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Schlagwort: Fotorecht

Rechtsanwalt für Fotorecht: Das Fotorecht befasst sich mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit Fotografien. Zu den hier relevanten Rechtsfragen, die sich bei der Erstellung und Verbreitung von Fotografien stellen können, gehören insbesondere

  • Urheberrecht: Ist das Foto originell genug, um unter das Urheberrecht zu fallen? Wer hat das Urheberrecht (normalerweise der Fotograf)?
  • Recht am eigenen Bild: Wurde die Einwilligung der abgebildeten Personen eingeholt (insbesondere bei Porträtfotos)?
  • Recht auf Privatsphäre: Wurde das Foto in einer Situation aufgenommen, die als privat angesehen werden kann, z. B. in einer Privatwohnung?
  • Markenrecht: Sind auf dem Foto geschützte Marken oder Logos zu erkennen?
  • Nutzungsrechte: Wenn das Foto kommerziell genutzt werden soll, z. B. in der Werbung oder auf Verkaufsprodukten, wurden alle erforderlichen Nutzungsrechte eingeholt?
  • Verbreitungsrecht: Hat die Person, die das Foto verbreitet, das Recht dazu und wurden die Urheberrechte beachtet?

Jede dieser Fragen kann zu rechtlichen Problemen, mitunter auch im Strafrecht, führen und sollte sorgfältig geprüft werden. Fachanwalt für IT-Recht Ferner unterstützt Unternehmen und Fotografen im gesamten Fotorecht.

  • Urheberrecht: BGH stimmt 100% Verletzerzuschlag bei Nicht-Benennung des Urhebers zu

    Verletzerzuschlag: Der Bundesgerichtshof (I ZR 148/13) hat sich nochmals zum Thema „Verletzerzuschlag“ geäußert und festgestellt, dass zum einen sauber(er) zu arbeiten ist bei der Frage, was eigentlich gefordert wird – aber zum anderen eben auch, dass man sich nicht pauschal auf eine bestimmte Höhe festlegen darf, sondern dass hier das jeweilige Gericht entsprechend §287 ZPO frei selber schätzt was angemessen ist. Dabei sind 100% Aufschlag gerade nicht pauschal unangemessen. Allerdings muss man eben genau prüfen, ob es um einen immateriellen oder gar um einen materiellen Schaden geht – soweit der Verlust von Folgeaufträgen im Raum steht, soll es sich jedenfalls um einen materiellen Schaden handeln. Diese Rechtsprechung des BGH begegnet beim EUGH wohl auch keinen Bedenken.

    Diese Rechtsprechung hat der BGH zuletzt 2018 nochmals ausdrücklich bestätigt und festgehalten:

    Wegen der Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft kann der Kläger (…) eine weitere Entschädigung (…) verlangen. Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines für die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens geschuldet ist, kann in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung (hier das Vervielfältigen und öffentliche Zugänglichmachen der Fotografie) zu zahlen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 – I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 36 bis 40 = WRP 2015, 972 – Motorradteile, mwN)

    BGH, I ZR 187/17
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  • Urheberrecht: Schuldlose Verwendung einer Fotografie

    Urheberrecht: Schuldlose Verwendung einer Fotografie

    Das Landgericht Bonn (9 O 163/14) hat sich – überraschend Lebensnah – mit der Frage der Schuld bei der Verwendung einer Fotografie auseinandergesetzt. Dabei erkannte das Landgericht, dass der Beklagte ohne Schuld eine Portraitfotografie zur Werbung genutzt hat und somit kein Schadensersatzanspruch im Raum steht.
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  • Schadensersatzberechnung nach Urheberrechtsverletzung

    Schadensersatzberechnung nach Urheberrechtsverletung: Wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Nutzungslizenz eingesetzt wird, kann der Rechteinhaber eine Vergütung im Zuge des (fiktiv) erlittenen Lizenzschadensersatzes verlangen. Mangels vertraglicher Abrede wird hierbei regelmässig im Urheberrecht die Lizenzanalogie zur Schadensersatzberechnung herangezogen um zu bestimmen, was bei einer Urheberrechtsverletzung eine angemessene Vergütung ist.

    An diesem Punkt gehen die Auffassungen der Parteien regelmässig auseinander: Während der Rechteinhaber möglichst hohen Schadensersatz begehrt, sieht der Rechteverletzer gar nicht die Grundlage für einen hohen Schadensersatz. Das OLG München (29 U 3773/17) konnte insoweit klarstellen, dass für die im Rahmen der Lizenzanalogie zu stellende Frage, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten, gerade nicht auf die teuerste Lizenzmöglichkeit abzustellen ist. Insbesondere fliesst nicht mit ein, was – etwa im Zuge von Vergleichen – von anderen Rechtsverletzern gezahlt worden ist. Es verbleibt dabei, dass auf eine marktgerechte Bewertung der tatsächlich vorgenommenen Nutzung abzustellen ist.

    Es verbleibt aber dabei, dass ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich im Raum steht.

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  • OLG Köln: 6.000 Euro Streitwert wenn Bild unberechtigt genutzt wird

    Die Rechtsprechung in Köln ist inzwischen seit Jahren gefestigt: Bei unberechtigter Bildnutzung ist ein Streitwert bzw. Gegenstandswert hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in Höhe von 6.000 Euro anzusetzen.

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  • Fotorecht: Schadensersatz bei unerlaubter Werbung mit Hochzeitsfotos durch Hochzeitsfotograf

    Immer noch viel zu häufig nutzen Fotografen unbedacht erstellte Fotografien für eigene Werbezwecke – einen besonders krassen Fall hierzu hatte das Landgericht Hamburg (324 O 59/13) vorliegen. Hier ging es um einen Hochzeitsfotografen, der Fotografien eines Hochzeitspaares für eigene werbliche Zwecke auf seiner Webseite nutzte. Befremdlicherweise nicht der einzige bekannte Fall dieser Art.
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  • Filesharing Abmahnung 2014: Aussichten bei Klage nach Filesharing Abmahnung immer besser

    Ich bin dazu übergegangen, zum Thema „Filesharing Abmahnung“ nur noch Übersichten zu verfassen, um aktuelle Entwicklungen zusammen zu fassen. Im 1. Quartal 2014 zeigen sich nun einige Entwicklungen ab: Während Filesharing-Abmahnungen insgesamt spürbar zurück gehen (aber immer noch zum Alltag gehören) ist zu bemerken, dass entsprechend (nicht nur) meiner Ankündigung die Abmahnung im Bereich Fotoklau erheblich beliebter wird. Vor allem aber zeigt sich: Die „rosigen Zeiten“ für Abmahner im Bereich Filesharing sind wohl vorbei.
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  • Dashcams: Zu Zulässigkeit und Beweisverwertungsverbot bei Dashcam-Aufnahmen

    Dashcams: Zu Zulässigkeit und Beweisverwertungsverbot bei Dashcam-Aufnahmen

    Dashcam-Kameras erlaubt: Die Frage taucht immer häufiger auf: Sind eingebaute Kameras und damit erzeugte Aufnahmen in PKWs – so genannte Dashcams – zulässig? Oder darf man das vielleicht gar nicht? Erste Datenschützer haben schnell verkünden lassen, dass derartige Technik datenschutzrechtlich unzulässig ist. Nun mag man in der Tat fragen, wie sinnvoll oder auch anspruchsvoll es ist, wenn zunehmend durch solche Aufnahmen das „Hilfsheriff-Tum“ wieder Einzug hält. Andererseits wird es Situationen geben, in denen man schlicht dankbar ist, wenn solche Aufnahmen vorliegen (etwa bei einem streitigen Unfallhergang oder wenn man schlicht genötigt wird im Strassenverkehr).

    Dazu bei uns:

    Im Folgenden einige rechtliche Überlegungen zur Zulässigkeit derartiger Dashcams.
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  • Urheberrecht: Das Anfertigen von Produktfotos ist zulässig – Abfotografieren von Produkten

    Es mag etwas seltsam klingen, aber die Frage musste der Bundesgerichtshof entscheiden: Darf man Produkte abfotografieren, um Produktfotos zu erstellen – etwa zur Vermarktung? Tatsächlich wird ein Design häufig geschützt sein, etwa das Cover eines Buches oder die Form eines Parfums, ist insofern die Fotografie zulässig um das Produkt zu vermarkten?

    Der BGH (I ZR 256/97) hat entschieden dass es zulässig ist. Die Gedanken der Erschöpfung sind hier heran zu ziehen, nicht zuletzt um zu verhindern, dass der Hersteller des Produktes letztendlich sein Urheberrecht nutzt, um einen Markt „abzuschotten“:

    Denn das nationale Urheberrecht möchte die Verkehrsfähigkeit der einmal mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebrachten Waren ebenso sichern, wie die Bestimmungen des EG-Vertrages die Verkehrsfähigkeit der Güter innerhalb des Binnenmarktes gewährleisten sollen. Die dargestellten Grundsätze sind daher dort heranzuziehen, wo die Gestaltung eines Produkts urheberrechtlichen Schutz genießt und insofern in seinen Wirkungen mit einem markenrechtlichen Schutz der Ausstattung verglichen werden kann. Könnte hier der Hersteller mit Hilfe des Urheberrechts eine übliche werbende Ankündigung des Produkts unterbinden, wäre ihm ein Instrument zur Kontrolle des Weitervertriebs an die Hand gegeben, über das er im Interesse der Verkehrsfähigkeit der mit seiner Zustimmung in Verkehr gebrachten Waren gerade nicht verfügen soll.

    Das Ergebnis: Die Erstellung von Produktfotos ist grundsätzlich zulässig. Diese werden als Lichtbildwerke auch grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießen (dazu hier von mir) wobei der Schutz schon sehr frühzeitig eintreten wird (siehe etwa hier).

  • Streitwert bei Urheberrechtsverletzung: Doppelter Lizenzsatz als Streitwert

    Wie ist aussergerichtlich der Gegenstandswert – oder im streitigen Verfahren der Streitwert – bei einer Urheberrechtsverletzung festzusetzen ist, ist streitig. Gerade bei der Verwendung eines fremden Produktfotos für einen Verkauf im Internet wird dies in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich gesehen:

    Während in jüngster Zeit das OLG Hamm (Beschluss vom 13.09.2012 Az. I – 22 W 58/12) und das OLG Braunschweig (Beschluss vom 14.10.2011, Az. 2 W 92/11) bei Verwendung der Fremdbilder für einen Privatverkauf im Internet den Streitwert auf das Doppelte des vom Antragstellers angegebenen Lizenzsatzes festgesetzt haben, hat das OLG Köln (Beschluss vom 22.11.2011, Az. 6 W 256/11) bei Verwendung des Lichtbildes durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte einen Wert von 3.000,- € für angemessen erachtet. Das Kammergericht hat in einem Beschluss vom 30.12.2010 (Az. 24 W 100/10) den Streitwert für ein Verfahren betreffend eine Unterlassungsverfügung wegen unberechtigter öffentlicher Zugänglichmachung einer Produktfotografie auf der Internetseite eines Webshops auf 6.000,- € festgesetzt.

    OLG Nürnberg, 3 W 81/13
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  • OLG Nürnberg: Streitwert bei unberechtigter Bildnutzung auf ebay

    Erneut hat mit dem OLG Nürnberg (3 W 81/13) ein Gericht den Fotoklau bei eBay für Abmahnungen aus anwaltlicher Sicht unattraktiver gemacht: Der Streitwert wurde exorbitant niedrig angesetzt. Anstelle der üblichen vierstelligen Summen fand man den verdoppelten Lizenzwert angemessen, insgesamt 900 Euro. Ursprünglich waren 9000 Euro angesetzt.

    Überblick aus dem Urteil (sehr gut erstellt, daher übernommen):

    Während in jüngster Zeit das OLG Hamm (Beschluss vom 13.09.2012 Az. I – 22 W 58/12) und das OLG Braunschweig (Beschluss vom 14.10.2011, Az. 2 W 92/11) bei Verwendung der Fremdbilder für einen Privatverkauf im Internet den Streitwert auf das Doppelte des vom Antragstellers angegebenen Lizenzsatzes festgesetzt haben, hat das OLG Köln (Beschluss vom 22.11.2011, Az. 6 W 256/11) bei Verwendung des Lichtbildes durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte einen Wert von 3.000,- € für angemessen erachtet. Das Kammergericht hat in einem Beschluss vom 30.12.2010 (Az. 24 W 100/10) den Streitwert für ein Verfahren betreffend eine Unterlassungsverfügung wegen unberechtigter öffentlicher Zugänglichmachung einer Produktfotografie auf der Internetseite eines Webshops auf 6.000,- € festgesetzt.

    Man sieht: Es ändert sich einiges. Das hohe Ansetzen von Streitwerten ist ein enormes Risiko für Abmahner, das nicht unterschätzt werden darf. Es scheint nur noch eine Frage der Zeit, bis Abmahnungen in diesem Bereich von realistischen Werten auszugehen haben und die Zeit übersetzter Streitwerte endgültig vorbei ist.

  • Urheberrecht und Schadensersatz bei Lichtbildern

    Urheberrecht und Schadensersatz bei Lichtbildern

    Die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg (Az. 216 C 513/11) aus dem Jahr 2012 wirft ein prägnantes Licht auf die Durchsetzung von Urheberrechten im digitalen Raum. Im Fokus des Falls steht die Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Fotos ohne die gesetzlich vorgeschriebene Namensnennung auf der Webseite eines Rechtsanwalts. Der Kläger machte Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten geltend, während der Beklagte eine rechtswidrige Handlung bestritt. Das Urteil behandelt wesentliche Fragen zur Auslegung von Lizenzverträgen und zur Bemessung von Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen.

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  • Fotoklau bei eBay: 45 Euro Schadensersatz pro Lichtbild

    Das Amtsgericht Köln (137 C 53/12) hat in überzeugender Argumentation einen Schadensersatz von 45 Euro pro Lichtbild für angemessen erachtet:

    Ein solches Lizenzentgelt von 45,00 Euro pro Bild ist dasjenige, auf das sich ein vernünftiger Lizenzgeber an seiner Stelle mit einem vernünftigen Lizenznehmer anstelle des Beklagten angemessener Weise geeinigt hätten. Dies schätzt das Gericht gemäß §§ 495, 287 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung der Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Ihnen zufolge beträgt bei einer Nutzungsdauer von einer Woche bei Veröffentlichung auf einer „Homepage“ das Entgelt 90,00 Euro. Indes sind die Werte nicht schematisch zu übernehmen. Im Blick muss bleiben, dass der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehört, für den die Honorarempfehlung gemacht sind, etwa (Berufs-)Fotografen oder Bildagenten, also Personen, deren Geschäft die Bilderstellung und/oder der Handel mit Nutzungsrechten ist (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012 – 2 U 7/11).

    Interessant ist die Argumentation, dass ein „Verletzeraufschlag“ wegen unterbliebener Benennung als Hersteller der Lichtbilder nicht angemessen ist, da eine Namensnennung im Bereich der Produktfotografie unüblich ist:

    Ein Aufschlag wegen Nichtnennung des Klägers als Lichtbildner ist nicht geboten. Es ist nicht dargelegt, dass es für ihn als eine auf dem Gebiet der Produktfotografie tätige Person von wesentlicher Bedeutung ist, dass er durch Namensnennung auf seine diesbezüglichen Leistungen hinweisen kann (vgl. OLG München NJW – RR 2000, 1574). Ob dies seitens des Klägers überhaupt erfolgt, ist schon offen. Zumindest ist der Kläger nicht Berufsfotograf (vgl. LG Köln, Urteil vom 12.01.2011 – 28 S 6/10).

    Das Amtsgericht Hannover (550 C 1163/12) fand in dieser Konstellation 30 Euro Schadensersatz angemessen.

  • Fotoklau bei ebay: 20 Euro Schadensersatz pro Lichtbild angemessen

    Das Landgericht Düsseldorf (23 S 66/12) fand beim „Fotoklau“ von 14 Lichtbildern bei eBay einen Schadensersatz in Höhe von 20 Euro pro Lichtbild ausreichend. Die Argumentation in Düsseldorf: Wenn man den relevanten Markt – hier: Betreiber von ebay-Auktionen – betrachtet, zeigt sich, dass diese nicht bereit sind, für herkömmliche Lichtbilder von Produkten mehr als die benannten 20 Euro zu zahlen. Da bei der Lizenzanalogie auf eben diesen Markt und objektive Vertragspartner abzustellen ist, verbleibt es bei 20 Euro pro Lichtbild.

    Zum Thema:

  • Fotorecht: Einwilligung durch Bezahlung?

    Fotorecht: Einwilligung durch Bezahlung?

    Wie sieht es mit der Einwilligung bei der Verwendung von Fotografien aus, wenn sich der Abgebildete dafür bezahlen lässt? §22 Satz 2 KUG meint dazu:

    Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

    Es reicht aber nicht aus, dass einfach nur „irgendwie“ Geld fließt! Zum einen handelt es sich hierbei nur um eine Vermutung der Einwilligung, die durchaus widerlegbar ist (Wandtke/Bullinger, UrhG, § 22 KUG, Rn. 18). Zum anderen ist zu fragen, wofür der Lohn gezahlt wurde: Wenn ein Model bezahlt wird und anlässlich dieser Tätigkeit fotografiert wird, ist nicht davon auszugehen, dass auf Grund dieses Lohns eine Einwilligung erteilt wurde. (Landgericht Düsseldorf, 12 O 438/10; Wandtke/Bullinger, UrhG, § 22 KUG, Rn. 18). Es sei dabei an den alten Grundsatz erinnert: Jeder, der das Personenbild eines anderen verbreiten will, ist von sich aus zur Prüfung gehalten, wie weit seine Veröffentlichungsbefugnis reicht!

  • Lizenzanalogie im Urheberrecht

    Lizenzanalogie im Urheberrecht

    Lizenzanalogie als Grundlage für die Schadensersatzberechnung nach Urheberrechtsverletzung: Regelmäßig bei Urheberrechtsverstößen möchte jemand Schadensersatz und diesen anhand der sogenannten Lizenzanalogie berechnen. Die Idee dieser Lizenzanalogie im deutschen Recht ist, dass der Verletzer eines Rechts nicht besser stehen soll, als der rechtmäßige Nutzer – und dann so behandelt wird, als hätte man eine ordentliche Lizenz abgeschlossen, die natürlich zu vergüten ist. Doch wonach bemisst sich diese Lizenz?

    Im Alltag begegnen mir dabei häufig Laien, aber auch Rechtsanwälte, die offensichtlich Details der Lizenzanalogie nicht kennen. Vielmehr verwechselt man die Berechnung des Schadensersatzes gerne schnell mit der schematischen Anwendung irgendwelcher Vergütungsrichtlinien. Das funktioniert so aber nicht, im Folgenden einige Ausführungen zur Anwendung der Lizenzanalogie im Urheberrecht.

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