OLG Köln: MFM-Tabellen können ausnahmsweise als Ansatzpunkt für Lizenzschadensersatz herangezogen werden

Lizenzschadensersatz mit MFM-Tabellen: Mit der jüngeren Rechtsprechung des BGH ist nichts dafür ersichtlich, dass die MFM-Empfehlungen üblicherweise zur Bestimmung der Vergütung für eine Nutzung von Fotografien im Internet Anwendung finden, die nicht von professionellen Marktteilnehmern erstellt worden sind. Diese Rechtsprechung wurde vom , 6 U 10/16, aufgegriffen, das hierzu entschieden hat:

  • Auch wenn die Empfehlungen von zahlreichen Gerichten häufig als überhöht abgelehnt wurden, können im Einzelfall die besonderen Umstände für eine Anwendung sprechen. Allerdings können die MFM-Empfehlungen nicht schematisch angewendet werden, sondern sind unter Einbeziehung sämtlicher individueller Sachverhaltsumstände zu modifizieren, weil die Einzelfallumstände eine realitätsnähere und damit aussagekräftigere Grundlage für die der angemessenen Lizenzgebühr bieten. Insofern ist auch zu beachten, dass es sich bei den MFM-Empfehlungen weniger um eine Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte als vielmehr um eine einseitige Festlegung der Anbieterseite handelt.
  • Das OLG geht in ständiger und hier bestätigter Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert bei einer Vielzahl von Werken nicht linear, sondern degressiv ansteigt. So wurde beispielsweise in einem Verfahren, das 31 gewerblich benutzte Lichtbilder (einfache Produktfotos) betraf, 3.000 € pro Bild angesetzt (OLG Köln, 6 W 78/15). Diesem Wert ist mit dem OLG Köln der Wert des Auskunftsanspruchs hinzuzurechnen, der mit 10% des Schadensersatzanspruchs angesetzt werden kann. Weiterhin ist der Schadensersatzanspruch zu berücksichtigen, allerdings nur soweit dieser berechtigt ist.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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