Urheberrechtliche Zulässigkeit von Karikatur, Parodie und Pastiche: Mit der Einführung des § 51a UrhG im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber eine grundlegende Neuausrichtung im deutschen Urheberrecht vorgenommen. Was vormals über den § 24 a.F. als freie Benutzung geregelt und richterrechtlich zurechtgebogen wurde, ist nun in ein unionsrechtlich harmonisiertes Korsett gegossen: Die explizite Zulässigkeit von Karikatur, Parodie und Pastiche. Diese neue Schrankenregelung führt nicht nur zu einer größeren Rechtssicherheit für Kulturschaffende, sondern wirft zugleich neue Fragen im Spannungsfeld zwischen Kunstfreiheit, Urheberschutz und digitalen Nutzungspraxen auf.
(mehr …)Schlagwort: Panoramafreiheit
Rechtsanwalt für Panoramafreiheit: Die Panoramafreiheit ist eine Regelung im Urheberrecht, die es erlaubt, urheberrechtlich geschützte Werke im öffentlichen Raum abzubilden und zu verbreiten, ohne die Zustimmung des Urhebers einholen zu müssen. Sie gilt in vielen Ländern, so auch in Deutschland.
Konkret bedeutet die Panoramafreiheit, dass man Bilder von öffentlich zugänglichen Gebäuden, Skulpturen, Kunstwerken und Ähnlichem machen und verbreiten darf, solange diese Werke dauerhaft im öffentlichen Raum aufgestellt sind. Die Verwendung der Bilder darf jedoch nicht kommerziellen Zwecken dienen oder die Persönlichkeit des Urhebers verletzen.
Die Panoramafreiheit erlaubt es beispielsweise Fotografen, Bilder von bekannten Bauwerken wie dem Eiffelturm oder der Freiheitsstatue zu machen und diese für nicht-kommerzielle Zwecke wie Kunstprojekte oder Reiseführer zu verwenden.
Zu beachten ist jedoch, dass die Panoramafreiheit nicht uneingeschränkt gilt und in bestimmten Fällen die Zustimmung des Urhebers erforderlich sein kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Werk vorübergehend im öffentlichen Raum aufgestellt wird oder wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt, auf dem das Werk zu sehen ist.
Insgesamt ist die Panoramafreiheit jedoch eine wichtige Regelung im Urheberrecht, die es ermöglicht, Kunstwerke im öffentlichen Raum zu dokumentieren und zu teilen, ohne die Rechte des Urhebers zu verletzen.

BGH zur Begrenzung der Panoramafreiheit bei Drohnenaufnahmen
Kein freier Blick von oben: Mit Urteil vom 23. Oktober 2024 (Az. I ZR 67/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine für die urheberrechtliche Schrankenlehre bedeutsame Entscheidung getroffen. Es geht um nichts Geringeres als die Reichweite der Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 UrhG – und die Frage, ob Luftaufnahmen mit Drohnen davon erfasst sind.
Der BGH verneint dies klar und grenzt die Schrankenregelung gegenüber neuen technischen Möglichkeiten bewusst ein. Die Entscheidung gibt Anlass, die dogmatischen Grundlagen, die gesetzessystematische Einordnung sowie die praktischen Auswirkungen differenziert zu analysieren.
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Verwertung von Luftbildaufnahmen – Datenschutz versus Gemeinwohlinteressen
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat mit Beschluss vom 17. Februar 2025 (Az. 29 L 3128/24) eine Entscheidung getroffen, die grundsätzliche Fragen des Datenschutzrechts und der staatlichen Datenerhebung aufwirft. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob eine Gemeinde im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht Luftbildaufnahmen von Privatgrundstücken anfertigen und auswerten darf, ohne dass die betroffenen Eigentümer dem zugestimmt haben.
Während die Antragstellerin in der Erhebung und Verarbeitung dieser Daten einen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung sah, bejahte das Gericht die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahme und wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Die Entscheidung ist ein weiterer Beitrag zur fortschreitenden Klärung der Frage, inwieweit behördliche Befliegungen zur Verwaltungspraxis gehören dürfen und welche datenschutzrechtlichen Grenzen dabei zu beachten sind.
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„Fototapete I“: BGH zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit bei Abbildungen von Fototapeten
BGH zur konkludenten Einwilligung, dem Urheberverzicht und dem Begriff des Beiwerks: Mit seiner Entscheidung in der Sache Fototapete I (BGH, Urt. v. 29.2.2024 – I ZR 140/23) setzt der Bundesgerichtshof die Reihe seiner Rechtsprechung zur Reichweite konkludenter Einwilligungen und zum Verständnis urheberrechtlicher Schranken im digitalen Kontext konsequent fort.
Der Fall war auf den ersten Blick unspektakulär: Ein Onlinehändler hatte auf seiner Website eine Raumsimulation gezeigt, in der eine nicht von ihm angebotene Fototapete mit einem geschützten Werk als Bestandteil des Hintergrunds zu sehen war. Doch die juristische Tiefe der Entscheidung liegt in ihrer Auseinandersetzung mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Urheber durch sein Verhalten in Nutzungen einwilligt – auch gegenüber Dritten – und welche Rolle § 57 UrhG im System der urheberrechtlichen Rechtfertigung spielt.
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Fotorecht: Die Panoramafreiheit im Urheberrecht, §59 UrhG
Übersicht zur Panopramafreiheit (§59 UrhG): Im Urheberrecht gibt es die sogenannte „Panoramafreiheit“, festgelegt in §59 I UrhG:
Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Was dort zur Panoramafreiheit steht (dazu auch bei Wikipedia), ist letztlich eine Selbstverständlichkeit für die meisten von uns, gleichwohl muss es offenkundig gesetzlich geregelt sein: Das, was man an öffentlichen Plätzen sieht, darf man fotografisch festhalten – somit ist es möglich, dass auch urheberrechtlich geschützte Werke, wie etwa besondere Hausansichten oder Kunstwerke, frei fotografiert werden und die Fotografien frei verwendet („verwertet“) werden. Andernfalls wären Fotos vom Reichstag vielleicht plötzlich problematisch – oder eben auch von Häusern. Insbesondere wäre es ohne diese „Panoramafreiheit“ auch kaum möglich, derartige Fotos „frei“ zu nutzen, etwa in sozialen Netzwerken.
Aber was so einfach klingt, ist es leider – nicht zuletzt dank des BGH – nicht. Ein kleiner Überblick.
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Der Gesetzestext ist einfach: Was sich an öffentlichen Plätzen befindet, darf scheinbar problemlos fotografiert und als Fotografie verbreitet werden:
Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt
In einer urheberrechtlichen Streitigkeit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag aus dem Ruhrgebiet hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 27. April 2023 – 4 U 247/21 – entschieden, dass mittels einer Drohne gefertigte Bildaufnahmen nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt sind.
Hinweis: Das Landgericht Frankfurt sieht es anders!
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Drohnen-Einsatz durch Privatleute: Erlaubt – Rechtliche Probleme von Drohnen
„Drohnen“ – gemeint sind Flugdrohnen, oder auch „autonom fliegende unmanned aerial vehicles (UAVs)“ – sind nicht nur frei erhältlich, sondern auch zunehmend erschwinglich. Meistens sind es Kameras in kleinen Hubschraubern, die man im Elektronikmarkt für kleines Geld kaufen und damit seinen Spaß haben kann.
Nachdem lange umstritten war, ob dieser zunehmende Einsatz von Drohnen überhaupt zulässig ist – Die Verbraucherschutzministerin sah „zumindest eine Grauzone„, der Bundesdatenschutzbeauftragte äußerte Zweifel, ob er überhaupt zuständig sei für Fragen in dem Bereich – kam dann 2017 eine erhebliche Neuregulierung der Zulässigkeit des Einsatzes von Drohnen.
Im Folgenden gebe ich einen kleinen Überblick über Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Nutzung von Drohnen, zuletzt aktualisiert im Juli 2025.
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Luftaufnahmen durch Drohne von Panoramafreiheit gedeckt
Dass die öffentliche Zugänglichmachung einer Luftbildaufnahme durch § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt ist, hat das LG Frankfurt (2-06 O 136/20) klargestellt.
Die Auffassung, dass eine Luftaufnahme eines Gebäudes nicht nach § 59 Abs. 1 UrhG privilegiert ist, weil sie Teile des Gebäudes erfasst, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht sichtbar sind (so schon der BGH zum Hundertwasser-Haus), wird ausdrücklich als „überholt“ bezeichnet. Es bezieht sich dabei auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der betont hat, dass bei der Auslegung von Schrankenbestimmungen zu berücksichtigen ist, dass das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers nicht über Gebühr eingeschränkt werden darf.
Update: Das OLG Hamm sieht es anders!
(mehr …)Panoramafreiheit und Ausschnitt
Das Landgericht Frankfurt (2-03 O 324/18) hat unter Verweis auf den Bundesgerichtshof klargestellt, dass, wenn ein Werk der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG unterliegt, auch ein Ausschnitt des Originals veröffentlicht werden darf, sofern dieser Ausschnitt gegenüber dem Original unverändert ist:
Im Übrigen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, weil dem Antragsteller kein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des streitgegenständlichen Bildausschnitts ohne seine Einwilligung zustand. Denn das streitgegenständliche Werk unterfiel der Panoramafreiheit des § 59 UrhG (vgl. zum Merkmal „bleibend“ Schricker/Loewenheim-Vogel, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 59 Rn. 22 f. m.w.N.; Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 59 Rn. 5), der Antragsgegnerin war darüber hinaus auch die Verbreitung eines Ausschnitts des Werks gestattet (vgl. BGH GRUR 2017, 390 Rn. 39 ff. – East Side Gallery).
Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass es nach der Entscheidung „East Side Gallery“ darauf ankomme, ob der Gesamteindruck verfälscht werde, verkennt er, dass der BGH ausdrücklich nicht die Vervielfältigung des Werkausschnitts mit dem Gesamtoriginalwerk vergleicht, sondern allein „die Vervielfältigung des Werkausschnitts“ mit dem „Original des Werkausschnitts“ (BGH GRUR 2017, 390 Rn. 46 – East Side Gallery). Nur wenn auch die Vervielfältigung des Werkausschnitts gegenüber dem Originalausschnitt verändert wurde, wird der Schrankenbereich der Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 UrhG verlassen.

Urheberrecht: Panoramafreiheit bei nicht ortsfesten Kunstwerken
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 27. April 2017 (BGH, I ZR 247/15, „AIDA Kussmund“) entschieden, dass sich die sogenannte Panoramafreiheit auf Kunstwerke erstreckt, die nicht ortsfest sind. Der BGH entschied insoweit:
- Ein Werk befindet sich „an“ öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden kann; unerheblich ist, ob das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist.
Wege, Straßen oder Plätze sind im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG „öffentlich“, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen.
Die Nennung von „Wegen, Straßen oder Plätzen“ in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend. Die Bestimmung erfasst jedenfalls alle Orte, die sich – wie Wege, Straßen oder Plätze – unter freiem Himmel befinden.
Ein Werk befindet sich auch dann im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG „an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen“, wenn es den Ort wechselt und es sich bei den verschiedenen Orten, an oder auf denen sich das Werk befindet, um öffentliche Orte handelt.
Ein Werk befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG „bleibend“ an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es sich dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet. Das ist der Fall, wenn das Werk aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an öffentlichen Orten zu bleiben.
Wer sich auf § 59 UrhG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Fotografie des Werkes von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden ist. Zeigt die Fotografie eine Ansicht des Werkes, wie sie sich dem allgemeinen Publikum von einem öffentlichen Ort aus bietet, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Fotografie von einem solchen Ort aus gemacht worden ist. Es ist dann Sache des Inhabers der Rechte am Werk, diese Vermutung durch den Vortrag konkreter Umstände zu erschüttern. Wer sich auf § 59 UrhG beruft, hat dann seine Behauptung zu beweisen.
Panoramafreiheit: Gewerbliche Nutzung und dreidimensionale Vervielfältigung
Zur Panoramafreiheit konnte der BGH (I ZR 242/15) klarstellen, dass gewerbliche Nutzung und dreidimensionale Vervielfältigung grundsätzlich zulässig sind:
- Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestattet nicht nur das Foto- grafieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, sondern darüber hinaus die – auch gewerbliche – Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie.
- Durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger wird eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Vervielfältigung des Werkes durch Lichtbild erst dann zu einer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form, wenn dadurch zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Träger nicht nur eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen wird, sondern darüber hinaus eine innere, künstlerische Verbindung entsteht, so dass die Fotografie nicht lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen wird, sondern mit diesem zu einem einheitlichen Werk verschmilzt.
Panoramafreiheit: Dauerhaftigkeit einer Installation
Das Oberlandesgericht Köln, 6 U 193/11, hat klargestellt, dass die Schutzschranke der sog. „Panoramafreiheit“ des § 59 UrhG, wonach die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe durch Lichtbild von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, zulässig ist, auch zugunsten der nur vorübergehenden Aufstellung eines Schriftzuges eingreift.
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Urheberrecht: BGH zum Recht des Grundstückseigentümers vor Fotografien
Der Bundesgerichtshof (V ZR 14/12) hat sich in einer aktuellen Entscheidung erneut zum Recht des Grundstückseigentümers hinsichtlich der Verbreitung von ihm ungewünschter Fotografien, etwa seines Hauses, geäußert. Der BGH hat sich in dieser Entscheidung – die inhaltlich wenig neues bietet – vorwiegend der geäußerten Kritik an seiner Rechtsprechung gestellt. Insbesondere hinsichtlich des bestehenden Unterlassungsanspruchs bietet die Entscheidung eine sehr umfassende Auseinandersetzung mit dem bekannten Ergebnis, dass die Schranken des Urheberrechts nicht zu extensiv gegenüber den Rechten des Eigentümers ausgelegt werden sollen.
Das Ergebnis der Betrachtung zeigt einen sehr umfassenden Schutz des Grundstückseigentümers durch den BGH hinsichtlich gewerblicher Aufnahmen und deren Verwertung. Schwieriger wird es bei privaten Aufnahmen und Grundstücken, etwa Wäldern oder Schlossparks, die der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden – hier wird man im Rahmen der Abwägung wohl regelmässig zu dem Ergebnis kommen, dass private Aufnahmen grds. zulässig sein werden. Hier kann die Grenzziehung aber schnell problematisch werden – etwa wenn die privat erstellten Fotos auf einer geschäftlichen Webseite zur Ausschmückung verwendet werden. Das Kapitel dürfte noch lange nicht abgeschlossen sein.
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Hausrecht & Fotorecht: Fotografieverbot durch Hausrecht rechtmäßig
Fotoverbot wegen Hausrecht: Das Hausrecht ist beim Fotografieren grundsätzlich zu beachten. Wer entgegen den Vorgaben des Hausrechtsinhabers Fotografien anfertigt, verhält sich rechtswidrig und verletzt bei natürlichen Personen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, bei juristischen Personen das so genannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Es winken Unterlassungs-, Beseitigungs- und ggfs. Schadensersatzansprüche.
(mehr …)Eigentumsbeeinträchtigung durch Anfertigung und Verwertung der Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen
Das ausschließliche Recht zur Herstellung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen steht dem Grundstückseigentümer zu, soweit die Aufnahmen von seinem Grundstück aus angefertigt worden sind, wie der Bundesgerichtshof (V ZR 45/10) klargestellt hat.
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