Gesamtschuldner bei Kartellbuße gegen zwei verschiedene Unternehmen?

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht der Union jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Unter diesem Begriff ist eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, auch wenn diese Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht (EuGH, C-823/18 P, C-247/11 P, C-253/11 P und C-516/15 P).

Ist die Kommission nach Art. 23 Abs. 2 VO 1/2003 befugt, gegen verschiedene juristische Personen vorzugehen? 1/2003 befugt, gegen mehrere juristische Personen desselben Unternehmens, das für die Zuwiderhandlung verantwortlich ist, gesamtschuldnerisch eine Geldbuße zu verhängen, ist die von der Kommission vorzunehmende Bestimmung der Höhe der Geldbuße soweit sie sich im konkreten Fall aus der Anwendung des Unternehmensbegriffs des Unionsrechts ergibt, jedoch bestimmten Zwängen, wonach die Merkmale des betroffenen Unternehmens, wie es im Zeitraum der Begehung der Zuwiderhandlung bestanden hat, gebührend zu berücksichtigen sind (EuGH, C-823/18 P und C-231/11 P bis C-233/11 P).

Wenn zwei verschiedene juristische Personen, wie eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft, zum Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung, mit der gegen sie eine Geldbuße verhängt wird, kein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG mehr bilden, hat jede von ihnen Anspruch auf individuelle Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes (EuGH, C-823/18 P und C-50/12).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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