Das Landgericht Köln (14 O 307/15) konnte sich, unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des OLG Köln zur Frage der Höhe des Schadensersatzes bei unberechtigter Verwendung von Lichtbildern äussern, die unter einer Creative Commons Lizenz lizenziert sind.
Das Landgericht stellt sich durchaus dem OLG Köln entgegen, verweist auf die Rechtsprechung des BGH (insbesondere CT-Paradies, I ZR 76/13, hier bei uns) und kommt zum Ergebnis, dass jedenfalls bei kommerzieller Verwendung der Fotos durchaus ein Schadensersatz im Raum steht, der auch höher als 0 Euro zu liegen hat. Allerdings wird ein gleichwohl sehr geringer Schadensersatzbetrag ausgeworfen, nämlich 50 Euro, die sich wegen fehlender Urheberbenennung dann auf 100 Euro erhöhen.
Auch wenn das Landgericht auf den ersten Blick sich dem OLG Köln entgegen stellt, sehe ich keine unmittelbaren Widersprüche: Das OLG Köln hat in seiner Rechtsprechung deutlich gemacht, dass es zwar grundsätzlich keinen Schadensersatz sieht, aber eben Ausnahmen denkbar sind. Vorliegend bei kommerzieller Nutzung, einem hochwertigen Foto, nachgewiesenen abgeschlossenen kommerziellen Nutzungsverträgen und dem in diesem Zusammenhang zu wertenden werbenden Effekt der Namensnennung ist ein Schadensersatzanspruch durchaus vertretbar – allerdings zeigen die ausgeworfenen 50 Euro dass man hier keinen Spielraum für überzogene Erwartungen lässt. Weiterhin ist es daher, schon im Hinblick auf die anwaltlichen Kosten, ein teures Spiel Lizenzverstösse zu begehen, beim Schadensersatz lohnt sich aber ein prüfender Blick.
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