Aufgrund ihrer Bindung an den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit muss die Behörde jedoch eine etwaige Entscheidung oder Untersuchung seitens der nach der DSGVO zuständigen Aufsichtsbehörde berücksichtigen, so der EUGH (C-252/21).
(mehr …)Schlagwort: GWB
Rechtsanwalt für GWB: Das GWB, das „Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“, ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Wettbewerbsrechts. Es soll einen unverfälschten und funktionsfähigen Wettbewerb auf offenen Märkten gewährleisten.
Wir helfen Unternehmen im Bereich des Kartellrechts & Wettbewerbsstrafrechts, speziell bei einer Kartellbuße sowie im Sanktionsrecht.
Dies geschieht durch die Verhinderung und Sanktionierung von Verhaltensweisen, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können. Das GWB erfasst eine Vielzahl von Wettbewerbsverstößen, u.a:
Kartellbildung: Das GWB verbietet ausdrücklich Kartelle und ähnliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb beschränken. Darunter fallen Preisabsprachen, Gebietsaufteilungen und andere Formen der Kollusion.
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung innehaben, unterliegen besonderen Regeln. Sie dürfen ihre Marktstellung nicht dazu missbrauchen, den Wettbewerb zu behindern, zu verfälschen oder zu verhindern.
Fusionskontrolle: Das GWB regelt auch die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. Größere Fusionen und Übernahmen müssen vom Bundeskartellamt genehmigt werden, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht zum Nachteil der Verbraucher eingeschränkt wird.
Sanktionen und Strafen: Das GWB enthält Vorschriften über Sanktionen und Strafen für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht.
Dabei ist zu beachten, dass das GWB im Kontext des europäischen und internationalen Wettbewerbsrechts steht und in Übereinstimmung mit EU-Recht und internationalen Abkommen auszulegen und anzuwenden ist. Es dient der Förderung eines fairen Wettbewerbs, der für eine gesunde Marktwirtschaft unerlässlich ist.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!

Bundeskartellamt
Das Bundeskartellamt ist eine unabhängige Wettbewerbsbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Das Bundeskartellamt mit Sitz in Bonn hat die Aufgabe, den Wettbewerb in Deutschland zu schützen und zu fördern.
(mehr …)Umfang einer Kartellbuße
Wenn die Produkte, die Gegenstand des Kartells waren, von einem vertikal integrierten Unternehmen außerhalb des EWR in Endprodukte eingebaut wurden, kann die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße, die gegen dieses Unternehmen wegen des Kartells zu verhängen ist, die Verkäufe dieser Endprodukte an Drittunternehmen im EWR berücksichtigen, so der EuGH (C-231/14 P).
(mehr …)Geschäftsführer haftet gegenüber Gesellschaft bei Kartellbuße
Das Landgericht Dortmund, 8 O 5/22 (Kart), hat in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass eine Haftung eines Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft im Hinblick auf eine Kartellbuße dem Grunde nach zu bejahen ist. Dies bedeutet, dass ein Regressanspruch der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer auf Ersatz solcher Schäden zu bejahen ist, die der Gesellschaft dadurch entstanden sind, dass der Geschäftsführer an einem der Gesellschaft zurechenbaren Kartellverstoß mitgewirkt hat und die Gesellschaft deshalb mit Bußgeldern belegt und mit Schadensersatzforderungen konfrontiert wurde.
Dieser Anspruch ergebe sich mit dem Landgericht aus § 43 Abs. 2 GmbHG, da die Beteiligung an einem nach Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB verbotenen Kartell eine zur Haftung führende Verletzung der Legalitätspflicht des Geschäftsführers darstelle, da er sich als Organ der Gesellschaft an einem solchen Verstoß nicht hätte beteiligen dürfen, sondern ihn vielmehr hätte verhindern müssen.
Hinweis: Damit stellt sich das Landgericht gegen die bisherige Rechtsprechung (LAG Düsseldorf, 16 Sa 459/14, LG Saarbrücken 7HK O 6/16 und LG Düsseldorf 37 O 66/20 (Kart)).
(mehr …)
Keine Geheimhaltungsanordnung nach GeschGehG im Patentverletzungsverfahren bei abgeschlossenem NDA
Die §§ 16 ff. GeschGehG i.V.m. § 145a PatG verfolgen den Zweck, den Parteien den Vortrag geheimhaltungsbedürftiger Informationen im Prozess zu ermöglichen, ohne den Bestand des Geschäftsgeheimnisses zu gefährden. Sie bezwecken insoweit den Schutz der Informationen vor einer Verwertung und Offenlegung durch die Gegenpartei.
Hinweis: Beachten Sie dazu auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf!
(mehr …)Vorstellung eines Zeugen über kartellrechtliche Haftungsfolgen
Erörtert das Tatgericht die Vorstellung eines Zeugen von kartellrechtlichen Haftungsfolgen im Kontext der Würdigung seiner Aussagemotivation nicht, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass besteht, liegt ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel vor.
Ein solcher Anlass besteht mit dem BGH (KRB 54/22), wenn das Gericht bei der Beweiswürdigung auf Angaben des Zeugen zur Sache abstellt, aus denen sich nicht nur ein Wettbewerbsverstoß, sondern auch das – jedenfalls laienhafte – Bewusstsein des Zeugen von damit verbundenen Haftungsfolgen ergibt:
Die Vernehmung eines gemäß § 73 Abs. 1 OWiG zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichteten Betroffenen zur Sache erfolgt gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 StPO, also grundsätzlich durch mündliche Befragung und mündliche Antworten.
Dennoch ist die Verlesung einer schriftlichen Erklärung des Betroffenen durch einen Vertreter, die dem gesetzlichen Leitbild widerstreitet, per se zulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. August 2003 – 3 StR 17/03, NStZ 2004, 163 [juris Rn. 4]; vom 30. Oktober 2007 – 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476 [juris Rn. 6]; vom 29. Dezember 2014 – 2 StR 29/14, NStZ 2015, 418 Rn. 12). Darf das Gericht – wie hier – gemäß § 73 Abs. 2 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen verhandeln, ist eine Einlassung des Verteidigers mit Vertretungsvollmacht (§ 234 StPO) für den Betroffenen in jeder Form statthaft, mithin auch durch die Verlesung einer Erklärung. Anders als bei Verlesung des Schriftstücks durch das Gericht (§ 249 Abs. 1 StPO) wird in diesem Fall allerdings nicht der Wortlaut der Urkunde zum Inbegriff der Hauptverhandlung und stellt deren Wortlaut nicht den revisionsrechtlichen Maßstab zur Überprüfung der Beweiswürdigung dar (vgl. BGH, NStZ 2004, 163 [juris Rn. 3]; Urteil vom 20. September 2018 – 3 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 190 Rn. 14).
Gegenstand der Hauptverhandlung ist vielmehr allein der mündliche Vortrag des Betroffenenvertreters geworden. Der Aufgabe des Tatrichters entspricht es in diesem Fall, wie auch bei anderen Beweisergebnissen, den Inhalt dieser mündlich vorgetragenen Einlassung festzustellen, in den Urteilsgründen wiederzugeben und im erforderlichen Umfang zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 – 2 StR 45/91, BGHSt 38, 14 [juris Rn. 6]; NStZ 2004, 163 [juris Rn. 3]). Im Bußgeldverfahren gilt nichts Abweichendes.
BGH, KRB 54/22
Halbleiter: Ein rechtlicher Ausblick
Rechtsfragen rund um Halbleiter: Die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Halbleitern, auch Mikrochips genannt, ist ein komplexer Prozess, der eine Vielzahl rechtlicher Herausforderungen und Fragestellungen aufwirft. In Deutschland und in der Europäischen Union (EU) sind verschiedene nationale und EU-weite Regelungen relevant, die Unternehmen und auf IT-Recht spezialisierte Anwälte berücksichtigen müssen.
Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die spannenden Rechtsfragen rund um Halbleiter gegeben.
Hinweis: Wir beschäftigen uns in unserer Kanzlei mit Rechtsfragen des Quantum-Computings, RA Jens Ferner beherrscht zudem die simulierte Quanten-Programmierung via Qiskit.
(mehr …)Wann liegt eine Bande oder Bandenabrede vor?
Wann liegt eine Bande vor: Eine Bande im Sinne der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1 StGB ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebes- oder Raubtaten zu begehen (siehe BGH, GSSt 1/00, BGHSt 46, 321).
Erforderlich ist eine – ausdrücklich oder konkludent getroffene – Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun (BGH, 4 StR 571/10). Dabei genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die Bandenmitglieder für einen überschaubaren Zeitraum von nur wenigen Tagen zur „fortgesetzten“ Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben (BGH, 3 StR 431/92). Daraus ergibt sich zugleich, dass es weder einer „gewissen Regelmäßigkeit“ noch der Absprache einer „zeitlichen Dauer“ der zu begehenden Straftaten bedarf (BGH, 3 StR 252/96).
Das Vorliegen einer Bandenabrede kann letztlich auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (BGH, 2 StR 353/18 und 6 StR 388/21).
Achtung: Die Beschränkung auf eine bestimmte Begehungsart (BGH, 1 StR 815/77) gegen denselben Gewahrsamsinhaber (BGH, 4 StR 193/15 unter Verweis auf RG, Urteil vom 18. Dezember 1923 – 4 D 875/23, JW 1924, 816 f.) oder nach Zeit, Ort und zu erbeutenden Gegenständen (BGH, 2 StR 250/73) steht der bandenmäßigen Begehung nicht entgegen!
(mehr …)Offenlegung von „relevanten Beweismitteln“ zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts
Die Offenlegung von „relevanten Beweismitteln“ im Sinne des
(mehr …)
Unionsrechts umfasst auch Dokumente, die eine Partei durch die
Zusammenstellung oder Klassifizierung von Informationen, Kenntnissen oder Daten, die sich in ihrer Verfügungsgewalt befinden, erstellen kann, wie der EUGH (C-163/21) hervorhebt.Gesamtschuldner bei Kartellbuße gegen zwei verschiedene Unternehmen?
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht der Union jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Unter diesem Begriff ist eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, auch wenn diese Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht (EuGH, C-823/18 P, C-247/11 P, C-253/11 P und C-516/15 P).
Ist die Kommission nach Art. 23 Abs. 2 VO 1/2003 befugt, gegen verschiedene juristische Personen vorzugehen? 1/2003 befugt, gegen mehrere juristische Personen desselben Unternehmens, das für die Zuwiderhandlung verantwortlich ist, gesamtschuldnerisch eine Geldbuße zu verhängen, ist die von der Kommission vorzunehmende Bestimmung der Höhe der Geldbuße soweit sie sich im konkreten Fall aus der Anwendung des Unternehmensbegriffs des Unionsrechts ergibt, jedoch bestimmten Zwängen, wonach die Merkmale des betroffenen Unternehmens, wie es im Zeitraum der Begehung der Zuwiderhandlung bestanden hat, gebührend zu berücksichtigen sind (EuGH, C-823/18 P und C-231/11 P bis C-233/11 P).
Wenn zwei verschiedene juristische Personen, wie eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft, zum Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung, mit der gegen sie eine Geldbuße verhängt wird, kein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG mehr bilden, hat jede von ihnen Anspruch auf individuelle Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes (EuGH, C-823/18 P und C-50/12).
Einsichtnahme in Quellcode bei IT-Vergabe
Das Oberlandesgericht Düsseldorf, Verg 25/18, konnte ich in einem interessanten Fall dazu äußern, wie umfangreich das Angebot an Informationen im Rahmen einer Ausschreibung sein muss, wenn es um die (Weiter-)Entwicklung und Pflege einer Software geht:
Zwar genügt die Zurverfügungstellung des Quellcodes allein auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht, um Unternehmen, die die Software nicht entwickelt haben, bei Folgevergabeverfahren, die die Pflege, Anpassung oder Weiterentwicklung der Software zum Gegenstand haben, transparent, gleich und nicht diskriminierend zu behandeln. Die Antragsgegnerin hat jedoch bereits mit der Folgeausschreibung „Anpassung, Inbetriebnahme und Softwarepflege des Einsatzleitsystems XX. bei der Berufsfeuerwehr …“ dokumentiert, dass sie sich nicht auf die Zurverfügungstellung des Quellcodes beschränken will. Vielmehr hat sie dort ihre Bereitschaft erkennen lassen, alle notwendigen Informationen – zum Beispiel auch die Dokumentation des Quellcodes – zur Verfügung zu stellen, die es braucht, um den Wettbewerbsnachteil, der sich für Drittunternehmen daraus ergibt, dass sie die Software nicht entwickelt haben und daher mit dem Quellcode (noch) nicht vertraut sind, in dem für einen wirksamen Wettbewerb erforderlichen Umfang auszugleichen. Mit dieser Bereitschaft ist den Anforderungen des Besserstellungsverbots hinsichtlich des streitbefangenen Beschaffungsvorgangs Genüge getan. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss der öffentliche Auftraggeber dafür sorgen, dass er den potenziellen Bewerbern und Bietern hinreichende Informationen übermittelt, um die Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem abgeleiteten Markt der Pflege, der Anpassung oder der Weiterentwicklung der Software zu ermöglichen (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-796/18, zitiert nach juris, Rn. 74). Das bezieht sich auf den Quellcode und gegebenenfalls auch weitere notwendige Informationen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-796/18, zitiert nach juris, Rn. 75). (…)
Die Frage, welche Informationen zur Ermöglichung wirksamen Wettbewerbs zu übermitteln sind und der Einräumung welcher Fristen es bedarf, um ihre Auswertung zu ermöglichen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und ist vom öffentlichen Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (…).
Einerseits muss nicht jedes durch Voraufträge erworbene Know-how ausgeglichen werden (vgl. z.B. OLG Bremen, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – Verg 1/12, zitiert nach juris, Tz. 116 [bezogen auf Software]; OLG Naumburg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 1 Verg 9/08, zitiert nach juris, Tz. 79; Voigt, in: Müller-Wrede, VgV/UVgO, § 7 VgV Rn. 32).
Andererseits ist wirksamer Wettbewerb zu gewährleisten, so dass außer der Übermittlung ausreichender Informationen auch das Einräumen angemessener Fristen zur Auswertung derselben wichtig ist. (…) Die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, den Unternehmen, die die Software nicht entwickelt haben, hinreichende Informationen zur Ermöglichung wirksamen Wettbewerbs auf dem nachgelagerten Markt der Pflege, Anpassung oder Weiterentwicklung der Software zu übermitteln, besteht erst in den Vergabeverfahren, die diese Leistungen betreffen.
Öffentliche Auftragsvergabe und auskömmliches Angebot
Das ist im Hinblick auf „auskömmliche Angebote“ zu prüfen: Lobt ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag aus, muss er selbst prüfen, ob das angebotene Honorar auskömmlich ist. Er darf sich nicht auf die Behauptung des Mindestbieters verlassen, seine Angebotspreise seien auskömmlich. Das hat die Vergabekammer Bund (VK B 2-17/20) bei einer Ausschreibung von Building Information Modeling-Leistungen (BIM-Leistungen) festgestellt.
(mehr …)Vergabeverfahren: Erforderliche Mittel im Zeitpunkt von Angebotsabgabe oder Zuschlagserteilung
Einem Bieter müssen die zur Leistungserbringung erforderlichen Mittel nicht bereits im Zeitpunkt der Angebotsabgabe oder bei Zuschlagserteilung zur Verfügung stehen. Behält sich der öffentliche Auftraggeber keinen anderen Zeitpunkt vor, muss der Bieter erst zum Zeitpunkt der Leistungserbringung über die eignungsrelevanten Mittel verfügen und das benötigte Personal einstellen. So hat es jetzt das Bayerische Oberlandesgericht (Verg 3/21) entschieden.
Das BayObLG wörtlich: „Dies gilt namentlich für Personal, das erst auf der Grundlage des erteilten Auftrags für den Bieter erforderlich wird und arbeitsvertraglich gebunden werden muss. Denn es ist keinem Bieter zumutbar, weitreichende Personaldispositionen auf die bloße Vermutung eines Zuschlags zu treffen“.
