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Schlagwort: Dekorative Verwendung

Dekorative Verwendung: Die dekorative Verwendung oder Benutzung spielt vor allem im Markenrecht eine Rolle, wo es darum geht, wann eine markenmäßige Benutzung vorliegt.

Im Markenrecht bezieht sich die „dekorative Verwendung“ auf die Verwendung einer Marke auf Produkten, die nicht vom Markeninhaber stammen, sondern nur zu dekorativen Zwecken verwendet werden. Dies bedeutet, dass die Marke nicht dazu verwendet wird, um Produkte zu verkaufen, sondern nur um ein ästhetisches oder dekoratives Element auf dem Produkt darzustellen.

Wenn eine Marke dekorativ verwendet wird, handelt es sich in der Regel nicht um eine Markenverletzung, da die Verwendung der Marke keine Verwechslungsgefahr oder Assoziation mit dem Markeninhaber auslöst und somit keine Beeinträchtigung des Markeninhabers vorliegt. Allerdings gibt es keine allgemein anerkannten Regeln, die bestimmen, was als „dekorative Verwendung“ zu betrachten ist, und jeder Fall wird individuell bewertet.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Verwendung einer Marke in einer dekorativen Art und Weise in einigen Ländern möglicherweise gegen die Gesetze des geistigen Eigentums verstößt, insbesondere wenn die Marke auf eine Weise verwendet wird, die den Ruf oder das Ansehen der Marke beeinträchtigt.

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  • Recht am eigenen Bild: Wann ist man ein „Beiwerk“?

    Recht am eigenen Bild: Wann ist man ein „Beiwerk“?

    Im KunstUrhG ist das Recht am eigenen Bild festgelegt. Im §23 KunstUrhG findet man hierzu Ausnahmen, eine der wohl bekanntesten für den Normalsterblichen (Nicht-Prominenten) ist dabei die Nr.2: Keine Probleme bereiten

    “Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen”.

    Nur kurz ist festzuhalten, dass es nur um „Landschaften und sonstige Örtlichkeiten“ gehen soll – also „Plätze“. Ein Beiwerk kann nicht sein, wer neben einer Veranstaltung steht, da die Veranstaltung an sich diesen Begriff nicht erfüllt. Allerdings gibt es für Veranstaltungen einen eigenen Ausnahmetatbestand in der Nr.3, hier besprochen. Im Urheberrecht gibt es diesen Grundsatz im Übrigen auch, dann im §57 UrhG, der normiert:

    Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

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  • Markenrecht: Vorgehen gegen rein dekorative Verwendung begründet keine Böswilligkeit

    Der BGH (I ZB 69/14) hat sich bei der Frage einer eventuellen böswilligen Anmeldung einer Marke dahin gehend geäußert, dass alleine das Vorgehen gegen rein dekorativ verwendete Verwendungsformen nicht den Verdacht einer böswilligen Anmeldung begründet:

    Der Umstand, dass eine Marke gegen rein dekorative Verwendungsformen ins Feld geführt wird, begründet nicht den Vorwurf einer böswilligen Anmeldung (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG), wenn nicht weitere Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten hinzutreten.

    Der Umstand, dass eine Marke auch gegen rein dekorative Verwendungsformen ins Feld geführt werden kann, begründet ohne weitere Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten noch nicht den Vorwurf einer böswilligen Anmeldung. Ein solcher Einsatz der Marke entspricht zwar, wie vom Bundespatentgericht ausgeführt, nicht dem Zweck des Markenrechts; dieses gewährt jedoch dem Markeninhaber in einem solchen Fall auch keine Ansprüche. Im Hinblick darauf, dass sich die Abgrenzung von markenmäßigem und rein dekorativem Gebrauch im Einzelfall als schwierig erweisen kann und der Markeninhaber in entsprechenden Fällen gegebenenfalls mit dem Prozessverlust rechnen muss, ist der Missbrauchsverdacht ohne das Hinzutreten weite- rer Umstände nicht gerechtfertigt. Fehlt es an solchen Umständen, bewirkt auch ein etwaiger Einschüchterungseffekt, den das Bundespatentgericht der markenrechtlichen Inanspruchnahme von Wettbewerbern zuschreibt, keine über den zweckentsprechenden Einsatz des Monopolrechts hinausgehende Behinderung.

    Hinweis: Beachten Sie dazu die umfangreicheren Ausführungen zur böswilligen Anmeldung bei uns

  • Markenanmeldung des Monats: Firma trägt „@“ als Marke ein

    Markenanmeldung des Monats: Firma trägt „@“ als Marke ein

    Das wird dem jungen Weinheimer Unternehmen sicherlich einiges Aufsehen bescheren: Unter der Registernummer 302012038338 hat man beim Marken- und Patentamt das „@“-Symbol als Wortmarke eintragen lassen, wobei die Widerspruchsfrist jetzt noch läuft. Die Marke ist dabei für verschiedene Klassen eingetragen: Neben eher abenteuerlichen Klassen wie Klasse 29 (Fleisch, Fisch…) und Klasse 30 (Kaffee, Tee, Kakao..) auch in der Attraktiven Klasse 25 die Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen umfasst.

    Droht nun die nächste Abmahnwelle? Wohl nicht. Nochmals zur Erinnerung: Nicht jegliche Verwendung einer eingetragenen Marke führt zu einer berechtigten Abmahnung. Es kommt vielmehr am Ende auf die (1) markenmäßige Verwendung und (2) Verwechslungsgefahr an. Ausserhalb der benannten Klassen wird man dabei keine Probleme erleben. Da hier keine Klasse rund um Dienstleistungen oder das digitale Leben an sich betroffen ist, muss man sich keine Sorgen machen.

    Anders wäre es vielleicht dann, wenn man halt ein T-Shirt oder eine Basecap bedrucken möchte. Hierzu ist festzuhalten, dass die Kennzeichenkraft dieser Marke – sofern sie das Widerspruchsverfahren überlebt – wohl am Ende eher schwach sein sein wird. Letztlich muss man die Rechtsprechung des BGH im Kopf haben, was die Verwendung bekannter Symbole auf T-Shirts angeht (I ZR 92/08 hinsichtlich des Schriftzugs „DDR“ und I ZR 82/08 bei „CCCP“). Dieser hatte in solchen Fällen bereits die markenmäßige Verwendung verneint. Der BGH hierzu seinerzeit:

    Der durchschnittlich informierte situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher hat danach bei der Wiedergabe auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken keine Veranlassung, der Bezeichnung statt dieser ihm bekannten Bedeutung nunmehr auch einen Herkunftshinweis zu entnehmen. Aber selbst diejenigen Teile des angesprochenen Publikums, die die Bedeutung der Buchstabenfolge „CCCP“ nicht kennen, haben keine Veranlassung, in der angegriffenen Bezeichnung in Kombination mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol mehr als ein dekoratives Element zu sehen.

    Ich denke, genauso wird man es wohl beim „@“-Symbol sehen können.

    Zum Thema bei uns:

  • Markenrecht: Eintragung einer Form als Marke

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (C-205/13) hat festgestellt, dass Formen, die durch die Funktion der Ware bedingt sind, und Formen, die einer Ware mit mehreren Eigenschaften in unterschiedlicher Weise jeweils einen wesentlichen Wert verleihen können, von der Eintragung als Marke ausgeschlossen werden können.
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  • Das Foto eines Fotos kann ein Urheberrechtsverstoss sein

    Was das KG Berlin (5 U 35/08) entschieden hat, ist leichter zu verstehen, wenn man den Sachverhalt kennt: In einer der bekannten „bunten Zeitschriften“ (Boulevard) war ein in der Öffentlichkeit stehender Mensch abgebildet unter dem Titel „M.R. – 4 Kinder von 4 Frauen“. Auf einem Foto ist er zu sehen, wie er seinerseits eine Fotografie in der Hand hält, auf der er mit Frau und Kind (beide nicht anonymisiert) zu sehen ist. Der Kläger begehrte die Unterlassung der Verbreitung dieses Fotos. Die Zeitschrift wollte sich vor Gericht mit dem Zitatrecht wehren, was das Gericht zurück gewiesen hat:

    Selbst wenn – was dem Senat (Einzelrichter) zumindest sehr zweifelhaft erscheint – das weitergeleitete Foto ein Lichtbildwerk i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG darstellte, käme der Beklagten die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG alter oder neuer Fassung) nicht zugute, da es jedenfalls – wie ebenfalls schon vom Landgericht zutreffend ausgeführt – an einem hierfür allemal erforderlichen Zitatzweck (geistige Auseinandersetzung mit dem zitierten Objekt; vgl. Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 51 Rdn. 3, 4 m.w.N.) fehlt, hier vielmehr nur von einem rein dekorativen, illustrierenden Zweck ausgegangen werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass auf dem angegriffenen Foto eine irgendwie geartete „Auseinandersetzung“ mit dem darauf erkennbaren Foto stattfände, letzteres illustriert ersteres lediglich.

  • Strafbare Markenverletzung

    Strafbare Markenverletzung

    Strafbare Markenverletzung im Markenstrafrecht: Grundvoraussetzung einer strafbaren Verletzung einer Marke oder Gemeinschaftsmarke ist, dass im geschäftlichen Verkehr gehandelt wurde – was immer der Fall ist, wenn die konkrete Benutzungshandlung i.S.v. § 143a MarkenG im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit steht und nicht dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die rechtsverletzenden Handlungen im (ausschliesslichen) Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

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  • Markenrecht: QR-Code kann mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden

    Das Bundespatentgericht hat sich in den Jahren 2015 und 2016 in zwei sehr ausführlichen Entscheidungen zu der Frage geäußert, ob ein QR-Code als Marke eingetragen werden kann. Dabei stellte das Bundespatentgericht dann insgesamt fest, dass einem QR-Code an sich, in seiner üblichen Erscheinungsform ohne zusätzliche individualisierende Merkmale, die Unterscheidungskraft schlichtweg fehlt.
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  • Werberecht: Keine rein dekorative Verwendung von Sternen bei Hotels

    Hotelsterne sind ein vom Verkehr als Qualitätsmerkmal wahrgenommene Auszeichnung – daher muss man aufpassen, wenn man Sterne in einem anderen Kontext verwendet, insbesondere, wenn sie auch nur rein dekorativ verwendet werden. Dazu im Folgenden Beispiele aus der Rechtsprechung.

    Ich hatte dazu schon vorher ein paar Zeilen verfasst: Wettbewerbsrechtlich ist die „wilde“ Verwendung von Sternen höchst riskant. Hotelbetreibern ist anzuraten, von Experimenten abzusehen. Dazu bei uns: Transparenz bei Hotelsternen

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  • Hotelsterne: Sternvergabe muss transparent sein

    Hotels haben gerne Sterne – und potentielle Kunden bevorzugen nicht selten manche Hotels auf Grund Ihrer Sterne; da wundert es nicht, wenn man versucht zu „schummeln“ – oder auch aus Arglosigkeit mit Sternen wirbt, mit denen man so nicht werben darf. In Deutschland ist es dabei recht einfach: Wer Sterne im Rahmen der DEHOGA-Hotelklassifizierung erhalten hat, darf damit auch werben. Wer dagegen mit Sternen wirbt, die er auf anderem Weg erhalten hat (etwa über eine Bewertungsplattform) muss klar stellen, wo diese Sterne her stammen. Alles andere ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht – und kann abgemahnt werden.

    Die Wettbewerbszentrale weist hierzu regelmäßig darauf hin, dass man aktuell wieder Beschlüsse erwirkt hat, die solche Werbemaßnahmen unterbinden (LG Berlin, 15 O 404/13; 15 O 395/13; 52 O 231/13). Das ist nichts neues, so sah es auch bereits das LG Aurich (3 O 191/09) oder auch das LG Berlin (16 O 479/08). Im Kern bedeutet das daher: Vorsicht beim Werben mit Sternen.

    Dazu auch bei uns: Beispiele unzulässiger dekorativer Verwendung von Sternen durch Hotels

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