Das OLG Saarland (4 HEs 35/22) sieht – wie das OLG Frankfurt – keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit der im Rahmen des unter falscher Flagge agierenden ANOM-Messengers angefallenen Daten durch die Ermittlungsbehörden. Es weist ausdrücklich darauf hin, dass die Verwertung von Beweisen, die auf die – durchaus zu hinterfragende – Art und Weise im…WeiterlesenANOM-Messenger: Saarländisches OLG sieht kein Beweisverwertungsverbot
Schlagwort: ANOM-Messenger
ANOM war ein verschlüsselter E-Mail-Dienst, der von der US-amerikanischen Bundespolizei FBI im Rahmen einer groß angelegten weltweiten Operation zur Überwachung krimineller Aktivitäten eingesetzt wurde. Diese Operation, bekannt als „Operation Trojan Shield“, wurde in Zusammenarbeit mit mehreren internationalen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt.
Das FBI hatte ANOM als sicheren Kommunikationskanal für Kriminelle entwickelt und vermarktet. Die Geräte mit dem ANOM-Dienst wurden vor allem in kriminellen Kreisen verbreitet. Diese Geräte ermöglichten es dem FBI, Textnachrichten und andere Informationen in Echtzeit zu sammeln.
So konnten das FBI und andere Strafverfolgungsbehörden große Mengen an Beweisen für illegale Aktivitäten sammeln, was weltweit zu zahlreichen Verhaftungen und Beschlagnahmungen führte. Allerdings stellt sich die Frage, ob die so (durch Täuschung der Nutzer!) gewonnenen Chat-Inhalte in deutschen Strafprozessen überhaupt verwertbar sind.
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