Wer ein Mietshaus kauft, bei dem ein kleiner Teil des Kaufpreises womöglich aus legal ererbtem Geld stammt, mag darauf vertrauen, dass ihm wenigstens dieser Anteil erhalten bleibt. Stammt der weit überwiegende Rest jedoch aus Straftaten, hilft das nichts: Der Staat kann die gesamte Immobilie einziehen. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2025 (5 StR 702/24, Vorinstanz LG Berlin I) bestätigt, dass die selbständige Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft auch dann greift, wenn sich illegale und legale Mittel vermischt haben – solange der kriminelle Anteil nicht völlig unerheblich ist.
(mehr …)Schlagwort: Finanzagent
Rechtsanwalt für Finanzagent: Rechtsanwalt Ferner, Strafverteidiger und Fachanwalt für IT-Recht, zum Thema „Finanzagent“. Bei einem Finanzagenten oder Warenagenten handelt es sich im Kern um einen Mittelsmann: Der Täter im Hintergrund versucht durch betrügerisches Agieren an Gelder oder Waren zu kommen. Damit der Hintermann nicht direkt zu finden ist beauftragt er Dritte, für ihn Geld oder Waren anzunehmen und später an den Täter weiterzuleiten. Dazu bei uns: Strafbarkeit von Warenagent und Strafbarkeit als Finanzagent

Transitorischer Besitz und faktische Verfügungsgewalt beim Finanzagenten
Mit Urteil vom 24.02.2026 (206 StRR 406/25) hat das BayObLG die Einziehungsentscheidung in einem Geldwäsche-Verfahren gegen einen Finanzagenten im Kontext von Enkeltrickbetrügereien korrigiert und zugleich die Voraussetzungen des „transitorischen Besitzes“ bei Buchgeld auf Finanzagentenkonten weiter konturiert. Zugleich befasst sich der Senat mit der Wirksamkeit von Rechtsmittelbeschränkungen und klärt, unter welchen Voraussetzungen eine Revision wirksam auf eine teilweise Einziehungsentscheidung begrenzt werden kann.
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Schlag gegen Kryptomixer im Raum Stuttgart
Ermittler feiern gerade einen großen Schlag gegen einen Kryptomixer-Anbieter im Raum Stuttgart – für Verteidiger ist der Fall ein Lehrstück, wie schnell aus einem „bloßen Service für mehr Privatsphäre“ ein umfassender Geldwäsche- und Finanzermittlungsfall mit existenzbedrohender Vermögensabschöpfung wird.
Ich beschäftige mich seit Jahren mit der Verquickung von Kryptowährungen und Cybercrime und war einer der ersten, der sich fachlich mit Fragen der Einziehung beschäftigt hat – zuletzt sind Fachbeiträge von mir rund um die Einziehung von Kryptowährungen im Strafverfahren erschienen in Ferner, jurisPR-ITR 3/2026 Anm. 6, Ferner, AnwZert ITR 22/2025 Anm. 2, Ferner, jurisPR-ITR 17/2025 Anm. 4 und Ferner, jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 6.
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Dark Bank: Geldwäsche für Cyberkriminelle
Die Cyberkriminalität hat schon vor Jahren eine neue Dimension erreicht, wie die jüngsten Enthüllungen der französischen Zeitung Le Monde belegen. Im Mittelpunkt steht ein Mann, der unter dem Namen „Dark Bank“ agierte und eine der größten internationalen Geldwäschenetzwerke organisierte. Laut den Berichten der französischen Ermittlungsbehörden, die Le Monde einsehen konnte, soll der Verdächtige mehr als eine Milliarde Euro gewaschen haben – ein Beweis für die Schattenseiten der digitalen Transformation.
Inzwischen soll der mutmaßliche Betreiber des Netzwerks, ein US‑Staatsbürger, nach Frankreich ausgeliefert worden sein. Nachdem ein Bundesrichter in Texas bereits im April 2025 die Voraussetzungen für eine Auslieferung bejaht hatte, hat das US-Außenministerium im Oktober 2025 die Übergabe an die französische Justiz genehmigt; er wurde im Februar 2026 nach Frankreich überstellt und dort den zuständigen Untersuchungsrichtern vorgeführt.
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Finanzagent oder Warenagent
Wer als „Finanzagent“ agiert hat, bewegt sich in einem strafbaren Umfeld – auch wenn man zu Beginn arglos gewesen ist! Doch was ist ein Finanzagent?
Bei einem Finanzagenten oder Warenagenten handelt es sich im Kern um einen Mittelsmann: Der Täter im Hintergrund versucht durch betrügerisches Agieren an Gelder oder Waren zu kommen. Damit der Hintermann nicht direkt zu finden ist, beauftragt er Dritte, für ihn Geld oder Waren anzunehmen und später an den Täter weiterzuleiten.
Hinweis, Update Januar 2026: Dieser Beitrag wurde ursprünglich im Jahr 2017 verfasst und wird seitdem laufend aktualisiert, um alle Entwicklungen möglichst zu beachten. Beachten Sie auch, dass dieser Beitrag bei Wikipedia referenziert wird.
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Opfer von Online-Betrug können gegen Finanzagent vorgehen
Betrugsfälle, bei denen Opfer durch Täuschung dazu gebracht werden, Geld auf fremde Konten zu überweisen, sind kein seltenes Phänomen. Besonders perfide wird es, wenn die Empfänger dieser Gelder – oft ahnungslose oder leichtfertige Dritte – die Beträge weiterleiten und damit die Spur des Geldes verwischen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einem Urteil vom 17. Oktober 2025 (29 U 100/24) klargestellt, dass Opfer solcher Betrügereien direkt gegen die Geldwäscher vorgehen können, selbst wenn sie selbst grob fahrlässig gehandelt haben. Die Entscheidung zeigt, wie das Zivilrecht Schutz bietet, wenn das Strafrecht allein nicht ausreicht.
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Trickbetrug als absetzbare steuerliche Belastung?
Das Finanzgericht Münster befasst sich mit der Abzugsfähigkeit von Betrugsverlusten: Die Frage, ob Verluste aus Straftaten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können, beschäftigt Finanzgerichte immer wieder mal. Besonders brisant wird es, wenn Opfer von Trickbetrug – wie im Fall der sogenannten „Schockanrufe“ beim „Enkeltrick“ – hohe Summen verlieren und diese als steuerlich abzugsfähig anerkannt bekommen möchten.
In einem aktuellen Urteil vom 2. September 2025 (Aktenzeichen 1 K 360/25 E) hat das Finanzgericht Münster klargestellt, dass solche Verluste nicht ohne Weiteres als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) anerkannt werden. Die Entscheidung wirft grundsätzliche Fragen auf: Wann ist ein Vermögensverlust durch eine Straftat so außergewöhnlich, dass der Staat ihn steuerlich entlastet? Und wo endet die individuelle Verantwortung des Opfers, sich vor Betrug zu schützen?
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BGH zur Einziehung beim Finanzagenten im Rahmen von Bandenbetrug
Mit Urteil vom 26. März 2025 (Az. 5 StR 436/24) hat der Bundesgerichtshof ein bedeutsames Urteil zur erweiterten Einziehung von Taterträgen gefällt, das insbesondere die Rolle sogenannter Finanzagenten im Kontext organisierter Betrugsdelikte in den Fokus rückt. Die Entscheidung setzt sich mit der Frage auseinander, wann eine Person, die lediglich als Mittelsmann fungiert, Vermögen „durch“ eine Straftat im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt – und wann lediglich ein transitorischer Besitz vorliegt, der die Einziehung ausschließt. Die Antwort des Gerichts fällt differenziert, aber in der Tendenz vermögensabschöpfungsfreundlich aus.
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Junge Finanzagenten: Aachener Jugendliche für Geldwäsche ausgenutzt
Die Aachener Zeitung berichtet aktuell über eine besorgniserregende Entwicklung in unserer Aachener Region: Es werden Jugendliche zunehmend als sogenannte Finanzagenten für illegale Machenschaften wie Computerbetrug, Geldwäsche und Warenkreditbetrug missbraucht.
Laut dem Zeitungsbericht hat die Polizei bereits mehrere Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Sparkasse Aachen hat sogar alle 45 weiterführenden Schulen der Region angeschrieben, um vor dieser neuen Betrugsmasche zu warnen. Die Vorgehensweise der Kriminellen ist perfide: Sie bringen Jugendliche dazu, ihre EC-Karten samt PIN herauszugeben oder ihr Konto für verdächtige Transaktionen zur Verfügung zu stellen. In vielen Fällen führt dies dazu, dass diese Jugendlichen sich selbst strafbar machen.
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Zivilrechtliche Haftung für leichtfertige Geldwäsche
Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: 19 O 4768/23) hat in einem bemerkenswerten Urteil die zivilrechtliche Haftung eines Empfängers täuschungsbedingt überwiesener Gelder bejaht. Im Zentrum der Entscheidung steht die Anwendung des Geldwäschetatbestands (§ 261 StGB) als Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB. Die Entscheidung zeigt exemplarisch, wie zivilrechtliche und strafrechtliche Aspekte ineinandergreifen, insbesondere in der modernen Welt der Kryptowährungen.
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Vorsicht bei Kauf und Verkauf von Bitcoin und Ethereum: Gefahr von Geldwäsche-Ermittlungen
Kaufen Sie gelegentlich Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum? Dann sollten Sie aktuell besonders vorsichtig sein. In letzter Zeit häufen sich bei mir die Fälle, in denen brave, lebenserfahrene Bürger plötzlich wegen des Verdachts der Geldwäsche ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten (ich hatte schon auf LinkedIn berichtet). Was ist da los?
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Anklage gegen Betreiber der illegalen Internetplattform movie2k
Generalstaatsanwaltschaft Dresden erhebt Anklage zur Großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Leipzig: Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden, Integrierte Ermittlungseinheit Sachsen (INES), hat gegen einen Hauptbetreiber und einen Mitarbeiter des bis Ende Mai 2013 führenden deutschen Raubkopienportals »movie2k« Anklage zum Landgericht Leipzig, Große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer, erhoben.
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Einziehung bei leichtfertiger Geldwäsche
Ein Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 12. Oktober 2023 (Az.: 25 NBs 5/23) behandelt den Fall der leichtfertigen Geldwäsche in einem scheinbaren Arbeitsverhältnis. Es hebt die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts Alfeld auf und verurteilt die Angeklagte wegen vier Fällen von leichtfertiger Geldwäsche, während sie verwarnt wird und die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € vorbehalten bleibt. Zudem wird die Einziehung des Werts des Erlangten in Höhe von 17.324,25 € gesamtschuldnerisch angeordnet. Eben das ist auch der schmerzhafte Teil.
(mehr …)Einziehung beim Kontoinhaber
Speziell bei Finanzagenten stellt sich die Frage, ob die Einziehung von Geldern möglich sind, die auf dem Konto zwar eingegangen sind, aber (direkt) absprachegemäß weitergeleitet wurden. Besonders problematisch hierbei ist, dass die rein formale Stellung als Kontoinhaber sehr kurz gedacht ist unter Berücksichtigung der Abhängigkeiten und Probleme, die man bekommt, wenn man sich einfach Geld nimmt.
Der BGH (2 StR 175/22) konnte sich zu der Thematik äußern und beharrt auf der formalen Betrachtung: Ausgehend von den üblichen Regeln zum erlangten Etwas kommt er dahin, dass Verfügungsmacht an dem auf Konten befindlichen Buchgeld erlangt wird. Dabei stellt man kurz und bündig fest:
- Zwar handelt es sich bei der Kontoinhaberschaft zunächst um eine formalrechtliche Position, die Ansprüche gegen das Bankinstitut auf Auszahlung des Guthabens begründet. Der Kontoinhaber hat jedoch die Möglichkeit, über die auf dem Konto befindlichen Beträge jederzeit und frei durch Überweisungen oder Barabhebungen zu verfügen. Der Kontoinhaber hat somit die Verfügungsmacht über das Giralgeld auf seinem Konto.
- Werden von den Geschädigten auf inländische Konten eingezahlte und nach Überweisung auf ausländische Konten von dort abgehobene Gelder unmittelbar weitergeleitet, steht ein späterer Abfluss der erlangten Taterträge einem „Sichverschaffen“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB gerade nicht entgegen.
- Soweit Gelder nicht nur auf ein Privatkonto, sondern auch auf ausländische Geschäftskonten gegründeter Gesellschaften fließen, steht auch dies einer Wertersatzabschöpfung nicht entgegen, sofern diese Konten ausschließlich der Ermöglichung von Straftaten dienen und sich damit als bloßer formaler Mantel hierfür darstellen.
Es besteht also ein erhebliches juristisches Risiko einer Einziehung, auch wenn man Gelder nur „durchgereicht“ hat.
Dabei hat der BGH ausdrücklich offengelassen, ob dies ausnahmslos gilt oder ob in besonderen Konstellationen die Frage der Verfügungsmacht anders zu beurteilen sind. Insbesondere beim Vorwurf der Geldwäsche (hier ging es um Betrug) muss sauberer zwischen Tatobjekt und erlangtem etwas unterschieden werden. Es gibt also gerade bei klassischen Finanzagenten weiterhin Verteidigungspotenzial.



