Heranziehung regionaler Teilmärkte zur räumlichen Marktabgrenzung BGH, Beschluss vom 13.7.2004, KVR 2/03WeiterlesenKartellrecht: Regionaler Teilmarkt
Schlagwort: GWB
Rechtsanwalt für GWB: Das GWB, das „Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“, ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Wettbewerbsrechts. Es soll einen unverfälschten und funktionsfähigen Wettbewerb auf offenen Märkten gewährleisten.
Wir helfen Unternehmen im Bereich des Kartellrechts & Wettbewerbsstrafrechts, speziell bei einer Kartellbuße sowie im Sanktionsrecht.
Dies geschieht durch die Verhinderung und Sanktionierung von Verhaltensweisen, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können. Das GWB erfasst eine Vielzahl von Wettbewerbsverstößen, u.a:
- Kartellbildung: Das GWB verbietet ausdrücklich Kartelle und ähnliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb beschränken. Darunter fallen Preisabsprachen, Gebietsaufteilungen und andere Formen der Kollusion.
- Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung innehaben, unterliegen besonderen Regeln. Sie dürfen ihre Marktstellung nicht dazu missbrauchen, den Wettbewerb zu behindern, zu verfälschen oder zu verhindern.
- Fusionskontrolle: Das GWB regelt auch die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. Größere Fusionen und Übernahmen müssen vom Bundeskartellamt genehmigt werden, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht zum Nachteil der Verbraucher eingeschränkt wird.
- Sanktionen und Strafen: Das GWB enthält Vorschriften über Sanktionen und Strafen für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht.
Dabei ist zu beachten, dass das GWB im Kontext des europäischen und internationalen Wettbewerbsrechts steht und in Übereinstimmung mit EU-Recht und internationalen Abkommen auszulegen und anzuwenden ist. Es dient der Förderung eines fairen Wettbewerbs, der für eine gesunde Marktwirtschaft unerlässlich ist.
Der räumlich relevante Markt im Sinne der Zusammenschlußkontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist nach ökonomischen Gesichtspunkten abzugrenzen. Dieser Markt ist daher nicht notwendig auf den Geltungsbereich des Gesetzes beschränkt (Aufgabe von BGHZ 131, 107 – Backofenmarkt). Hat ein Unternehmen auf dem in dieser Weise abgegrenzten Markt eine beherrschende Stellung, kommt ihm auch in jedem…WeiterlesenGWB: Zum räumlich relevanten Markt