Strafanzeige als Pflichtverletzung

Bei laufenden Verträgen kann sich die Frage stellen, ob eine eine Pflichtverletzung darstellt und zur Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt – insbesondere im Mietrecht bei Anzeigen gegen den Vermieter oder im Arbeitsrecht spielt dies eine Rolle.

Zu Ersterem gibt es eine gefestigte Rechtsprechung: Ob ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt oder ob ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB durch eine ordentliche Kündigung überwiegt. 1 Satz 1 BGB durch ordentliche Kündigung, entzieht sich mit dem BGH ebenso wie die Beurteilung der Erheblichkeit einer Pflichtverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB angesichts der Vielgestaltigkeit der Geschehensabläufe und der auf beiden Seiten zu berücksichtigenden Interessen einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung. Vielmehr bedarf es insoweit stets einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

So ist mit dem BGH bereits die Frage, ob und inwieweit die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Vermieter und die Äußerungen des Mieters im Rahmen des daraufhin gegen den Vermieter eingeleiteten Ermittlungsverfahrens eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen, keiner allgemein-abstrakten Klärung zugänglich, sondern hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

Dies gilt erst recht für die konkret auf die vorliegende Fallkonstellation zugeschnittene Frage, die das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision veranlasst hat. Die Frage, ob eine unwahre eines Mieters in einem , das aufgrund seiner Strafanzeige gegen den Vermieter geführt wird, die Kündigung des Mietverhältnisses ohne rechtfertigt, lässt sich nicht abstrakt und allgemeingültig beantworten, sondern muss nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, etwa unter Berücksichtigung der Bedeutung der Äußerung sowie des Kontextes und des Gesamtzusammenhangs, in dem sie gefallen ist, entschieden werden (BGH, VIII ZR 234/22).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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