BGH fragt EuGH zur Zulässigkeit der Erstattungspflicht nach Art. 101 AEUV: Der BGH (KZR 74/23) fragt beim EuGH an, ob Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) es zulässt, dass eine juristische Person (z. B. eine GmbH oder AG), die wegen eines Kartellverstoßes von einer Wettbewerbsbehörde mit einer Geldbuße belegt wurde, von ihrem Leitungsorgan (z. B. Geschäftsführer oder Vorstand) den Ersatz dieses Bußgeldes verlangen kann.
(mehr …)Schlagwort: Kartellbuße
Rechtsanwalt für Kartellbuße: Eine Kartellstrafe ist eine Geldbuße, die von der Europäischen Kommission gegen Unternehmen verhängt wird, die gegen die Kartellvorschriften der Europäischen Union (EU) verstoßen haben. Diese Vorschriften sollen einen fairen Wettbewerb auf dem Markt gewährleisten, indem sie Praktiken wie Preisabsprachen, Absprachen über Marktanteile oder andere Formen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens verbieten.
Unternehmen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, können von der Europäischen Kommission mit Geldbußen in Höhe von bis zu 10% ihres weltweiten Jahresumsatzes belegt werden. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission Faktoren wie die Schwere des Verstoßes, die Dauer des Verstoßes, ob das Unternehmen wiederholt gegen die Regeln verstoßen hat und ob das Unternehmen bei der Untersuchung kooperiert hat.
Eine Kartellgeldbuße kann auch verhängt werden, wenn ein Unternehmen gegen die EU-Fusionskontrollvorschriften verstößt, indem es beispielsweise eine Fusion oder Übernahme durchführt, ohne diese vorher bei der Europäischen Kommission anzumelden oder deren Genehmigung einzuholen.
Kartellgeldbußen sollen sowohl eine abschreckende Wirkung auf andere Unternehmen haben, die ähnliche Verstöße in Erwägung ziehen, als auch eine Strafe für das rechtswidrig handelnde Unternehmen darstellen.

Compliance rechnet sich: BGH zur geldbußenmindernden Wirkung effektiver Compliance-Systeme
Ein Signal an das Management: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9. Mai 2017 (1 StR 265/16) eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die für Geschäftsleitungen und Compliance-Verantwortliche von erheblicher Bedeutung ist: Die Etablierung eines wirksamen Compliance-Systems kann bei der Bemessung von Unternehmensgeldbußen im Ordnungswidrigkeitenrecht bußgeldmindernd berücksichtigt werden.
Dieses Urteil ist nicht nur juristisch bemerkenswert – es sendet vor allem eine klare wirtschaftliche Botschaft: Compliance rechnet sich.
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Submissionsabsprachen und die Verjährung
Der BGH über den maßgeblichen Zeitpunkt bei Wettbewerbsverstößen: Mit Beschluss vom 17. September 2024 (Az. KRB 101/23) hat der Bundesgerichtshof in einer kartellrechtlichen Bußgeldsache ein ebenso bedeutsames wie klarstellendes Signal an die Praxis gesendet: Die Verjährung bei Submissionsabsprachen beginnt nicht mit dem Zuschlag oder Vertragsschluss, sondern erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung – konkret mit der Erstellung der Schlussrechnung. Der Senat grenzt sich damit ausdrücklich vom unionsrechtlich geprägten Verständnis der Tatbeendigung ab und bekräftigt seine bisherige Rechtsprechung gegen eine zu früh greifende Verjährung.
(mehr …)Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines Unternehmens
Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 27.07.23 entschieden, dass Vorstand und Geschäftsführer nicht persönlich für Geldbußen eines Unternehmens haften.
(mehr …)Kartellrechtsverstöße, Kartellgeldbuße und Kartellverbot
Preisabsprachen und andere wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen sind grundsätzlich unzulässig und können vom Bundeskartellamt mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Ein Kartell ist eine wettbewerbsbeschränkende Abstimmung zwischen Wettbewerbern auf einem bestimmten Markt. Dazu gehören Absprachen über Preise, Produktionsmengen und die Aufteilung von Absatzgebieten oder Kundengruppen. Das Kartellverbot kann auch für andere Vereinbarungen gelten, z.B. für Kooperationen oder Marktinformationssysteme. Verboten sind auch Absprachen zwischen Herstellern und Händlern über Endverkaufspreise, wobei unverbindliche Preisempfehlungen zulässig sind.
Kartelle führen häufig zu überhöhten Preisen und sinkender Produktqualität, indem sie den Wettbewerb ausschalten und die Innovationskraft der Unternehmen hemmen. Dies schadet der gesamten Volkswirtschaft und insbesondere den Verbrauchern. Unter bestimmten Voraussetzungen können wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen jedoch vom Kartellverbot freigestellt werden, wenn sie den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt fördern und die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt werden.
Bei Kartellverstößen können gegen verantwortliche Personen Geldbußen bis zu einer Million Euro und gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen Geldbußen bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes verhängt werden. Die genaue Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Schwere und Dauer des Verstoßes. Das Bundeskartellamt kann Kartellteilnehmern, die zur Aufdeckung eines Kartells beitragen, die Geldbuße erlassen oder ermäßigen.
Das Bundeskartellamt ist für die Verfolgung von Kartellen zuständig, die sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auswirken. Bei grenzüberschreitenden Verstößen wird im europäischen Netzwerk der Wettbewerbsbehörden entschieden, welche nationale Behörde oder ob die Europäische Kommission in Brüssel den Fall übernimmt.
Das Bundeskartellamt unterstützt Unternehmen bei der Vermeidung von Kartellverstößen durch Maßnahmen wie Mitarbeiterschulungen, Risikoanalysen, die Einrichtung von Hinweis- und Kontrollsystemen sowie unternehmensinterne Konsequenzen. Effektive Compliance-Maßnahmen können dazu beitragen, Kartellverstöße zu verhindern oder schneller aufzuklären und können entscheidend zur Vermeidung oder Reduzierung von Bußgeldern beitragen.
Anwendungsbereich von § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB
Der Wortlaut des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB
ist eindeutig und daher weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig. Auch sonstige Gründe, die etwa eine teleologische Reduktion des Wortlautes erforderlich machen würden, liegen nach einer Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes (VK 2 – 77/20) nicht vor.Nach den streitgegenständlichen Feststellungen im Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes hatte sich die Antragstellerin (ASt) an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt. Die im Bußgeldbescheid in Bezug genommenen umstrittenen Sachverhalte ereigneten sich im Zusammenhang mit Vergabeverfahren. Neben einer Ordnungswidrigkeit nach § 1 GWB, die der ASt als Unternehmen zur Last gelegt wird, ist über § 1 GWB hinaus auch der Anwendungsbereich des § 298 StGB als Strafnorm eröffnet, soweit es sich um persönlich betroffene Personen handelt. Die ASt folgert hieraus, dass thematisch nicht der Ausschlusstatbestand des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB einschlägig sei, sondern vielmehr § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB, der an das nachweisliche Vorliegen einer schweren Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anknüpfe.
(mehr …)Umfang einer Kartellbuße
Wenn die Produkte, die Gegenstand des Kartells waren, von einem vertikal integrierten Unternehmen außerhalb des EWR in Endprodukte eingebaut wurden, kann die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße, die gegen dieses Unternehmen wegen des Kartells zu verhängen ist, die Verkäufe dieser Endprodukte an Drittunternehmen im EWR berücksichtigen, so der EuGH (C-231/14 P).
(mehr …)Geschäftsführer haftet gegenüber Gesellschaft bei Kartellbuße
Das Landgericht Dortmund, 8 O 5/22 (Kart), hat in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass eine Haftung eines Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft im Hinblick auf eine Kartellbuße dem Grunde nach zu bejahen ist. Dies bedeutet, dass ein Regressanspruch der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer auf Ersatz solcher Schäden zu bejahen ist, die der Gesellschaft dadurch entstanden sind, dass der Geschäftsführer an einem der Gesellschaft zurechenbaren Kartellverstoß mitgewirkt hat und die Gesellschaft deshalb mit Bußgeldern belegt und mit Schadensersatzforderungen konfrontiert wurde.
Dieser Anspruch ergebe sich mit dem Landgericht aus § 43 Abs. 2 GmbHG, da die Beteiligung an einem nach Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB verbotenen Kartell eine zur Haftung führende Verletzung der Legalitätspflicht des Geschäftsführers darstelle, da er sich als Organ der Gesellschaft an einem solchen Verstoß nicht hätte beteiligen dürfen, sondern ihn vielmehr hätte verhindern müssen.
Hinweis: Damit stellt sich das Landgericht gegen die bisherige Rechtsprechung (LAG Düsseldorf, 16 Sa 459/14, LG Saarbrücken 7HK O 6/16 und LG Düsseldorf 37 O 66/20 (Kart)).
(mehr …)Gesamtschuldner bei Kartellbuße gegen zwei verschiedene Unternehmen?
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht der Union jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Unter diesem Begriff ist eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, auch wenn diese Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht (EuGH, C-823/18 P, C-247/11 P, C-253/11 P und C-516/15 P).
Ist die Kommission nach Art. 23 Abs. 2 VO 1/2003 befugt, gegen verschiedene juristische Personen vorzugehen? 1/2003 befugt, gegen mehrere juristische Personen desselben Unternehmens, das für die Zuwiderhandlung verantwortlich ist, gesamtschuldnerisch eine Geldbuße zu verhängen, ist die von der Kommission vorzunehmende Bestimmung der Höhe der Geldbuße soweit sie sich im konkreten Fall aus der Anwendung des Unternehmensbegriffs des Unionsrechts ergibt, jedoch bestimmten Zwängen, wonach die Merkmale des betroffenen Unternehmens, wie es im Zeitraum der Begehung der Zuwiderhandlung bestanden hat, gebührend zu berücksichtigen sind (EuGH, C-823/18 P und C-231/11 P bis C-233/11 P).
Wenn zwei verschiedene juristische Personen, wie eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft, zum Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung, mit der gegen sie eine Geldbuße verhängt wird, kein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG mehr bilden, hat jede von ihnen Anspruch auf individuelle Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes (EuGH, C-823/18 P und C-50/12).
Kartellbuße: Kein Regress der Gesellschaft gegenüber Geschäftsleiter
Das Landgericht Saarbrücken (4 U 225/22) hat in einer Entscheidung am Rande klargestellt, dass Kartellbußen der Gesellschaft nicht gegen den Vorstand regressiert werden können. Denn ein solcher Regress aus einer Kartellbuße verstößt nach Auffassung der Kammer gegen die praktische Wirksamkeit der Art. 101, 105 AEUV.
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Keine Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Kartellrechtsbußen des Unternehmens
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (16 Sa 459/14) hat sich mit der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Kartellrechtsbußen des Unternehmens beschäftigt. Dabei stellte das Gericht fest, dass eine nach § 81 GWB gegen eine GmbH verhängte Geldbuße („Kartellrechtsbuße“) nicht von der GmbH entsprechend § 43 Abs. 2 GmbHG vom Geschäftsführer erstattet verlangen kann.
(mehr …)Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß
Die gesetzlich angeordnete Verzinsung von Kartellgeldbußen, die durch einen Bescheid der Kartellbehörde festgesetzt worden sind, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die entsprechende Regelung aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Diese verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes (BVerfG, 1 BvL 18/11).
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