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Gesamtschuldner bei Kartellbuße gegen zwei verschiedene Unternehmen?

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht der Union jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Unter diesem Begriff ist eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, auch wenn diese Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht (EuGH, C-823/18 P, C-247/11 P, C-253/11 P und C-516/15 P).

Ist die Kommission nach Art. 23 Abs. 2 VO 1/2003 befugt, gegen verschiedene juristische Personen vorzugehen? 1/2003 befugt, gegen mehrere juristische Personen desselben Unternehmens, das für die Zuwiderhandlung verantwortlich ist, gesamtschuldnerisch eine Geldbuße zu verhängen, ist die von der Kommission vorzunehmende Bestimmung der Höhe der Geldbuße soweit sie sich im konkreten Fall aus der Anwendung des Unternehmensbegriffs des Unionsrechts ergibt, jedoch bestimmten Zwängen, wonach die Merkmale des betroffenen Unternehmens, wie es im Zeitraum der Begehung der Zuwiderhandlung bestanden hat, gebührend zu berücksichtigen sind (EuGH, C-823/18 P und C-231/11 P bis C-233/11 P).

Wenn zwei verschiedene juristische Personen, wie eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft, zum Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung, mit der gegen sie eine Geldbuße verhängt wird, kein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG mehr bilden, hat jede von ihnen Anspruch auf individuelle Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes (EuGH, C-823/18 P und C-50/12).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.