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Schlagwort: kriminelle vereinigung

Der Straftatbestand der kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) zählt zu den schwerwiegendsten Vorwürfen im Strafrecht und wird zunehmend auch in wirtschaftlichen oder politischen Kontexten instrumentalisiert. Entscheidend für die Abgrenzung zu legalen Strukturen ist nicht nur die Organisationsform, sondern vor allem der Nachweis einer auf Dauer angelegten, gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten. Dieser Bereich hier erläutert die aktuellen Anforderungen der Rechtsprechung an den Tatbestand, typische Ermittlungsmethoden der Behörden und zeigt auf, wie Betroffene durch frühzeitige rechtliche Weichenstellung – etwa bei der Frage der Mitgliedschaft oder der konkreten Tatbeteiligung – ihre Position stärken können. Besonders relevant wird dies in Fällen mit grenzüberschreitenden Bezügen oder komplexen Organisationsgeflechten.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Stark Industries und MIRhosting: Hoster als Cybercrime-Beweismittel-Depot

    Stark Industries und MIRhosting: Hoster als Cybercrime-Beweismittel-Depot

    Stellen Sie sich vor, Sie betreiben ein technisch sauberes Rechenzentrum, kennen Ihre Hardware, Ihre Verträge, Ihre Marge – und eines Morgens stehen die Ermittler der Finanzaufsicht vor der Tür, beschlagnahmen 800 Server, Laptops und Telefone und legen Ihnen zur Last, mit der Vermietung von Rackplatz die hybride Kriegsführung eines sanktionierten Staates unterstützt zu haben. Genau das ist Mitte Mai in den Niederlanden geschehen, und der Fall trägt eine Handschrift, die jeder kennt, der die Verfahren um Cyberbunker und das sogenannte Bulletproof Hosting verfolgt hat: Nicht mehr der einzelne Täter steht im Zentrum, sondern die Infrastruktur, auf der sich Taten Dritter abgespielt haben.

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  • Gehilfenvorsatz beim Bulletproof-Hosting: Cyberbunker beim BGH

    Gehilfenvorsatz beim Bulletproof-Hosting: Cyberbunker beim BGH

    Wer im Darknet Drogen im Wert von 41 Millionen Euro umschlägt, braucht jemanden, der die Server stillhält, wenn die Behörden anklopfen – und genau dieser Jemand stand im Cyberbunker-Verfahren vor Gericht, ohne am Ende für die einzelnen Drogengeschäfte als Gehilfe zu haften. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. September 2023 (3 StR 306/22) erstmals höchstrichterlich entschieden, wo die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Bulletproof-Hosters beginnt und – für viele überraschend – wo sie endet. Die Entscheidung verdient gerade deshalb Aufmerksamkeit, weil sie ein erkennbar auf Kriminalität ausgerichtetes Geschäftsmodell als kriminelle Vereinigung erfasst, zugleich aber offenlegt, dass die klassische Beihilfedogmatik beim arbeitsteiligen, anonymisierten Internet-Hosting an ihre Grenzen stößt.

    Beachten Sie dazu meine Besprechung „Strafbarkeit eines „Bulletproof-Hosting“-Angebots („Cyberbunker“)“ erschienen in Ferner, jurisPR-StrafR 16/2025 Anm. 3

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  • Telegram-Kanal statt Vereinigung: Warum 52.000 Abonnenten noch keine kriminelle Vereinigung sind

    Telegram-Kanal statt Vereinigung: Warum 52.000 Abonnenten noch keine kriminelle Vereinigung sind

    Wer einen Telegram-Kanal mit zehntausenden Gefolgsleuten betreibt und von dort aus Behördenmitarbeiter ins Visier nimmt, fühlt sich womöglich als Anführer einer Bewegung – und wird von der Strafjustiz schnell als solcher behandelt. Genau diese Gleichsetzung von Reichweite mit Organisation hat der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen. In seinem Beschluss vom 9. Dezember 2025 (3 StR 22/25, Vorinstanz LG München I) hat der 3. Strafsenat klargestellt, dass ein loser virtueller Anhängerkreis selbst bei geteilter Ideologie und befolgten Aufrufen noch keine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB bildet.

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  • Online-Netzwerk „764“: Digitale Gewalt als System

    Online-Netzwerk „764“: Digitale Gewalt als System

    Die Aufdeckung des Netzwerks „764“ erschüttert gegenwärtig die internationale Öffentlichkeit. Was zunächst wie ein obskures Online-Phänomen wirkte, offenbart sich bei näherer Betrachtung als ein systematisch operierendes, ideologisch aufgeladenes Täterkollektiv, das Minderjährige gezielt psychisch zersetzt, sexuell ausbeutet und in Einzelfällen bis in den Suizid treibt. Die aktuellen Ermittlungen in den USA und Deutschland zeigen nicht nur das erschütternde Ausmaß der dokumentierten Straftaten, sondern auch die strukturelle Herausforderung, die solche Netzwerke für moderne Strafverfolgung, den Schutz von Menschen und Cyberprävention allgemein darstellen.

    Update im Dezember 2025: Der Beitrag aus dem Juli 2025 wurde um aktuelle Entwicklungen aktualisiert.

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  • Einziehung von Taterträgen bei kriminellen Vereinigungen

    Einziehung von Taterträgen bei kriminellen Vereinigungen

    Die Bekämpfung organisierter Kriminalität erfordert nicht nur die Verurteilung der Täter, sondern auch die Abschöpfung der durch Straftaten erlangten Vermögenswerte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 24. Juli 2025 (3 StR 382/24) klargestellt, wie Zahlungen an Mitglieder krimineller Vereinigungen strafrechtlich zu behandeln sind. Des wird dabei deutlich, wie selbst nachträgliche Kostenerstattungen („Spesen“) als Taterträge eingezogen werden können – und warum die Unterscheidung zwischen Tatmitteln und Taterträgen entscheidend ist.

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  • Haftungsrisiken und Compliance-Pflichten bei Ransomware-Angriffen

    Haftungsrisiken und Compliance-Pflichten bei Ransomware-Angriffen

    Ransomware-Angriffe gehören auch in aktuellen Studien zu den größten Bedrohungen für Unternehmen jeder Größe und Branche. Die Angriffe führen nicht nur zu operativen Stillständen und finanziellen Verlusten, sondern bergen auch erhebliche juristische Risiken – von strafrechtlichen Konsequenzen bis hin zu zivilrechtlichen Haftungsansprüchen. Für Führungskräfte ist es daher entscheidend, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen, um im Ernstfall angemessen reagieren zu können. Dieser Beitrag fasst die zentralen Erkenntnisse aus der juristischen Diskussion zusammen und gibt einen Überblick über die wichtigsten Pflichten und Risiken.

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  • Systematik der Konkurrenzen bei mitgliedschaftlicher Beteiligung

    Systematik der Konkurrenzen bei mitgliedschaftlicher Beteiligung

    BGH zur Abgrenzung im Kontext krimineller und terroristischer Vereinigungen: Die strafrechtliche Beurteilung mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen (§ 129 StGB) oder terroristischen Vereinigung (§§ 129a, 129b StGB) stellt in der Praxis und Dogmatik nicht nur hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen, sondern auch im Hinblick auf die Konkurrenzverhältnisse eine erhebliche Herausforderung dar.

    Mit Beschluss vom 19. September 2024 (Az. 3 StR 189/24) konkretisiert der Bundesgerichtshof, wie die mitgliedschaftliche Beteiligung zu selbstständig verwirklichten Straftaten einzelner Mitglieder in ein konkurrenzrechtliches Gesamtgefüge einzubetten ist. Der Senat präzisiert dabei zugleich die Abgrenzung zur Beihilfe und vertieft die Linie seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 129 StGB und der daraus abgeleiteten Rechtsfigur der „Zurechnungszusammenhänge“.

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  • Organisierte Infrastruktur für illegalen Cannabis-Handel

    Organisierte Infrastruktur für illegalen Cannabis-Handel

    BGH zur Reichweite des § 129 StGB: Mit Beschluss vom 18. März 2025 (3 StR 452/24) hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an eine strafbare mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB konkretisiert und zugleich wichtige Aussagen zur tateinheitlichen Verknüpfung mit Beihilfehandlungen getroffen. Die Entscheidung setzt ein deutliches Signal zur kriminalpolitischen Reichweite dieses Tatbestands im Kontext organisierter Wirtschaftskriminalität – hier konkret im Bereich des gewerbsmäßigen Betriebs von Ausrüstungszentren für illegale Cannabisplantagen.

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  • Bundesgerichtshof erneut zur Strafbarkeit von Hawala-Systemen (2025)

    Bundesgerichtshof erneut zur Strafbarkeit von Hawala-Systemen (2025)

    Schattenbanken, Schleusung und Zahlungsdienste: Mit Urteil vom 9. Januar 2025 (Az. 3 StR 111/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem vielbeachteten Strafverfahren zentrale Fragen zur strafrechtlichen Bewertung sogenannter Hawala-Banking-Systeme entschieden.

    Dabei ging es um die Verurteilung eines syrischen Staatsangehörigen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern, mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland sowie unerlaubter Erbringung von Zahlungsdiensten. Das Urteil schafft bedeutsame Klarheit hinsichtlich der strafrechtlichen Einordnung informeller Zahlungsnetzwerke, wie sie häufig von migrantischen Gemeinschaften genutzt werden, und beleuchtet zugleich die Verschränkung von Strafrecht, Finanzaufsicht und Migrationskontrolle.

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  • Betrugsstrafbarkeit im Zusammenhang mit Coronatests

    Betrugsstrafbarkeit im Zusammenhang mit Coronatests

    Mit Urteil vom 4. Dezember 2024 (5 StR 498/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine aufsehenerregende Entscheidung zur Strafbarkeit betrügerischer Abrechnungen im Zusammenhang mit der Coronapandemie getroffen. Die Entscheidung betrifft zwei Angeklagte, die durch manipulierte Abrechnungen von Coronatests Millionenbeträge erlangten. Das Gericht befasste sich insbesondere mit der Frage, ob und in welchem Umfang die Einziehung von Taterträgen erfolgen kann, wenn einzelne Testleistungen tatsächlich erbracht wurden, die Abrechnung aber durch zusätzliche Täuschungselemente geprägt war.

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  • Schlag der Ermittler gegen 8Base-Ransomware

    Schlag der Ermittler gegen 8Base-Ransomware

    Eine der berüchtigtsten Akteure der letzten Jahre in der Cyberkriminalität war die 8Base-Ransomware-Gruppe, die durch ihre aggressiven Erpressungsmethoden und hochentwickelten Verschlüsselungstechniken für Aufsehen sorgte. Doch nun hat ein koordiniertes internationales Vorgehen zu einem entscheidenden Schlag gegen die Gruppierung geführt.

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  • Berichterstattung über laufendes Strafverfahren

    Berichterstattung über laufendes Strafverfahren

    Die Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren ist gemäß den Anforderungen an die Verdachtsberichterstattung u.a. daran gebunden, dass der betroffene Angeklagte vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und seine Reaktion in die Berichterstattung einfließt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 07.11.2024 hebräische Veröffentlichungen des Beklagten über ein laufendes Strafverfahren gegen einen israelischen Staatsbürger ohne vorherige Anhörung untersagt.

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  • Telekommunikationsüberwachung und Pressefreiheit: Überwachung eines Pressetelefons

    Telekommunikationsüberwachung und Pressefreiheit: Überwachung eines Pressetelefons

    Die Entscheidung des Landgerichts München I (Az. 2 Qs 33/23) wirft zentrale Fragen zur Vereinbarkeit von Telekommunikationsüberwachung mit den Rechten der Pressefreiheit und den Grundsätzen des Datenschutzes auf. Im Zentrum stand die Frage, ob die Überwachung eines als Pressetelefon gekennzeichneten Anschlusses der Klimaschutzorganisation „Letzte Generation“ rechtmäßig war und ob dabei die Rechte von Journalisten angemessen berücksichtigt wurden. Der Beschluss beleuchtet die Spannungsfelder zwischen Strafverfolgung, Grundrechten und den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Ermittlungsmaßnahmen.

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  • EU-Antidumpingzölle auf Elektroautos – und strafrechtliche Risiken

    EU-Antidumpingzölle auf Elektroautos – und strafrechtliche Risiken

    Die Europäische Kommission hat kürzlich vorläufige Ausgleichszölle auf Importe von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen aus China eingeführt.

    Diese Maßnahme soll unfaire Subventionen und wirtschaftliche Schäden in der EU-Autoindustrie bekämpfen. Während diese Zölle einen klaren regulatorischen Rahmen darstellen, bleibt die Frage, welche strafrechtlichen Risiken für Unternehmen und Einzelpersonen bestehen, die versuchen, diese Zölle zu umgehen.

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  • Klimaprotest: Einstufung einer Gruppe von Klimaaktivisten als kriminelle Vereinigung

    Klimaprotest: Einstufung einer Gruppe von Klimaaktivisten als kriminelle Vereinigung

    Die Entscheidung des Landgerichts München I vom 16. November 2023 (Az.: 2 Qs 14/23) behandelt die Einstufung einer Gruppe von Klimaaktivisten als kriminelle Vereinigung gemäß § 129 StGB und bestätigt die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen gegen ein Mitglied dieser Gruppe.

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