Verletzerzuschlag: Der Bundesgerichtshof (I ZR 148/13) hat sich nochmals zum Thema „Verletzerzuschlag“ geäußert und festgestellt, dass zum einen sauber(er) zu arbeiten ist bei der Frage, was eigentlich gefordert wird – aber zum anderen eben auch, dass man sich nicht pauschal auf eine bestimmte Höhe festlegen darf, sondern dass hier das jeweilige Gericht entsprechend §287 ZPO frei selber schätzt was angemessen ist. Dabei sind 100% Aufschlag gerade nicht pauschal unangemessen. Allerdings muss man eben genau prüfen, ob es um einen immateriellen oder gar um einen materiellen Schaden geht – soweit der Verlust von Folgeaufträgen im Raum steht, soll es sich jedenfalls um einen materiellen Schaden handeln. Diese Rechtsprechung des BGH begegnet beim EUGH wohl auch keinen Bedenken.
Diese Rechtsprechung hat der BGH zuletzt 2018 nochmals ausdrücklich bestätigt und festgehalten:
Wegen der Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft kann der Kläger (…) eine weitere Entschädigung (…) verlangen. Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines für die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens geschuldet ist, kann in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung (hier das Vervielfältigen und öffentliche Zugänglichmachen der Fotografie) zu zahlen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 – I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 36 bis 40 = WRP 2015, 972 – Motorradteile, mwN)
BGH, I ZR 187/17
Zur unberechtigten Nutzung von Bildern („Fotoklau“) ebenfalls bei uns:
- Fotoklau: Welcher Gegenstandswert ist angemessen bei einer Abmahnung?
- Fotoklau: Zur Berechnung des Schadensersatzes bei Bilderklau
- Fotoklau: Schadensberechnung mit MFM-Tabellen?
- Urheberrechtsverletzung: Was ist die Lizenzanalogie?
- Fotoklau: 100% Aufschlag auf den Schadensersatz bei Nichtnennung des Urhebers (Verletzerzuschlag)





