Schadensersatz wegen unberechtigter Strafanzeige

Schadensersatz wegen unberechtigter : Ist das denkbar? In Ausnahmefällen durchaus, nämlich jedenfalls dann, wenn eine Strafanzeige wissentlich unwahr oder leichtfertig erstattet wurde, kann dies ausnahmsweise einen Schadensersatzanspruch im Sinne eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 164 StGB auslösen.

Das hat etwa das Amtsgericht Laufen im Jahr 2015 (AG Laufen, 2 C 155/15) entschieden. Dabei kann bereits auf den Grundsatz des §469 verwiesen werden, wo zu lesen ist:

Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlaßt worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

§469 Abs.1 StPO

Grundsatz: Schutz des gutgläubigen Anzeigeerstatters

Allerdings darf es nicht dazu kommen, dass man quasi Angst hat, zur Polizei zu gehen, weil dies kosten auslösen könnte. Insoweit ist immer erst einmal davon auszugehen, dass es jedem Bürger freisteht, eine Strafanzeige zu erstatten und damit ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Gang zu bringen. Hierbei genießt mit der Rechtsprechung die Erstattung der Strafanzeige, zunächst einmal die Vermutung der Rechtmäßigkeit (siehe dazu Wie das Amtsgericht Ibbenbüren mit Urteil vom 10.4.2014, Az. 3 C 18/14 unter Verweis auf BGHZ 74,9).

Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts würde die Anwendung des Schadensersatzrechts dergestalt, dass der gutgläubige Strafanzeigenerstatter mit dem Risiko des Schadensersatzes für den Fall belastet würde, dass seine Anzeige nicht zum Erweis des behaupteten Vorwurfs führt, gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip führen (BVerfG NJW 1987,1929):

„Mit diesen Grundgeboten des Rechtsstaats ist es nicht vereinbar, wenn derjenige, der in gutem Glauben eine Strafanzeige erstattet hat, Nachteile dadurch erleidet, dass sich seine Behauptung nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder nicht aufklärbar erweist. Die (nicht wissentlich unwahre oder leichtfertige) Strafanzeige eines Bürgers liegt im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten; der Rechtsstaat kann darauf bei der Strafverfolgung nicht verzichten. Nach der Rechtsprechung des BVerfG besteht eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege im Interesse der Allgemeinheit zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 46, 214 (222) = NJW 1977, 2355 m. w. Nachw.). Dieser hat der einfache Gesetzgeber durch das Erfordernis der Wissentlichkeit in § 164 StGB () und durch die Kostenregelung in § 469 StPO Rechnung getragen. Diese Vorschriften gewähren zugleich dem Beschuldigten Schutz vor vorsätzlich falschen Verdächtigungen und solchen Anzeigen, die leichtfertig, das heißt ohne erkennbaren Grund erstattet werden. Im Übrigen unterliegen die erhobenen Vorwürfe der Überprüfung in einem mit rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien ausgestatteten , dem sich jeder betroffene Staatsbürger bei Vorliegen des Verdachts einer strafbaren Handlung stellen muss.“

BVerfG zum Schadensersatz nach einer Strafanzeige

Insoweit wäre es mit rechtsstaatlichen Geboten unvereinbar, wenn derjenige, der im guten Glauben eine Strafanzeige erstattet, Nachteile (z.B. in Form von Schadensersatzforderungen) dadurch erleidet, dass sich seine Behauptung nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder nicht aufklärbar erweist. Auch Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Ermittlungsverfahren gehören insoweit grundsätzlich zu den typischen, ersatzlos hinzunehmenden Folgen einer for-mal berechtigten Einleitung und Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (dazu auch AG Brandenburg, 34 C 40/15).

Anspruch nur bei böswilligem Anzeigenerstatter

Ein Schadensersatzanspruch kommt also nur in Betracht, wenn der Anzeigenerstatter die Strafanzeige wissentlich unwahr oder leichtfertig erstattet hat. Insoweit wird es immer auf den Einzelfall ankommen, wenn nicht der Nachweis gelingt, dass in vollem bösen Glauben agiert wurde. Hinsichtlich der „Leichtfertigkeit“ wird man dabei die Schwelle nicht zu niedrig ansetzen dürfen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass Geschädigte die Polizei nicht mehr aufsuchen.

Kostenanspruch hinsichtlich Anwaltskosten nach Strafanzeige

Sind auch Anwaltskosten zu erstatten, die im Ermittlungsverfahren entstanden sind? Das AG Ibbenbüren verneinte dies noch, doch das AG Laufen hat hier klare und zutreffende Worte:

 Darüber hinaus stellt es ein fundamentales Recht eines jeden Beschuldigten dar, bereits im Ermittlungsverfahren einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen und er muss es gerade nicht hinnehmen, das Verfahren nur in die Hände der Staatsanwaltschaft zu legen. Insgesamt war daher die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Überzeugung des Gerichts geboten.

AG Laufen, 2 C 155/15

Auch das AG Brandenburg sah in oben zitierter Entscheidung die Einschaltung eines Anwalts als zweckmässig an.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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