Schlagwort: GWB

Rechtsanwalt für GWB: Das GWB, das „Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“, ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Wettbewerbsrechts. Es soll einen unverfälschten und funktionsfähigen Wettbewerb auf offenen Märkten gewährleisten.

Wir helfen Unternehmen im Bereich des Kartellrechts & Wettbewerbsstrafrechts, speziell bei einer Kartellbuße sowie im Sanktionsrecht.

Dies geschieht durch die Verhinderung und Sanktionierung von Verhaltensweisen, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können. Das GWB erfasst eine Vielzahl von Wettbewerbsverstößen, u.a:

Kartellbildung: Das GWB verbietet ausdrücklich Kartelle und ähnliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb beschränken. Darunter fallen Preisabsprachen, Gebietsaufteilungen und andere Formen der Kollusion.
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung innehaben, unterliegen besonderen Regeln. Sie dürfen ihre Marktstellung nicht dazu missbrauchen, den Wettbewerb zu behindern, zu verfälschen oder zu verhindern.
Fusionskontrolle: Das GWB regelt auch die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. Größere Fusionen und Übernahmen müssen vom Bundeskartellamt genehmigt werden, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht zum Nachteil der Verbraucher eingeschränkt wird.
Sanktionen und Strafen: Das GWB enthält Vorschriften über Sanktionen und Strafen für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht.

Dabei ist zu beachten, dass das GWB im Kontext des europäischen und internationalen Wettbewerbsrechts steht und in Übereinstimmung mit EU-Recht und internationalen Abkommen auszulegen und anzuwenden ist. Es dient der Förderung eines fairen Wettbewerbs, der für eine gesunde Marktwirtschaft unerlässlich ist.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Keine Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Kartellrechtsbußen des Unternehmens

    Keine Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Kartellrechtsbußen des Unternehmens

    Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (16 Sa 459/14) hat sich mit der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Kartellrechtsbußen des Unternehmens beschäftigt. Dabei stellte das Gericht fest, dass eine nach § 81 GWB gegen eine GmbH verhängte Geldbuße („Kartellrechtsbuße“) nicht von der GmbH entsprechend § 43 Abs. 2 GmbHG vom Geschäftsführer erstattet verlangen kann.
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  • Vergaberecht: Intransparenz des Vergabeverfahrens

    Das Bundeskartellamt (VK 2 – 77/14) hat den klassischen Fall einer intransparenten Ausschreibung beschrieben. Im Kern wurde einmal erklärt, dass man sich genau an die Vorgaben zu halten habe, während an anderer Stelle erklärt wurde, dass Materialabweichungen im Angebot auszuweisen sind.
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  • Vergaberecht: Zum Ausschluss eines Gebots wegen Unauskömmlichkeit

    Das OLG München (Verg 10/14) stellt zu Recht fest:

    Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin die von ihr vorgetragene Berechnung zugrundelegt, bleibt die Beschwerdegegnerin nur 9 % hinter dem Durchschnittsstundenverrechnungssatz der übrigen Bieter zurück. Dies ist keine eklatante Abweichung und die Bezugnahme auf den Durchschnitt impliziert ja, dass es andere Bieter gegeben hat, welche ebenfalls unter dem von der Beschwerdeführerin mitgeteilten Wert lagen.

  • Hotelbuchungsportal: „Bestpreisklauseln“ kartellrechtswidrig und damit unzulässig

    Mit Beschluss vom 09. Januar 2015 hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Vorsitz von Prof. Dr. Jürgen Kühnen die Auffassung des Bundeskartellamts bestätigt, dass die zwischen der HRS-Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH („HRS“) und ihren Vertragshotels vereinbarten „Bestpreisklauseln“ kartellrechtswidrig sind. Der Senat hat deshalb die Beschwerde der HRS gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts vom 20. Dezember 2013 zurückgewiesen, mit dem HRS die weitere Durchführung und Vereinbarung von „Bestpreisklauseln“ untersagt wurde.
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  • Plattformverbote & GWB: Vertriebsbeschränkungen durch selektive Vertriebssysteme nicht ohne weiteres möglich

    In der Vergangenheit mehren sich Entscheidungen zum Thema „Vertriebsbeschränkungen“. Hierbei geht es um vertragliche Verpflichtungen, die es Verkäufern untersagen, Waren über bestimmte Vertriebskanäle anzubieten. Besonders beliebt sind dabei Klauseln, die einen Verkauf auf Internetmarktplätzen oder Online-Auktionsplattformen untersagen wollen.

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  • Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

    Die gesetzlich angeordnete Verzinsung von Kartellgeldbußen, die durch einen Bescheid der Kartellbehörde festgesetzt worden sind, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die entsprechende Regelung aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Diese verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes (BVerfG, 1 BvL 18/11).

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  • BGHZ 55, 176 – Jungbullenfall

    Der Jungbullenfall, bei dem es um die Verarbeitung gestohlener Sachen geht, bietet einen relativ abstrusen Sachverhalt mit interessanter Fragestellung: Wenn jemand (gutgläubig) einen gestohlenen Bullen zu Wurst verarbeitet und der Bestohlene sich meldet: Wie ist dann wer zu entschädigen? Sowohl gutgläubiger Verarbeiter als auch der Bestohlene haben ja letztlich einen Schaden erlitten – und sich beim Dieb schadlos zu halten ist nicht der beste Weg, da dieser im Regelfall gar nicht genug Vermögen hat.

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  • Abschleppmaßnahme und Kosten: Rahmenvertrag wirkt sich nicht aus

    Der Sachverhalt ist alltäglich: Jemand parkt rechtswidrig, das Fahrzeug wird im Auftrag der Stadt abgeschleppt und dann wehrt sich der Betroffene gegen die Gebühren. Vor dem VG Köln (20 K 6900/08) hat nun jemand eine etwas andere Argumentation vertreten, warum die Gebühren des Abschleppunternehmers nicht zu tragen sind:

    Ein Vergütungsanspruch des Abschleppunternehmers sei des Weiteren deshalb nicht entstanden, weil der zwischen der Stadt Köln und der Arbeitsgemeinschaft von Abschleppunternehmen geschlossene Rahmenvertrag nach § 1 GWB nichtig sei. Denn für einen derartigen Dienstleistungsauftrag sei zwingend eine ordnungsgemäße Ausschreibung und Vergabe im Wettbewerb erforderlich, was hier aber nicht stattgefunden habe.

    Das Verwaltungsgericht Köln erweist dem aber eine Absage:

    Soweit der Kläger geltend macht, dass der zwischen der Stadt Köln und der Arbeitsgemeinschaft von Abschleppunternehmen geschlossene Rahmenvertrag nach § 1 GWB nichtig sei (und daher ein Vergütungsanspruch des Abschleppunternehmens nicht entstanden sei), kann die Frage dahinstehen, welche Auswirkungen dies auf das vorliegende Verfahren betr. die Gebührenforderung des Beklagten haben könnte. Denn sofern ein vom Beklagten beauftragtes Abschleppunternehmen eine entgeltpflichtige Leistung erbringt, wäre diese auch unabhängig von einem Rahmenvertrag zu vergüten. Der Rahmenvertrag ist darüber hinaus auch nicht aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen unwirksam. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthält nämlich detaillierte Regelungen, von wem und in welchem Verfahren Verstöße gegen die dortigen Bestimmungen geltend zu machen sind. Entsprechende Verstöße in einem derartigen Verfahren sind jedoch nicht festgestellt worden. Die Bemessung der Höhe der Gebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde.

    Dass hier die Berechnung der Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft sein könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit nach Auffassung des Klägers sein Fahrzeug zu Unrecht auf das Sicherstellungsgelände verbracht worden ist, bleibt dies ohne Einfluss auf die Höhe der Gebühr, die hier – im Ergebnis zutreffend – auf der 1. Stufe (62,00 EUR) festgesetzt worden ist. Ob der Pkw des Klägers zu Recht auf das Sicherstellungsgelände verbracht worden ist, anstatt ihn wieder von dem Abschleppwagen abzuladen, ist im Hinblick auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens daher ohne Belang.

  • Kartellrecht: Regionaler Teilmarkt

    Heranziehung regionaler Teilmärkte zur räumlichen    Marktabgrenzung
    BGH, Beschluss vom 13.7.2004, KVR 2/03 (mehr …)

  • GWB: Zum räumlich relevanten Markt

    Der räumlich relevante Markt im Sinne der Zusammenschlußkontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist nach ökonomischen Gesichtspunkten abzugrenzen. Dieser Markt ist daher nicht notwendig auf den Geltungsbereich des Gesetzes beschränkt (Aufgabe von BGHZ 131, 107 – Backofenmarkt). Hat ein Unternehmen auf dem in dieser Weise  abgegrenzten Markt eine beherrschende Stellung, kommt ihm auch in jedem Teilgebiet dieses Marktes eine beherrschende Stellung zu.

    BGH, Beschluss vom 5.10.2004, Az: KVR 14/03

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