Fotorecht: Zu Urheberrecht und Nutzungserlaubnis bei Hochzeitsfotos

Bei Fotografien kann man grundsätzlich sehr viel streiten – so auch bei Hochzeitsfotografien. Im Folgenden habe ich zwei Aspekte aus der Rechtsprechung aufgegriffen, die besonders Interessant sein sollten.

Anspruch auf negative bzw. Roh-Daten?
Hat das auftraggebende Paar einen Anspruch auf Übergabe der Negative bzw. der digitalen Roh-Daten? Im Urheberrecht gilt heute mit der Zweckübertragungsregel (die sich im §31 V UrhG findet), dass grundsätzlich das geschuldet ist, was vereinbart war, wobei im Streitfall zu fragen ist, was der Vertragszweck war um sich hieran zu orientieren. Regelmäßig bei Verträgen über Hochzeitsfotografien sind dabei eben nur die Fotografien geschuldet, nicht aber die Negative. Dazu habe ich eine der wohl ersten Entscheidungen gefunden nach der grossen Urheberrechtsreform, die durchaus interessant ist: Das Amtsgericht Essen (12 C 562/88) Entschied 1988 zu dieser Frage:

Es stehen […] das Eigentum am , das Eigentum am Negativ und das Urheberrecht in keinem zwingend aneinandergeketteten Zusammenhang. Allerdings folgt aus dem Umstand, dass die Anfertigung der Aufnahmen dem Urheberrechtsbereich zuzuordnen ist, doch unmittelbar, dass eine Annahme einer Übereignungspflicht hinsichtlich nicht ausdrücklich geregelter Teile der urheberrechtlichen Leistung eher fernliegt. Im Zweifel ist der Urheber gerade nicht verpflichtet, das Eigentum an seinen Werken zu übertragen (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 07.08.1980, 17 O 150/80, Schulze LGZ Nummer 181; OLG Hamburg, a.a.O.). Für eine vergleichbare Konstellation hat es schon das Reichsgericht […] ausgeführt, dass hinsichtlich der Negative, damals noch Fotoplatten, „die Sache hier nicht anders liegt als im Regelfalle, wo der Berufsfotograf die Platten der bei ihm bestellten Bilder als sein Eigentum behält und aufbewahrt, um davon bei etwaiger künftiger Bestellung neue Abzüge gegen Entgelt zu liefern“ (RGZ 108, 44, 46).

Veröffentlichung der Hochzeitsfotos durch den Fotografen?
Es kann nur davor gewarnt werden, mit Hochzeitsfotos und deren Publikation allzu „locker“ umzugehen. So beim Amtsgericht Augsburg (25 C 1121/09): Es gab Streit zwischen einem Ehepaar und dessen Hochzeitsfotografen: Dieser hatte Fotos der Hochzeit in Zeitschriften publiziert, bei voller Namensnennung der Betroffenen. Diese meinten, nur die Einwilligung zur Publikation in zwei Zeitschriften gegeben zu haben, gegen Zahlung eines (geringen) Salärs. Der Fotograf dagegen meinte, immerhin kostenlos Fotos erstellt zu haben und dafür im Gegenzug das Recht erhalten zu haben, das Foto frei verwerten zu dürfen. Letztlich gab das Gericht dem Fotografen Recht. Dabei bleiben durchaus Fragen – so wird aus der Mitteilung des Gerichtes in Augsburg nicht klar, wie mit der Namensnennung zu verfahren ist.

Anders in einem Urteil des LG Hamburg (324 O 690/09), hier bekam das betroffene Paar Recht (es bekam einen Anspruch auf Zahlung von 5.000 Euro zugestanden), nachdem der Fotograf ohne Absprache eine CD der Fotos an eine Zeitschrift übersandte, die dies gutgläubig nutzte.

Fazit: Klüger ist es immer – für alle Beteiligten – ausdrücklich und schriftlich die Rechte zur Verwertung und die Berechtigung der Auftraggeber fest zu halten. Dabei müssen Betroffene, gerade aber nicht nur, bei Hochzeits-Fotos damit rechnen, irgendwo „versteckte“ Klauseln zur Weiterverwendung zu finden. Hier gilt: Möglichst die Vertragsunterlagen überreichen lassen und in Ruhe selber prüfen oder sogar von einem Juristen prüfen lassen vor Unterzeichnung. Dabei ist nicht nur die Unsitte zu bedenken, dass Fotografen gerne (bezahlte) Bilder bei sich im Studio/Schaufenster ausstellen oder aushängen – neue Probleme ergeben sich auch, wenn man daran denkt, dass manch übereifriger evt. Fotos auf seine Webseite stellt, mit Blick auf (Personen-)Suchmaschinen und die Privilegierung selbiger durch die Rechtsprechung ein besonders heikles Thema.

Im Ergebnis kann nur noch einmal dringend geraten werden, Verwertungsrechte an Fotos immer im Detail schriftlich festzuhalten. Fotografen sollten dabei rechtliche Beratung nicht scheuen, um die Gefahr zu vermeiden, dass auf Grund unzulässiger weiter Formulierungen die Klausel „um die Ohren fliegt“. Die von Fotografen geübte Unsitte, ohne Rücksprache Fotos auszuhängen oder an Dritte zur eigenen Bewerbung weiter zu geben, hat dabei in diesem Fall zu Recht eine „Klatsche“ bekommen. Insbesondere die Dreistigkeit, mit der manche Fotografen ihren Kunden in AGB versuchen – ohne gesonderten Hinweis und Nachfrage  – eine Einwilligung unter zu schieben, bedarf keinerlei Billigung durch die Rechtsprechung.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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