Urteil des Landgerichts Köln zur Zugänglichmachung von Lichtbildern auf der Webseite eines italienischen Unternehmens

Ein italienisches Unternehmen, spezialisiert auf Naturstein und Marmor, machte auf seiner Webseite zwei Lichtbilder öffentlich zugänglich, für die die Klägerin, eine GbR, die Verwertungsrechte besaß. Die Bilder wurden zuvor von einem dritten Unternehmen, das am Bau der auf den Fotos abgebildeten Brücke beteiligt war, ohne Genehmigung genutzt.

Trotz mehrfacher Kontaktaufnahme und durch die Klägerin, reagierte das beklagte Unternehmen zunächst nicht und entfernte die Bilder erst später von seiner Webseite. Nun konnte sich das Landgericht Köln (14 O 292/22) zu dem Fall äußern.

Rechtliche Analyse

  1. Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts: Das Gericht stellte fest, dass das deutsche Urheberrecht anwendbar ist, da die Webseite auch in Deutschland abrufbar war und ein Inlandsbezug bestand.
  2. Schutz der Lichtbilder: Die Fotos wurden als geschützte Lichtbilder nach § 72 UrhG anerkannt.
  3. Aktivlegitimation der Klägerin: Die Klägerin wurde als aktivlegitimiert angesehen, die Urheberschaft wurde anerkannt, und die Rechteübertragung auf die Klägerin wurde nicht in Frage gestellt.
  4. Rechtswidrigkeit und Verschulden: Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte rechtswidrig und zumindest fahrlässig handelte, da sie keine ausreichende Überprüfung der Rechteinhaber durchgeführt hatte.
  5. Lizenzanaloger Schadensersatz: Das Gericht berechnete den lizenzanalogen Schadensersatz mit einem Betrag von 1.500 Euro für beide Fotos.
  6. Verzugszinsen: Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 28. Februar 2021.
  7. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten: Der Klägerin wurde ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.175 Euro zugesprochen.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Rechteprüfung bei der Nutzung von Fotografien im Internet. Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie die erforderlichen Rechte für die Verwendung von Bildern auf ihrer Webseite haben.

Im Falle einer Urheberrechtsverletzung können neben Schadensersatz auch signifikante vorgerichtliche Kosten entstehen. Zudem bestätigt das Urteil die Anwendbarkeit deutschen Rechts bei Urheberrechtsverletzungen, wenn Inhalte in Deutschland abrufbar sind.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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