Cannabisgesetz 2024: Sprachliche Irrungen und Wirrungen

Das 2024 (ein Artikelgesetz, mit dem das Konsumcannabisgesetz eingeführt wird, das ich im folgenden kurzerhand „Cannabisgesetz“ nenne) soll „der große Wurf“ sein, wenn es darum geht, den Konsum samt zugehörigen Handlung einer (Teil-)Legalisierung zu unterziehen. Dabei ist aus hiesiger Sicht festzustellen, dass das Gesetz unter erheblichen sprachlichen Mängeln leidet, die sich auch in der Praxis rasch zeigen werden. Im Folgenden einige wenige Beispiele.

Hinweis: Der Beitrag ist ausdrücklich nicht für juristische Laien gedacht, sondern wendet sich ausschließlich an Profis mit Praxiserfahrung. Sehen Sie von mehr oder minder konstruktiven Mails zum Thema bitte ab, es geht hier um das Fachpublikum.

„Der Besitz von 3 Pflanzen ist straflos“

Das Ziel des Gesetzgebers wurde immer klar kommuniziert: Der Besitz soll legalisiert werden (in Grenzen) und insbesondere soll das Vorhalten einer begrenzten Anzahl von Pflanzen zu Hause kein strafrechtliches Problem mehr sein. Sehen wir uns an, wie der Gesetzgeber dies „gelöst“ hat:

In §2 Abs.1 KCanG finden sich die verbotenen Handlungen, demzufolge ist es kurzum verboten anzubauen (§2 Abs.1 Nr.2 KCanG). Von diesem Verbot ausgenommen ist „der private Eigenanbau von Cannabis nach § 9 entsprechend §2 Abs.3 Nr.3 KCanG. Das Verbot wird damit wohl (?) schon auf Tatbestandsebene begrenzt, zugunsten des „privaten Eigenanbaus“. Anders als der Anbau an sich ist diese im Gesetz definiert, dazu sollte man §1 Nr. 11 und 12 in den Blick nehmen:

  1. Eigenanbau: nichtgewerblicher Anbau zum Zweck des Eigenkonsums;
  2. privater Eigenanbau: der Eigenanbau im Bereich der Wohnung;

Es zeigt sich also, dass der Eigenanbau ein Unterfall des Anbaus ist, der private Eigenanbau ein Unterfall des Eigenanbaus. Was ins Auge fällt, ist die Wortschöpfung „im Bereich der Wohnung“. Was einfach klingt, ist es keineswegs, denn komischerweise wurden sowohl Wohnsitz (§1 Nr. 16) als auch gewöhnlicher Aufenthalt (§1 Nr. 17) gesetzlich definiert – nur nicht „Wohnung“. Umso mehr, als dass der bestimmte Artikel „der Wohnung“ die Frage aufwirft, welche gemeint ist: Die im Sinne des Wohnsitzes etwa? Was die folgende Frage aufwirft, warum dann nicht gleich darauf abgstellt wurde. Muss es die eigene Wohnung sein, in welcher der Wohnungsinhaber anbaut – oder reicht irgendeine? Die Frage begegnet uns gleich noch.

Es wird auf §34 KCanG geblickt, mit dem bei verbotenen Handlungen mit bis zu drei Jahren oder bestraft wird. Hiervon erfasst wird, wer ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Cannabis anbaut oder weitergibt (§34 Abs.1 Nr. 15 KCanG). Der Eigenanbau wird – insoweit konsequent – hier nicht mehr gesondert erwähnt; wenn man nun wie oben angesprochen, den Eigenanbau schon auf Tatbestandsebene als Begrenzung des verbotenen Anbaus annimmt, sollte die Reise zu Ende sein.

Doch: §9 Abs.1 KCanG spricht, dem Wortlaut aus §34 KCanG folgend plötzlich von einer Erlaubnis:

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt.

Während also oben bereits der Eigenanbau vom Verbot des Anbaus ausgenommen wird, wird später – nunmehr mit Begrenzung der Pflanzen – eine gesetzliche Erlaubnis erteilt. Dies macht auch Sinn, da der Gesetzgeber gerade nicht den privaten Eigenanbau insgesamt privilegieren möchte, sondern vielmehr eine begrenzte Anzahl von Pflanzen erlauben möchte. Somit läge nach dieser Betrachtung eine Erlaubnis, mithin ein Rechtfertigungsgrund vor – was die Frage möglicher Beteiligungen auf Tatbestandsebene eröffnet.

Das ist auch keineswegs trivial, denn das schlechte Deutsch frisst sich weiter: Mit §9 ist „Personen … der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt.“ Der Gesetzgeber meint damit, die Voraussetzung geschaffen zu haben, dass jede Person auf sich bezogen 3 Pflanzen halten darf, zwei Personen in einem Haushalt dürften also 6 Pflanzen halten (Drucksache 20/8704, S.101). Im Gesetz steht aber eben nicht im Singular, dass eine Person bis zu drei Pflanzen halten darf, sondern im Plural „Personen“ die bis zu drei Pflanzen halten dürfen. Das wird nicht gerade besser dadurch, dass mit §34 Abs.1 Nr.1(c) „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer (…) mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt“. Wenn ein Pärchen 6 Pflanzen in seiner Küche stehen hat, wird man zwanglos den Besitz an sämtlichen Pflanzen für jeden annehmen – was vielleicht mit der Gesetzesbegründung kein Problem ist, wohl aber mit dem – in schlechtem Deutsch verfassten – Straftatbestand.

Und dann kommt man abschließend zu dem oben aufgeworfenen Problem mit „der Wohnung“: Wenn man in Urlaub fährt, seine Pflanzen zur Pflege an den Freund X gibt, der sie 2 Wochen gießt, sind diese dann in „der Wohnung“ im Sinne des Gesetzes und werden nicht addiert, obwohl der gießende Freund zwanglos Besitz an allen Sechsen hat?

Cannabisgesetz 2024

Rund um und legale Hanfprodukte ergeben sich zahlreiche Fragen, die in einer Schnittmenge aus BTM-Strafrecht und Wettbewerbsrecht liegen. Rechtsanwalt Jens Ferner ist im UWG, speziell und Lebensmittelrecht tätig und berät Unternehmen bei Fragen rund um den legalen Vertrieb samt Bewerbung von Cannabis, Cannabidiol und legale Hanfprodukte.

Wann sind Cannabispflanzen getrocknet?

Ein Running-Gag wird im Gerichtssaal – jedenfalls für Strafverteidiger mit trockenem Humor – sein, dass der Gesundheitsausschuss auf getrocknetes Cannabis abstellen möchte:

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, zum Eigenkonsum erlaubt.

§3 Abs.1 KCanG

Als Erläuterung wird dazu alleine geboten:

Die Einfügung soll klarstellen, dass sich die grundsätzliche Cannabis-Besitzobergrenze von 25 Gramm nach § 3 Absatz 1 KCanG bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze auf das Gewicht nach dem Trocknen bezieht.


Drucksache 20/10426, S. 130

Von einer legalen Definition, was nun „Trocknen“ bedeutet, ist aber nichts zu finden: Ist gemeint, dass es einfach nicht mehr Bestandteil der noch verwurzelten Pflanze ist? Oder müssen wir uns über Trocknungsgrade unterhalten? Vielleicht sollen wir auch im Gerichtssaal über Farben philosophieren: Mehr Grün ist nicht getrocknet, mehr Braun ist klar getrocknet. Da bleibt jedenfalls kein Auge mehr trocken.

Was damit zugleich eröffnet ist, jedenfalls bei geringfügigen Überschreitungen: Die erbarmungslose Diskussion über den (vermeidbaren?) des Angeklagten über die tatsächliche Menge, die er dabeihat.


Der Kauf beim Dealer um die Ecke … straflos (?)

Und wie funktioniert nun der Kauf – wer Konsumieren möchte, wird freilich an einem Besorgen von Cannabis nicht vorbeikommen. Nun gilt erst einmal mit §2 Abs.1 KCanG, dass es verboten ist,

  1. sich Cannabis zu verschaffen oder
  2. Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen.

Der Gesetzgeber geht an der Stelle aber einen interessanten Weg, der von dem Weg beim Besitz abweicht: §34 KCanG (Strafbarkeit) weicht inhaltlich gleich in mehrfacher Hinsicht von den Verboten bzw. Erlaubnissen weiter oben im Gesetz ab. Etwa um bei leichter Besitzüberschreitung eine OWI zu schaffen und erst bei spürbarer Überschreitung in die Strafbarkeit zu rutschen.

Im Fall des Ankaufs gilt, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer

  1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 11 sich Cannabis verschafft,
  2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 12
    a) mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt,
    b) mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erwirbt oder entgegennimmt,

Der Erwerb ist also verboten, aber strafbar erst bei mehr als X Gramm pro bestimmter Zeiteinheit. Eine Bezugnahme auf Anbauvereinigungen als alleinige legale Bezugsquelle existiert nicht, solange man sich an die Grenze hält, ist der Kauf – egal wo bzw. bei wem und wie alt man ist! – also nicht strafbar, gleichwohl verboten. Im Ergebnis wirkt es so, als ob tatsächlich der Kauf (egal von wem und egal bei wem) so lange legal ist, solange man die Mengenbegrenzung einhält. Der Verkäufer selbst macht sich dagegen strafbar. Ich muss einräumen, nicht ganz zu verstehen, wie der illegale Markt damit ausgetrocknet werden soll. Aber im Ergebnis ist das wohl am Ende sowieso egal, denn man hat eine Hintertüre eingebaut.


Cannabis – oder was?

Ein Blick in §2 KCanG zeigt, dass im Zentrum das Cannabis steht bei den diversen Verboten. Das mag auf den ersten Blick nicht überraschend sein, bis man in die Begriffsbestimmungen des §1 blickt und dort sieht, dass unter Ziffer 8 Cannabis legal definiert ist, mithin die sich auf Cannabis beziehenden Verbote hierauf beziehen (müssen). Getrennt davon definiert und somit aus der Definition des Cannabis herausgelöst – darum auch davor genannt! – sind Stecklinge und Vermehrungsmaterial definiert. Wenn also der Umgang mit Cannabis in §2 erst einmal verboten und in §34 unter Strafe gestellt wird, sind Stecklinge und Vermehrungsmaterial davon nicht betroffen.

Tatsächlich tauchen Stecklinge in der Sanktionsliste auch nur zweimal auserhalb von Anbauvereinigungen auf: bei §36 Abs.1 Nr. 6, 20 und 21. IN allen Fällen geht es dabei um denjenigen, der weiter- bzw. abgibt. Eine Sanktion für jemanden, der sich einfach Stecklinge, gleich in welcher Anzahl, besorgt, gibt es gar nicht. Sprich: Ein 15-Jähriger (oder sonst jemand gleich welches Alters), der sich Stecklinge besorgt, wird sich nicht strafbar machen, es droht nicht einmal ein Bußgeld. Selbiges wohl hinsichtlich Samen. Und da der Besitz von bis zu drei Pflanzen in §34 KCanG – wiederum losgelöst vom Alter – nicht bestraft wird, steht es am Ende jedem frei, sich problemlos Stecklinge oder Samen zu kaufen und bis zu drei Pflanzen anzuzüchten. Wer das Geld für teure Anbauvereinigungen nicht hat, wird also am Ende beim freundlichen Grow-Shop um die Ecke zulangen und allenfalls vor der Stromrechnung zittern.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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