Das Foto eines Fotos kann ein Urheberrechtsverstoss sein

Was das KG Berlin (5 U 35/08) entschieden hat, ist leichter zu verstehen, wenn man den Sachverhalt kennt: In einer der bekannten “bunten Zeitschriften” (Boulevard) war ein in der Öffentlichkeit stehender Mensch abgebildet unter dem Titel “M.R. – 4 Kinder von 4 Frauen”. Auf einem Foto ist er zu sehen, wie er seinerseits eine Fotografie in der Hand hält, auf der er mit Frau und Kind (beide nicht anonymisiert) zu sehen ist. Der Kläger begehrte die Unterlassung der Verbreitung dieses Fotos. Die Zeitschrift wollte sich vor Gericht mit dem Zitatrecht wehren, was das Gericht zurück gewiesen hat:

Selbst wenn – was dem Senat (Einzelrichter) zumindest sehr zweifelhaft erscheint – das weitergeleitete Foto ein Lichtbildwerk i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG darstellte, käme der Beklagten die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG alter oder neuer Fassung) nicht zugute, da es jedenfalls – wie ebenfalls schon vom Landgericht zutreffend ausgeführt – an einem hierfür allemal erforderlichen Zitatzweck (geistige Auseinandersetzung mit dem zitierten Objekt; vgl. Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 51 Rdn. 3, 4 m.w.N.) fehlt, hier vielmehr nur von einem rein dekorativen, illustrierenden Zweck ausgegangen werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass auf dem angegriffenen Foto eine irgendwie geartete „Auseinandersetzung“ mit dem darauf erkennbaren Foto stattfände, letzteres illustriert ersteres lediglich.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht.
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