Gesamtschuldner bei Kartellbuße gegen zwei verschiedene Unternehmen?

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht der Union jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Unter diesem Begriff ist eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, auch wenn diese Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht (EuGH, C-823/18 P, C-247/11 P, C-253/11 P und C-516/15 P).

Ist die Kommission nach Art. 23 Abs. 2 VO 1/2003 befugt, gegen verschiedene juristische Personen vorzugehen? 1/2003 befugt, gegen mehrere juristische Personen desselben Unternehmens, das für die Zuwiderhandlung verantwortlich ist, gesamtschuldnerisch eine Geldbuße zu verhängen, ist die von der Kommission vorzunehmende Bestimmung der Höhe der Geldbuße soweit sie sich im konkreten Fall aus der Anwendung des Unternehmensbegriffs des Unionsrechts ergibt, jedoch bestimmten Zwängen, wonach die Merkmale des betroffenen Unternehmens, wie es im Zeitraum der Begehung der Zuwiderhandlung bestanden hat, gebührend zu berücksichtigen sind (EuGH, C-823/18 P und C-231/11 P bis C-233/11 P).

Wenn zwei verschiedene juristische Personen, wie eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft, zum Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung, mit der gegen sie eine Geldbuße verhängt wird, kein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG mehr bilden, hat jede von ihnen Anspruch auf individuelle Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes (EuGH, C-823/18 P und C-50/12).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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