur Herstellung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen steht dem Grundstückseigentümer zu, soweit die Aufnahmen von seinem Grundstück aus angefertigt worden sind, wie der Bundesgerichtshof (V ZR 45/10) klargestellt hat.WeiterlesenEigentumsbeeinträchtigung durch Anfertigung und Verwertung der Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen