Am 23. September 2025 hat das Verwaltungsgericht Berlin (1 K 334/23) eine Entscheidung getroffen, die – nicht zum ersten Mal – grundlegende Fragen des Spannungsverhältnisses zwischen polizeilicher Autorität, Versammlungsfreiheit und dem Recht auf Informationsbeschaffung berührt. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Umständen die Polizei das Filmen ihres Einsatzhandelns untersagen darf – und wann ein solches Verbot rechtswidrig ist. Das Urteil bestätigt, dass die Dokumentation polizeilicher Maßnahmen durch Bürger nicht pauschal verboten werden kann, sondern einer sorgfältigen Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bedarf.
(mehr …)Schlagwort: Polizeieinsatz
Polizeieinsatz: Sie finden hier Beiträge rund um rechtliche Fragen zum Polizeieinsatz, vor allem zur Kostenübernahme der Kosten, die durch einen Polizeieinsatz ausgelöst wurden. Dazu gibt es weitere Beiträge, etwa zum Fotografieren von Polizeibeamten.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!


BayObLG zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gegen Aktivisten
Am 1. September 2025 hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) eine Entscheidung getroffen, die nicht nur für Strafrechtler, sondern auch für die öffentliche Debatte um Protestkultur und polizeiliche Befugnisse von Bedeutung ist. Der Beschluss (204 StRR 333/25) hebt ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth auf und verweist die Sache zurück – mit weitreichenden Implikationen für die Bewertung von Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamte, insbesondere im Kontext von Aktivistenprotesten. Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Umständen das Filmen eines Polizeieinsatzes als Grundlage für eine Festnahme dienen kann und wann eine solche Maßnahme rechtmäßig ist.
(mehr …)
Eingeschränkter Zugriff auf den Verteidigerkontakt bei Identitätsfeststellung?
Zur Reichweite polizeilicher Befugnisse und Belehrungspflichten nach § 163b StPO: Die polizeiliche Identitätsfeststellung ist in der Strafprozessordnung als niedrigschwellige Maßnahme ausgestaltet – doch gerade in dynamischen Einsatzlagen können sich komplexe Rechtsfragen ergeben. Der Beschluss des 2. Strafsenats des OLG Hamm vom 18. Februar 2025 (2 ORs 5/25) beleuchtet diese Problematik im Zusammenhang mit einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte, der während einer Identitätsfeststellung begangen worden sein soll.
(mehr …)
Körperverletzung im Amt durch Polizisten
Wenn Ermittlungen gegen Polizisten drohen: Körperverletzung im Amt durch Polizisten aus strafrechtlicher Sicht. Körperverletzungsvorwürfe gegen Polizeibeamte sind kein Randthema mehr. Gerade in Zeiten zunehmender Sensibilität gegenüber polizeilichem Handeln und einer breiten medialen Aufmerksamkeit kann eine Anzeige wegen „Körperverletzung im Amt“ mehr als nur eine dienstrechtliche Komplikation sein.
Die Vorwürfe sind ernst, die rechtlichen Folgen können gravierend sein, und nicht selten steht mehr auf dem Spiel als nur ein Strafverfahren: Die beamtenrechtliche Existenz, das berufliche Ansehen und die psychische Belastung wiegen schwer. Dieser Beitrag will einen juristisch fundierten, aber verständlichen Überblick geben, was hinter dem Tatvorwurf steckt, was ihn von der „normalen“ Körperverletzung unterscheidet und welche Entwicklungen die Rechtsprechung zuletzt genommen hat.
Hinweis: Wir vertreten keine Opfer von Straftaten. Wenn Sie vermeintliches Opfer von Polizeigewalt sind, wenden Sie sich an den Weißen Ring. In unserer Kanzlei werden regelmäßig Justizangehörige, speziell Polizisten und auch Richter, verteidigt.
(mehr …)
BGH zur Zulässigkeit einer identifizierenden Presseberichterstattung über Polizeigewalt
Eine richtungsweisende Entscheidung zur identifizierenden Presseberichterstattung über Polizeieinsätze hat der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 87/24) getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine Zeitung einen Polizeibeamten mit Foto und Ortsangabe in Verbindung mit dem Vorwurf unverhältnismäßiger Polizeigewalt identifizierend darstellen darf.
Das Gericht entschied, dass die Presse zwar grundsätzlich über Vorwürfe gegen Polizeibeamte berichten darf, dass jedoch die namentliche oder bildliche Identifizierung eines nicht prominenten Beamten ohne zwingenden öffentlichen Informationswert unzulässig ist.
(mehr …)
LG Heidelberg zur Verwertbarkeit einer heimlichen Tonbandaufnahme
In aktueller Entscheidung des Landgerichts Heidelberg (Urteil vom 05.08.2024 – 4 O 44/24) wird die heikle Frage der Verwertbarkeit heimlicher Tonbandaufnahmen in zivilrechtlichen Verfahren behandelt.
Im vorliegenden Fall nahm die Klägerin, nach einem Nachbarschaftsstreit, heimlich ein Gespräch mit dem Beklagten auf, in dem dieser sie mehrfach beleidigte. Das Gericht musste entscheiden, ob diese Aufnahme als Beweismittel verwertbar ist, obwohl die Aufzeichnung ohne vorherige Zustimmung des Beklagten erfolgte. Die Entscheidung verdeutlicht nochmals die Komplexität der Fragen von Strafbarkeit und Verwertbarkeit von modernen Beweismitteln in deutschen Gerichtssälen.
(mehr …)
Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Sprachproblemen
Ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 26. März 2024 (Az.: 7 Ws 45/24) befasst sich mit der Frage der Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Kontext eines Strafverfahrens, in dem eine Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte verurteilt worden war.
Die Entscheidung beleuchtet insbesondere die Bedeutung von sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten und komplexen rechtlichen Fragestellungen im Hinblick auf die Pflichtverteidigerbestellung.
(mehr …)
Strafbarkeit der Aufzeichnung und Speicherung von Videoaufnahmen einer Routinepolizeikontrolle
In einem bemerkenswerten Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin vom 30. November 2023 (Aktenzeichen: 2 ORs 31/23 – 121 Ss 130/23) wurde die Frage der Strafbarkeit der Aufzeichnung und Speicherung von Videoaufnahmen einer Routinepolizeikontrolle behandelt. Dieser Fall wirft wichtige Fragen über die Grenzen der Überwachung durch Bürger und den Schutz der Privatsphäre von Polizeibeamten auf. Dazu auch auf LinkedIN.
(mehr …)Polizist gefilmt: keine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 RVs 28/22, hat sich nun ein weiteres OLG gegen die frühere Rechtsprechung gewendet, die partout beim Filmen von Polizisten eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes annehmen möchte. Hintergrund ist, dass beim Filmen Tonaufnahmen gemacht werden und Polizisten – in vollkommener Verkennung Ihrer Funktion – hier früher massiv Anzeigen erstattet haben.
(mehr …)Zum Thema „Aufnahmen von Polizisten“ bei uns:
- Grundsätzlicher Überblick: Fotografieren und Filmen von Polizisten bei Polizeieinsatz erlaubt
- VG Aachen: Wann dürfen Polizisten eigene Aufnahmen verhindern?
- OLG Düsseldorf zum filmen von Polizisten
- OLG Köln zum Persönlichkeitsrecht von Polizisten
- LG Osnabrück, LG Frankenthal und LG Aachen
- EGMR zur Pressefreiheit bei Ablichtungen von Polizisten

Wann dürfen Polizisten eigene Aufnahmen verhindern?
Beim Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 3067/18, ging es darum, ob ein Polizist aktiv verhindern darf, gefilmt zu werden; das VG stellte dabei im konkreten Fall fest, dass ein Verhindern des Fotografierens des Polizeibeamten durch Vorhalten der Hand vor das Smartphone des Klägers samt Aufforderung, Aufnahmen zu unterlassen, rechtmäßig gewesen ist.
(mehr …)Zum Thema „Aufnahmen von Polizisten“ bei uns:
- Grundsätzlicher Überblick: Fotografieren und Filmen von Polizisten bei Polizeieinsatz erlaubt
- VG Aachen: Wann dürfen Polizisten eigene Aufnahmen verhindern?
- OLG Düsseldorf zum filmen von Polizisten
- OLG Köln zum Persönlichkeitsrecht von Polizisten
- LG Osnabrück, LG Frankenthal und LG Aachen
- EGMR zur Pressefreiheit bei Ablichtungen von Polizisten
Unmittelbarer Zwang ohne Androhung: 3000 € Schmerzensgeld
Das Landgericht Aachen, 12 O 559/19, hat deutlich gemacht, dass ein durchaus spürbares Schmerzensgeld angezeigt ist, wenn Polizeieinsätze nicht so laufen, wie man sich das wünscht. Ein kurzer Blick in die Entscheidung zeigt, dass es mitunter drunter und drüber gehen kann:
Die beteiligten Polizeibeamten sprachen ebenfalls nur ganz pauschal von einem Platzverweis, ohne nachvollziehbar angeben zu können, für welchen Bereich gegen den Kläger etwa ein Betretungsverbot wegen etwaiger Gefahren durch etwaige Rodungsarbeiten bestanden. Überdies hätte zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger zu Boden gerissen wurde, keine Gefahrenlage mehr fortbestanden. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass eine Ingewahrsamnahme des Klägers zur Durchsetzung eines Platzverweises unerlässlich im Sinne des § 35 PolG NRW war. Die Zeugen und insbesondere die Videos bekundeten völlig übereinstimmend, dass der Polizeibeamte Z. auf den rückwärts flüchtenden Kläger zulief und zwar aus dem Gebiet heraus, wo ggfs. Rodungsarbeiten stattfinden sollten.
Weiter lagen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 PolG NW nicht vor. Rechtsprechung und Schrifttum gehen davon aus, dass zur zwangsweisen Durchsetzung eines Platzverweises die besonderen Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs vorliegen müssen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2014, 363, 365 m. w. Nachw., VG Koblenz, LKRZ 2013, 528; VG Neustadt, Urt. vom 6.9.2017, 5 K 783/16.NW).
Der von dem Polizeibeamten Z. eingesetzte unmittelbare Zwang war weder angedroht noch war er zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Zeuge Z. hat eingeräumt, den unmittelbaren Zwang zur Vollstreckung eines Platzverweises gegen den Kläger nicht angedroht zu haben. Der unmittelbare Zwang des Zeugen Z. war keineswegs notwendig. Den Videos wie auch den Bekundungen der Zeugen ist ohne weiteres zu entnehmen, dass der Kläger auf ernsthafte Ansprache einen etwaigen Gefahrenbereich verlassen hätte. Bei dem Zulaufen des Polizeibeamten Z. bewegte sich der Kläger sofort und in erheblichem Tempo nach hinten von einem etwaigen geschützten Gefahrenbereich weg. Nach Einschätzung der Kammer hätte sich der Kläger auch weiter nach hinten, aus der Richtung, aus der er kam, bewegt, wenn nicht die Polizeibeamten den Kläger ergriffen hätten. Die Erklärung des Zeugen Z., den Kläger als Gallionsfigur angesehen zu haben, nach dessen Ingewahrsamnahme die Lage sich beruhigt hätte, ist nach Einschätzung der Amtshaftungskammer keine Rechtfertigung, die Androhung des unmittelbaren Zwangs zu unterlassen, sondern nur eine emotionale Erklärung des Zeugen. Andere Anhaltspunkte für eine vom Kläger ausgehende Gefahr im Sinne des § 61 PolG oder der Annahme einer Unerlässlichkeit nach § 35 PolG NW sind der Amtshaftungskammer nicht ersichtlich.
Landgericht Aachen, 12 O 559/19Es ist nicht die erste Entscheidung aus Aachen, die sich aktuell kritisch mit Polizeieinsätzen beschäftigt – es bleibt zu wünschen, dass die Öffentlichkeit sich zunehmend kritisch mit dem Verhalten bei Polizeieinsätzen auseinandersetzt, sowohl mit dem Verhalten der Kontrollierten als auch dem der Kontrolleure, die in einer überragenden Machtposition sind

Zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Anordnung der Herausgabe von Mobiltelefon
Beim OLG Zweibrücken (1 OLG 2 Ss 33/21) ging es um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Anordnung einer Herausgabe eines Mobiltelefons.
(mehr …)
OLG Köln zum Persönlichkeitsrecht von Polizeibeamten
Beim Oberlandesgericht Köln, 1 RVs 175/21, ging es um das Persönlichkeitsrecht von Polizeibeamten.
Zum Thema „Aufnahmen von Polizisten“ bei uns:
- Grundsätzlicher Überblick: Fotografieren und Filmen von Polizisten bei Polizeieinsatz erlaubt
- VG Aachen: Wann dürfen Polizisten eigene Aufnahmen verhindern?
- OLG Düsseldorf zum filmen von Polizisten
- OLG Köln zum Persönlichkeitsrecht von Polizisten
- LG Osnabrück, LG Frankenthal und LG Aachen
- EGMR zur Pressefreiheit bei Ablichtungen von Polizisten
Dabei hat das OLG herausgearbeitet, dass (natürlich) auch bei Aufnahmen von Polizisten im Dienst das jeweilige Persönlichkeitsrecht zu beachten ist – eingeschränkt:
Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei herausgearbeiteten Grundsätze beanspruchen auch insoweit Geltung. Danach genießen Polizisten im Amt als Repräsentanten des Staates zwar nicht denselben Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts wie als Privatperson (vgl. dazu auch jüngst Kirchhoff, NVwZ 2021, 1177 (1179) m.w.N.), jedoch führt dies nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (jedenfalls) bei Routineeinsätzen nicht zur Annahme eines zeitgeschichtlichen Ereignisses (vgl. dazu auch jüngst VG Aachen, ZUM-RD 2021, 395). Soweit das Landgericht den Polizeieinsatz im Fall 1 als Routineeinsatz eingeordnet und dem grundrechtlichen Schutz von PK A insoweit Vorrang eingeräumt hat, begegnet dies auch im Lichte der Presse- und Rundfunkfreiheit von vornherein kein Bedenken.
Auch im Fall 2 ist diese Einordnung naheliegend. Zwar weisen die Urteilsgründe hier einen Bezug zu einem von der Polizei angehaltenen Hochzeitskorso – und insoweit einer in der öffentlichen Diskussion durchaus anzutreffenden Thematik – auf; dieser wird indes nach den getroffenen Feststellungen nicht durch das die Polizeibeamten darstellende Video hergestellt. Denn nach dem im Einzelnen mitgeteilten Inhalt der Aufnahme belegt diese nicht etwa Näheres zu dem Korso und den dazu unmittelbar eingeleiteten polizeilichen Maßnahmen, sondern letztlich nur Vorkommnisse, wie sie lokal – in einer mittelgroßen Stadt wie Bonn – wiederkehrend anzutreffend sind; so etwa das Vorfahren eines Polizeiwagens mit Blaulicht, die Präsenz einer größeren Anzahl an Polizeibeamten sowie eine erhebliche Staubildung.
Letztlich ist es doch recht simpel, es geht ja nicht darum, dass man entsprechende Polizisten gar nicht abbilden darf, sondern dass sie zu verpixeln sind. Der Aufwand ist minimal und wie das OLG zu Recht festhält: „Eine anonymisierte Abbildung der Beamten hätte insoweit für die Grundrechtsausübung des Angeklagten eine nur geringfügige Beschränkung bedeutet und zugleich dem Recht der abgebildeten Personen am eigenen Bild Rechnung getragen.“

Videoaufnahmen mit Mobiltelefonen bei Polizeieinsätzen zulässig
Im Rahmen von Polizeieinsätzen kommt es mitunter zu heftigeren Auseinandersetzungen. Dürfen solche Auseinandersetzungen durch eine Handyaufnahme in Bild und Ton festgehalten werden? Und ist die Polizei berechtigt, in einem solchen Fall das Handy zu beschlagnahmen, mit dem derartige Aufnahmen gemacht worden sind? Mit diesen Fragen hatte sich die 10. Große Strafkammer des Landgerichts in einer Beschwerdeentscheidung zu befassen (Beschl. v. 24.09.2021, Az. 10 Qs 49/21).
Hinweis: Nach einer kurzen Welle abwegiger Rechtsprechung pendelt sich inzwischen ein, dass die Gerichte mit Videoaufnahmen von Polizisten bei Einsätzen kein Problem haben; Polizisten nehmen bisher auf die frühere Rechtsprechung Bezug, um die spätere Kontrolle ihres Verhaltens bei Einsätzen zu erschweren – das wird mit der aktuellen Rechtsprechung aber nicht mehr zu vereinbaren sein. Insbesondere liegen mir weitere Entscheidungen, auch das LG Aachen, vor, die sich hier sehr kritisch zeigen und offen kommunizieren, kein Verständnis zu haben, warum man Angst vor der Aufnahme (auch des Tons) bei Einsätzen haben will.
(mehr …)Zum Thema „Aufnahmen von Polizisten“ bei uns:
- Grundsätzlicher Überblick: Fotografieren und Filmen von Polizisten bei Polizeieinsatz erlaubt
- VG Aachen: Wann dürfen Polizisten eigene Aufnahmen verhindern?
- OLG Düsseldorf zum filmen von Polizisten
- OLG Köln zum Persönlichkeitsrecht von Polizisten
- LG Osnabrück, LG Frankenthal und LG Aachen
- EGMR zur Pressefreiheit bei Ablichtungen von Polizisten
Urteil: Ankündigung von Amoklauf auf Facebook keine Störung des öffentlichen Friedens
Und wieder einmal durfte sich ein Gericht mit einem auf Facebook angekündigten „Amoklauf“ beschäftigen, diesmal das Amtsgericht Wolfratshausen (2 2 Cs 11 Js 27699/12). Der Betroffene hatte in einem sehr umfangreichen Posting, das jedoch für maximal 30 seiner Kontakte sichtbar war, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er bereits bewaffnet ist nun nun „loszieht“ um „gnadenlos abzurechnen, dabei sollte „viel rotes Zeug fliessen“, eine „Sauerei entstehen“ und er würde sich dank „genug Munition“ den „Weg frei halten“. Vor Gericht verwies er dann darauf, dass es sich um einen für ihn typischen Scherz gehandelt hätte, wobei er ganz bewusst nur für wenige ausgewählte Leser das Posting sichtbar machte.

