Hanf: Verkauf von Cannabis-Produkten mit dem Cannabisgesetz 2024

Verkauf von und Cannabisprodukten („Hanf“): Mit der (Teil-)Legalisierung von Cannabis zum 01. April 2024 kommen natürlich die Wünsche nach einem legalen Vertrieb von Hanfprodukten auf. Auf den ersten Blick ist das auch möglich, doch es zeigt sich bei näherem Hinsehen: So einfach ist und wird das nichts.

Der Fehler des Gesetzgebers

Ein grundlegender gesetzgeberischer Fehler wird die nächste Zeit im Cannabis-Umfeld prägen: Im ursprünglichen Gesetzentwurf wollte man sowohl den Besitz als auch den Vertrieb zumindest grundsätzlich regulieren. Wohl aus politischen Gründen hat man dies entkoppelt: Es wurde zuerst der Besitz legalisiert, in einem zweiten Gesetzespaket soll dann die Regulierung von Vertriebsmodellen rund um Cannabis kommen.

Ich vermute, um die Brücke bis dahin zu schlagen, kam die für alle recht überraschende vollständige Legalisierung des Kaufs, sodass wir nun in einer Welt leben, in der jeder Käufer legal handelt (solange die Mengen nicht überschritten werden) – während der Verkäufer illegal handelt. Die hieran hängenden zivilrechtlichen Implikationen für solche Geschäfte hat wohl noch niemand auf dem Schirm.

Hanf: Verkauf von Cannabis-Produkten mit dem Cannabisgesetz 2024 - Rechtsanwalt Ferner

Der Verkauf von Cannabis bzw. Cannabis-Produkten wird absehbar auf Jahre in einem nicht klar umgrenzen Bereich stattfinden. Wer auf eine klare Gesetzgebung warten möchte, hat viel Wartezeit vor sich – und lebt mit dem Risiko, dass dieser Markt nach der nächsten Bundestagswahl wieder geschlossen wird.

Legale Cannabisprodukte

Vor allem drei Produkte muss man meines Erachtens auf dem Schirm haben: (CBD), Samen und Stecklinge (zusammen = Vermehrungsmaterial). Diese Produkte sollen (und müssen!) im Vertrieb legal sein, ansonsten funktioniert das Gesetz nicht.

Allerdings ist das Gesetz schlicht handwerklich nicht gut gemacht, wie ich schon ausgeführt habe: Stecklinge unterfallen nicht dem Cannabis-Begriff, sind qua gesetzlicher Definition aber Jungpflanzen; in der Gesetzesbegründung wiederum ist Jungpflanze der bereits eingesetzte Steckling, der damit dem Cannabis-Begriff unterfallen soll (ausdrücklich!). Es fällt schwer, bei so viel gesetzgeberischem Unfug vernünftige Ratschläge zu geben. Doch andererseits: Wo sollen die legalen 3 Pflanzen denn herkommen?

Verkauf von Cannabis

Verkauf von CBD, Stecklingen und Samen: alles nicht so einfach!

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist nur ein Bauteil in einem Mosaik von Regelungen. Selbst wenn man von der – gefährlichen! – Prämisse ausgeht, dass der Verkauf von CBD, Stecklingen und Samen nun mal erlaubt sein muss mit dem KCanG gibt es weitere Hürden.

Noch verwaltungsrechtlich und damit gewerberechtlich wird man die Wertung des KCanG heranziehen können. Doch wer in der EU Dinge verkauft, muss damit leben, in einem durchregulierten Rechtsraum verkaufen zu wollen. Insbesondere werden folgende Rechtsgebiete berührt sein:

  • Samen: Jedenfalls wird man das SaatVerkG berücksichtigen müssen, je nach Bewerbung wird man sich auch schnell im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) bewegen.
  • Stecklinge: Ich lese die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2072 so, dass die Regelungen zum Pflanzenpass auch hier bei Stecklingen anzuwenden sind. Die „Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten“ sollte (noch) nicht anwendbar sein, da Cannabis hier nicht in der Anlage 1 aufgezählt ist, aber was nicht ist, kann ja noch werden.
  • CBD: Hier ist man im Regelfall im Lebensmittelrecht unterwegs, bei ungeschickter Vermarktung wird ein Arzneimittel wider Willen vorliegen und dazu kommen ansonsten die Vorgaben des Kosmetikrechts.

Die kurze Aufzählung ist weder vollständig noch für die Ewigkeit gedacht, sollte aber deutlich machen: Da ist regulatorisch was los.


Werbung für Cannabis

Damit es nicht langweilig bleibt, sollte man auch auf die Bewerbung schauen – ein Vertrieb ohne Werbung ist schwer denkbar. Das aber ficht den Gesetzgeber nicht an.

Ich hatte schon hervorgehoben, warum Werbung für Cannabis-Produkte ein ganz heißes Eisen ist, selbst für Bestandsprodukte. Die Wortwahl des Gesetzgebers ist auch an dieser Stelle äußerst unglücklich und grenzt meines Erachtens an ein faktisches Werbeverbot für Cannabis-Produkte. Denn: Jede auch nur mittelbare Bewerbung von Cannabis-Wirkungen reicht um dem Verbot zu unterfallen.

Das Positive ist, dass bei rechtswidriger Werbung wenigstens nur Bußgelder und Unterlassungsansprüche drohen, keine Strafbarkeiten.

Gefahren beim Cannabis-Verkauf

Auf keinen Fall seinen Sie so dumm und verkaufen Cannabis-Produkte wie zB Samen, nur weil diese jetzt legal sind! Dieser Beitrag soll Ihnen klarmachen, dass es so einfach weder derzeit ist, noch absehbar wird. Eine Vielzahl weiterer Regularien sind immer zu berücksichtigen und der Gesetzgeber hatte schon im ersten Entwurf klargemacht, dass jedenfalls Lebensmittel-, – und uneingeschränkt anwendbar bleiben sollen.

Mangels klarer Regelung, aber auch mangels einschlägiger Literatur fallen abschließende rechtliche Ratschläge schwer. Gleichwohl schützen seriöse rechtliche Begutachtungen wenigstens davor, in Vorsatz-Straftaten zu rutschen, sodass es Sinn macht, sich als abzusichern.

Fazit: Schwieriger Verkauf von Cannabis-Produkten

Toll ist die Situation nicht. Es mag der politischen Berliner-Märchen-Bubble geschuldet sein, dass man wohl glaubte, einen Milliarden-Markt öffnen zu können, ohne sich um den legalen Vertrieb zu scheren. Statt dies ordentlich und ehrlich zu tun, wurde ein Graumarkt geschaffen, der in seinen Konsequenzen bei fehlerhaftem Vertrieb von einer Strafbarkeit bis zu klassischen Abmahnungen reicht. Anstelle Steuereinnahmen und Arbeitsplätze zu schaffen, hat dieses handwerklich schlechte Gesetz nur dem Schwarzmarkt gedient.

Das soll nicht bedeuten, dass ein legaler Vertrieb in Deutschland nicht möglich ist! Aber es bleiben viele alte Baustellen, so wird man sich beim Vertrieb von CBD weiterhin um die Novel-Food-Verordnung und beharrlich im Gestern lebende Lebensmittelbehörden scheren müssen. Und wer Vermehrungsmaterial für Cannabis vertreiben möchte, braucht halt starke Nerven, ohne die wird es nix. Interessanterweise wird dabei der Vertrieb von Samen oder Stecklingen im Fazit derzeit wohl rechtlich einfacher sein als von CBD.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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