Schlagwort: Zitatrecht

Das Zitatrecht ist eine wichtige Ausnahme im Urheberrecht, die es erlaubt, kurze Passagen oder Ausschnitte aus fremden urheberrechtlich geschützten Werken in eigenen Werken zu verwenden, ohne die Erlaubnis des Urhebers einholen zu müssen.

Das Zitatrecht erlaubt es beispielsweise, in wissenschaftlichen Arbeiten oder journalistischen Texten Aussagen oder Thesen anderer Autoren zu zitieren, um die eigene Argumentation zu stützen oder zu widerlegen. Es kann auch in literarischen Werken oder Filmen genutzt werden, um durch Anspielung auf bekannte Werke oder Personen eine bestimmte Wirkung zu erzielen.

Das Zitatrecht ist jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft. So müssen die zitierten Passagen in einem bestimmten Zusammenhang stehen und dürfen nicht den Eindruck erwecken, sie stammten vom zitierenden Autor. Außerdem muss die Nutzung angemessen und verhältnismäßig sein, d.h. es dürfen nur so viele Stellen zitiert werden, wie für den jeweiligen Zweck erforderlich sind.

In der Praxis hat das Zitatrecht vielfältige Auswirkungen auf die Nutzung fremder urheberrechtlich geschützter Werke. Es erlaubt beispielsweise, in wissenschaftlichen Texten oder politischen Reden auf bestimmte Aussagen oder Argumente anderer Autoren zu verweisen, ohne dafür eine ausdrückliche Erlaubnis einholen zu müssen. Es erlaubt auch die Verwendung kurzer Zitate in Rezensionen oder Kritiken.

Wichtig ist jedoch, dass das Zitatrecht nicht als Freibrief für die Nutzung fremder Werke verstanden werden darf. Die Inhaber der Urheberrechte haben das Recht, gegen eine unangemessene oder unverhältnismäßige Nutzung ihrer Werke vorzugehen. Daher sollte man sich bei der Verwendung fremder Werke immer vergewissern, ob man sich im Rahmen des Zitatrechts bewegt, und im Zweifelsfall die Erlaubnis des Urhebers einholen.

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  • Urheberrecht: Das Zitatrecht nach §51 UrhG

    Urheberrecht: Das Zitatrecht nach §51 UrhG

    Zitatrecht: Durch § 51 UrhG wird das Zitieren urheberrechtlich geschützter Werke erlaubt. Diese Norm, die eine Schranke des Urheberrechts darstellt, ist besonders wichtig, denn ohne diese Norm wäre es unmöglich, sich mit urheberrechtlich geschützten Werken konkret auseinanderzusetzen, sei es in Form einer wissenschaftlichen Begutachtung, Satire oder schlicht plumper Polemik.

    Seit der Urheberrechtsreform 2021 steht das klassische Zitatrecht in § 51 UrhG zudem neben der neuen Schranke des § 51a UrhG für Karikatur, Parodie und Pastiche. Während § 51 UrhG weiterhin die Nutzung fremder Werke als Beleg oder Erörterungsgrundlage in eigenen Werken regelt, adressiert § 51a UrhG künstlerische und transformative Nutzungen, die sich an bestehende Werke anlehnen, ohne dass ein Zitatzweck im engen Sinn vorliegen muss. Für die Praxis ist daher eine saubere Abgrenzung zwischen Zitatzweck und pasticheartiger Nutzung unerlässlich.

    Gleichwohl ist diese Schranke wohl diejenige, die mit am häufigsten missverstanden wird. Denn: Verbreitet ist bis heute der Irrglaube, dass man die Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes schlicht mit einer Quelle belegen muss, damit daraus ein urheberrechtlich erlaubtes Zitat wird. Dem ist – man möchte manchmal sagen: leider – nicht so. Ein kurzer Überblick zum Zitatrecht.

    Hinweis, Update Januar 2026: Dieser Beitrag wurde ursprünglich im Jahr 2012 verfasst und wird seitdem laufend aktualisiert, um alle Entwicklungen möglichst zu beachten. Beachten Sie auch, dass dieser Beitrag bei Wikipedia referenziert wird.

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  • Unzulässige Videoeinblendungen auf Plattformen

    Unzulässige Videoeinblendungen auf Plattformen

    Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 23. Oktober 2025 (14 O 335/25) eine klare Grenze gezogen: Nutzungsbedingungen von Videoplattformen erlauben es Nutzern nicht pauschal, fremde Inhalte für eigene Werbezwecke zu verwenden. Der Fall betrifft einen Influencer, der Ausschnitte aus Videos einer Kollegin in sein eigenes, als Anzeige gekennzeichnetes Video einbettete – ohne deren Zustimmung. Das Gericht entschied, dass dies sowohl gegen das Recht am eigenen Bild als auch gegen das Urheberrecht verstößt. Die Entscheidung ist nicht nur für Content-Creator von Bedeutung, sondern wirft grundsätzliche Fragen zur Reichweite von Plattform-AGB und den Grenzen der Nutzerlizenzierung auf.

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  • Karikatur, Parodie, Pastiche: § 51a UrhG im Überblick

    Karikatur, Parodie, Pastiche: § 51a UrhG im Überblick

    Urheberrechtliche Zulässigkeit von Karikatur, Parodie und Pastiche: Mit der Einführung des § 51a UrhG im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber eine grundlegende Neuausrichtung im deutschen Urheberrecht vorgenommen. Was vormals über den § 24 a.F. als freie Benutzung geregelt und richterrechtlich zurechtgebogen wurde, ist nun in ein unionsrechtlich harmonisiertes Korsett gegossen: Die explizite Zulässigkeit von Karikatur, Parodie und Pastiche. Diese neue Schrankenregelung führt nicht nur zu einer größeren Rechtssicherheit für Kulturschaffende, sondern wirft zugleich neue Fragen im Spannungsfeld zwischen Kunstfreiheit, Urheberschutz und digitalen Nutzungspraxen auf.

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  • LG Köln: Notwendigkeit der Urheberangabe bei der Berufung auf die Zitatschranke

    LG Köln: Notwendigkeit der Urheberangabe bei der Berufung auf die Zitatschranke

    Der Beschluss des Landgerichts Köln (14 O 291/24) behandelt die zentrale Frage, inwieweit eine Urheberangabe nach § 63 Abs. 2 Satz 2 UrhG erforderlich ist, um sich erfolgreich auf die Zitatschranke nach § 51 UrhG zu berufen. Die Entscheidung beleuchtet insbesondere die rechtlichen Anforderungen an Reaction Videos und deren Einordnung als Pastiche gemäß § 51a UrhG.

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  • Untersagung der Nutzung einer Fotografie

    Untersagung der Nutzung einer Fotografie

    Am 1. August 2024 entschied das Landgericht Hamburg (Az. 310 O 180/24) in einem Fall, der sich mit der unrechtmäßigen Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung eines Lichtbildwerks beschäftigte. Der Antragsteller hatte beantragt, der Antragsgegnerin die Nutzung einer Fotografie auf ihrer Webseite zu untersagen, da sie diese ohne entsprechende Lizenz verwendet hatte.

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  • Leistungsschutzrecht für Presseverlage im Überblick

    Der Bundestag hat ein „Leistungsschutzrecht für Presseverlage“ eingeführt. Die vieldiskutierte Änderung des Urheberrechtsgesetzes – die noch durch den Bundesrat muss, womit schon bald zu rechnen ist – habe ich zum Anlass genommen, sie einmal kurz zu besprechenund zu erläutern.

    Update: Das „Leistungsschutzrecht“ für Presseerzeugnisse wurde am 01.03.2013 beschlossen, Drucksache 17/11470 (hier als PDF), allerdings mit einer Einschränkung nach Drucksache 17/12534.

    Im Folgenden ein kleiner und erklärender Überblick zum neu geschaffenen „Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse“.

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  • Das Foto eines Fotos kann ein Urheberrechtsverstoss sein

    Was das KG Berlin (5 U 35/08) entschieden hat, ist leichter zu verstehen, wenn man den Sachverhalt kennt: In einer der bekannten „bunten Zeitschriften“ (Boulevard) war ein in der Öffentlichkeit stehender Mensch abgebildet unter dem Titel „M.R. – 4 Kinder von 4 Frauen“. Auf einem Foto ist er zu sehen, wie er seinerseits eine Fotografie in der Hand hält, auf der er mit Frau und Kind (beide nicht anonymisiert) zu sehen ist. Der Kläger begehrte die Unterlassung der Verbreitung dieses Fotos. Die Zeitschrift wollte sich vor Gericht mit dem Zitatrecht wehren, was das Gericht zurück gewiesen hat:

    Selbst wenn – was dem Senat (Einzelrichter) zumindest sehr zweifelhaft erscheint – das weitergeleitete Foto ein Lichtbildwerk i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG darstellte, käme der Beklagten die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG alter oder neuer Fassung) nicht zugute, da es jedenfalls – wie ebenfalls schon vom Landgericht zutreffend ausgeführt – an einem hierfür allemal erforderlichen Zitatzweck (geistige Auseinandersetzung mit dem zitierten Objekt; vgl. Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 51 Rdn. 3, 4 m.w.N.) fehlt, hier vielmehr nur von einem rein dekorativen, illustrierenden Zweck ausgegangen werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass auf dem angegriffenen Foto eine irgendwie geartete „Auseinandersetzung“ mit dem darauf erkennbaren Foto stattfände, letzteres illustriert ersteres lediglich.

  • Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken unterliegen dem Lichtbildschutz

    Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken unterliegen dem Lichtbildschutz

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 104/17) hat entschieden, dass Fotografien von
    (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig dem Lichtbildschutz nach § 72 UrhG unterfallen. Das bedeutet, wenn der Besucher eines (kommunalen) Kunstmuseums unter Verstoß gegen das im privatrechtlichen Besichtigungsvertrag mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke anfertigt und diese Fotografien im Internet öffentlich zugänglich macht, der Museumsträger als
    Schadensersatz die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet verlangen kann:

    Der Schutz des § 72 UrhG bezieht sich auf Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden. Danach kommt rein technisch jedes Verfahren in Betracht, bei dem ein Bild unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird.

    Der technische Reproduktionsvorgang allein begründet aber noch keinen Lichtbildschutz. Vielmehr ist ein Mindestmaß an – zwar nicht schöpferischer, aber doch – persönlicher geistiger Leistung erforderlich, das schon bei einfachen Fotografien regelmäßig erreicht ist, allerdings im Falle von Lichtbildern fehlt, die sich lediglich als bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder darstellen, bei denen also ein Original-Lichtbild so getreu wie möglich lediglich
    reproduziert (kopiert) wird. Der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, das heißt als Urbild, geschaffen worden ist (…)

    Der Beklagte hat dadurch, dass er die in der Publikation abgebildeten Fotografien eingescannt und ins Internet eingestellt hat, (mittelbar) die von dem Mitarbeiter der Klägerin angefertigten Fotografien der Kunstwerke vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. Er hat damit auf Lichtbilder zugegriffen, die der Mitarbeiter der Klägerin als Urbilder geschaffen hat. Zu Recht hat das Berufungsgericht diesen Lichtbildern das erforderliche Mindestmaß an persönlicher
    geistiger Leistung zugesprochen (…)

    Im Ausgangspunkt hindert der Lichtbildschutz nach § 72 UrhG die Allgemeinheit nicht an der geistigen Auseinandersetzung mit einem gemeinfreien Werk, weil er lediglich der Vervielfältigung des konkret betroffenen Lichtbilds entgegensteht (vgl. BGH, GRUR 1967, 315, 316 [juris Rn. 25] – scai-cubana; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 72 UrhG Rn. 37; BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg aaO § 72 UrhG Rn. 16b; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 72 Rn. 10; Maaßen, Festschrift Pfennig 2012, S. 135, 146). Zudem lässt nunmehr das durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die Erfordernisse der Wissensgesellschaft (BGBl. 2017 I, S. 3346) mit Wirkung vom 1. März 2018 eingeführte Zitatrecht nach § 51 Satz 3 UrhG die Nutzung einer Abbildung des zitierten Werkes zum Zwecke des Zitats nach § 51 Satz 1 und 2 UrhG zu, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist (vgl. Schack aaO Rn. 550;
    ders., Festschrift Pfennig, 2012, S. 207, 212 ff.).

    Im Streitfall wird das Hochladen der in Anlage K 1 enthaltenen Bilder in
    die Datenbank Wikimedia Commons allerdings nicht von der Schrankenregelung des § 51 UrhG erfasst, weil es nicht zum Zwecke des Zitats erfolgte. Hierfür muss eine innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt werden, weil Zitate als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden und der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen sollen. Es genügt nicht, wenn die Verwendung des fremden
    Werks dieses dem Endnutzer nur leichter zugänglich machen will (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 26 – Vorschaubilder I). Das Hochladen der Bilder in Wikimedia Commons sollte lediglich den Zugriff der Nutzer der Plattform Wikipedia ermöglichen, ohne dass eine Verbindung zu eigenen Gedanken des Beklagten erkennbar ist.

  • Urheberrechtliches Zitatrecht kann auch umfangreiche schriftliche Zitate eines mündlichen Vortrags decken

    Hält ein Autor eine frei zugängliche Vorlesung, können auch umfangreiche Zitate aus dieser Rede innerhalb einer sich mit dieser Vorlesung auseinandersetzenden Berichterstattung zulässig sein. Die Voraussetzungen für die Rechtfertigung von Zitaten (§ 51 UrhG) sind über die gesetzlichen Anforderungen hinaus nicht davon abhängig, ob das in öffentlicher Rede gehaltene Sprachwerk vor der Zitierung schriftlich erschienen ist. Dies gilt auch, wenn das Sprachwerk die Intimsphäre des Urhebers betrifft, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil. 

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  • Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Einbindung fremder Inhalte von Konkurrenten via Frame

    Wenn ein Mitbewerber mittels Framing-Technik fremde Inhalte eines Konkurrenten auf seiner Webseite einblendet besteht ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch. Dies auch, wenn über dem jeweils via Frame eingebundenen Beitrag in einem nicht verschwindenden Balken der Text „From (WEBSEITE)“ samt darunterstehender URL der ursprünglichen Seite verkürzt angezeigt wird.

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  • OLG Köln zum urheberrechtlichen Schutz amtlicher Schriftstücke

    Das Oberlandesgericht Köln (6 U 5/15) hatte sich mit der Frage des urheberrechtlichen Schutzes amtlicher Schriftstücke zu beschäftigen. Es ging um „Unterrichtungen des Parlaments“ die als Verschlusssache („VS – nur für den Dienstgebrauch“) gekennzeichnet waren. Der Betreiber einer Internetseite – Pikant: Es ging um eine Pressegruppe – hatte auf ungeklärtem Weg die Schriftstücke erhalten und im Internet veröffentlicht. Er wurde sodann auf Unterlassung in Anspruch genommen – erfolgreich.
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  • OLG Köln zum Zitatrecht bei Youtube-Videos

    Das Oberlandesgericht Köln (6 U 114/13) hat sich zum „Zitatrecht“ im Rahmen von Youtube-Videos geäußert. Dabei wurde zwar insgesamt nichts neues festgestellt, aber im Kern wird es auf Grund der konkreten Feststellungen durchaus von Interesse sein.

    Das Thema „Zitatrecht“ sorgt dabei immer wieder für Verwirrung, weil irrtümlich angenommen wird, dass alleine die Angabe einer Fundstelle ausreichend ist, um fremde Werke zu zitieren; dabei bedarf es aber immer auch eines anerkannten Zitatzweckes. Das Thema Zitatrecht ist umfänglich hier bei uns dargestellt.
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  • BGH zum künstlerischen Zitat: Urheberrecht bei Mashups und Collagen

    BGH zum künstlerischen Zitat: Urheberrecht bei Mashups und Collagen

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 212/10, „blühende Landschaften“) konnte sich mit dem Zitatrecht bei künstlerischen Arbeiten beschäftigen und hat festgestellt dass das urheberrechtlich Zitatrecht (gemäß § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG) bei Kunstwerken einen weiteren Anwendungsbereich als bei nichtkünstlerischen Sprachwerken hat. Aber es gibt einen Haken: Für die Annahme eines Kunstwerks sind mit dem BGH gewisse Anforderungen zu erfüllen, jedenfalls ist zu fordern, dass das Werk auch „die der Kunst eigenen materiellen Strukturmerk- male aufweist, also insbesondere Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung ist.“ Was heisst das?
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