Das Foto eines Fotos kann ein Urheberrechtsverstoss sein

Was das KG Berlin (5 U 35/08) entschieden hat, ist leichter zu verstehen, wenn man den Sachverhalt kennt: In einer der bekannten „bunten Zeitschriften“ (Boulevard) war ein in der Öffentlichkeit stehender Mensch abgebildet unter dem Titel „M.R. – 4 Kinder von 4 Frauen“. Auf einem ist er zu sehen, wie er seinerseits eine Fotografie in der Hand hält, auf der er mit Frau und Kind (beide nicht anonymisiert) zu sehen ist. Der Kläger begehrte die Unterlassung der Verbreitung dieses Fotos. Die Zeitschrift wollte sich vor Gericht mit dem wehren, was das Gericht zurück gewiesen hat:

Selbst wenn – was dem Senat (Einzelrichter) zumindest sehr zweifelhaft erscheint – das weitergeleitete Foto ein Lichtbildwerk i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG darstellte, käme der Beklagten die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG alter oder neuer Fassung) nicht zugute, da es jedenfalls – wie ebenfalls schon vom Landgericht zutreffend ausgeführt – an einem hierfür allemal erforderlichen Zitatzweck (geistige Auseinandersetzung mit dem zitierten Objekt; vgl. Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 51 Rdn. 3, 4 m.w.N.) fehlt, hier vielmehr nur von einem rein dekorativen, illustrierenden Zweck ausgegangen werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass auf dem angegriffenen Foto eine irgendwie geartete „Auseinandersetzung“ mit dem darauf erkennbaren Foto stattfände, letzteres illustriert ersteres lediglich.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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