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Schlagwort: kryptomessenger

  • Auf der Flucht und Haftbefehl – was tun?

    Auf der Flucht und Haftbefehl – was tun?

    Sie sind auf der Flucht – was tun? Wenn Sie im Ausland festsitzen und eine deutsche Staatsanwaltschaft nach Ihnen sucht, gehen Ihnen wahrscheinlich Begriffe wie internationaler Haftbefehl, europäischer Haftbefehl, Auslieferung, Interpol und Red Notice durch den Kopf. In diesem Moment sind Sie zumindest förmlich „auf der Flucht”, wobei wir wissen, dass sich diese Situation auch ergeben kann, ohne dass Sie sie bewusst herbeigeführt haben.

    In dieser Situation leben viele Betroffene in einer Mischung aus Angst, Schlaflosigkeit und ständiger Wachsamkeit: Jede Grenzkontrolle, jede Flugbuchung, ja sogar ein Hotel‑Check‑in kann zum Risiko werden, wenn ein europäischer Haftbefehl oder eine Interpol‑Ausschreibung im System steht. Genau an diesem Punkt geht es nicht mehr um „tapfer Durchhalten“, sondern um Strategie: Wer seine Lage nüchtern analysiert und professionell steuern lässt, hat deutlich bessere Chancen, wieder ein normales Leben führen zu können – ob mit Rückkehr, mit Verfahrensbeendigung oder mit einem sicheren neuen Lebensmittelpunkt.

    Es werden dann viele Nächte damit verbracht, im Internet zu suchen, und man lebt lange im Ungewissen, teilweise unter schlimmsten Bedingungen. Denn die Länder, die nicht ausliefern, haben selten angenehme Lebensbedingungen. Wir wissen, wovon wir reden: Unsere Mandanten kommen unter anderem aus dem Libanon, der Türkei, Nordafrika oder Syrien. Gerade unsere Tätigkeit im Bereich Cybercrime, BtMG und Encrochat ist eng mit den Fragen der Auslieferungshaft verbunden.

    Was Interpol wirklich ist – und was nicht: Interpol unterhält derzeit über 60.000 aktive Red Notices weltweit (Stand: Interpol-Jahresbericht 2024) – hinzu kommen zehntausende weitere Notices in anderen Farben, darunter Blue Notices zur stillen Informationsbeschaffung. Interpol hat dabei keine eigene Polizeigewalt: Die Organisation ist ein Kommunikationsnetzwerk, kein Vollzugsorgan. Ob aus einer Red Notice eine tatsächliche Festnahme folgt, hängt ausschließlich vom nationalen Recht des jeweiligen Aufenthaltslandes ab. Ein Land, das keine Auslieferungsverträge mit Deutschland unterhält oder politische Einwände hat, wird auf eine Red Notice schlicht nicht reagieren. Das macht die Lage nicht entspannt – aber es macht sie kalkulierbar, wenn man sie versteht.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Trojanisches Krypto-Handy, gespiegelter Server: Wann ANOM-Chats vor Gericht zählen

    Trojanisches Krypto-Handy, gespiegelter Server: Wann ANOM-Chats vor Gericht zählen

    Wer ein vermeintlich abhörsicheres Krypto-Handy kaufte, fühlte sich unbeobachtet – und ahnte nicht, dass das FBI bei jeder Nachricht mitlas. Für die deutsche Strafjustiz wirft das eine Frage auf, die über Tausende Verfahren entscheidet: Dürfen Chats verwertet werden, deren Herkunft die US-Behörden bis heute teils im Dunkeln lassen? Der Bundesgerichtshof hat dazu mit Urteil vom 11. Februar 2026 (2 StR 43/25) nachgelegt und einen Freispruch aufgehoben, der gerade auf einem Verwertungsverbot beruhte.

    Ich befasse mich als Strafverteidiger, der Straf- und IT-Recht spezialisiert vereint, immer wieder mit Fragen digitaler Beweismittel; so in Ferner, Ferner, jurisPR-ITR 16/2024 Anm. 4 und Ferner, jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 aber auch in einem Kommentar in Beck-Aktuell.

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  • Digitale Beweismittel

    Digitale Beweismittel

    Digitale Beweismittel sind im modernen Strafprozess der Regelfall. Dazu zählen unter anderem Chatverläufe, Smartphone-Daten, Cloud-Logs und Fahrzeugdaten aus der „Blackbox“ von Pkws. Digitale Beweise entscheiden heute über den Ausgang von Strafverfahren im allgemeinen Strafrecht ebenso wie im Wirtschafts- und Cybercrime-Bereich. Im Folgenden zeige ich, was darunter zu verstehen ist, wie ihr Beweiswert im Strafprozess zu beurteilen ist und welche forensischen Mindeststandards aus Sicht der Strafverteidigung gelten müssen. Der Schwerpunkt liegt auf der praktischen Arbeit mit digitalen Beweismitteln – von der IT-Forensik über Screenshots und E-Mails bis hin zur Car-Forensik und der seit 2026 anwendbaren E-Evidence-Verordnung der EU.

    Ich widme einen wesentlichen Teil meines Alltags technischen und rechtlichen Fragen von IT-Forensik und digitalen Beweismitteln: Ich halte seit Jahren Fortbildungen und publiziere zum Thema digitale Beweismittel, so in:

    • Kommentierung zur Car-Forensik – Ferner, in: BeckOK StPO, § 2 TTDSG Rn. 18.1 ff.
    • Transparenz als rechtsstaatlicher Grundsatz digitaler Beweismittel“ in: „Überzeugung und Zweifel“, Festschrift für Ralf Neuhaus, 2025
    • Digitale Beweismittel in der Ermittler-Praxis – Die Polizei, 5/2025, S. 159-164
    • Strafprozessuale Verwertung biometrischer Daten zur Beweiserhebung – jurisPR-StrafR 15/2025
    • Verwertbarkeit von ANOM-Messengerdaten in Strafverfahren – jurisPR-ITR 16/2024
    • DNA im Strafprozess – jurisPR-StrafR 20/2023 Anm. 1
    • IT-Forensik, rechtliche Grundlagen – AnwZert ITR 13/2023 Anm. 3
    • IT-Sachverständige im Strafverfahren – AnwZert ITR 16/2023 Anm. 2

    Den Beitrag aktualisiere ich fortlaufend, zuletzt im Juni 2026.

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  • Retrograde Telegram-Überwachung als Quellen-TKÜ

    Retrograde Telegram-Überwachung als Quellen-TKÜ

    Bei einer nächtlichen Aktion schalteten sich BKA-Ermittler heimlich auf den Telegram-Account eines Dopinghändlers auf und sicherten dabei monatelange Chatverläufe, darunter Nachrichten, die bis zu vier Monate vor dem richterlichen Beschluss lagen. Das Landgericht Aurich verurteilt den Händler, doch die Revision hat Erfolg.

    Der BGH (3 StR 495/25) stellt nun jedoch auf Basis der neueren Rechtsprechung des BVerfG überraschend klar, dass die Account-Infiltration Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO ist und keine klassische TKÜ. Die Quellen-TKÜ erfasst jedoch ausschließlich Kommunikation ab dem Anordnungszeitpunkt. Für den Zugriff auf ältere Nachrichten wäre eine Online-Durchsuchung nach § 100b StPO erforderlich gewesen, die jedoch niemand beantragt hatte. Die retrograden Chats unterliegen einem Beweisverwertungsverbot. Die Entscheidung wird unmittelbare praktische Relevanz haben. In der Ermittlungspraxis ist die Sicherung historischer Messenger-Verläufe über Account-Zugriffe weit verbreitet. Der BGH zeigt, dass dies ohne eine Anordnung gemäß § 100b rechtswidrig ist und die Beweise unverwertbar bleiben.

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  • EGMR lässt ANOM und ENCROCHAT Rechtsprechung wackeln

    EGMR lässt ANOM und ENCROCHAT Rechtsprechung wackeln

    Der EGMR hat in einer aktuellen Mitteilung der Verfahren Raal und Reudolph gegen Estland (EGMR, 14711/25 und 14712/25) zum ANOM-Komplex genau jenen Schritt getan, der in der deutschen Debatte zu EncroChat und ANOM bislang gefehlt hat: Er stellt offen die Frage, ob man sich im Strafprozess wirklich mit staatlich behaupteter „Lawfulness“ zufrieden geben darf – oder ob der rechtsstaatliche Kern von Art. 8 und Art. 6 EMRK nicht gerade verlangt, dass Gerichte hinter die Kulissen solcher transnationalen Überwachungsoperationen schauen.

    Diese Entwicklung trifft auf eine deutsche Rechtsprechung von BGH und BVerfG, die den Weg der weitgehenden Vertrauensvermutung gegenüber ausländischen Behörden gewählt hat – und damit aus Sicht der Konventionsdogmatik ins Rutschen gerät.

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  • KCanG: Aktuelle Entwicklungen im Cannabis-Strafrecht 2026

    KCanG: Aktuelle Entwicklungen im Cannabis-Strafrecht 2026

    Konsumcannabis ist seit dem 1. April 2024 nicht mehr Betäubungsmittel im Sinne des BtMG, aber der Umgang damit bleibt in vielen Konstellationen strafbar – und die Rechtsprechung hat die ersten offenen Flanken des KCanG inzwischen erstaunlich schnell geschlossen. Wer sich auf die vermeintliche „Legalisierung“ verlässt, riskiert deshalb nach wie vor Ermittlungsverfahren, Hausdurchsuchungen, Einziehungen und Freiheitsstrafen.

    Beachten Sie, dass wir als grenznahe Kanzlei seit Jahren im Bereich des Drogenstrafrechts und speziell bei Cannabis tätig sind. Ich habe im Jahr 2024 zum Erscheinen des KCanG einen juristischen Fachaufsatz geschrieben „Konsumcannabisgesetz: Überblick und Mengenbegriffe“ (Aufsatz in jurisPR-StrR 8/2024 Anm. 2), der vom grpßen Senat des Bundesgerichtshofs zitiert wurde in GSSt 1/24

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  • Wenn Jugendliche zu Auftragskillern werden: Die dunkle Realität des „Violence-as-a-Service“

    Wenn Jugendliche zu Auftragskillern werden: Die dunkle Realität des „Violence-as-a-Service“

    Digital organisierte Teenager-Auftragskiller unter uns? Europa, Australien – und mittendrin: Kinder und Jugendliche, die über soziale Netzwerke zu Mördern gemacht werden. Ein aktueller Schlag gegen die organisierten Strukturen hinter diesen Taten zieht sich quer durch Kontinente und zeigt, wie tiefgreifend Kriminalität sich digitalisiert hat – eine Entwicklung, die sich zunehmend auch für geopolitische Zwecke instrumentalisieren lässt. Es klingt wie ein Krimi, doch schrecken derzeit immer mehr Meldunden dazu auf.

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  • Verwertbarkeit von Daten aus dem EncroChat-Kommunikationssystem 2025

    Verwertbarkeit von Daten aus dem EncroChat-Kommunikationssystem 2025

    Im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2025 (5 StR 450/24) bezieht sich der Senat erneut ausführlich auf die Verwertbarkeit von Daten aus dem EncroChat-Kommunikationssystem – einem zentralen Beweismittel in zahlreichen Betäubungsmittelverfahren. Die Entscheidung unterstreicht die mittlerweile gefestigte Linie des 5. Strafsenats zur strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der EncroChat-Auswertungen im Lichte europarechtlicher Vorgaben und nationaler Schutzstandards.

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  • EncroChat, Cannabis und die Beweisverwertung nach dem KCanG

    EncroChat, Cannabis und die Beweisverwertung nach dem KCanG

    In seinem Urteil vom 30. Januar 2025 (Az. 5 StR 528/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Reichweite der Beweisverwertung im Kontext der EncroChat-Kommunikation neu austariert – und dabei nicht nur die Grenzen des nationalen Strafprozessrechts ausgelotet, sondern auch eine unionsrechtliche Neuausrichtung vorgenommen. Der Fall steht exemplarisch für die gegenwärtige Friktion zwischen technologiebasierter Strafverfolgung und rechtsstaatlicher Kontrolle in einem sich wandelnden materiellen Rechtssystem, insbesondere unter dem Eindruck der Neuregelungen durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG).

    Im Zentrum der Entscheidung stehen zwei Fragen: Zum einen, ob auf EncroChat-Kommunikation gestützte Erkenntnisse auch dann verwertbar sind, wenn die angeklagten Taten – hier: Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge – seit Inkrafttreten des KCanG nicht mehr als Katalogtat im Sinne des § 100b Abs. 2 StPO gelten. Zum anderen, ob die Datenübermittlung durch französische Behörden auf Basis einer Europäischen Ermittlungsanordnung mit dem unionsrechtlichen Maßstab vereinbar ist, wie ihn der Europäische Gerichtshof (EuGH) jüngst formuliert hat.

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  • BGH zur Verwertbarkeit von ANOM-Daten

    BGH zur Verwertbarkeit von ANOM-Daten

    Mit Urteil vom 9. Januar 2025 (1 StR 54/24) hat der Bundesgerichtshof eine bemerkenswert weitreichende Entscheidung zur Verwertbarkeit digitaler Kommunikationsdaten aus internationalen Ermittlungskooperationen getroffen. Gegenstand waren Chatnachrichten aus der „ANOM“-Operation – einem vom FBI initiierten Undercoverprojekt, bei dem manipulierte Kryptohandys an mutmaßliche Mitglieder krimineller Netzwerke verteilt wurden. Die über diese Geräte geführten Gespräche waren für die US-Behörden einsehbar, wurden aus einem europäischen Drittstaat übermittelt und gelangten schließlich auch zu deutschen Strafverfolgungsbehörden.

    In dem Verfahren ging es um umfangreichen Drogenhandel. Der Angeklagte wurde in erster Instanz vom Landgericht Tübingen in 35 Fällen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. In neun dieser Fälle stützte sich die Beweisführung auf ANOM-Daten. Die Revision rügte unter anderem die Verletzung von § 261 StPO wegen eines behaupteten Beweisverwertungsverbots. Der Bundesgerichtshof sah darin jedoch keinen durchgreifenden Einwand – und bekräftigte die Zulässigkeit der Nutzung solcher Daten im Strafverfahren.

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  • EncroChat, europäische Rechtshilfe und die Reichweite von § 261 StPO

    EncroChat, europäische Rechtshilfe und die Reichweite von § 261 StPO

    BGH zur Beweisverwertung in einem Geldwäscheverfahren: Die Diskussion um die Verwertbarkeit von EncroChat-Daten bleibt ein Brennglas für grundsätzliche Fragen des Strafverfahrensrechts: Wie weit reicht die Bindung des Gerichts an den „Inbegriff der Hauptverhandlung“? Welche Maßstäbe gelten bei der Beweisverwertung ausländischer Daten, wenn diese auf Grundlage europäischer Ermittlungsanordnungen übermittelt wurden? Und: Ist der Zeitpunkt der Verwertung oder der der Beweiserhebung entscheidend, wenn es um die Frage der Verhältnismäßigkeit geht?

    Der Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 2025 (Az. 5 StR 491/23) gibt auf all diese Fragen klare und dogmatisch fundierte Antworten – und hebt zugleich das freisprechende Urteil des Landgerichts Hamburg in einem Geldwäscheverfahren auf, weil das Gericht ein rechtsfehlerhaft angenommenes Beweisverwertungsverbot zu Grunde gelegt hatte.

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  • BGH zur Rechtmäßigkeit der Beweisverwertung von SkyECC-Chats

    BGH zur Rechtmäßigkeit der Beweisverwertung von SkyECC-Chats

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9. Januar 2025 (Az. 1 StR 142/24) einen weiteren Beschluss zur Verwertbarkeit von Chatnachrichten des verschlüsselten Messengerdienstes SkyECC gefasst. Die Entscheidung erfolgte im Rahmen eines Verfahrens wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und bestätigt die Zulässigkeit der Nutzung dieser Chats als Beweismittel.

    Dabei stützte sich der BGH auf die Maßstäbe, die bereits in den sogenannten EncroChat-Fällen entwickelt wurden. Diese Entscheidung ist deshalb bemerkenswert, weil sie zentrale Fragen zur internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Zulässigkeit verdeckter Überwachungsmaßnahmen und zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufwirft.

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  • OLG Zweibrücken zum Beweisverwertungsverbot bei ANOM-Chatprotokollen

    OLG Zweibrücken zum Beweisverwertungsverbot bei ANOM-Chatprotokollen

    Die digitale Überwachung durch Strafverfolgungsbehörden und die Frage der Verwertbarkeit solcher Erkenntnisse im Strafverfahren sind hochaktuelle und umstrittene Themen. Insbesondere der Einsatz von manipulierten Kommunikationsplattformen zur Bekämpfung organisierter Kriminalität wirft grundlegende verfassungs- und strafprozessrechtliche Fragen auf.

    Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken (Az.: 1 Ws 141/24) setzt sich mit der Frage auseinander, ob Chatprotokolle der von US-Behörden initiierten und überwachten Kommunikationsplattform „ANOM“ als Beweismittel im deutschen Strafprozess verwertet werden dürfen.

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  • Verwertbarkeit von Encrochat unter dem Eindruck des KCanG

    Verwertbarkeit von Encrochat unter dem Eindruck des KCanG

    Ein beachtlicher Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 18. Oktober 2024 (Az. 2 Ws 146/24) hat die Encrochat-Problematik erneut aufgegriffen und deutliche Aussagen zur Verwertung von EncroChat-Daten vor dem Hintergrund des KCanG getroffen.

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  • Verwertbarkeit von Kommunikationsinhalten aus dem Kryptomessenger SkyECC

    Verwertbarkeit von Kommunikationsinhalten aus dem Kryptomessenger SkyECC

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 17. April 2024 (Az. 2 StR 182/24) zur strafprozessualen Verwertbarkeit von Kommunikationsinhalten aus dem Kryptomessenger SkyECC Stellung genommen. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Frage, ob durch ausländische Behörden erhobene, verschlüsselte Kommunikationsdaten im deutschen Strafverfahren verwertet werden dürfen.

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