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Schlagwort: Datenschutzbeauftragter

Ein Datenschutzbeauftragter ist eine Person, die in einem Unternehmen oder einer Organisation für den Datenschutz zuständig ist. Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist in bestimmten Fällen gesetzlich vorgeschrieben, insbesondere wenn in einem Unternehmen mindestens 20 Personen regelmäßig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

Der Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu überwachen. Dazu gehören unter anderem die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten, die Beratung von Mitarbeitern und Führungskräften in Fragen des Datenschutzes sowie die Zusammenarbeit mit den Datenschutzbehörden. Der Datenschutzbeauftragte ist unabhängig und berichtet direkt an die Geschäftsführung bzw. den Vorstand.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Mikromanagement: Wenn Kontrolle die Führung lähmt

    Mikromanagement: Wenn Kontrolle die Führung lähmt

    Nicht alle Führungskräfte vertrauen auf die Fähigkeiten ihrer Teams. Stattdessen greifen manche zu einem Führungsstil, der kurzfristig Sicherheit suggeriert, langfristig jedoch erhebliche Schäden anrichtet: dem Mikromanagement. Was auf den ersten Blick wie engagierte Führung wirkt, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als Bremsklotz für Motivation, Kreativität und unternehmerischen Erfolg … und hat Auswirkungen auch in rechtlicher Hinsicht.

    Hinweis: Dazu auch auf LinkedIn von mir den Beitrag beachten

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  • Pflicht Datenschutzbeauftragten zu bestellen

    Bei der Frage, ob ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss ist zuvorderst die Regel des § 38 I BDSG zu beachten: Wenn mindestens 20 Personen beschäftigt sind, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden.

    Weiterhin kann sich die Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten aus § 38 Abs. 1 S. 2, 1. Variante BDSG ergeben, wenn man gemäß Art. 35 DSGVO verpflichtet ist, eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorzunehmen.

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  • Kündigung des Datenschutzbeauftragten nach Pflichtverletzung

    Das Arbeitsgericht Heilbronn (8 Ca 135/22) macht deutlich, dass eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten aufgrund reiner Amtspflichtverletzungen nach Systematik und Sinn/Zweck von § 6 Abs. 4 BDSG unwirksam ist.

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    In unserer renommierten Kanzlei bieten wir umfassende Beratung im Arbeitsrecht mit besonderem Fokus auf IT-Arbeitsrecht für Unternehmen und Geschäftsführer. Unser erfahrenes Team von Rechtsanwälten steht Ihnen zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Probleme zu lösen. Mit unserer spezialisierten Expertise im IT-Arbeitsrecht sind wir in der Lage, komplexe rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Managerhaftung, Technologie und Arbeitsverhältnissen zu bewältigen.

    Die schlichte Verletzung der Pflichten als Datenschutzbeauftragter kann aus dessen Sicht vielmehr im Grundsatz lediglich seine Abberufung als DSB entsprechend § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG rechtfertigen:

    Die normative Ausgestaltung des Schutzes des Datenschutzbeauftragten legt nach Auffassung der Kammer nahe, dass – ebenso wie bei anderen Amtsträgern wie beispielsweise Betriebsratsmitgliedern (ständige Rechtsprechung des BAG, zum Beispiel BAG 9. September 2015 – 7 ABR 13 – Rn. 41; BAG 26. Januar 1994 – 7 AZR 640/92) – stets zwischen der Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten und solchen, die allein die Amtsführung betreffen, zu unterscheiden ist. Bei Verstößen gegen Amtspflichten, die nicht zugleich eine Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen, kommt eine vertragsrechtliche Sanktion wie beispielsweise eine Abmahnung oder Kündigung nicht in Betracht, sondern die für Amtspflichtverletzungen gesetzlich vorgesehene Sanktion.

    Dies ist im Falle eines Betriebsratsmitglieds der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds aus den Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 BetrVG. Zwar nimmt das Bundesarbeitsgericht in ebenfalls ständiger Rechtsprechung an, dass die Übertragung des Amtes des internen Datenschutzbeauftragten auf einen Arbeitnehmer in aller Regel im Wege der jedenfalls konkludenten Vereinbarung Teil der vertraglich geschuldeten Leistung werden soll (BAG 23. März 2011– 10 AZR 562/09 – Rn. 29; BAG 29. September 2010 – 10 AZR 588/09 – Rn. 15; BAG13. März 2007 – 9 AZR 612/05). Dies könnte dafür sprechen, dass im Fall der Verletzung von Amtspflichten auch eine vertragsrechtliche Sanktion hinsichtlich des zugrunde liegenden Arbeitsvertrages möglich ist.

    Aus Sicht der Kammer sprechen jedoch Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung in § 6 Abs. 4 BDSG i.V.m. Art. 38 Abs. 3 DS-GVO gegen ein solches Verständnis. § 6 Abs. 4 unterscheidet in S. 1 und 2 eindeutig zwischen Abberufungs- und Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten: Während Abberufungsgründe in entsprechender Anwendung von § 626 BGB zu bestimmen sind (nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kommen insoweit als wichtige Gründe besonders solche in Betracht, die mit der Funktion und Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zusammenhängen und eine weitere Ausübung dieser Tätigkeit unmöglich machen oder sie zumindest erheblich gefährden, BAG 23. März 2011 – 10 AZR 562/09 mwN), ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es ist ein fristloser Kündigungsgrund gegeben. Hätte der Gesetzgeber einen Gleichlauf in der Weise gewollt, dass eine Amtspflichtverletzung die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt sowie umgekehrt eine Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis die Abberufung, hätte es der gesetzlichen Differenzierung nicht bedurft. Diese Sichtweise entspricht auch dem gesetzgeberischen Zweck von § 6 Abs. 4 BDSG:

    Der Beauftragte soll hinsichtlich seines Amtes zugunsten einer freien Amtsführung gegen eine Abberufung ohne Grund geschützt werden. Zugleich wird den möglichen, aus dem Amt fließenden Konflikten im Arbeitsverhältnis dadurch Rechnung getragen, dass ihm ein Sonderkündigungsschutz zugesprochen wird. Dieser doppelte Bestandsschutz schließt es nach Auffassung der Kammer aus, in Fällen wie dem vorliegenden die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Amtspflichtverletzungen auszusprechen.

    Arbeitsgericht Heilbronn, 8 Ca 135/22
  • Ausgebaute Kompetenzen für EUROPOL

    Seit Ende Juni 2022 verfügt EUROPOL über mehr Kompetenzen: Durch die Verordnung (EU) 2022/991 wird das Mandat von Europol im Hinblick auf den Austausch personenbezogener Daten mit privaten Parteien, den Einsatz künstlicher Intelligenz und die Verarbeitung großer Datensätze erheblich erweitert, indem die Verordnung (EU) 2016/794 ausgebaut wird.

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  • Externer Datenschutzbeauftragter: Zum Direktionsrecht des Arbeitgebers

    Die Sachlage bei Landesarbeitsgericht Düsseldorf (12 Sa 136/15) ist zwar interessant, muss aber genau verstanden werden um die Entscheidung nicht falsch einzuordnen: Jemand war selbstständig als externer Datenschutzbeauftragter und lässt sich dann bei einem Unternehmen anstellen als „Berater für Datenschutz“, wobei er einen bisherigen Kunden mitbringt und den weiter betreut. Später dann soll er – im Rahmen einer Änderungskündigung – für einen weiteren Kunden tätig werden und zwar als „externer Datenschutzbeauftragter“. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass eine Änderungskündigung schon gar nicht notwendig war, denn genau hierfür war er angestellt.

    Die Entscheidung ist ein Musterstück dafür, wie man als Arbeitnehmer für etwas eingestellt wird, was man selber gar nicht sieht. Die Ausführungen zum (externen) Datenschutzbeauftragen sind im Übrigen interessant, insbesondere was die Weisungsgebundenheit des externen Datenschutzbeauftragten gegenüber seinem eigenen Arbeitgeber angeht, die überzeugend und zu Recht abgelehnt wird.

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  • Datenschutzrechtliche Probleme mit dem Facebook-Like-Button

    Zunehmend ist die Einbindung des „Facebook-Like-Buttons“ ein beachtliches datenschutzrechtliches Problem – aber nicht nur datenschutzrechtlich: Wenn man mit der wohl inzwischen herrschenden Auffassung IP-Adressen als personenbezogenes Datum einstuft, kommt man jedenfalls zu dem Ergebnis, dass der „Like-Button“ in der derzeitigen Verwendung rechtlich unzulässig sein muss. Entsprechend entwickelt sich die rechtliche Lage, denn man stuft datenschutzrechtliche Vorgaben als wettbewerbsrechtlich relevante Verhaltensregel ein.

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  • Arbeitnehmerdatenschutzgesetz: Kommentierung des Gesetzentwurfs 2012

    Der Arbeitnehmerdatenschutz soll sich ändern, er soll „besser“ werden – was auch immer darunter zu verstehen ist. Dazu gibt es nunmehr den dritten Entwurf eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes (nach Mai und Juni 2010 nun als dritter Entwurf seit dem August 2010), der so von der Bundesregierung auch in den Bundestag eingebracht wurde.

    Update: Inzwischen ist bekannt geworden, dass im Januar 2013 der Entwurf beschlossen werden soll. Dies ist später dann aber doch nicht geschehen.

    Im Folgenden analysiere ich den Gesetzentwurf vollumfänglich und stelle dar, was sich ändern wird und wie es sich in der Praxis wohl auswirken wird. 

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  • Kartenzahlung: Der nächste datenschutzrechtliche Aufreger?

    Die Datenschutzbeauftragten haben (endlich) die Praxis der Kartenzahlung in deutschen Supermärkten ins Visier genommen: Man möchte die bisherige Praxis angeblich prüfen und ggsfs. auch Verstöße mit Sanktionen ahnden. Ich selbst habe bereits vor mehr als zwei Jahren auf das Problem hingewiesen, doch: Ist das nun der nächste Aufreger? Oder nur ein Sturm im Wasserglas?
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  • Google Street View Gutachten zum Download

    Der DonauKurier hatte vor einiger Zeit ein Gutachten in Auftrag gegeben zur Rechtmäßigkeit von Google Streetview in Deutschland. Dieses vielbeachtete Gutachten, das zum Ergebnis der Rechtswidrigkeit kommt, steht nun endlich frei zum Download, zu finden hier auf der Webseite des Donau-Kuriers. Wie der DonauKurier zutreffend festhält ist die Frage der Zulässigkeit rund um Streetview längst kei Thema mehr, das nur noch Juristen beschäftigt – sondern auch Bürger und (Kommunal-)Politiker.

    An dieser Stelle ist festzuhalten, dass dieses Gutachten – auch wenn es meiner rechtlichen Auffassung entspricht – keineswegs unumstritten ist: Es gibt zumindest ein weiteres, viel beachtets Gutachten (u.a. von Prof. Forgó), das zu einem gegenteiligen Ergebnis kommt. Forgó erläutert sehr kurz seine Gedanken in der MMR 4 /2010 (dort im Editorial) und es muss zugestanden werden, dass seine Gedanken durchaus zugänglich sind. Jedoch wird weiterhin ausgeblendet, dass eben nicht nur Hausansichten abgebildet werden, sondern immer die Kombination aus Hausansicht und konkreter Adresse – diese Kombination ist im Ergebnis ein personenbezogenes Datum. Und das Interesse der Bewohner, dieses Datum in seiner Kombination zu kontrollieren, ist zumindest ein berechtigtes und schutzwürdiges. Damit ist aber noch keine Entscheidung in der Abwägung zwischen einem sicherlich vorhandenen öffentlichem Interesse an einer solchen Datenbank und dem individuellen Schutzbedürfnis gegeben.

    Dass eine solche Abwägung je nach Betrachter zu individuellen Ergebnissen führt ist normal – und kein Gutachten wird hier letztlich eine definitive Hilfe sein. Entscheiden wird der Streit letztlich, auch das ist normal, nur durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung und/oder ein Agieren des Gesetzgebers. Zumindest letzteres dürfte aber zur Zeit sehr unwahrscheinlich sein, da zwar einerseits eine sehr breite (und emotional geladene) Debatte geführt wird, andererseits laut Google nicht einmal 10.000 Menschen bisher Widerspruch eingelegt haben.

    Zur Vertiefung:

    • Auf der Webseite Datenschutzbeauftragter-Online.de habe ich einen Bereich zum Thema Google und Datenschutz erstellt, zu finden hier.
  • Die Unwissenden sind überrascht: Es gibt Kartenzahlungsprofile

    Heute wird eine grosse Meldung durch die Medien gehen: Es gibt einen Datenpool, in dem faktisch sämtliche EC-Kartenbesitzer und -Nutzer vorhanden sind und auf Grund ihres bisherigen Zahlungsverhaltens eingeschätzt werden. Was mich dabei wirklich schockiert ist die Naivität der Nutzer sowie die Langsamkeit mit der die Medien arbeiten: Dass nämlich eine Speicherung des Zahlungsverhaltens auf einen Zeitraum X vorhanden ist, war nicht nur anzunehmen, sondern wurde von mir bereits im Jahr 2008 erklärt (wobei ich nur darauf verweisen konnte, dass es für mindestens 1 Monat stattfinden muss).

    Fakt ist: Wer heute mit Karte zahlt muss sich darüber im Klaren sein, dass erst einmal sämtliche Informationen seines Einkaufs bei Kartenzahlung gespeichert werden – mit Ausnahme der einzelnen gekauften Artikel natürlich, dafür haben wir ja vielleicht Payback. Was der Dienstleister der Zahlungsabwicklung mit diesen Daten macht, darauf haben wir weder Einfluss, noch irgendeine Form der Kontrolle. Insofern verstehe ich nicht, wie man überrascht sein kann, wenn hinterher „Datenpools“ bekannt werden, zumal Daten zur Ausfallwahrscheinlichkeit einzelner Konsumenten ein hohes Wirtschaftsgut sind.

    Mir verbleibt daher an dieser Stelle nur noch der Hinweis auf meine „10 Gebote des Datenschutzes„, und den Appell, einfach mal den Kopf einzuschalten. Kleiner Tipp: Jeder Jurist predigt, dass man immer erst lesen, verstehen und dann noch mal lesen soll, was man mit seiner Unterschrift abzeichnet. Wann haben Sie zuletzt im Detail gelesen, was auf dem mitunter armlangen Zettel steht, den sie da an der Kasse unterschreiben? Und was denken Sie: Warum bekommen Sie keine Kopie dessen, was Sie da unterschreiben?

    Willkommen in der Wirklichkeit.

  • Aktuelles zum Datenschutz: Steuer-ID und Videoüberwachung

    Aktuell läuft vor dem Finanzgericht Köln ein Musterverfahren gegen die lebenslang (und darüber hinaus) gültige Steuer-ID. Informationen dazu gibt es bei Heise. Das Verfahren ist mit Spannung zu beobachten, ich selbst bin skeptisch – die Frage ob so eine Nummer überhaupt möglich ist, wird das FG Köln wahrscheinlich weniger berühren. Ich schätze, dass man vor allem darauf blickt, in wie weit diese ID schon jetzt zur Verknüpfung von Datensätzen genutzt wird – und zukünftig genutzt werden kann.

    Dazu:

    Aktuelle Ergebnisse zur Videoüberwachung auf der Hamburger Reeperbahn veranlasst die taz zu titeln mit „Videoüberwachung taugt nicht„. Nun sind wohl in der Tat die Delikte seit der Installation gestiegen, was aber letztlich mit einer Dunkel-/Hellfeld-Verschiebung zu erklären sein dürfte. Es herrscht in Deutschland insgesamt wohl weiterhin die Ansicht, dass eine Kameraüberwachung potentielle Verbrecher abschreckt. Erfahrungen und Studien aus den USA und Großbritannien legen aber inzwischen nahe, dass dies in einer pauschalen Form falsch zu sein scheint: Kameras schrecken nicht ab und produzieren mittelfristig mehr Kosten als sie einsparen sollen. Dazu einige Links zu weiteren Stellungnahmen:

    Hinweis: Zum Thema „Kameraüberwachung“ finden Sie hier eine umfassende rechtliche Gesamtschau von mir, die fortlaufend gepflegt wird.

  • Funkkameras als Problem wahrnehmen

    Funkkameras als Problem wahrnehmen

    Bei Heise findet sich der Hinweis auf einen Bericht des NDR, demzufolge man diverse Kameras gefunden hat, die man problemlos anzapfen konnte – etwa in Supermärkten oder an Tankstellen. Auch im sensiblen Bereich der Apotheken kommen leider immer häufiger zum Einsatz, Heise berichtet, dass man wohl sogar ein Beratungsgespräch zwischen Kunde und Apotheker mitverfolgen konnte.

    Es ist nichts neues, dass unbedacht und unprofessionell eingesetzte (Funk-)Kameras Sicherheitsprobleme nur erhöhen und nicht verringern. Sie ermöglichen ein Ausspionieren der Örtlichkeiten und fördern damit eher den Einbruch bzw. Diebstahl, den sie eigentlich verhindern sollen. Seit Jahren kursieren Berichte, das man mit einem Laptop und der richtigen Software nur durch manche Wohngebiete fahren muss, um ungeahnte Einblicke in Wohnzimmer zu bekomen.

    Neben dem Sicherheitsrisiko wird bei Heise auf evt. Schadensersatzansprüche hingewiesen. Das mag stimmen, ist aber nicht unbedingt des Pudels Kern: Gedanken sollten sich kommerzielle wie private Nutzer auch darum machen, in wie fern Versicherungsleistungen ausfallen oder gekürzt werden, wenn ein grob fahrlässiges Mitverschulden durch ein solches Szenario konstruiert wird.

    Es bleibt nur eine Lehre aus diesem Bericht (sowie den vielen anderen zu ziehen): Wer eine solche Technik einsetzen sollte, sollte sich zumindest vernünftig beraten lassen. Wer einfach für 50 Euro aus dem Baumarkt ein System kauft und ohne tiefere Ahnung von der Materie einsetzt, darf sich am Ende nicht wundern, wenn er sich nur selbst schadet. Mit enormer Skepsis ist dabei zu beobachten, wie unreflektiert (nicht nur unsichere) Kameras (mit Ton) in höchst sensiblen Bereichen eingesetzt werden, speziell in Apotheken oder Arztpraxen. Dabei sollten sich speziell diese sensiblen Bereiche erst einmal Gedanken um einen Datenschutzbeauftragten machen, bevor sie in solche Techniken investieren. Nebenbei sollte jedem kommerziellen Betreiber, der ein automatisiertes Überwachungssystem einsetzt, klar sein, dass er spätestens ab dann ein so genanntes Verfahrensverzeichnis führen muss.

    Wie immer gilt daher die profane Lebensweisheit: Machen Sie in diesem Bereich nur etwas, wenn Sie wenigstens ansatzweise wissen, was Sie da tun. Kommerzielle Nutzer sollten sich rechtlich beraten lassen, bevor entsprechende Hardware und Software zum Einsatz kommt. Dabei müssen gerade die Anbieter in sensiblen Bereichen (u.a. Ärzte, Apotheker, Anwälte) dringend begreifen, sich bei  ihrem gesamten Datenmanagement immer rechtlich absichern zu müssen – und nicht erst zu reagieren, wenn etwas schief gegangen ist. Die Sensibilität bei Bevölkerung und Medien steigt – somit auch die Gefahr, mit seiner Nachlässigkeit in die Öffentlichkeit gezogen zu werden. Gerade für kleinere Betriebe kann das schnell den Ruin bedeuten, mal ganz abgesehen von den hohen Bussgeldsätzen die die Aufsichtsbehörde verhängen kann – und die Hinweisen aus der Bevölkerung immer wieder nachgeht.

  • Vormerkung: Zensus bzw. Volkszählung 2011

    Inzwischen steht – schon etwas länger – fest, dass ab dem Mai 2011 eine neue Volkszählung in Deutschland stattfinden wird. Die Zählung wird in erster Linie „registergestützt“ ablaufen, das heisst, durch einen bundesweiten Abgleich der vorhandenen Daten werden vorhandene Datenbestände „aufgeräumt“ und in einem zentralen Archiv zusammengeführt, das dann als Basis der Zählung dient. Daneben wird ein Teil der Haushalte direkt befragt, die Rede ist von 10% der Haushalte.

    Hinweis: Unsererseits wurde wegen der Volkszählung 2011 inzwischen eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, Details dazu hier.

    Anmerkung: Verfassungsrechtlich ist die registergestützte Volkszählung nicht unbedenklich, da hier an mehreren Stellen mit „Ordnungsnummern“ hantiert wird. So erhält z.B. jeder Haushalt eine „Ordnungsnummer“ die der eindeutigen Identifikation dient. Auch wenn die Nutzung auf einen konkreten und legitimen Zweck beschränkt ist, sowie die Löschung umgehend nach Auswertung gesetzlich verankert ist, verbleiben Bedenken. Da bereits angekündigt ist, Verfassungsbeschwerde einzulegen, wird die Sache (richtigerweise) wohl in jedem Fall vom BVerfG geprüft werden.

    Als erster Anlauf sollte Betroffenen die – optisch nicht wirklich ansprechende – Webseite unter http://www.zensus2011.de dienen. Ich sehe mit Blick auf die Zählung vor allem zwei Problempunkte für Betroffene:

    1. Das Zensus-Gesetz legt in §18 ZensusG eine Pflicht zur Auskunft fest. In Verbindung mit §23 Bundesstatistikgesetz drohen demjenigen dann 5000 Euro Bußgeld, der eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
    2. In Anlehnung an meine Bedenken aus dem Jahr 2008 muss ich darauf hinweisen, dass bei einer direkten Befragung einerseits ein Brief geschickt werden kann – andererseits auch „Beauftragte“ unterwegs sind, die die Menschen befragen wollen. Je nach Auftreten und Benehmen der „Beauftragten“ sehe ich schon jetzt Konflikte an den jeweiligen Haustüren vorprogrammiert. Ein Recht zum Betreten der Wohnung bzw. des Hauses ist weiterhin nicht ersichtlich, so dass sich hier niemand nötigen lassen muss. Allerdings zeigt der Blick in den §11 ZensusG, dass der Gesetzgeber wieder einmal bemüht war, möglichst jede Klarheit zu vermeiden.
      So gibt es zumindest im Fall der „Klärung von Unstimmigkeiten“ kein Recht des Befragten auf einen Fragebogen, den er in Ruhe ausfüllen kann. Stattdessen legt §11 X ZensusG fest, dass man dem Beauftragten zu bestimmten Punkten zwingend mündlich Auskunft zu erteilen hat. Die hierbei zwangsläufig entstehende „Verhörsituation“ ist nicht nur unschön und datenschutzrechtlich bedenklich, sondern begegnet auch erheblichen Verfassungsrechtlichen Bedenken. Die zwischenmenschlichen Probleme einer solchen Situation werden sicherlich nicht dadurch verbessert, dass als „Beauftragte“ auch ehrenamtliche Laien eingesetzt werden können, die sicherlich nicht geschult sind, solche Situationen mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl zu bewältigen.

    Links zum Thema:

  • Kommentar: Datenschutz bei Facebook

    In der digitalen Ausgabe der ZEIT findet sich ein schöner Standpunkt zum Thema Datenschutz bei Facebook. Vollkommen zu Recht wird dort moniert, die Eigenverantwortung der Nutzer würde zu wenig beachtet – in das gleiche Horn habe ich bereits letztes Jahr in einem Kommentar gestoßen:

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  • Sämtliche Verträge im Internet ohne entsprechende datenschutzrechtliche Legitimierung?

    Harte Worte finden Prof. Nord und RA Manzel in der NJW 52/2010 (S. 3756ff.) in ihrem Fazit zum Thema „Datenschutzerklärungen – misslungene Erlaubnisklauseln zur Datennutzung“, wenn sie schreiben:

    Bei nahezu sämtlichen über das Internet abgeschlossenen Verträgen erfolgt somit derzeit die Verarbeitung und Weitergabe von Kundendaten ohne die erforderliche datenschutzrechtliche Legitimierung.

    Gemeint sind zwei Aspekte: Einmal die Tatsache, dass regelmäßig gegen das Hervorhebungsgebot des §4a I S.4 BDSG verstossen wird (Ich habe das schon früher hier ausführlich dargestellt). Dazu kommt, dass eine „untergeschobene“ Einwilligungserklärung regelmäßig eine überraschende Klausel i.S.d. §305c I BGB darstellen wird und somit ungültig ist. Überraschend dürfte dabei für den Verwender sein, dass auch eine in einer „Datenschutzerklärung“ enthaltene Einwilligungsklausel überraschend sein soll.

    Der Analyse von Nord/Manzel ist m.E. zuzustimmen, doch muss gesehen werden, dass sie – was die Autoren selber anführen – somit konträr zum BGH steht, der in seiner „Happy-Digits“-Entscheidung (BGH, VIII ZR 12/08; NJW 2010, S.864) das Thema anders angegangen ist und auch zu einem anderen Ergebnis kommt. Dies nicht zuletzt, weil der BGH die AGB-Regelungen des BGB mit Rückgriff auf den §307 III S.1 BGB nicht anwenden möchte, sondern alleine die entsprechenden Regelungen des BDSG (hier also §4a BDSG).

    Die Autoren zeigen einerseits sehr gut auf, dass die Entscheidung des BGH inhaltlich nicht vertretbar ist, gleichwohl wird sich in der Rechtswirklichkeit wohl erst einmal nichts ändern. Dennoch müssen Verwender von Einwilligungsklauseln sich des Risikos bewusst sein, damit letztlich doch Probleme zu erhalten. Die Frage der Anwendbarkeit der AGB-Regelungen des BGB auf Datenschutzerklärungen hat sich nicht erledigt und man sollte sich von der unüblich Verwenderfreundlichen Rechtsprechung des BGH auch nicht täuschen lassen. Bei der eindeutigen Meinung der Literatur zu dem Thema ist m.E. in naher Zukunft mit einem Wechsel in der Rechtsprechung zu rechnen.

    Für Verwender von Einwilligungserklärungen im deutschen Rechtsraum bedeutet das, dass es auch angesichts der obigen deutlichen Worte keinen Grund für „Panik“ gibt. Sehr wohl aber muss man das weiterhin bestehende Risiko, auch von Abmahnungen, sehen und sollte durchaus die Energie investieren, dem §4a BDSG entsprechende Datenschutzeinwilligungen zu formulieren bzw. formulieren zu lassen. Wobei auch hier der Blick in das Happy-Digits-Urteil zeigt, dass der BGH hier „überraschende Ergebnisse“ findet, um es mit den Worten von Nord/Manzel auszudrücken.