Schlagwort: Subventionsbetrug

Ein strafrechtlich relevanter Subventionsbetrug liegt vor, wenn eine Person oder ein Unternehmen zu Unrecht staatliche Subventionen beantragt oder erhält. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn falsche Angaben gemacht werden, um die Voraussetzungen für die Gewährung von Subventionen zu erfüllen, oder wenn tatsächliche Umstände verschwiegen werden, die zum Ausschluss von Subventionsleistungen führen würden. Subventionsbetrug ist eine Straftat und kann mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden. An der Aufdeckung von Subventionsbetrug sind sowohl die Strafverfolgungsbehörden als auch die Verwaltungsbehörden beteiligt. Um sich vor strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen, sollten Unternehmen darauf achten, bei der Beantragung von Fördermitteln alle Voraussetzungen zu erfüllen und keine falschen Angaben zu machen. Bei strafrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Subventionsbetrug kann ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt beraten.

Unsere auf das Strafrecht fokussierten Rechtsanwälte stehen Ihnen zur Strafverteidigung zur Verfügung, wir vertreten Sie im gesamten Strafrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Wirtschaftsstrafrecht: GmbH-Vermögen ist auch für den Alleingesellschafter fremd

    Wirtschaftsstrafrecht: GmbH-Vermögen ist auch für den Alleingesellschafter fremd

    Wer eine GmbH allein beherrscht, neigt zu einem gefährlichen Denkfehler: Was der Gesellschaft gehört, gehört im Ergebnis doch mir, also kann ich damit tun, was ich will. Genau dieser Trugschluss hat eine Porsche-Oldtimer-Händlerin aus dem Ruhrgebiet vor Gericht gebracht, und der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. April 2026 (4 StR 357/24) eine Grundregel des Wirtschaftsstrafrechts bekräftigt, die in der Praxis erstaunlich oft übersehen wird.

    Ich beschäftige mich regelmäßig in meinen Publikationen mit dem strafrechtlichen Vermögensbegriff und Vermögensschaden, so in Ferner, jurisPR-StrafR 5/2026 Anm. 1 („Bemessung des Schadens bei Subventionsbetrug“), Ferner, jurisPR-StrafR 12/2026 Anm. 1 („Kein Vermögensschaden beim Cardsharing„) und Ferner, jurisPR-StrafR 13/2026 Anm. 2 („Strafbarkeit des kontaktlosen Bezahlens„).

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  • Steuerhinterziehung 2026: Wann aus einer Zahl im Bescheid ein Strafverfahren wird

    Steuerhinterziehung 2026: Wann aus einer Zahl im Bescheid ein Strafverfahren wird

    Es beginnt selten dramatisch. Ein Schreiben der Steuerfahndung, ein unangekündigter Besuch in den Geschäftsräumen, ein Anruf des Steuerberaters, der nicht mehr nur über Nachzahlungen sprechen will – und plötzlich steht nicht mehr nur Geld im Raum, sondern die Frage nach Vorsatz, Haftstrafe und gepfändetem Vermögen. Wer als Unternehmer, Freiberufler oder Vermögensinhaber in dieses Verfahren gerät, erlebt einen Bruch: Aus dem Verhältnis zwischen Bürger und Finanzamt wird ein Strafverfahren, in dem die Fahndung mit den Befugnissen der Polizei ermittelt.

    Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich seit Jahren in Steuerstrafverfahren – von der Durchsuchung über den Vermögensarrest bis zur Hauptverhandlung und ihren wirtschaftlichen Folgen – und konnte dabei für meine Mandanten regelmäßig Einstellungen, Verfahrensbeendigungen und maßvolle Ergebnisse erreichen. Zugleich bin ich als Autor tätig und habe unter anderem Aufsätze zur Einziehung im Steuerstrafverfahren und zur Frage verfasst, wann die verkürzte Steuer überhaupt als „erlangtes Etwas” abgeschöpft werden kann. Weitere Themen meiner Publikationen sind die strafbare Beihilfe durch neutrale berufstypische Tätigkeiten von Steuerberatern und Buchhaltern sowie die Haftung des Steuerberaters für eine im Rahmen einer Einstellung nach § 153a StPO gezahlte Geldauflage.

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  • Subventionsbetrug: Abgrenzung von Sozialleistung zu Subvention beim Kurzarbeitergeld

    Subventionsbetrug: Abgrenzung von Sozialleistung zu Subvention beim Kurzarbeitergeld

    Wer in der Pandemie Kurzarbeitergeld erschlichen hat, sah sich bislang dem Vorwurf des Subventionsbetrugs ausgesetzt – und mancher Verteidiger hat darauf gesetzt, dass dieser Tatbestand auf das bloße Schaffen unrichtiger Voraussetzungen zugeschnitten ist. Der Bundesgerichtshof hat dieser Einordnung mit Urteil vom 19. Februar 2026 (3 StR 397/25, vorausgehend LG Osnabrück) ein Ende gesetzt und entschieden, dass Kurzarbeitergeld keine Subvention im Sinne des § 264 StGB ist. Was auf den ersten Blick wie ein Erfolg für die Verteidigung wirkt, entpuppt sich als Wechsel auf den schärferen Boden des allgemeinen Betrugs.

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  • Subventionsbetrug

    Subventionsbetrug

    Rechtsanwalt für Subventionsbetrug: Der Subventionsbetrug gehört als Sonderfall des Betruges weder zu den schwersten Delikten im deutschen Strafrecht noch zu den Mildesten, sondern bewegt sich im normalen Maß mit entsprechender Straferwartung. Er ist, je nach Form der Begehung, durchaus mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden, die sich auch schnell steigern können. Insbesondere im Zuge der Corona-Krise sehen wir erhebliche Strafbarkeitsrisiken im Bereich des Subventionsbetruges, auf die wir auch frühzeitig hingewiesen haben.

    Ihnen wird Subventionsbetrug (§ 264 StGB) vorgeworfen oder Sie haben eine Vorladung im Zusammenhang mit Fördermitteln oder Corona‑Hilfen erhalten? In unserer auf Strafverteidigung und Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Kanzlei verteidige ich seit vielen Jahren Unternehmer, Selbständige und Privatpersonen beim Vorwurf des Subventionsbetrugs – von klassischen Förderprogrammen bis hin zu Corona‑Soforthilfen.

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  • Rechtsanwalt für Betrug – Verteidigung beim Vorwurf des Betrugs

    Rechtsanwalt für Betrug – Verteidigung beim Vorwurf des Betrugs

    Betrug: Der Betrug gehört weder zu den schwersten Delikten im deutschen Strafrecht noch zu den mildestens sondern bewegt sich im normalen Maß mit entsprechender Straferwartung. Er ist, je nach Form der Begehung, durchaus mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden, die sich auch schnell steigern können.

    Ihnen wird ein Betrug vorgeworfen oder Sie haben eine Vorladung wegen Betrug (§ 263 StGB) erhalten? Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich seit vielen Jahren Mandanten beim Vorwurf des Betrugs – vom einfachen Betrug bis hin zum gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Betrug mit mehrstelligen Millionenumsätzen.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Subventionsbetrug: BGH zur Reichweite des Vermögensschadens nach § 264 StGB

    Subventionsbetrug: BGH zur Reichweite des Vermögensschadens nach § 264 StGB

    Subventionsbetrug ist ein Delikt, das nicht nur strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, sondern auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen kann: Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2025 (Az: VI ZR 234/21) klargestellt, wie der Vermögensschaden der öffentlichen Hand in solchen Fällen zu bemessen ist. Die Entscheidung zeigt auf, wie die gesamte Subventionssumme gerade nicht zwingend als Schaden anzusehen, sondern vielmehr eine differenzierte Betrachtung erforderlich ist. Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen falschen Angaben zu förderfähigen Kosten und der Erfüllung materieller Fördervoraussetzungen.

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  • Großrazzia der Europäischen Staatsanwaltschaft: 48 Millionen Euro Steuerbetrug mit Briefkastenfirmen aufgedeckt

    Großrazzia der Europäischen Staatsanwaltschaft: 48 Millionen Euro Steuerbetrug mit Briefkastenfirmen aufgedeckt

    Gestern, am 24. Oktober 2025, führte die Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO oder auch EUSta) eine groß angelegte Razzia in sieben Ländern durch, um einen mutmaßlichen Steuerbetrug im Umfang von 48 Millionen Euro zu untersuchen. Im Fokus steht ein organisiertes Netzwerk, das seit 2018 mithilfe von Briefkastenfirmen in mehreren EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich systematisch Mehrwertsteuer hinterzogen haben soll.

    Beachten Sie: Ich kommentiere im BeckOK-StPO ausgewählte RISTBV-Normen zu Arbeitsweise und Kompetenz der europäischen Staatsanwaltschaft.

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  • Subventionsbetrug auf dem Prüfstand: BGH konkretisiert Anforderungen an die Subventionserheblichkeit

    Subventionsbetrug auf dem Prüfstand: BGH konkretisiert Anforderungen an die Subventionserheblichkeit

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Beschluss vom 8. April 2025 (Az.: 1 StR 475/23) erneut zur Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs geäußert und dabei wichtige Klarstellungen zur sogenannten Subventionserheblichkeit getroffen. Im Fokus stand die Vergabe eines sogenannten Mikrodarlehens während der Corona-Pandemie. Die Entscheidung liefert prägnante Maßstäbe dafür, wann falsche Angaben im Subventionsantrag tatsächlich strafrechtlich relevant werden – und wann (noch) nicht.

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  • Voraussetzungen eines Berufsverbots

    Voraussetzungen eines Berufsverbots

    Zu den Voraussetzungen eines Berufsverbots: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. April 2024 (Aktenzeichen: 5 StR 578/23) befasste sich unter anderem mit den Voraussetzungen und der rechtlichen Beurteilung eines Berufsverbots.

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  • Schaden beim Subventionsbetrug

    Schaden beim Subventionsbetrug

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30. Januar 2024 in der Rechtssache 5 StR 228/23 behandelt einen komplexen Fall von gewerbs- und bandenmäßigem Subventionsbetrug, der die juristische Auseinandersetzung mit dem Begriff des „Schadens“ bei Subventionsdelikten vertieft.

    Dieses Urteil wirft Licht auf die Bewertung des Schadens, insbesondere in Fällen, wo die Leistungen zwar erbracht, jedoch die Subventionsvoraussetzungen durch Täuschung umgangen wurden.

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  • Zu Subventionserheblichkeit (§264 StGB) und Scheinhandlung (§ 4 Abs. 1 SubvG)

    Zu Subventionserheblichkeit (§264 StGB) und Scheinhandlung (§ 4 Abs. 1 SubvG)

    In einer umfangreichen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof erneut mit dem Thema Subventionsbetrug befasst. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Frage des Vorliegens einer Scheinhandlung (§ 4 Abs. 1 SubvG) – aber auch darüber hinaus hat der BGH die Begriffe der Subventionserheblichkeit und des Scheingeschäfts nochmals scharf konturiert.

    Es gilt: Eine Scheinhandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 SubvG liegt nur dann vor, wenn über die Falschangabe hinaus eine dem Subventionsgeber zur Kenntnis gebrachte tatsächliche Handlung vorgenommen wird, die geeignet ist, den Anschein eines in Wirklichkeit nicht bestehenden Sachverhalts zu erwecken (so jetzt BGH, 2 StR 243/22).

    Hinweis: Die Entscheidung macht nochmals deutlich, dass beim Vorwurf des Subventionsbetruges mitunter erhebliches Verteidigungspotenzial vorhanden sein kann – insbesondere sind formalhafte Verweisungen in den Unterlagen ein Anhaltspunkt für die Verteidigung!

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  • Subventionsbetrug: Wann liegt Gestaltungsmissbrauch vor?

    Subventionsbetrug: Wann liegt Gestaltungsmissbrauch vor?

    Subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB aF ist das Nichtvorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs als Ausschlusstatbestand für eine Subventionsgewährung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 StR 339/16, aaO, Rn. 80 und 88). Ein Gestaltungsmissbrauch ist nach § 4 Absatz 1 Satz 3 SubvG insbesondere dann anzunehmen, wenn die formalen Voraussetzungen für eine Subvention oder einen Subventionsvorteil in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen werden. Für Subventionen nach dem Recht der Europäischen Union regelt Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 diese Folgen für Umgehungshandlungen in gleicher Weise (BGH, 6 StR 237/21).

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  • Rückforderung von Corona-Soforthilfen war in NRW rechtswidrig

    Die erfolgten (Teil-)Rückforderungen von Corona-Soforthilfen sind rechtswidrig und die Rückforderungsbescheide deshalb aufzuheben, so das OVG NRW. Das Land hat sich bei der Rückforderung nicht an die bindenden Vorgaben aus den Bewilligungsbescheiden gehalten, wonach die Mittel ausschließlich dazu dienten, eine finanzielle Notlage abzumildern, insbesondere Finanzierungsengpässe zu überbrücken.

    Wenn Zuwendungsempfänger die Corona-Soforthilfen in dem dreimonatigen Bewilligungszeitraum im Frühjahr 2020 nicht oder nur teilweise zu diesen Zwecken benötigt haben, darf das Land allerdings neue Schlussbescheide erlassen und überzahlte Mittel zurückfordern. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit drei Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Ergebnis bestätigt.

    Hinweis: Die Entscheidung wurde aufgenommen mit Blick auf eventuelle Auswirkungen im Bereich des Vorwurfs eines Subventionsbetruges!

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  • OLG Düsseldorf zur Auslegung des §6 II GmbHG

    OLG Düsseldorf zur Auslegung des §6 II GmbHG

    Geschäftsführer mit bestimmten Vorstrafen sind von weiterer Geschäftsführertätigkeit ausgeschlossen, das ergibt sich aus §6 Abs.2 S.2 Nr.3 GmbHG und gehört zum Basis-Wissen eines professionellen Strafverteidigers. Doch wie ist dieser Teil auszulegen – hier gibt es tatsächlich einen, in der Praxis unbedeutenden, Streit, den das Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 182/21, umfänglich aufbereitet hat. Im Ergebnis: Nichts Neues, aber eine spannende Fundstelle.

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  • Corona-Soforthilfe & Jobcenter-Leistungen

    Das AG Dortmund (729 Cs-700 Js 1273/20-41/21) hat hervorgehoben, dass es unschädlich ist wenn jemand ALG II bezogen hat und Corona-Soforthilfen beantragt hat. Dies hindert nicht die Möglichkeit einer bestehenden Haupterwerbstätigkeit. Es liegt im Ergebnis kein Subventionsbetrug vor, wenn ein Angeklagter zur Zeit der Antragstellung Jobcenterleistungen bezogen hat:

    Die Zeugin führte dann aus, dass damals auch davon ausgegangen wurde, dass Personen, die von Jobcenterleistungen leben wie der Angeklagte, durchaus berechtigt seien, neben diesen Jobcenterleistungen noch Corona-Soforthilfen zu erhalten. Sie stellte dies ebenso anhand der Worte zu den FAQ dar. Hier heißt es etwa zu der Frage „Können Bezieher des Arbeitslosengeldes II den Zuschuss erhalten?“: „Der Bezug des Arbeitslosengeldes II ist unschädlich, um die Soforthilfe in Anspruch zu nehmen.“

    Auf die Frage „Wird der Zuschuss aus der Soforthilfe als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II angerechnet?“ heißt es als Antwort:

    „Nein. Die NRW-Soforthilfe hat einen anderen Zweck: Sie soll die wirtschaftliche Existenz sichern. Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sichern dagegen den Lebensunterhalt und umfassen insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Hausrat etc. sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung.“

    Diese allgemeinkundigen Ausführungen des Landes NRW im Internet hat das Gericht trotz Allgemeinkundigkeit sicherheitshalber nochmals urkundsbeweislich verlesen. Der Inhalt wurde auch von der Zeugin B bestätigt. Insoweit kam es nicht darauf an, dass der Angeklagte Jobcenterleistungen bezog. Vielmehr war allein ausschlaggebend, ob der Angeklagte eine Haupterwerbstätigkeit durch seine Flüchtlingshilfe durchführte. Tatsächlich tat er dies, da er 100 % seiner Arbeitskraft, nämlich 50 Stunden die Woche (5 Tage zu je 10 Stunden) seiner Arbeitstätigkeit in der Flüchtlingshilfe nachging. Fehlende anfängliche Gewinne nach Beginn einer selbständigen Tätigkeit sind durchaus üblich und nehmen nach Ansicht des Gerichtes nicht die Haupterwerbstätigkeit.

    Dementsprechend war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.