Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 24. September 2025 (Aktenzeichen 2 O 64/23) eine grundsätzliche Frage des digitalen Rechtsverkehrs entschieden: Unter welchen Umständen müssen Eltern für unautorisierte Käufe ihrer Kinder in App-Stores haften? Der Fall betraf einen Vater, dessen sieben- bis achteinhalbjähriger Sohn über einen Zeitraum von 20 Monaten In-App-Käufe im Wert von über 33.000 Euro tätigte – ohne dessen Wissen oder Zustimmung. Das Gericht wies die Klage auf Rückerstattung ab und begründete dies mit den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht.
(mehr …)Schlagwort: App-Store

Verbraucherschutz bei App-Bewertungen
Das Landgericht Berlin hat sich in einem Urteil (Az. 52 O 254/23) mit der Transparenz von Bewertungen im App Store auseinandergesetzt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte Apple Distribution International Ltd. verklagt und Unterlassung sowie Schadensersatz wegen mangelnder Aufklärung über die Authentizität von Nutzerbewertungen gefordert.
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Wie Du Dein Smartphone (etwas) sicherer machst
In einer Welt, in der mobile Geräte unverzichtbare Begleiter sind, ist es unerlässlich, Maßnahmen zur Sicherung deiner persönlichen Daten und Privatsphäre zu ergreifen. Dieser Blog-Beitrag basiert auf den Empfehlungen der NSA und hilft dir, dein Smartphone sicher zu nutzen.
(mehr …)Hacking im Blog

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Werbung mit fremden Marken
Beschreibende Verwendung einer Marke: Die Werbung mit fremden Marken ist ebenso notwendig, alltäglich wie problembehaftet. Das Markengesetz (§23 MarkenG) erlaubt eine solche beschreibende Verwendung von Marken – etwa wenn man eine Dienstleistung erbringt, darf man die entsprechende Marke verwenden, um darauf hinzuweisen.
Doch wo sind die Grenzen bei der Verwendung fremder Marken in der eigenen Werbung? In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die werberechtliche Zulässigkeit – auch für Werbeagenturen.
(mehr …)Zum Thema auch bei uns:
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- Werbung mit fremden Marken
- Werberecht – Kunden-Referenzen: Dürfen Agenturen mit der Arbeit für Kunden werben?
- Wem gehören Kundendaten und Kontakte?
- Haftung der Werbeagentur
- Markenrecherche durch Werbeagentur
- Werbeagenturvertrag
- OLG Düsseldorf zur kommerziellen Verwendung von GPLv2 Software
- Markenrechtsverletzung durch Verwendung von Softwarename
Markenrecht und App-Stores: Fremde Marke darf zur Bewerbung der eigenen App genutzt werden
Das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (5 W 31/13) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob man zur Anzeige seiner eigenen App in einem App-Store eine fremde Marke (für die Suche) angeben darf. Dabei geht es darum, dass man als Keyword diese Marke verwendet, ansonsten die Marke aber nirgendwo nutzt, so dass die eigene App dann eben bei der Suche erscheint. Nachdem die Rechtsprechung die Zulässigkeit dieses Vorgehens bei Adwords-Werbeanzeigen erkannt hat, schliesst sich das OLG auch hinsichtlich APPs an:
Zwar werden die Suchergebnisse im iPhone App Store – anders als etwa bei einer Google-Suche – nicht getrennt nach natürlichen Suchergebnissen einerseits und bezahlten Suchanzeigen über AdWords andererseits angezeigt. Vielmehr erfolgt die Anzeige im Rahmen einer einheitlichen Ergebniszusammenstellung, in der die Apps nacheinander angezeigt werden und bei der durch Wischbewegungen von einer App zur anderen geblättert werden kann.
Dessen ungeachtet tritt der Senat der Beurteilung (…) bei, dass die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung (…) jedenfalls dann auf eine derartige Situation entsprechend anwendbar sind, wenn die als rechtsverletzend beanstandete App den markenrechtlich geschützten Suchbegriff nicht enthält, auch ansonsten keinerlei Hinweise auf eine wirtschaftliche bzw. organisatorische Verbindung zu dem Markeninhaber bietet und erst nachrangig nach der App des Markeninhabers, dessen Marke als Schlüsselwort verwendet wird, erscheint. Jedenfalls in einem derartigen Fall gibt es für den Durchschnittsinternetbenutzer überwiegend wahrscheinlich keinen hinreichenden Anlass, die beanstandete App dem Markeninhaber zuzuordnen. Wegen der nachrangigen Einblendung ist auch die Werbefunktion der Marke nicht in relevanter Weise beeinträchtigt.
Das bedeutet, man darf mit dem OLG Hamburg durchaus fremde Marken als Suchwörter verwenden, um die eigene APP anzeigen zu lassen. Die Ausführungen des OLG sind insoweit nachvollziehbar und verdienen Zustimmung. Gleichwohl: Ein Freibrief ist das nicht!
(mehr …)Markenrecht: Werktitelschutz für App
Das Oberlandesgericht Köln (6 U 205/13, mit zustimmender Bezugnahme auf LG Hamburg, 327 O 104/13) hat nunmehr bestätigt, dass für eine App ein Werktitelschutz in Betracht kommt. Das bedeutet, die Bezeichnung einer App kann markenrechtlichen Schutz genießen – allerdings ist dies keineswegs einfach möglich. Festzuhalten ist, dass das OLG zu Recht darauf abstellt, dass die entwickelten Grundsätze zum Werktitelschutz bei Software entsprechend bei Apps anzuwenden sind. Allerdings wird nicht gleich jeglicher beschreibender Titel geschützt, gerade bei Apps ist ja das Phänomen zu beobachten, dass man recht allgemeine Begrifflichkeiten als Titel wählt (u.a. um im Store besser gefunden zu werden). Hier benötigt man eine hinreichende Verkehrsdurchsetzung mit seinem Werktitel, was bedeutet, dass die angesprochenen Verkehrskreise zu einem überwiegenden Teil bei diesem Titel an den konkreten Hersteller denken.
Hinweis:
Bewerbung der eigenen App mit fremder Marke zulässig?

