Ein durch „bayrische Wortakrobatik“ gekennzeichnetes Zitat (hier: Von Karl Valentin) unterliegt urheberrechtlichem Schutz, so das LG München I (7 O 8226/11). In der Sache ist das wenig überraschend, gleichwohl muss immer wieder festgestellt werden, dass ein urheberrechtlicher Schutz von Laien verneint wird, weil diese nach eigener Wahrnehmung meinen, dass etwas schon gar nicht schutzwürdig sei.…WeiterlesenUrheberrechtlicher Schutz für Karl-Valentin-Zitat
Schlagwort: Zitatrecht
Das Zitatrecht ist eine wichtige Ausnahme im Urheberrecht, die es erlaubt, kurze Passagen oder Ausschnitte aus fremden urheberrechtlich geschützten Werken in eigenen Werken zu verwenden, ohne die Erlaubnis des Urhebers einholen zu müssen.
Das Zitatrecht erlaubt es beispielsweise, in wissenschaftlichen Arbeiten oder journalistischen Texten Aussagen oder Thesen anderer Autoren zu zitieren, um die eigene Argumentation zu stützen oder zu widerlegen. Es kann auch in literarischen Werken oder Filmen genutzt werden, um durch Anspielung auf bekannte Werke oder Personen eine bestimmte Wirkung zu erzielen.
Das Zitatrecht ist jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft. So müssen die zitierten Passagen in einem bestimmten Zusammenhang stehen und dürfen nicht den Eindruck erwecken, sie stammten vom zitierenden Autor. Außerdem muss die Nutzung angemessen und verhältnismäßig sein, d.h. es dürfen nur so viele Stellen zitiert werden, wie für den jeweiligen Zweck erforderlich sind.
In der Praxis hat das Zitatrecht vielfältige Auswirkungen auf die Nutzung fremder urheberrechtlich geschützter Werke. Es erlaubt beispielsweise, in wissenschaftlichen Texten oder politischen Reden auf bestimmte Aussagen oder Argumente anderer Autoren zu verweisen, ohne dafür eine ausdrückliche Erlaubnis einholen zu müssen. Es erlaubt auch die Verwendung kurzer Zitate in Rezensionen oder Kritiken.
Wichtig ist jedoch, dass das Zitatrecht nicht als Freibrief für die Nutzung fremder Werke verstanden werden darf. Die Inhaber der Urheberrechte haben das Recht, gegen eine unangemessene oder unverhältnismäßige Nutzung ihrer Werke vorzugehen. Daher sollte man sich bei der Verwendung fremder Werke immer vergewissern, ob man sich im Rahmen des Zitatrechts bewegt, und im Zweifelsfall die Erlaubnis des Urhebers einholen.
Der Bundestag hat ein „Leistungsschutzrecht für Presseverlage“ eingeführt. Die vieldiskutierte Änderung des Urheberrechtsgesetzes – die noch durch den Bundesrat muss, womit schon bald zu rechnen ist – habe ich zum Anlass genommen, sie einmal kurz zu besprechenund zu erläutern. Update: Das „Leistungsschutzrecht“ für Presseerzeugnisse wurde am 01.03.2013 beschlossen, Drucksache 17/11470 (hier als PDF), allerdings mit…WeiterlesenLeistungsschutzrecht für Presseverlage im Überblick
Was das KG Berlin (5 U 35/08) entschieden hat, ist leichter zu verstehen, wenn man den Sachverhalt kennt: In einer der bekannten „bunten Zeitschriften“ (Boulevard) war ein in der Öffentlichkeit stehender Mensch abgebildet unter dem Titel „M.R. – 4 Kinder von 4 Frauen“. Auf einem Foto ist er zu sehen, wie er seinerseits eine Fotografie…WeiterlesenDas Foto eines Fotos kann ein Urheberrechtsverstoss sein
Der Bundesgerichtshof (I ZR 104/17) hat entschieden, dass Fotografien von(gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig dem Lichtbildschutz nach § 72 UrhG unterfallen. Das bedeutet, wenn der Besucher eines (kommunalen) Kunstmuseums unter Verstoß gegen das im privatrechtlichen Besichtigungsvertrag mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke anfertigt und diese Fotografien im Internet öffentlich zugänglich…WeiterlesenFotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken unterliegen dem Lichtbildschutz
Hält ein Autor eine frei zugängliche Vorlesung, können auch umfangreiche Zitate aus dieser Rede innerhalb einer sich mit dieser Vorlesung auseinandersetzenden Berichterstattung zulässig sein. Die Voraussetzungen für die Rechtfertigung von Zitaten (§ 51 UrhG) sind über die gesetzlichen Anforderungen hinaus nicht davon abhängig, ob das in öffentlicher Rede gehaltene Sprachwerk vor der Zitierung schriftlich erschienen…WeiterlesenUrheberrechtliches Zitatrecht kann auch umfangreiche schriftliche Zitate eines mündlichen Vortrags decken
Wenn ein Mitbewerber mittels Framing-Technik fremde Inhalte eines Konkurrenten auf seiner Webseite einblendet besteht ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch. Dies auch, wenn über dem jeweils via Frame eingebundenen Beitrag in einem nicht verschwindenden Balken der Text „From (WEBSEITE)“ samt darunterstehender URL der ursprünglichen Seite verkürzt angezeigt wird.WeiterlesenWettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Einbindung fremder Inhalte von Konkurrenten via Frame
Das Oberlandesgericht Köln (6 U 5/15) hatte sich mit der Frage des urheberrechtlichen Schutzes amtlicher Schriftstücke zu beschäftigen. Es ging um „Unterrichtungen des Parlaments“ die als Verschlusssache („VS – nur für den Dienstgebrauch“) gekennzeichnet waren. Der Betreiber einer Internetseite – Pikant: Es ging um eine Pressegruppe – hatte auf ungeklärtem Weg die Schriftstücke erhalten und…WeiterlesenOLG Köln zum urheberrechtlichen Schutz amtlicher Schriftstücke
Das Oberlandesgericht Köln (6 U 114/13) hat sich zum „Zitatrecht“ im Rahmen von Youtube-Videos geäußert. Dabei wurde zwar insgesamt nichts neues festgestellt, aber im Kern wird es auf Grund der konkreten Feststellungen durchaus von Interesse sein. Das Thema „Zitatrecht“ sorgt dabei immer wieder für Verwirrung, weil irrtümlich angenommen wird, dass alleine die Angabe einer Fundstelle…WeiterlesenOLG Köln zum Zitatrecht bei Youtube-Videos
Zitatrecht: Durch §51 UrhG wird das Zitieren urheberrechtlich geschützter Werke erlaubt. Diese Norm, die eine Schranke des Urheberrechts darstellt, ist besonders wichtig, denn ohne diese Norm wäre es unmöglich, sich mit urheberrechtlich geschützten Werken konkret auseinander zu setzen: Sei es in Form einer wissenschaftlichen Begutachtung, Satire oder schlicht plumpen Polemik. Aber gleichwohl ist diese Schranke…WeiterlesenUrheberrecht: Das Zitatrecht nach §51 UrhG
Der Bundesgerichtshof (I ZR 212/10, „blühende Landschaften“) konnte sich mit dem Zitatrecht bei künstlerischen Arbeiten beschäftigen und hat festgestellt dass das urheberrechtlich Zitatrecht (gemäß § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG) bei Kunstwerken einen weiteren Anwendungsbereich als bei nichtkünstlerischen Sprachwerken hat. Aber es gibt einen Haken: Für die Annahme eines Kunstwerks sind mit dem BGH…WeiterlesenBGH zum künstlerischen Zitat: Urheberrecht bei Mashups und Collagen