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Strafanzeige als Pflichtverletzung

Bei laufenden Verträgen kann sich die Frage stellen, ob eine Strafanzeige eine Pflichtverletzung darstellt und zur Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt – insbesondere im Mietrecht bei Anzeigen gegen den Vermieter oder im Arbeitsrecht spielt dies eine Rolle.

Zu Ersterem gibt es eine gefestigte Rechtsprechung: Ob ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt oder ob ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB durch eine ordentliche Kündigung überwiegt. 1 Satz 1 BGB durch ordentliche Kündigung, entzieht sich mit dem BGH ebenso wie die Beurteilung der Erheblichkeit einer Pflichtverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB angesichts der Vielgestaltigkeit der Geschehensabläufe und der auf beiden Seiten zu berücksichtigenden Interessen einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung. Vielmehr bedarf es insoweit stets einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

So ist mit dem BGH bereits die Frage, ob und inwieweit die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Vermieter und die Äußerungen des Mieters im Rahmen des daraufhin gegen den Vermieter eingeleiteten Ermittlungsverfahrens eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen, keiner allgemein-abstrakten Klärung zugänglich, sondern hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

Dies gilt erst recht für die konkret auf die vorliegende Fallkonstellation zugeschnittene Frage, die das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision veranlasst hat. Die Frage, ob eine unwahre Tatsachenbehauptung eines Mieters in einem Ermittlungsverfahren, das aufgrund seiner Strafanzeige gegen den Vermieter geführt wird, die Kündigung des Mietverhältnisses ohne Abmahnung rechtfertigt, lässt sich nicht abstrakt und allgemeingültig beantworten, sondern muss nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, etwa unter Berücksichtigung der Bedeutung der Äußerung sowie des Kontextes und des Gesamtzusammenhangs, in dem sie gefallen ist, entschieden werden (BGH, VIII ZR 234/22).

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.