Kann eine per Bleistift abgezeichnete Fotografie urheberrechtlichen Schutz genießen? Hier gilt, dass Zeichnungen oder Gemälde in der Regel selbstverständlich urheberrechtlich geschützt sind. Es gelten hierbei geringe Anforderungen nach den Grundsätzen der sogenannten „kleinen Münze“ wonach es ausreichend ist, wenn die Zeichnung über ein gewisses Mindestmaß an Individualität verfügt. Das bedeutet, es ist Erforderlich, dass das Werk eine Gestaltungshöhe erreicht, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen Leistung“ zu sprechen – wobei der Stil eines Werks an sich nicht schutzfähig ist (kein „Ideenschutz“).
Das Landgericht Frankfurt (2-03 O 416/16) konnte insoweit klarstellen, dass wenn eine Fotografie lediglich in Form einer Bleistiftzeichnung abgezeichnet wird, es hier an einer hinreichenden künstlerischen Leistung und damit der erforderlichen Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG fehlen kann. Zudem ist eine solche Zeichnung nach einer Fotografie weder ein Lichtbildwerk noch ein Lichtbild, die Erstellung einer solchen Zeichnung ist nicht „fotografieähnlich“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG.
Aus der Entscheidung:
Nach diesen Grundsätzen fehlt es bei der streitgegenständlichen Zeichnung aus Sicht der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise – zu denen auch die Mitglieder der Kammer zählen – an der „künstlerischen Leistung“. Insoweit war hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag dem Künstler Z eine Fotografie eines ihrer Kleckerlätze zur Verfügung gestellt hat (s. insoweit Anlagenkonvolut 4 zum Protokoll vom 17.08.2017, Bl. 227 d.A.). Den auf dieser Fotografie abgebildeten Kleckerlatz hat Herr Z nach dem Vortrag der Klägerin in Photoshop in die streitgegenständliche Zeichnung umgesetzt. Bei Betrachtung der Fotografie und der Zeichnung ist zu erkennen, dass Herr Z – neben der außer Betracht zu lassenden Entscheidung für den Stil einer Bleistift- oder Kohlezeichnung – im Wesentlichen nur den Umriss des Kleckerlatzes nachgezeichnet hat und dies im Detail bis zu den Verdrehungen der Schnüre und teilweise des Faltenwurfs. Insoweit ist die vorgetragene Tätigkeit des Nachzeichnens einem automatischen Vorgang zumindest angenähert, eine individuelle oder künstlerische Leistung ist nicht ersichtlich. Hieran ändert nach Auffassung der Kammer auch nichts, dass bei der Fotografie die Schnüre oben teilweise abgeschnitten sind und Herr Z diese – insoweit ohne Vorbild in der Fotografie – fortgeführt hat.
Die Kammer hat auch die Rechtsprechung der Kammer und des Senats zur Schutzfähigkeit von Strichzeichnungen in Babyform berücksichtigt (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.05.2008 – 11 U 6/07; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.01.2016 – 2-03 S 12/16). Bei diesen konnte von einem gewissen Mindestmaß an Individualität ausgegangen werden, da die Zeichnungen bestimmte Ausdrucksformen, Körperhaltungen etc. der gezeichneten Babys sowie die Wahl der Darstellung z.B. der Augen- oder Mundpartie enthielt. Dabei wurden diese Zeichnungen auch – soweit ersichtlich – ohne unmittelbare Vorlage geschaffen. Im hiesigen Fall hingegen beschränkt sich die Leistung des Erschaffers der Zeichnung im Kern auf die Übertragung der Umrisse von der Fotografie in eine Computerzeichnung.
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