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Schlagwort: Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist das oberste deutsche Gericht in Fragen des Verfassungsrechts. Es hat seinen Sitz in Karlsruhe und besteht aus zwei Senaten mit insgesamt 16 Richterinnen und Richtern. Das BVerfG entscheidet darüber, ob Gesetze und andere staatliche Maßnahmen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Dabei kann es auch einzelne Bestimmungen oder Passagen von Gesetzen für verfassungswidrig erklären und damit deren Aufhebung oder Änderung erzwingen. Dem Bundesverfassungsgericht kommt damit eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Grundrechte und der Sicherung des demokratischen Rechtsstaates in Deutschland zu.

  • BGH: 5. Senat zu Cannabidiol (CBD)

    Der Bundesgerichtshof (5 StR 490/21) konnte sich nochmals zur Strafbarkeit des Verkaufs von CBD äußern, dabei im Kern aber nur das festhalten, was man als gefestigte Rechtsprechung betrachten darf.

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  • Zur Aussetzung eines Verfahrens wegen laufender Verfassungsbeschwerde

    Wann ist ein Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren auszusetzen mit Blick auf eine Verfassungsbeschwerde, die in anderer Sache mit vergleichbarem Sachverhalt bzw. einschlägiger Rechtsfrage anhängig ist? Das OLG Düsseldorf sagt: Es kommt drauf an und obliegt dem Ermessen des Gerichts. Dabei sind sämtliche Faktoren des Einzelfalls zu berücksichtigen – negativ auswirken kann sich, dass in einem OWI-Verfahren eine solche Aussetzung nicht zum Ruhen der Verfolgungsverjährung führt:

    Die nach §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG anwendbaren Vorschriften der StPO sehen in einer solchen Konstellation unmittelbar keine Aussetzung des Verfahrens vor. Allerdings ist die entsprechende Anwendung des § 262 Abs. 2 StPO in Betracht zu ziehen (vgl. Miebach in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Auf. 2016, § 262 Rdn. 19; Ott in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 262 Rdn. 7). Die entsprechende Anwendbarkeit des § 262 Abs. 2 StPO ist etwa bei anderweitiger Anhängigkeit eines Normenkontrollverfahrens zur Gültigkeit einer entscheidungsrelevanten Rechtsnorm (vgl. BayObLG NJW 1994, 2104) und im Falle einer anderweitigen Divergenzvorlage nach § 121 Abs. 2 GVG zu einer für die Entscheidung bedeutsamen Rechtsfrage (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2017, 102231) bejaht worden. Auf derselben Ebene liegt die Verfassungsbeschwerde eines Dritten, bei der die grundsätzliche Klärung einer im vorliegenden Verfahren entscheidungsrelevanten Rechtsfrage zu erwarten ist.27

    Es besteht indes keine Rechtspflicht, ein Bußgeldverfahren deshalb auszusetzen, weil anderweitig eine solche Verfassungsbeschwerde anhängig ist. Vielmehr steht die Entscheidung über die Aussetzung des Bußgeldverfahrens im Ermessen des Gerichts, dessen Sachentscheidungskompetenz durch die Anhängigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht berührt wird (…)

    Die Verfassungsbeschwerde ist seit mehr als zwei Jahren anhängig. Eine Aussetzung entsprechend § 262 Abs. 2 StPO führt nicht zum Ruhen der Verfolgungsverjährung (…). Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG tritt im gerichtlichen Bußgeldverfahren vor Erlass des Urteils (§ 32 Abs. 2 OWiG) bereits nach sechs Monaten Verfolgungsverjährung ein. Im Falle erstinstanzlicher Aussetzung zwecks Abwarten der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 1167/20 wären inzwischen zahlreiche Bußgeldverfahren in die Verfolgungsverjährung gelaufen. Eine Aussetzung in entsprechender Anwendung des § 262 Abs. 2 StPO liegt in Massenverfahren mit kurzer Verfolgungsverjährung fern und erscheint hier ohne gesetzliche Ruhensregelung ungeeignet. Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter seine Entscheidungskompetenz wahrnimmt und in Ausübung seines Ermessens von der Aussetzung des Verfahrens absieht. Dies gilt umso mehr, als das Beschleunigungsgebot auch im Bußgeldverfahren zu beachten ist (vgl. OLG Hamm BeckRS 2009 = SVR 2009, 465, 12428; OLG Stuttgart BeckRS 2018, 13726).

    Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 155/22
  • Keine Steuerhinterziehung von Lohnsteuer, wenn elektronische Lohnsteuerbescheinigungen dem Finanzamt vollständig vorliegen

    Es ist nicht selten, dass in Steuerstrafverfahren Mandanten darauf hinweisen, dass dem Finanzamt doch ohnehin alle Daten bekannt seien – jedenfalls für Einkommen allein aus nicht-selbstständiger Tätigkeit scheint sich dies nun durchzusetzen, sofern die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen vollständig beim Finanzamt vorlagen:

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  • Encrochat: BGH verweigert sich weiterhin der Auseinandersetzung

    Encrochat: BGH verweigert sich weiterhin der Auseinandersetzung

    Die Streitfragen rund um Encrochat setzen sich weiter fort – aktuell konnte der 5. Senat zumindest ein wenig zu den Rohdaten sagen und verwundert den Laien mit Ausführungen, die man im modernen Strafprozess wohl kaum erwarten dürfte:

    Die Ablehnung der Beiziehung der „Originaldaten“ begegnet auf der Grundlage des Revisionsvortrags keinen rechtlichen Bedenken. Denn ausweislich der Ablehnungsbegründung lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass einzelne für das Verfahren relevante Chats aus den „Originaldaten“ zurückgehalten oder inhaltlich verändert worden seien.

    BGH, 5 StR 191/22

    Zur Erinnerung: Dem Gericht werden Daten vorgelegt aus dem Ausland, die das Gericht selber nicht prüfen kann. Auf dieser ebenso unvollständigen wie unbrauchbaren Datenbasis dann ist es schlichtweg unmöglich, irgendetwas zur Datenintegrität zu erklären. Daraus wird dann im deutschen Strafprozess, dass es ja gar keine Anhaltspunkte für Probleme mit dem „Beweismittel“ der Textdateien gibt, die da unkontrolliert vorgelegt werden.

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  • Steuernachzahlungen und -erstattungen: Zinssatz von 0,15 % pro Monat

    Der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen gemäß Abgabenordnung (§ 233a AO) ist rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 auf 0,15 % pro Monat (das heißt 1,8 % pro Jahr) gesenkt worden. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist dann unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 247 BGB) wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1.1.2024.

    Vorausgegangen war der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung; BMF-Referentenentwurf mit Stand vom 14.2.2022).

    Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist dann unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 247 BGB) alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren, erstmals zum 1.1.2026.

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  • Zeitliche Grenzen der Vollziehung von Vermögensarrest

    Dass in zeitlicher Hinsicht der Vermögensarrest allein an dem allgemeinen Übermaßverbot zu messen ist, hat das Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 94/22, klargestellt. Dabei ist mit dem OLG von Verfassungswegen zu beachten, dass dem Betroffenen auch durch eine vorläufige Maßnahme ein erheblicher Nachteil zugefügt werden kann und der Eigentumseingriff sich mit dem Umfang und der Fortdauer der Maßnahme intensiviert. 

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  • Finanzrechtsweg bei DSGVO-Verstoß durch Finanzbehörde

    Der Bundesfinanzhof (II B 92/21) hat entschieden, dass für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Finanzbehörden wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO der Finanzrechtsweg gegeben ist. Insoweit gilt mit dem BFH nun, dass der Finanzrechtsweg für den Schadenersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V.m. § 32i Abs. 2 Satz 1 AO eröffnet ist:

    Nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO ‑‑Nrn. 1 bis 3 kommen ersichtlich nicht in Betracht‑‑ ist in anderen als den in den Nrn. 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten der Finanzrechtsweg gegeben, soweit er für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz eröffnet ist. Nach § 32i Abs. 2 Satz 1 AO (vormals § 32i Abs. 2 AO) ist für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person der Finanzrechtsweg gegeben.

    Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ‑‑mithin die DSGVO‑‑ ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

    Eine Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist eine Klage „hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten … wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der [DSGVO]“ i.S. des § 32i Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AO.

    Die Wendungen in Art. 82 Abs. 1 DSGVO einerseits („Verstoß gegen diese Verordnung“) und in § 32i Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AO andererseits („Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO“) sind gleichbedeutend, denn die DSGVO enthält nur datenschutzrechtliche Bestimmungen.

    Die Schadenersatzklage ist auch eine Klage „hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten …“, wie es der erste Satzteil des § 32i Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AO erfordert. Nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO ist „Verarbeitung“ jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff umfasst, wie die folgende beispielhafte Aufzählung verdeutlicht, jeglichen Umgang mit Daten. Ein Verstoß gegen die DSGVO, wie ihn Art. 82 DSGVO verlangt, ist deshalb ohne Verarbeitung nicht denkbar.

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  • Pflichtverteidiger: Beschwerderecht gegen Verworfene eigene Entpflichtung

    Pflichtverteidiger: Beschwerderecht gegen Verworfene eigene Entpflichtung

    Dass ein Pflichtverteidiger gegen die Ablehnung einer von ihm beantragten Entpflichtung ein eigenes Beschwerderecht hat, wurde durch das Oberlandesgericht Saarbrücken (4 Ws 194/22). entschieden:

    Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass dem Verteidiger gegen die Ablehnung seiner Entpflichtung ein eigenes Beschwerderecht zusteht (BGH, Beschluss vom 5. März 2020 – StB 6/20 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 5. August 2020 – 5 Ws 129 – 130/20 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015 – III-3 Ws 307/15 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 143a Rdnr. 36; BeckOK-Graf/Krawczyk, StPO, 43. Edition, Stand. 01.04.2022).

    Nach der Regelung des § 304 Abs. 2 StPO können auch andere Personen Beschwerde einlegen, wenn sie in ihren Rechten betroffen sind. Insoweit ist anerkannt, dass auch Verteidiger solche Personen sein können (BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.; Löwe-Rosenberg/Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rdnr. 47). Die Betroffenheit des Pflichtverteidigers ergibt sich in Fällen wie dem vorliegenden aus § 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 BRAO (BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.).

    Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen; solche können auch in einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses zu sehen sein (Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 49 Rdnr. 9 m.w.N.). Wird der Antrag abgelehnt, kann der Pflichtverteidiger gegen diese Entscheidung nach § 143 Abs. 4 StPO sofortige Beschwerde einlegen (BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.; vgl. auch BT-Drucks. 3/120, S. 78; Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 49 Rn. 8b). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Bestellung zum Pflichtverteidiger einen den Rechtsanwalt grundsätzlich beschwerenden Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG darstellt (BVerfGE 39, 238, 241 f; BVerfG, Beschluss vom 06. Oktober 2008 – 2 BvR 1173/08 -, juris; BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.).

    Der Beschwerdebefugnis des Pflichtverteidigers in diesen Fällen steht nicht entgegen, dass in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ausdrücklich nur ausgeführt wird, gegen die richterliche Ablehnung wie auch die Bestellung eines Pflichtverteidigers seien sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft beschwerdeberechtigt (BT-Drucks. 19/13829, S. 44) (BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.). Denn in der Begründung wird zuvor dargelegt, dass die sofortige Beschwerde statthaft sei, „soweit eine Beschwer vorliegt“ (BT-Drucks. a.a.O.) (BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.). Es ist nicht ersichtlich, dass durch die sich anschließende Aufzählung die Beschwerdebefugnis abschließend geregelt werden oder mit diesem Satz der Gesetzesbegründung die Beschwerdeberechtigung des Pflichtverteidigers abgeschafft werden sollte (BGH a.a.O.; KG Berlin a.a.O.).

    Soweit zur früheren Rechtslage vor der Einführung des § 143a StPO durch Gesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) die Auffassung vertreten wurde, dem Pflichtverteidiger stehe gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Entpflichtung kein eigenes Beschwerderecht zu (OLG Bamberg MDR 1990, 460; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 Ws 122/09 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 4 Ws 62/18161 AR 257/17 -, juris) berücksichtigt dies nicht die dargelegte gesetzliche Regelung der Bundesrechtsanwaltsordnung und die aus den zugehörigen Materialien (BT-Drucks. 3/120, S. 78) ersichtliche gesetzgeberische Intention (BGH a.a.O.).

    Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

    • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
    • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
  • Längerfristige Observation und Fahren ohne Fahrerlaubnis

    Immer wieder begegnen einem längerfristige Observationen durch die Polizei: Diese Ermittlungsmaßnahme der längerfristigen Observation unterfällt dabei allerdings einer Verwendungsbeschränkung (siehe § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO). Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RVs 15/22, konnte sich nun dazu postieren, dass insoweit nur erhebliche Straftaten durch Erkenntnisse aus der längerfristigen Observation aufzuklären sind.

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  • OLG München zur prozessualen Waffengleichheit: Unvollständige Offenlegung im Eilverfahren als Rechtsmissbrauch

    OLG München zur prozessualen Waffengleichheit: Unvollständige Offenlegung im Eilverfahren als Rechtsmissbrauch

    Mit Urteil vom 5. August 2021 (Az. 29 U 6406/20) hat das Oberlandesgericht München ein starkes Signal für redliche Prozessführung und die Wahrung der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Rechtsschutz gesetzt. Die Entscheidung betrifft ein kennzeichenrechtliches Verfügungsverfahren, in dem die Antragstellerin dem Gericht bewusst eine außergerichtliche Stellungnahme der Antragsgegnerin vorenthalten hatte. Das Gericht bewertet dies als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB – mit der Folge, dass die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Verfügungsantrag zurückgewiesen wurde.

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  • Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

    Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1619/17) entschieden, dass mehrere Vorschriften des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, weil die dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz darin eingeräumten Befugnisse teilweise gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung, teilweise in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, teilweise gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und teilweise gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) verstoßen:

    • Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayVSG („Wohnraumüberwachung“) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis zwar im Grunde hinreichende Eingriffsvoraussetzungen bestimmt („dringende Gefahr“), jedoch nicht auf das Ziel der „Abwehr“ einer Gefahr ausgerichtet ist und weil die erforderliche Regelung zur Subsidiarität gegenüber Gefahrenabwehrmaßnahmen der Gefahrenabwehrbehörden fehlt. Außerdem sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Kernbereichsschutz bei Wohnraumüberwachungen weder für die Erhebungsebene noch für die Auswertungsebene vollständig erfüllt.
    • Art. 10 Abs. 1 BayVSG („Online-Durchsuchung“) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis durch den Verweis auf Art. 9 Abs. 1 BayVSG dessen Mängel weitgehend teilt. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Kernbereichsschutz sind zwar für die Erhebungsebene erfüllt, nicht aber für die Auswertungsebene.
    • Art. 12 Abs. 1 BayVSG („Ortung von Mobilfunkendgeräten“) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis so weit gefasst ist, dass sie auch eine langandauernde Überwachung der Bewegungen der Betroffenen erlaubt („Bewegungsprofil“), ohne den dafür geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen. Die Regelung sieht insoweit keine hinreichend bestimmten Eingriffsvoraussetzungen vor, und es fehlt die erforderliche unabhängige Vorabkontrolle.
    • Art. 15 Abs. 3 BayVSG(„Auskunft über Verkehrsdaten aus Vorratsdatenspeicherung“) verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit.
    • Art. 18 Abs. 1 BayVSG („Verdeckte Mitarbeiter“) und Art. 19 Abs. 1 BayVSG („Vertrauensleute“) sind verfassungswidrig, weil keine hinreichenden Eingriffsschwellen geregelt sind und eine Bestimmung fehlt, die den Kreis zulässiger Überwachungsadressaten begrenzend regelt, sofern der Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern oder Vertrauensleuten gezielt gegen bestimmte Personen gerichtet ist. Außerdem fehlt es an der erforderlichen unabhängigen Vorabkontrolle.
    • Art. 19a Abs. 1 BayVSG („Observation außerhalb der Wohnung“) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis für den Fall besonders eingriffsintensiver Observationen nicht hinreichend bestimmt auf Bestrebungen oder Tätigkeiten von besonders gesteigerter Überwachungsbedürftigkeit beschränkt ist und es auch hier an einer unabhängigen Vorabkontrolle fehlt.
    • Soweit die Übermittlungsbestimmungen des Art. 25 BayVSG („Informationsübermittlung durch das Landesamt“) zulässig angegriffen sind, genügen sie nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zum Teil zielt die Übermittlung nicht auf den Schutz hinreichend gewichtiger Rechtsgüter, zum Teil sind keine hinreichenden Übermittlungsschwellen vorgesehen. Die Weiterverarbeitungs- und Übermittlungsbefugnis des Art. 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVSG („Daten aus Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchung“) ist wegen einer unzulässigen dynamischen Verweisung auf Bundesrecht verfassungswidrig. Das gilt auch für Art. 8b Abs. 3 BayVSG („Daten aus Auskunftsersuchen“); außerdem verstoßen dessen vielgliedrige Verweisungsketten gegen das Gebot der Normenklarheit.

    Art. 15 Abs. 3 BayVSG ist nichtig. Im Übrigen sind die beanstandeten Vorschriften lediglich mit der Verfassung unvereinbar und gelten vorübergehend – mit Blick auf die betroffenen Grundrechte jedoch nach einschränkenden Maßgaben – bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 fort.

    Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

  • BVerfG: Externer Gutachter im Maßregelvollzug

    Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Entscheidungen die gefestigte Rechtsprechung zur externen Begutachtung gestärkt. Zur Erinnerung: Um eine repetitive Routinebeurteilung zu verhindern, ist alle 3 Jahre ein externer Gutachter hinzuzuziehen (so inzwischen auch §463 IV StPO für die Unterbringung nach §63 StGB).

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  • BVerfG zur Strafbarkeit des Einzelrennens im Straßenverkehr

    BVerfG zur Strafbarkeit des Einzelrennens im Straßenverkehr

    Das Bundesverfassungsgericht (2 BvL 1/20) hat klargestellt, dass die Strafbarkeit des sogenannten Einzelrennens im Straßenverkehr (§ 315d Abs 1 Nr 3 StGB) verfassungsgemäß ist. Hierzu wurden oft Bedenken geäußert, das BVerfG hat sich nun eindeutig postiert.

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  • Gesetzentwurf: Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme – Digitaler Hausfriedensbruch

    Gesetzentwurf: Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme – Digitaler Hausfriedensbruch

    Digitaler Hausfriedensbruch: Der Bundesrat hatte schon 2016 einen Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes mit dem Ziel der Schaffung einer Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme („Digitaler Hausfriedensbruch“, §202e StGB) vorgelegt, auch im Jahr 2022 ist hierzu nichts Neues zu vermelden, die Sache liegt weiterhin beim Bundestag.

    Insgesamt schon drei Mal hat der Bundesrat bisher einen solchen Gesetzentwurf zur „Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme – Digitaler Hausfriedensbruch“ (20/1530) eingebracht.

    Historie: Zwei wortgleiche Vorlagen waren am Ende der 18. (18/10182) beziehungsweise der 19. Wahlperiode (19/1716) jeweils für erledigt erklärt worden. Die Bundesregierung hat sich zu dem Gesetzentwurf in einer Stellungnahme kritisch geäußert, so auch Golem. Das Thema geistert immer wieder durch die Politik, zuletzt 2019 wurde der „digitale Hausfriedensbruch“ als Tatbestand gefordert. Verlauf der Gesetzgebung bei Bundestag.de sowie Beratungsvorgang beim Bundesrat.

    Update 2022: Auch im Jahr 2022 wurde das Thema wieder auf die Tagesordnung gebracht, mit der BR-Drucksache 90/22 wurde die Sache am 11.03.2022 im Bundesrat besprochen und mit Mehrheit angenommen, liegt somit wieder beim Bundestag (dazu BR-Plenarprotokoll 1017, S. 72-72, TOP 13). Die Bundesregierung hat dann dazu den Gesetzentwurf BT-Drucksache 20/1530 vorgelegt (Permalink beim Bundestag). Seitdem ist nichts passiert.

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  • Ausnutzen von IT-Sicherheitslücken durch Behörden

    Ausnutzen von IT-Sicherheitslücken durch Behörden

    Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2771/18) hat sich zur Frage geäußert, wie damit umzugehen ist, wenn Ermittlungsbehörden Kenntnis von Zero-Day-Schwachstellen erhalten – und dies ggfs. für eigene Ermittlungsmaßnahmen nutzen wollen. In einem solchen Fall sind Sicherheitsbehörden zur Abwägung der gegenläufigen Belange und unter Umständen zur Meldung an den Hersteller verpflichtet. Diese Rechtsprechung wurde in einer weiteren Entscheidung noch weiter ausgebaut, die in einem Update 2022 hier (am Ende) aufgenommen wurde.

    Abwägung bei Ausnutzung von Sicherheitslücken

    Dabei abzuwägen sind die Interessen der Strafverfolgung gegenüber dem Grundrecht auf Integrität informationstechnischer Systeme:

    1. Art. 10 Abs. 1 GG begründet neben einem Abwehrrecht einen Auftrag an den Staat, vor dem Zugriff privater Dritter auf die dem Fernmeldegeheimnis unterfallende Kommunikation zu schützen.
    2. a) Die grundrechtliche Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme verpflichtet den Staat, zum Schutz der Systeme vor Angriffen durch Dritte beizutragen.

      b) Die grundrechtliche Schutzpflicht des Staates verlangt auch eine Regelung zur grundrechtskonformen Auflösung des Zielkonflikts zwischen dem Schutz informationstechnischer Systeme vor Angriffen Dritter mittels unbekannter Sicherheitslücken einerseits und der Offenhaltung solcher Lücken zur Ermöglichung einer der Gefahrenabwehr dienenden Quellen-Telekommunikationsüberwachung andererseits. 
    3. Für die Geltendmachung einer gesetzgeberischen Schutzpflichtverletzung bestehen spezifische Darlegungslasten. Eine solche Verfassungsbeschwerde muss den gesetzlichen Regelungszusammenhang insgesamt erfassen. Dazu gehört, dass die einschlägigen Regelungen des beanstandeten Normkomplexes jedenfalls in Grundzügen dargestellt werden und begründet wird, warum diese verfassungsrechtlich unzureichend schützen.
    4. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz, kann nach dem Grundsatz der Subsidiarität auch die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungs- oder Unterlassungsklage zu den zuvor zu ergreifenden Rechtsbehelfen gehören. Das ist nicht erforderlich, wenn die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft und von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung keine verbesserte Entscheidungsgrundlage zu erwarten wäre (stRspr). Dies gilt auch im Falle der Rüge einer gesetzgeberischen Schutzpflichtverletzung.

    Grundsätzlich, so das Ergebnis dieser Entscheidung, werden Ermittlungsbehörden in der Lage sein, Sicherheitslücken für sich zu nutzen, ohne diese zwingend melden zu müssen. Die Entscheidung spielt noch keine größere Rolle, wird aber erhebliche Auswirkungen in Zukunft haben, speziell bei Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung.

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