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Schlagwort: Sozialbetrug

Sozialbetrug: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf, Aachen, zum Sozialbetrug und Betrug. Unsere Strafverteidiger verteidigen Sie beim Vorwurf des Sozialbetruges.

Einen eigenen Tatbestand zum „Sozialbetrug“ gibt es dabei nicht, unter dem Begriff Sozialbetrug versteht man einen Betrug zu Lasten des Sozialsystems. Wenn etwa ohne Berechtigung Arbeitslosengeld bezogen wird liegt mitunter ein Betrug im Sinne des §263 StGB vor. Aber auch ein Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§266a StGB) kann zum Sozialbetrug gezählt werden. Man kann sich gegen den Vorwurf durchaus verteidigen, es kommt aber stark auf den Einzelfall an – zumal daran zu denken ist, dass gerade in unserem Sozialsystem derart viel dokumentiert wird, dass jedenfalls auf dem Papier regelmässig eine sehr belastende Situation vorliegen dürfte.

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Gewerbsmäßiger Betrug: Wann liegt ein gewerbsmäßiger Betrug vor?

    Gewerbsmäßiger Betrug: Wann liegt ein gewerbsmäßiger Betrug vor?

    Gewerbsmäßiger Betrug: Gerade in Zeiten des Internets ist der gewerbsmäßige Betrug keine Seltenheit mehr. Verkaufsplattformen ermöglichen zu leicht das massenhafte Verkaufen nicht vorhandener Ware. Ebenso im wirtschaftsstrafrechtlichen Umfeld, wo wirtschaftlich standardisierte Prozesse zu einem wiederholten Vorgehen bei betrügerischen Handlungen einladen. Ich bin im Schwerpunkt als Strafverteidiger tätig und verteidige zielführend beim Vorwurf des gewerbsmäßigen Betruges.

    Im Folgenden einige kurze Hinweise zur Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Betruges, wobei der Artikel im Juli 2026 zuletzt aktualisiert wurde. Aktuelle Zahlen belegen die Relevanz des Themas: Im Jahr 2024 wurden in Deutschland insgesamt 387.396 Straftaten mit dem „Tatmittel Internet“ polizeilich registriert – der mit Abstand größte Anteil entfiel dabei auf Vermögens- und Fälschungsdelikte. Allein im Bereich Computerbetrug im engeren Sinne verzeichnete das BKA für 2024 rund 107.957 Straftaten. Die Dunkelziffer dürfte erheblich höher liegen, da gerade Online-Betrug strukturell unterangezeigt bleibt.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Rechtsanwalt für Betrug – Verteidigung beim Vorwurf des Betrugs

    Rechtsanwalt für Betrug – Verteidigung beim Vorwurf des Betrugs

    Betrug: Der Betrug gehört weder zu den schwersten Delikten im deutschen Strafrecht noch zu den mildestens sondern bewegt sich im normalen Maß mit entsprechender Straferwartung. Er ist, je nach Form der Begehung, durchaus mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden, die sich auch schnell steigern können.

    Ihnen wird ein Betrug vorgeworfen oder Sie haben eine Vorladung wegen Betrug (§ 263 StGB) erhalten? Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich seit vielen Jahren Mandanten beim Vorwurf des Betrugs – vom einfachen Betrug bis hin zum gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Betrug mit mehrstelligen Millionenumsätzen.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

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  • Strafbarkeit von Kindergeldbetrug

    Strafbarkeit von Kindergeldbetrug

    Bezug von Kindergeld kann zu einer Straftat führen. Zu Betrug mit Kindergeld findet sich ein Artikel bei der Aachener Zeitung: In Düren sind im Rahmen des LKA-Projekts „Missimo“ 32 Kinder aus 13 Familien identifiziert worden, für die zu Unrecht Kindergeld bezogen wurde; rund 16.000 Euro wurden zurückgefordert, weitere Auszahlungen im sechsstelligen Bereich verhindert und Strafverfahren eingeleitet.

    Der Befund passt ins bundesweite Bild: Kommunale Taskforces, Familienkassen und Polizei werden zunehmend auf „Sozialleistungsmissbrauch“ getrimmt, Kindergeldbezug rückt dabei in den Fokus. Wer die Schlagworte „Kindergeldbetrug“ und „Schlepperbanden“ liest, übersieht leicht, wie komplex die Rechtslage tatsächlich ist und wie schmal der Grat zwischen strafloser Fehlvorstellung, leichtfertiger Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung sein kann.

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  • Notwendige Feststellungen bei Sozialleistungsbetrug

    Notwendige Feststellungen bei Sozialleistungsbetrug

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam ist, stellt sich in der Strafrechtspraxis regelmäßig – besonders in Fällen des Sozialleistungsbetrugs, bei denen komplexe sozialrechtliche Subsumtionen erforderlich sind. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Beschluss vom 14. Oktober 2025 (Az: III-3 ORs 42/25) klargestellt, dass eine solche Beschränkung auch dann zulässig sein kann, wenn die tatrichterlichen Feststellungen zwar lückenhaft erscheinen, aber den Schuldumfang ausreichend erkennen lassen. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung die Grenzen der revisionsgerichtlichen Befugnisse bei der Neubildung einer Gesamtstrafe auf.

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  • Organisierter Sozialbetrug

    Organisierter Sozialbetrug

    In den vergangenen Monaten ist das Thema „organisierter Sozialbetrug“ in den Fokus der politischen Diskussion geraten. Schlagzeilen über eine angebliche „Bürgergeld-Mafia“ prägen die Debatte, verbunden mit Forderungen nach härteren Kontrollen und schärferen Sanktionen. Hintergrund sind Fälle, in denen kriminelle Strukturen Menschen aus Osteuropa nach Deutschland bringen, um sie hier mit fingierten Arbeitsverträgen und Meldeadressen als Leistungsempfänger auftreten zu lassen. Die Betroffenen sehen sich gezwungen, erhaltene Bürgergeld-Leistungen an die Hintermänner abzuführen und leben oftmals selbst in prekären Verhältnissen.

    Während einige Städte im Ruhrgebiet von systematischem Missbrauch berichten und Kommunalpolitiker von „mafiösen Strukturen“ sprechen, weisen andere Stimmen auf die dünne Datenbasis hin. Tatsächlich gab es 2024 bundesweit 421 eingeleitete Verfahren wegen bandenmäßigen Leistungsmissbrauchs – eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr, aber angesichts von Millionen Leistungsbeziehern ein zahlenmäßig überschaubarer Anteil. Zudem münden viele Verfahren nicht in Verurteilungen, sodass der tatsächliche Umfang des Problems ebenso schwer zu erfassen ist wie die Größe des Dunkelfeldes.

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  • Strafbarkeit von Sozialbetrug in großem Ausmaß?

    Strafbarkeit von Sozialbetrug in großem Ausmaß?

    OLG Köln zur Strafzumessung und zu Verteidigungsspielräumen bei § 263 StGB: Eine – durch unsere Revision entstandene – Entscheidung des OLG Köln vom 30. November 2023 (Az. III-1 ORs 145/23, 83 Ss 53/23) beleuchtet einen strafrechtlich wie sozialrechtlich hochbrisanten Themenkomplex: den Sozialleistungsbetrug nach § 263 StGB im Kontext von EU-Bürgern mit tatsächlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands. Dabei eröffnet der Beschluss nicht nur Einblicke in die Dogmatik des Betrugstatbestands, sondern weist auch Verteidigern juristisch relevante Angriffspunkte auf – insbesondere im Bereich der Strafzumessung.

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  • Einkommen aus Straftaten und Hartz IV: OLG Oldenburg verlangt Abzug von „Kosten des Verbrechens“

    Einkommen aus Straftaten und Hartz IV: OLG Oldenburg verlangt Abzug von „Kosten des Verbrechens“

    Mit Beschluss vom 25.03.2025 (Az. 1 ORs 51/25) hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg ein bemerkenswertes Urteil zu einem ungewöhnlichen, aber rechtlich relevanten Fall gefällt: Es ging um die Frage, ob und wie Einnahmen aus Betäubungsmittelhandel bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens im Sozialleistungsrecht berücksichtigt werden müssen. Im Mittelpunkt stand die rechtstechnisch brisante Konstellation: Können bei illegalem Einkommen Betriebsausgaben geltend gemacht werden?

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  • Notwendige Feststellungen bei Sozialbetrug

    Dass auch bei einem vorgeworfenen Sozialbetrug erhebliche Anforderungen an die Feststellungen im Urteil zu stellen sind, hebt das Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 88/22, hervor. Tatsächlich zeigt sich hier oft erhebliches Diskussionspotenzial – und damit auch Verteidigungspotenzial.

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  • Sozialbetrug

    Ein Sozialbetrug ist die umgangssprachliche Bezeichnung für einen Betrug, der zu Lasten der Sozialkassen begangen wird. Sprich: Durch eine Täuschung wird, in der Regel im Bereich des ALGII, unberechtigt eine Zahlung aus den Sozialkassen erreicht.

    Doch anders als viele Menschen denken, geht es hier gerade nicht zwingend um den böswilligen Betrüger, der sich die Taschen vollmacht; vielmehr sind bei mir die Fälle gehäuft, in denen Betroffene – durchaus nachvollziehbar – schildern, dass mit ihren Angaben geschludert wurde. Oder man war einfach Treudumm. Die Konsequenzen aus dem Sozialbetrug können dabei erheblich sein.

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  • Ordnungswidrigkeit wegen mangelnder Auskunft im Sozialrecht

    Bußgeld im Sozialrecht: Voraussetzung einer Ordnungswidrigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II ist, dass der Betroffene – sie es vorsätzlich oder fahrlässig – entgegen § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II eine vorzunehmende Auskunft nicht erteilt. Das bedeutet nicht, dass die Verhängung eines Bußgelds jeweils voraussetzt, dass die materiellen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs vom Amtsgericht im Einzelnen geprüft werden müssen. Vielmehr reicht es, festzustellen, dass der Verwaltungsakt, mit dem das Auskunftsbegehren geltend gemacht wird, bestandskräftig ist oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben:

    Voraussetzung der Ordnungswidrigkeit ist, dass der Betroffene (vorsätzlich oder fahrlässig) entgegen § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II eine Auskunft nicht erteilt. § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II bestimmt, dass auf Verlangen der Agentur für Arbeit (bzw. des Jobcenters, vgl. §§ 44b Abs. 1 S. 2 und 3; 6 SGB II; OLG Hamm, Beschl. v. 12.04.2012 – III – 3 RBs 426/11 – juris) unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen Auskunft zu erteilen ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Verhängung eines Bußgelds nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II jeweils voraussetzt, dass die materiellen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs vom Amtsgericht im Einzelnen geprüft werden müssen. Vielmehr reicht (dies ist allerdings auch erforderlich), dass der Verwaltungsakt, mit dem das Auskunftsbegehren geltend gemacht wird, bestandskräftig ist oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben (OLG Hamm, Beschl. v. 12.04.2012 – III – 3 RBs 426/11 – juris; Wieser in: Adolph, SGB II, Stand: November 2019, § 63 Rdn. 12 – zitiert nach juris). Das ergibt sich aus der Verwaltungsakzessorietät der Bußgeldvorschrift, wonach sich die Zuwiderhandlung gegen die Auskunftspflicht als Ungehorsam gegen eine vollziehbare Verwaltungsentscheidung darstellen muss (OLG Hamm a.a.O.; Wieser a.a.O.; vgl. auch BGHSt 23, 86 ff.; OLG Hamm, Beschl. v. 13.12.2016 – 3 RVs 90/16 – juris). Die Verwaltungsakzessorietät der Bußgeldentscheidung zeigt sich im vorliegenden Fall an der Formulierung des § 60 Abs. 2 S. 1 SGB, wonach es eines Auskunftsersuchens der Bundesagentur für Arbeit bedarf. Die Auskunftspflicht entsteht nicht kraft Gesetzes, sondern nur auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers (Stachnow-Meyerhoff/G. Becker in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl., § 60 (Stand: 26.06.2017), § 60 Rdn. 31). Dementsprechend bedarf es in solchen Fällen für die Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit der Ordnungswidrigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II regelmäßig lediglich der Feststellung, dass ein nicht mehr anfechtbarer (oder vorläufig vollziehbarer) Verwaltungsakt auf Auskunft erlassen worden ist, der nicht nichtig (vgl. § 44 VwVfG) ist (OLG Hamm a.a.O.; Wieser a.a.O.).

    Weiter bedarf es der Feststellung, dass der oder die Betroffene einer solchen Auskunftsanordnung vorsätzlich oder fahrlässig keine Folge geleistet hat. Der Rechtsschutz des bzw. der Betroffenen wird hierdurch nicht beschnitten. Gegen den Auskunftsverwaltungsakt kann er sich mit den verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen und ggf. durch eine Anfechtungsklage zur Wehr setzen und – im Falle des Erfolges – so auch die ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung verhindern. Wollte man eine jeweils vollständige, voneinander unabhängige Rechtmäßigkeitsprüfung zulassen, so bestünde letztlich auch die Gefahr, dass das sachfernere Gericht der Bußgeldsache, zu einer gegenüber dem sachnäheren Sozialgericht abweichenden Entscheidung käme.

    Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 47/20
  • Betrug im Zusammenhang mit der Corona-Gesetzgebung und Corona-Soforthilfe

    Inzwischen gibt es Formulare, mit denen Soforthilfe für wegen der Corona-Pandemie Leidtragende Unternehmen beantragt werden kann – aber auch die Möglichkeit, Zahlungen auszusetzen und verstärkt Grundsicherung zu erhalten.

    Doch die sinnvollen Wege des Gesetzgebers beinhalten auch ein erhebliches Risiko: Nämlich die Verlockung, durch kleine Handgriffe schnell Liquidität zu schaffen, die am Ende aber schlichtweg strafrechtlich relevanter Betrug ist. Daher: Seien Sie Vorsichtig, denken Sie nach und vor allem – versuchen Sie nicht, durch verfälschte Umstände Gelder zu beschaffen.

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  • Urteil zum Einsatz von Software zur Aufdeckung von Sozialbetrug

    In den Niederlanden gab es eine recht beachtliche gerichtliche Entscheidung (Rechtbank Den Haag, C-09-550982-HA ZA 18-388) zum Einsatz von Software durch den Staat, auf die ich über Netzpolitik.org aufmerksam wurde, die von einer gerichtlichen Entscheidung zu staatlich eingesetzter KI sprechen. Die Entscheidung ist keineswegs nur für die Niederlande von Interesse, da es hier zwar um nationale Gesetze hinsichtlich des Einsatzes von Software ging – aber das nationale Recht an europäischen Vorgaben zu messen war. Insbesondere zu erwähnen sind hier Artikel 8 EMRK sowie Artikel 7 und 8 der Grundrechte-Charta.

    Anmerkung: Ich werde mit meinen bescheidenen niederländisch-Kenntnissen versuchen, einige wichtige Aspekte der Entscheidung auf Deutsch vorzustellen. Man sehe mir nach, dass ich hier trotz aller Mühen mit begrenzten Mitteln arbeite. Übrigens ging es – nach meinem Textverständnis – entgegen der Mitteilung bei Netzpolitik gerade nicht um den Einsatz von KI (wobei dies zuerst natürlich mein besonderes Interesse weckte).

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  • Arbeitsrecht: Rückforderung zu unrecht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge durch Arbeitnehmer

    Der Bundesfinanzhof (II R 50/14) hat zur Rückforderung zu unrecht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitnehmer klargestellt:

    Führt ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, die aus Sicht des Arbeitnehmers zu Unrecht einbehalten wurden, an die Einzugsstelle ab, kann der Arbeitnehmer im Regelfall eine Erstattung nur von dieser, nicht aber vom Arbeitgeber beanspruchen.

  • Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der Presseberichterstattung

    Der Bundesgerichtshof hat sich zur Verwertung von Emails geäußert, die in der Presseberichterstattung Verwendung fanden – obwohl sie rechtswidrig erlangt wurden. Vorinstanz war die bei uns besprochene Entscheidung des LG Berlin. Als Leitsätze formulierte der BGH wie folgt, wobei er die Vorinstanzen aufhob und die Klage abwies:

    • Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung der Vertraulichkeitssphäre und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt.
    • Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ist vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst.
    • Werden rechtswidrig erlangte Informationen zum Zwecke der Berichterstattung verwertet, kommt es bei der Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit mit dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem der Zweck verfolgt wird.

    Dazu auch bei uns: Darf man Abmahnungen oder fremde Mails veröffentlichen?

    Update: Die Sache ging zum Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1521/14), wo sie aber mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig war, da keine Anschlussrevision nach § 554 ZPO eingelegt worden war.


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