Schlagwort: Virtuelles Hausverbot

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Virtuelles Hausverbot: Blockade auf schein-behördlichem Social Media Account

    Virtuelles Hausverbot: Blockade auf schein-behördlichem Social Media Account

    Ein Journalist wurde von einem privat betriebenen Social Media-Account des Bundesgesundheitsministers blockiert und forderte daraufhin über eine einstweilige Verfügung den Zugang zu diesem Account. Der Minister argumentierte, dass sein Account privat und nicht hoheitlich sei, womit eine Blockade gerechtfertigt sei.

    Das Amtsgericht Berlin-Mitte (151 C 167/23 eV) hatte sich mit der Frage der rechtlichen Einordnung eines Social Media-Accounts eines Bundesministers und diederFrage nach einem Anspruch auf Zugang zu diesem Account zu beschäftigen.

    (mehr …)
  • Gesetzentwurf: Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme – Digitaler Hausfriedensbruch

    Gesetzentwurf: Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme – Digitaler Hausfriedensbruch

    Digitaler Hausfriedensbruch: Der Bundesrat hatte schon 2016 einen Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes mit dem Ziel der Schaffung einer Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme („Digitaler Hausfriedensbruch“, §202e StGB) vorgelegt, auch im Jahr 2022 ist hierzu nichts Neues zu vermelden, die Sache liegt weiterhin beim Bundestag.

    Insgesamt schon drei Mal hat der Bundesrat bisher einen solchen Gesetzentwurf zur „Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme – Digitaler Hausfriedensbruch“ (20/1530) eingebracht.

    Historie: Zwei wortgleiche Vorlagen waren am Ende der 18. (18/10182) beziehungsweise der 19. Wahlperiode (19/1716) jeweils für erledigt erklärt worden. Die Bundesregierung hat sich zu dem Gesetzentwurf in einer Stellungnahme kritisch geäußert, so auch Golem. Das Thema geistert immer wieder durch die Politik, zuletzt 2019 wurde der „digitale Hausfriedensbruch“ als Tatbestand gefordert. Verlauf der Gesetzgebung bei Bundestag.de sowie Beratungsvorgang beim Bundesrat.

    Update 2022: Auch im Jahr 2022 wurde das Thema wieder auf die Tagesordnung gebracht, mit der BR-Drucksache 90/22 wurde die Sache am 11.03.2022 im Bundesrat besprochen und mit Mehrheit angenommen, liegt somit wieder beim Bundestag (dazu BR-Plenarprotokoll 1017, S. 72-72, TOP 13). Die Bundesregierung hat dann dazu den Gesetzentwurf BT-Drucksache 20/1530 vorgelegt (Permalink beim Bundestag). Seitdem ist nichts passiert.

    (mehr …)
  • Blockade durch Polizei-Social-Media-Account

    Blockade durch Polizei-Social-Media-Account


    Im Mittelpunkt einer Entscheidung des Verwaltungsgericht Hamburg (3 K 5339/19) steht der Twitter-Account der Hamburger Polizei, der für amtliche Öffentlichkeitsarbeit genutzt wird. Ein Nutzer wurde blockiert, nachdem er auf diesem Account beleidigende Kommentare gepostet hatte. Er klagte gegen die Polizei Hamburg auf Aufhebung der Blockade seines Accounts.

    (mehr …)
  • Virtuelles Hausverbot bzw. Hausrecht

    Virtuelles Hausverbot bzw. Hausrecht

    Lange Zeit war es früher fraglich ob es ein „virtuelles Hausrecht“ überhaupt gibt und falls ja, wie es ausgestaltet ist. Dazu gibt es inzwischen eine recht umfassende Rechtsprechung. Der Klassiker schlechthin ist die Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 2000 (AZ 19 U 2/00):

    Ebenso wie das Landgericht ist der Senat der Ansicht, daß dem Verfügungskläger grundsätzlich ein „virtuelles Hausrecht“ zusteht. Ab welcher Intensität einer Störung eines allgemein zugänglichen Dienstes ohne besondere Zugangskontrollen und verbindlich formulierte Nutzungsbedingungen von diesem „Hausrecht“ Gebrauch gemacht werden darf, bedarf im Rahmen der nur summarischen Prüfung der Rechtslage bei der Entscheidung gemäß § 91 a ZPO keiner abschließenden Entscheidung

    Vorangegangen war ein Urteil des LG Bonn (AZ 10 O 457/99), in dem jedenfalls festgehalten wurde, dass nicht willkürlich ein solches Hausverbot verhängt werden darf. Bestätigt wurde das inhaltlich zwischenzeitlich vom LG München I (AZ 30 O 11973/05).

    (mehr …)
  • OLG Hamm zum aussperren von Nutzern auf Webseiten

    OLG Hamm zum aussperren von Nutzern auf Webseiten

    Ich habe soeben auf Netz-ID.de einen Artikel geschrieben zur Entscheidung des OLG Hamm bzgl. des „virtuellen Hausrechtes“. Interessant ist es vor allem, weil das OLG festhält, wie sich ein „normaler Nutzer“ auf Webseiten verhält.

  • Hausverbot: Zulässigkeit der Aussprache eines Hausverbots

    Hausverbot: Zulässigkeit der Aussprache eines Hausverbots

    Ein Hausverbot gegen eine Privatperson kann grundsätzlich zulässig ausgesprochen werden, wenn die Räumlichkeiten nicht unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall gegenüber einem allgemeinen Publikum eröffnet sind. In anderen Fällen ist dies regelmäßig nur zulässig, wenn hierfür maßgebliche Interessen des Hausrechtsinhabers sprechen – dies darf aber nicht zu eng verstanden werden.

    Inzwischen, nachdem das Bundesverfassungsgericht sich auch nochmals zur Frage äußern konnte, ist festzuhalten, dass ein Hausverbot ohne sachliche Gründe zulässig sein kann; wenn es aber um besondere Interessen oder die Teilnahme am öffentlichen Leben geht, wird man besondere Gründe als Hausrechtsinhaber vorbringen müssen.

    Hinweis: Wir sind in diesem Bereich nicht anwaltlich tätig, da wir Strafverteidiger sind – diese Beitrag wird aus eigenem Interesse gepflegt.

    (mehr …)
  • Virtuelles Hausverbot auf Facebook – Entscheidung des VG Düsseldorf

    Virtuelles Hausverbot auf Facebook – Entscheidung des VG Düsseldorf

    Ein Nutzer wurde von der Nutzung der Facebook-Seite „AStA der I.E.“ ausgeschlossen und durfte dort weder Beiträge posten noch auf seine eigene Seite verlinken. Er erhob daraufhin Klage gegen diesen Ausschluss. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (15 L 1022/18) hat sich sodann damit beschäftigt.

    (mehr …)
  • Virtuelles Hausrecht: Landgericht Hamburg sieht Hausrecht eines Webseitenbetreibers

    Virtuelles Hausrecht: Landgericht Hamburg sieht Hausrecht eines Webseitenbetreibers

    Das Landgericht Hamburg (315 O 326/08) hat sich sehr detailliert mit dem virtuellen Hausrecht von Webseiteninhabern beschäftigt.

    Im Ergebnis korrekt erkennt das Landgericht einen Unterlassungsanspruch, der sich aus den §§ 858, 903, 1004 BGB in analoger Anwendung in Verbindung mit den „Terms of Use“ ergibt. Das „virtuelle Hausrecht“ gibt damit seinem Inhaber das Recht, „die Nutzung seiner Internetpräsenz in demselben Maße zu beschränken, wie dies der Inhaber des Hausrechts an einer körperlichen Sache darf“. Dabei sieht das Gericht es so, dass durch die Freischaltung der Webseite unter einer Domain ein allgemeines Einverständnis mit der Benutzung der Webseite erklärt wird. Als Ausfluss der Privatautonomie ist der Seiteninhaber jedoch grundsätzlich berechtigt, die Nutzung der Internetpräsenz nach seinen Vorstellungen zu beschränken. Die Nutzung der Webseite wird damit letztlich durch eine „Hausordnung“ begrenzt.

    Im vorliegenden Fall konnte ein bestimmter Nutzer ausgeschlossen werden, weil er sich wesentlich anders verhielt als der „Normale Nutzer“, der hier avisiert war – im Zuge automatisierter Abfragen durch so genanntes Screen Scraping wurde die betroffene Webseite nämlich quasi ausgebeutet. Das reichte für ein wirksames Hausverbot bzw. eine Nutzungsuntersagung.

    Dazu bei uns

  • Amtsgericht Hamburg zur Kündigung eines Mitglieds einer Mailingliste

    Amtsgericht Hamburg zur Kündigung eines Mitglieds einer Mailingliste

    Beim Amtsgericht Hamburg (18b C 389/11) ging es um ein Mitglied einer Mailliste, das vom Betreiber der Mailliste „rausgeworfen“ wurde. Offenkundig ging es dabei wohl auch oder gar vor allem um persönliche Differenzen zwischen dem Mitglied der Mailliste und dem Betreiber oder anderen Maillisten-Mitgliedern. Dabei ging es im Kern um einen einzelnen Beitrag, mit dem das Mitglied letztlich eine enorme Kontroverse ausgelöst hat. Das Gericht selbst stellte dabei fest, dass wohl das betroffene Mitglied sich mit seiner Diskussionskultur recht kritsch verhalten hat, in der Entscheidung liest man etwas von „dünnhäutig“ und „respektlosem Verhalten“ in den Schriftsätzen sowie im Termin.

    Das Amtsgericht erkennt korrekt, dass es sich beim Zugang zur Mailliste um einen dauerhaften Nutzungsvertrag handelt, der zu kündigen ist. Eine solche Kündigung hat sich jedenfalls am §314 BGB zu orientieren, womit ein wichtiger Kündigungsgrund zu suchen ist. Den erkennt das Gericht – wiederum im Kern korrekt – nicht in dem Verhalten außerhalb der Mailliste. Auch war alleine der Beitrag einer einzelnen kontroversen Idee in Form eines wohl heftig diskutierten Beitrags kein Kündigungsgrund. An dieser Stelle kann es keinen Widerspruch zum Amtsgericht Hamburg geben.

    Allerdings kann es hier auch nicht schon aufhören. Eine Mailliste ist ein soziales Miteinander, das von Umgangsformen lebt. Im Netz werden diese allgemeinüblichen Umgangsformen „Netiquette“ genannt, das Gericht hat angedeutet, diese Berücksichtigen zu wollen – aber letztlich keinen Verstoss erkennen wollen. An dem Punkt muss eingeschritten werden: Die Teilhabe an sozialen Gemeinschaften, sei es im Netz oder auch im „realen“ Alltag, ist von sozialem Frieden geprägt. Das Recht erkennt das regelmäßig an, etwa im Mietrecht, wo eine Kündigung bei anhaltender Störung des Hausfriedens ein wichtiger Grund nach §314 BGB sein kann. Dieser Gedanke lässt sich ebenso auf Foren und Maillisten übertragen. Ob es im vorliegenden Fall bereits zu einer anhaltenden Störung des Friedens auf der Mailliste kam, kann jedoch auf Grund des kurzen Sachverhalts beim Amtsgericht nicht bewertet werden.

    Im Ergebnis gilt, das ist auch keine neue Erkenntnis: Wer an einer Mailliste oder einem Forum teilnimmt, der kann nicht willkürlich wieder „rausgeworfen“ werden. Man braucht zumindest „handfeste“ Gründe. Insofern ist entsprechenden Betreibern zu raten, gut zu überlegen, wann jemand einer Mailliste bzw. eines Forums verwiesen wird.

    Zum Thema auch bei uns:

  • Wettbewerbsrecht: Testkauf ist grundsätzlich rechtlich zulässig

    Wettbewerbsrecht: Testkauf ist grundsätzlich rechtlich zulässig

    Wer am Wettbewerb teilnimmt muss Testkäufe grundsätzlich hinnehmen – dies hat der BGH (I ZR 215/08) schon öfters Klargestellt. So hat er sich zur grundsätzlichen Zulässigkeit von „Testkäufen“ durch Mitbewerber etwa wie folgt geäußert:

    „Testkäufe sind grundsätzlich zulässig. Sie können allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände ihrerseits lauterkeitsrechtlich bedenklich sein – so etwa, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen bereits begangenen oder bevorstehenden Wettbewerbsverstoß fehlen und mit ihnen lediglich die Absicht verfolgt wird, den Mitbewerber „hereinzulegen“, um ihn mit einem Wettbewerbsprozess überziehen zu können“ (siehe dazu schon früher: BGH, I ZR 204/96)

    Diese letzte Aspekt ist von Bedeutung: Unzulässig sind Testkäufe mit dem Bundesgerichtshof immer dann, wenn sie allein dazu dienen sollen, den Mitbewerber „hereinzulegen“, um ihn mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen überziehen zu können. Das kann beim Einsatz verwerflicher Mittel oder bei Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Rechtsverletzung in Betracht kommen (so insbesondere BGH, X ZR 41/90 und I ZR 60/16).

    (mehr …)