Abmahnung vom Arbeitgeber – Was tun?

Ich habe eine von meinem Arbeitgeber erhalten – was kann oder soll ich nun tun? Niemand geht gerne zur Arbeit, nur um dort zu erfahren, dass eine Abmahnung im Raum steht – besonders dann, wenn sie unberechtigt ist. Die Frustration ist verständlich und der Ärger oft groß. Es fühlt sich ungerecht an, vielleicht sogar demütigend. Doch bevor die Emotionen überkochen, ist es wichtig zu wissen: Sie sind nicht machtlos.

Grundsätzliche Verhaltensweisen bei Abmahnung vom Arbeitgeber

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Abmahnung erteilt hat, und Sie mit dieser Abmahnung nicht einverstanden sind, können Sie hiergegen außergerichtlich oder gerichtlich vorgehen:

  • Außerhalb eines Gerichtsverfahrens können Sie selbst oder durch mich eine Gegendarstellung zu der Abmahnung abgeben. Möglicherweise nimmt Ihr Arbeitgeber dann die Abmahnung zurück und entfernt diese aus der . Sofern dies nicht der Fall ist, muss der Arbeitgeber Ihre Gegendarstellung zur Personalakte nehmen, sodass Abmahnung und Gegendarstellung zusammen dort enthalten sind.
  • Sie können eine vor dem auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung aus der Personalakte erheben. Das Arbeitsgericht wird prüfen, ob die Abmahnung berechtigt erteilt wurde. Wenn ja, verbleibt die Abmahnung in der Personalakte. Wenn nein, wird das Arbeitsgericht den Arbeitgeber verurteilen, die Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.
  • Anstatt eine Klage zu erheben, ist es auch möglich, abzuwarten, ob Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt kündigt und als Kündigungsgrund die Abmahnung anführt. In diesem Falle könnten Sie eine vor dem Arbeitsgericht erheben. Das Gericht wird innerhalb des Kündigungsschutzprozesses die Rechtmäßigkeit der Abmahnung prüfen. Falls die Abmahnung unberechtigt erteilt wurde, ist (je nach den Umständen des einzelnen Falls) voraussichtlich auch die Kündigung unberechtigt. Sie würden das Kündigungsschutzverfahren dann gewinnen, sodass Ihr Arbeitsverhältnis weiter bestünde.

Beachten Sie zur Frist für die Gegendarstellung und Klage gegen die Abmahnung: Es ist keine bestimmte Frist für eine Gegendarstellung oder eine Klage gegen eine Abmahnung einzuhalten. Das Recht, gerichtlich gegen eine Abmahnung vorzugehen, kann aber verwirkt werden, sodass Sie die Klage nicht mehr erheben könnten. Dies ist dann im Einzelfall zu prüfen.

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Voraussetzungen der Entfernung einer Abmahnung vom Arbeitgeber

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 2. November 2016 unter dem Aktenzeichen 10 AZR 596/15 detailliert die Voraussetzungen erläutert, unter denen eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden muss. Grundprinzipien zur Entfernung einer Abmahnung vom Arbeitgeber sind:

  • können die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch basiert auf den Grundsätzen der §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB.
  • Die Abmahnung muss entfernt werden, wenn sie inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer falschen rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.
  • Selbst eine rechtmäßig erteilte Abmahnung muss entfernt werden, wenn kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte besteht.

Im Kern gilt dazu:

Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Auch eine zu Recht erteilte Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, wenn kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (BAG 19. Juli 2012 – 2 AZR 782/11 – Rn. 13 mwN, BAGE 142, 331).

BAG, 10 AZR 596/15

    Fazit zur Abmahnung vom Arbeitgeber

    Zur Abmahnung gilt damit, dass eine Klage gegen eine Abmahnung nur möglich ist, wenn die Abmahnung aktuell noch eine Belastung für das Arbeitsverhältnis darstellt. Auch die Gegendarstellung sollte daher kurzfristig nach Erhalt der Abmahnung erfolgen. Eine ungerechtfertigte Abmahnung muss also nicht das letzte Wort sein. Das Arbeitsrecht gibt Ihnen Werkzeuge an die Hand, mit denen Sie sich wehren können.

    Wichtig ist dabei, nicht aus einer impulsiven Verärgerung heraus zu handeln, sondern besonnen und strategisch vorzugehen. Ihr erster Schritt sollte sein, sachlich zu bleiben und die Situation nüchtern zu analysieren.

    Dabei sollten Sie auch eine ehrliche Selbstreflexion nicht scheuen. Fragen Sie sich: Könnte an den Vorwürfen, so falsch sie Ihnen erscheinen, vielleicht doch ein Kern von Wahrheit stecken? Dies zu erkennen und anzuerkennen kann nicht nur bei der Klärung der aktuellen Situation helfen, sondern Sie auch vor zukünftigen Konflikten schützen.

    Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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    Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

    Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

    Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.