Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 27.07.23 entschieden, dass Vorstand und Geschäftsführer nicht persönlich für Geldbußen eines Unternehmens haften.WeiterlesenVorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines Unternehmens
Schlagwort: Kartellbuße
Rechtsanwalt für Kartellbuße: Eine Kartellstrafe ist eine Geldbuße, die von der Europäischen Kommission gegen Unternehmen verhängt wird, die gegen die Kartellvorschriften der Europäischen Union (EU) verstoßen haben. Diese Vorschriften sollen einen fairen Wettbewerb auf dem Markt gewährleisten, indem sie Praktiken wie Preisabsprachen, Absprachen über Marktanteile oder andere Formen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens verbieten.
Unternehmen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, können von der Europäischen Kommission mit Geldbußen in Höhe von bis zu 10% ihres weltweiten Jahresumsatzes belegt werden. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission Faktoren wie die Schwere des Verstoßes, die Dauer des Verstoßes, ob das Unternehmen wiederholt gegen die Regeln verstoßen hat und ob das Unternehmen bei der Untersuchung kooperiert hat.
Eine Kartellgeldbuße kann auch verhängt werden, wenn ein Unternehmen gegen die EU-Fusionskontrollvorschriften verstößt, indem es beispielsweise eine Fusion oder Übernahme durchführt, ohne diese vorher bei der Europäischen Kommission anzumelden oder deren Genehmigung einzuholen.
Kartellgeldbußen sollen sowohl eine abschreckende Wirkung auf andere Unternehmen haben, die ähnliche Verstöße in Erwägung ziehen, als auch eine Strafe für das rechtswidrig handelnde Unternehmen darstellen.
Preisabsprachen und andere wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen sind grundsätzlich unzulässig und können vom Bundeskartellamt mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Ein Kartell ist eine wettbewerbsbeschränkende Abstimmung zwischen Wettbewerbern auf einem bestimmten Markt. Dazu gehören Absprachen über Preise, Produktionsmengen und die Aufteilung von Absatzgebieten oder Kundengruppen. Das Kartellverbot kann auch für andere Vereinbarungen gelten, z.B. für Kooperationen…WeiterlesenKartellrechtsverstöße, Kartellgeldbuße und Kartellverbot
Der Wortlaut des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWBist eindeutig und daher weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig. Auch sonstige Gründe, die etwa eine teleologische Reduktion des Wortlautes erforderlich machen würden, liegen nach einer Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes (VK 2 – 77/20) nicht vor. Nach den streitgegenständlichen Feststellungen im Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes hatte sich…WeiterlesenAnwendungsbereich von § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB
Wenn die Produkte, die Gegenstand des Kartells waren, von einem vertikal integrierten Unternehmen außerhalb des EWR in Endprodukte eingebaut wurden, kann die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße, die gegen dieses Unternehmen wegen des Kartells zu verhängen ist, die Verkäufe dieser Endprodukte an Drittunternehmen im EWR berücksichtigen, so der EuGH (C-231/14 P).WeiterlesenUmfang einer Kartellbuße
Das Landgericht Dortmund, 8 O 5/22 (Kart), hat in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass eine Haftung eines Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft im Hinblick auf eine Kartellbuße dem Grunde nach zu bejahen ist. Dies bedeutet, dass ein Regressanspruch der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer auf Ersatz solcher Schäden zu bejahen ist, die der Gesellschaft dadurch entstanden sind, dass…WeiterlesenGeschäftsführer haftet gegenüber Gesellschaft bei Kartellbuße
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht der Union jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Unter diesem Begriff ist eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, auch wenn diese Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht (EuGH, C-823/18 P, C-247/11 P,…WeiterlesenGesamtschuldner bei Kartellbuße gegen zwei verschiedene Unternehmen?
Das Landgericht Saarbrücken (4 U 225/22) hat in einer Entscheidung am Rande klargestellt, dass Kartellbußen der Gesellschaft nicht gegen den Vorstand regressiert werden können. Denn ein solcher Regress aus einer Kartellbuße verstößt nach Auffassung der Kammer gegen die praktische Wirksamkeit der Art. 101, 105 AEUV.WeiterlesenKartellbuße: Kein Regress der Gesellschaft gegenüber Geschäftsleiter
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (16 Sa 459/14) hat sich mit der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Kartellrechtsbußen des Unternehmens beschäftigt. Dabei stellte das Gericht fest, dass eine nach § 81 GWB gegen eine GmbH verhängte Geldbuße („Kartellrechtsbuße“) nicht von der GmbH entsprechend § 43 Abs. 2 GmbHG vom Geschäftsführer erstattet verlangen kann.WeiterlesenKeine Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Kartellrechtsbußen des Unternehmens
Die gesetzlich angeordnete Verzinsung von Kartellgeldbußen, die durch einen Bescheid der Kartellbehörde festgesetzt worden sind, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die entsprechende Regelung aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Diese verstößt weder gegen den Gleichheitssatz…WeiterlesenVerzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß