Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23. August 2023 (5 AZR 349/22) beschäftigt sich mit der Frage der Erreichbarkeit von Arbeitnehmern außerhalb ihrer Arbeitszeit.
Die Entscheidung des BAG beleuchtet wesentliche Aspekte des Arbeitsrechts in Bezug auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers und die Pflichten der Arbeitnehmer. Eine frühere Entscheidung dahin, dass Arbeitnehmer nicht erreichbar sein müssen in der Freizeit, hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich aufgehoben.
In der zugrunde liegenden Entscheidung hatte ein Arbeitnehmer geklagt, weil er meinte, nicht zur Übernahme von Diensten verpflichtet gewesen zu sein, die ihm außerhalb der in der Betriebsvereinbarung festgelegten Fristen zugewiesen wurden. Der Fall betraf einen Notfallsanitäter, dem Dienste in seiner Freizeit zugewiesen wurden, was zu einer Streitigkeit über die (Wieder-)Gutschrift von Arbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto sowie über die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte führte.
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Wichtige Erkenntnisse sind:
- Pflicht zur Kenntnisnahme von Weisungen: Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Konkretisierung von Uhrzeit und Ort der Arbeitsleistung auch in seiner Freizeit zur Kenntnis zu nehmen, sofern ihm dies aufgrund betrieblicher Regelungen bekannt ist. Diese Verpflichtung gilt auch für die Entgegennahme solcher Nachrichten außerhalb der regulären Arbeitszeit.
- Begründung durch Betriebsvereinbarung: Eine entsprechende Pflicht zur Kenntnisnahme besteht insbesondere dann, wenn eine Betriebsvereinbarung die Möglichkeit einer Konkretisierung bzw. Anpassung der Arbeitszeit ausdrücklich vorsieht. Solche Vereinbarungen können arbeitsvorbereitende Pflichten begründen und müssen dabei einen angemessenen Ausgleich zwischen den betrieblichen Bedürfnissen und dem Interesse des Arbeitnehmers an einer ungestörten Freizeit sicherstellen.
- Auswirkungen auf Arbeitszeitkonten und Abmahnungen: Die Entscheidung des BAG hatte auch Auswirkungen auf die (Wieder-)Gutschrift von Arbeitsstunden sowie die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Arbeitnehmers.
- Keine Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn: Die Entgegennahme von Weisungen des Arbeitgebers zur Konkretisierung der Arbeit stellt keine Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn dar. Es handelt sich dabei um eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, die die Freizeit des Arbeitnehmers nicht erheblich einschränkt.
- Bedeutung für mobile Arbeit: Die Entscheidung hat insbesondere Relevanz für Arbeitnehmer in flexibler oder mobiler Arbeit, wo es häufig um kurzfristige Anpassungen der Arbeitszeiten geht.
Das Urteil des BAG stellt klar, dass ein absolutes Recht auf Unerreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit nicht besteht. Allerdings darf der Arbeitnehmer auch nicht zu einer dauerhaften Erreichbarkeit in seiner Freizeit verpflichtet werden. Die Regelungen sollten einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denen des Arbeitnehmers gewährleisten.
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