Schlagwort: Fotorecht

Rechtsanwalt für Fotorecht: Das Fotorecht befasst sich mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit Fotografien. Zu den hier relevanten Rechtsfragen, die sich bei der Erstellung und Verbreitung von Fotografien stellen können, gehören insbesondere

  • Urheberrecht: Ist das Foto originell genug, um unter das Urheberrecht zu fallen? Wer hat das Urheberrecht (normalerweise der Fotograf)?
  • Recht am eigenen Bild: Wurde die Einwilligung der abgebildeten Personen eingeholt (insbesondere bei Porträtfotos)?
  • Recht auf Privatsphäre: Wurde das Foto in einer Situation aufgenommen, die als privat angesehen werden kann, z. B. in einer Privatwohnung?
  • Markenrecht: Sind auf dem Foto geschützte Marken oder Logos zu erkennen?
  • Nutzungsrechte: Wenn das Foto kommerziell genutzt werden soll, z. B. in der Werbung oder auf Verkaufsprodukten, wurden alle erforderlichen Nutzungsrechte eingeholt?
  • Verbreitungsrecht: Hat die Person, die das Foto verbreitet, das Recht dazu und wurden die Urheberrechte beachtet?

Jede dieser Fragen kann zu rechtlichen Problemen, mitunter auch im Strafrecht, führen und sollte sorgfältig geprüft werden. Fachanwalt für IT-Recht Ferner unterstützt Unternehmen und Fotografen im gesamten Fotorecht.

  • Langjährige Bindung eines Models an eine Agentur unwirksam

    Langjährige Bindung eines Models an eine Agentur unwirksam

    Kündigung von Model-Vertrag: Eine Model-Agentur schloss mit einem damals 18-jährigen Fotomodel einen sog. Agenturvertrag. Hiernach sollte die Agentur sich um die Förderung der Karriere des Models kümmern und hierfür 25 % aller Einnahmen erhalten. Der Agenturvertrag war auf fünf Jahre befristet und sollte sich anschließend um jeweils zwei Jahre verlängern, wenn er nicht spätestens neun Monate vor Ablauf gekündigt wird. Das Model kündigte den Vertrag nach einer Laufzeit von rund sechs Jahren und verweigerte danach weitere Zahlungen an die Agentur.

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  • Schadensersatz bei Filesharing von Computerspielen

    Schadensersatz bei Filesharing von Computerspielen

    Eine aktuellere Entscheidung des OLG Nürnberg (3 U 1387/19) aus dem Oktober 2019 zeigt, dass man als Betroffener einer berechtigten Filesharing Abmahnung beim Schadensersatz vorsichtig sein muss. Hier wurde bestätigt, dass ein durch Filesharing offeriertes Computerspiel einen Lizenzschadensersatz in Höhe von 900 Euro rechtfertigen kann.

    Dazu auch bei uns:

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  • Polizei kann sich zur Anfertigung von Versammlungsfotos nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG berufen

    Polizei kann sich zur Anfertigung von Versammlungsfotos nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG berufen

    Das Oberverwaltungsgericht NRW (15 A 4753/18) konnte erfreulicherweise klarstellen, dass es für das Anfertigen von Fotoaufnahmen von Versammlungsteilnehmern zum Zweck polizeilicher Öffentlichkeitsarbeit an der erforderlichen versammlungsgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt. Insbesondere kann sich die Polizei hier nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG berufen.

    Dazu auch von mir: Fotorecht bei Veranstaltungen: Gruppenfotos, Aufzüge und Veranstaltungen

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  • OLG Köln: MFM-Tabellen können ausnahmsweise als Ansatzpunkt für Lizenzschadensersatz herangezogen werden

    Lizenzschadensersatz mit MFM-Tabellen: Mit der jüngeren Rechtsprechung des BGH ist nichts dafür ersichtlich, dass die MFM-Empfehlungen üblicherweise zur Bestimmung der Vergütung für eine Nutzung von Fotografien im Internet Anwendung finden, die nicht von professionellen Marktteilnehmern erstellt worden sind. Diese Rechtsprechung wurde vom Oberlandesgericht Köln, 6 U 10/16, aufgegriffen, das hierzu entschieden hat:

    • Auch wenn die Empfehlungen von zahlreichen Gerichten häufig als überhöht abgelehnt wurden, können im Einzelfall die besonderen Umstände für eine Anwendung sprechen. Allerdings können die MFM-Empfehlungen nicht schematisch angewendet werden, sondern sind unter Einbeziehung sämtlicher individueller Sachverhaltsumstände zu modifizieren, weil die Einzelfallumstände eine realitätsnähere und damit aussagekräftigere Grundlage für die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr bieten. Insofern ist auch zu beachten, dass es sich bei den MFM-Empfehlungen weniger um eine Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte als vielmehr um eine einseitige Festlegung der Anbieterseite handelt.
    • Das OLG geht in ständiger und hier bestätigter Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert bei einer Vielzahl von Werken nicht linear, sondern degressiv ansteigt. So wurde beispielsweise in einem Verfahren, das 31 gewerblich benutzte Lichtbilder (einfache Produktfotos) betraf, 3.000 € pro Bild angesetzt (OLG Köln, 6 W 78/15). Diesem Wert ist mit dem OLG Köln der Wert des Auskunftsanspruchs hinzuzurechnen, der mit 10% des Schadensersatzanspruchs angesetzt werden kann. Weiterhin ist der Schadensersatzanspruch zu berücksichtigen, allerdings nur soweit dieser berechtigt ist.
  • Piktogramme Teil als von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Piktogramme Teil als von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Grafiken als AGB: Der Bundesgerichtshof hat in einem Nebensatz etwas weniger überraschendes aber in der modernen Vertragswelt wichtiges festgehalten – auch Grafiken können Bestandteil von AGB sein und insoweit – natürlich auslegungsfähig und soweit verständlich – bindende Regeln enthalten:

    Gegen die Beurteilung (..) ein durch Piktogramme und die Benutzungsordnung angeordnetes Fotografierverbot stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, erhebt die Revision keine Rügen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Insbesondere können Piktogramme Teil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfordert keine Schriftform; auch Zahlen oder Zeichen, denen ein vertraglicher Regelungsgehalt zukommt, werden erfasst (vgl. Pfeifer in Wolf/Lindacher/Pfeifer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 305 BGB Rn. 21).

    BGH, I ZR 104/17

    Die Klarstellung soll nicht überraschen, ist aber durchaus wichtig und angebracht: Wo eine Grafik mehr sagen kann als (wenige) Worte kann sie genutzt werden und problemlos als AGB, etwa im Rahmen einer (Be-)Nutzungsordnung verstanden werden. Das Eröffnet einerseits Spielräume bei der Nutzung und Gestaltung von AGB – aber natürlich auch weitere Problemkreise, etwa wenn das jeweilige Piktogramm seinerseits der Auslegung zugänglich ist und man erstmal darüber diskutieren kann, was eigentlich mit dem Piktogramm selber gemeint sein soll.

    Durchaus hilfreich dürfte diese Klarstellung auch im Hinblick auf Creative Commons sein, wo gerade die Piktogramme bei der Einbindung des Werkes ausschlaggebend sind – hier dürfte bereits das Piktogramm an sich, und nicht erst der eigentliche Vertragstext, als vertragliche Regelung zu verstehen sein.

  • BGH zum Schadensersatz bei Fotoklau: 100 Euro können angemessen sein

    Endlich konnte der Bundesgerichtshof (I ZR 187/17) sich deutlich zur unberechtigten Verwendung von Fotografien äußern und dabei einige Klarstellungen für den alltäglichen Bereich des nicht-professionellen Umfelds treffen:

    • Ein Lizenz-Schadensersatz in Höhe von 100 Euro ist bei der Zugänglichmachung eines Fotos auf einer Webseite bei einem nicht-professionellen Fotografen durchaus ausreichend
    • Auf Basis der MFM-Tabellen ist der Lizenz-Schadensersatz nicht bei Fotos zu ermitteln, die nicht von professionellen Marktteilnehmern erstellt worden sind
    • Es erscheint bereits fraglich, ob die von der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing, einer Interessenvertretung der Anbieterseite, einseitig erstellten MFM-Empfehlungen branchenübliche Vergütungssätze enthalten
    • Ein Gegenstandswert von 6000 Euro begegnet im Fall der Abmahnung einer unerlaubten Verwendung eines Fotos keinen durchgreifenden Bedenken
    • Im Fall der unerlaubten Verwendung einer Fotografie bei der auch der Urheber nicht namentlich benannt wird ist zusätzlich ein Verletzerzuschlag in gleicher Höhe wie der Lizenzschadensersatz zuzugestehen.

    Die Entscheidung ist in den wesentlichen Elementen nicht wirklich überraschend, aber überfällig klarstellend: Die obigen Punkte finden sich so schon in früheren BGH-Entscheidungen im Wesentlichen wieder, neu ist die explizite Klarstellung, dass die MFM-Tabellen für das nicht professionelle Umfeld nicht geeignet sind (so aber schon vorher diverse OLG). Das bedeutet, Abmahnungen werden hinsichtlich der Anwaltskosten nicht wirklich „günstiger“, der bereits vom OLG Köln „zementierte“ Gegenstandswert dürfte nun endgültig feststehen. Allerdings sind vollkommen überzogene Lizenzforderungen, die gerne mit den MFM-Tabellen begründet wurden, nunmehr zurück zu weisen.

    Zur unberechtigten Nutzung von Bildern („Fotoklau“) ebenfalls von mir:

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  • Datenschutzrecht: KUG im Rahmen der DSGVO mit dem OLG Köln anwendbar

    Erfreulich ist ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (15 W 27/18, später noch 15 U 110/18), der klarstellt, dass das KUG mit seinen Privilegierungen auch im Rahmen der Datenschutzgrundverdordnung (DSGVO) Anwendung findet (vorliegend im Hinblick auf journalistische Zwecke). Dabei richtet sich die Veröffentlichung von Fotos nach dem KUG, die Frage ob das Fotoerstellt werden kann ist eine primär datenschutzrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Frage, hier regelt das KUG nichts.

    Dazu auch: Zulässigkeit der Fotos von Veranstaltungen und Umzügen

    Hinweis: So auch inzwischen ausdrücklich der Bundesgerichtshof

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  • Urheberrecht: Kein urheberrechtlicher Schutz für abgezeichnete Fotografie

    Urheberrecht: Kein urheberrechtlicher Schutz für abgezeichnete Fotografie

    Kann eine per Bleistift abgezeichnete Fotografie urheberrechtlichen Schutz genießen? Hier gilt, dass Zeichnungen oder Gemälde in der Regel selbstverständlich urheberrechtlich geschützt sind. Es gelten hierbei geringe Anforderungen nach den Grundsätzen der sogenannten „kleinen Münze“ wonach es ausreichend ist, wenn die Zeichnung über ein gewisses Mindestmaß an Individualität verfügt. Das bedeutet, es ist Erforderlich, dass das Werk eine Gestaltungshöhe erreicht, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen Leistung“ zu sprechen – wobei der Stil eines Werks an sich nicht schutzfähig ist (kein „Ideenschutz“).

    Das Landgericht Frankfurt (2-03 O 416/16) konnte insoweit klarstellen, dass wenn eine Fotografie lediglich in Form einer Bleistiftzeichnung abgezeichnet wird, es hier an einer hinreichenden künstlerischen Leistung und damit der erforderlichen Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG fehlen kann. Zudem ist eine solche Zeichnung nach einer Fotografie weder ein Lichtbildwerk noch ein Lichtbild, die Erstellung einer solchen Zeichnung ist nicht „fotografieähnlich“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG.
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  • OLG Hamm: Streitwert bei unberechtigter Bildnutzung nicht unter 5.000 Euro

    Das Oberlandesgericht Hamm (32 SA 49/16) konnte sich zur Bemessung des Streitwerts für einen Anspruch auf Unterlassung, hinsichtlich eines im Geschäftsverkehr zu Werbezwecken eingesetzten Fotos äussern: Macht ein klagender Geschäftsmann die unbefugte Verwendung und Bearbeitung eines hochwertigen und jedenfalls semiprofessionell erstellten Fotos geltend, das er selbst für die Bewerbung seiner Produkte nutzen möchte und das der beklagte Geschäftsmann mehrfach und auf Dauer für seine Internetwerbung genutzt haben soll bzw. teilweise noch nutzt, kann es mit dem OLG Hamm nicht gerechtfertigt sein, den Wert für den Unterlassungsanspruch mit weniger als 5.000 € zu bemessen.

    Damit bewegt sich das OLG Hamm auf der Linie anderer OLG, insbesondere des OLG Köln das in solchen Fällen grundsätzlich von 6.000 Euro ausgeht.

    Dazu auch: Streitwertbestimmung des OLG Köln bei unberechtigter Bildnutzung – 6.000 Euro
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  • Schadensersatz bei Creative Commons Lizenzen: 50 Euro Lizenzschaden

    Das Landgericht Köln (14 O 307/15) konnte sich, unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des OLG Köln zur Frage der Höhe des Schadensersatzes bei unberechtigter Verwendung von Lichtbildern äussern, die unter einer Creative Commons Lizenz lizenziert sind.

    Das Landgericht stellt sich durchaus dem OLG Köln entgegen, verweist auf die Rechtsprechung des BGH (insbesondere CT-Paradies, I ZR 76/13, hier bei uns) und kommt zum Ergebnis, dass jedenfalls bei kommerzieller Verwendung der Fotos durchaus ein Schadensersatz im Raum steht, der auch höher als 0 Euro zu liegen hat. Allerdings wird ein gleichwohl sehr geringer Schadensersatzbetrag ausgeworfen, nämlich 50 Euro, die sich wegen fehlender Urheberbenennung dann auf 100 Euro erhöhen.

    Auch wenn das Landgericht auf den ersten Blick sich dem OLG Köln entgegen stellt, sehe ich keine unmittelbaren Widersprüche: Das OLG Köln hat in seiner Rechtsprechung deutlich gemacht, dass es zwar grundsätzlich keinen Schadensersatz sieht, aber eben Ausnahmen denkbar sind. Vorliegend bei kommerzieller Nutzung, einem hochwertigen Foto, nachgewiesenen abgeschlossenen kommerziellen Nutzungsverträgen und dem in diesem Zusammenhang zu wertenden werbenden Effekt der Namensnennung ist ein Schadensersatzanspruch durchaus vertretbar – allerdings zeigen die ausgeworfenen 50 Euro dass man hier keinen Spielraum für überzogene Erwartungen lässt. Weiterhin ist es daher, schon im Hinblick auf die anwaltlichen Kosten, ein teures Spiel Lizenzverstösse zu begehen, beim Schadensersatz lohnt sich aber ein prüfender Blick.
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  • OLG-Köln zum Schadensersatz bei Verletzung der Creative Commons Lizenz

    Urheberrechtsverletzung bei Creative Commons Lizenz und Schadensersatz: Das Oberlandesgericht Köln (6 W 72/16 und 6 U 131/17) hat seine frühere Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Creative Commons Lizenzen bekräftigt: Den „objektiven Wert“ der Nutzung eines unter der Creative Commons Lizenz angebotenen urheberrechtlich geschützten Inhalt hat das OLG schon früher mit Null angesetzt (OLG Köln, 6 U 60/14, hier bei uns).

    Dabei verbleibt es – jedenfalls grundsätzlich. Denn es kann durchaus Ausnahmen geben, gleichwohl dürfte ernsthafter Schadensersatz in den klassischen Fällen der lizenzwidrigen Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke mit CC-Lizenz nicht zu erwarten sein. So sieht etwa das Landgericht Köln unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Rechtsprechung einen Schadensersatzanspruch in geringer Höhe.

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  • Fotorecht: Keine konkludente Einwilligung in Veröffentlichung von Fotografien wegen Teilnahme an öffentlicher Veranstaltung

    Das OLG Frankfurt am Main (16 U 251/15) hat klar gestellt, dass alleine in der Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung keine (konkludente) Einwilligung für die Veröffentlichung von herausgeschnittenen Einzelbildern einer Person vorliegt:

    Ein Bildnis wird nicht gleichsam dadurch zum allgemeinen Gebrauch freigegeben, weil der Abgebildete sich in einem öffentlichen Raum bewegt und weiß, dass dort Fotos gefertigt werden. Denn die Teilnahme an einer öffentlichen Demonstration ist zweckbestimmt. Sie dient der Kundgabe der Überzeugung, die Ziele der Veranstaltung zu teilen und zu unterstützen und dafür mit seiner Person offen einzutreten. Auf andere Zwecke kann dieser Wille nicht übertragen werden.

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  • OLG Hamm: Grundsätze des Schadensersatzes & Streitwert bei Fotoklau

    Beim Oberlandesgericht Hamm (4 U 34/15) ging es – wieder einmal – um die Berechnung des Schadensersatzes nach „Fotoklau“, also der unberechtigten Nutzung einer Fotografie. Wer es unbedingt polemisch mag, der mag sich darauf konzentrieren, dass, auf den ersten Blick, ein Schadensersatz von 10 Euro bei professionellen Fotografien als angemessen angesehen wurde. Allerdings ist dies keineswegs zu verallgemeinern und auch keiner „speziellen Hammer Rechtsprechung“ geschuldet, sondern einem, wenn auch recht typischen, Einzelfall. Die Entscheidung des OLG Hamm ist insoweit in sich verständlich und gibt einen Überblick über alle wesentlichen Fragen bei der Verwendung von Fotografien bzw. urheberrechtlich geschützten Werken.
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  • Fotoklau: Landgericht Düsseldorf zur unberechtigten Nutzung von Fotografien

    Beim Landgericht Düsseldorf (12 O 370/14) ging es mal wieder um den Klassiker, die Verwendung einer Fotografie ohne Lizenz. Natürlich gibt es hier nichts wirklich neues, auch wenn die Klarstellung dass eine 1,3 Gebühr für die Abmahnung ausreichend ist, nochmals wohltuend im täglichen Abmahngeschäft ist. Daneben gibt es keine Diskussion: Ein Gegenstandswert und Sreitwert von 6.000 Euro ist bei einer Fotografie auch beim LG Düsseldorf angemessen, ebenso wird der Schadensersatz an Hand der MfM-Tabelle berechnet.
    Insoweit an dieser Stelle die wichtigsten Elemente der Entscheidung:
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  • Urheberrecht: Fotoklau auf Webseite ist Urheberrechtsverletzung

    Die Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 203/14) bietet inhaltlich nichts neues, wenn sie feststellt, dass die Verwendung eines Bildes ohne Nutzungsrecht eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Aber: Das OLG äussert sich nochmals umfassend zu allen klassischen Streitfragen in diesem Zusammnehang. Darüber hinaus wird sich klar zur Framing-Rechtsprechung des EUGH geäußert.
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